Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D10 255131-0/2008/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. November 2004, Zl. 04 12.730-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. November 2004, Zl. 04 12.730-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. August 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig gelangte gemeinsam mit einer Gruppe von Personen gleicher Volks- und Staatsangehörigkeit unter Umgehung der Grenzkontrollen am 20. Juni 2004 über das Staatsgebiet der Slowakischen Republik auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauf folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.
In dem von ihm handschriftlich ausgefüllten russischsprachigen Antragsformular gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit XXXX an und führte gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde aus, drei Geschwister sowie seine Eltern lebten in Inguschetien, deren näherer Aufenthalt sei ihm aber unbekannt. Er selbst sei im Herkunftsstaat zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX aufhältig gewesen. Er sei minderjährig und unbegleitet nach Österreich gelangt, identitätsbezeugende Dokumente habe er aber keine vorzuweisen. Diese befänden sich aber in der Slowakischen Republik, wo er aber sein Geburtsdatum fälschlich mit XXXX angegeben habe. Dieses Datum sei zwar auch in dem von ihm vor den slowakischen Behörden präsentierten russischen Reisepass angeführt, es handle sich aber um eine Falscheintragung, die von seiner Mutter durch Bestechung von Beamten der "Passbehörde" erreicht worden sei.In dem von ihm handschriftlich ausgefüllten russischsprachigen Antragsformular gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit römisch 40 an und führte gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde aus, drei Geschwister sowie seine Eltern lebten in Inguschetien, deren näherer Aufenthalt sei ihm aber unbekannt. Er selbst sei im Herkunftsstaat zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 aufhältig gewesen. Er sei minderjährig und unbegleitet nach Österreich gelangt, identitätsbezeugende Dokumente habe er aber keine vorzuweisen. Diese befänden sich aber in der Slowakischen Republik, wo er aber sein Geburtsdatum fälschlich mit römisch 40 angegeben habe. Dieses Datum sei zwar auch in dem von ihm vor den slowakischen Behörden präsentierten russischen Reisepass angeführt, es handle sich aber um eine Falscheintragung, die von seiner Mutter durch Bestechung von Beamten der "Passbehörde" erreicht worden sei.
Tschetschenien habe er gemeinsam mit seinen Eltern "zwischen dem 20. und 26.4.2004" verlassen. Sie hätten sich in der Folge in die inguschetischen Stadt XXXX begeben, von wo er unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf einem LKW bzw. in einem "Minibus" alleine nach Europa verbracht worden sei. Für dessen Dienste hätten seine Eltern dem Schlepper 800 US-Dollar bezahlt. Die Reise habe insgesamt "4 bis 5" Tage gedauert. Irgendwann hätte ihm der Schlepper dann mitgeteilt, dass er sich nun in Österreich befände. Tatsächlich habe es sich damals aber um die Slowakische Republik gehandelt, in der er am 29. Februar 2004 aufgegriffen und in weiterer Folge auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.Tschetschenien habe er gemeinsam mit seinen Eltern "zwischen dem 20. und 26.4.2004" verlassen. Sie hätten sich in der Folge in die inguschetischen Stadt römisch 40 begeben, von wo er unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf einem LKW bzw. in einem "Minibus" alleine nach Europa verbracht worden sei. Für dessen Dienste hätten seine Eltern dem Schlepper 800 US-Dollar bezahlt. Die Reise habe insgesamt "4 bis 5" Tage gedauert. Irgendwann hätte ihm der Schlepper dann mitgeteilt, dass er sich nun in Österreich befände. Tatsächlich habe es sich damals aber um die Slowakische Republik gehandelt, in der er am 29. Februar 2004 aufgegriffen und in weiterer Folge auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Insgesamt habe er sich eineinhalb Monate in der Slowakei aufgehalten, danach habe er die slowakisch-österreichische Staatsgrenze unter Zuhilfenahme eines Schlauchbootes gemeinsam mit zwei Georgiern überquert. Einen Antrag auf Gewährung von Asyl habe er in der Slowakischen Republik nicht gestellt, er habe nur "irgendwelche" Dokumente unterschrieben, da er zunächst ja der Annahme gewesen sei, er befinde sich in Österreich, wo auch eine Tante in XXXX lebe. Mit derselben habe er bislang aber nur telefonisch Kontakt aufgenommen.Insgesamt habe er sich eineinhalb Monate in der Slowakei aufgehalten, danach habe er die slowakisch-österreichische Staatsgrenze unter Zuhilfenahme eines Schlauchbootes gemeinsam mit zwei Georgiern überquert. Einen Antrag auf Gewährung von Asyl habe er in der Slowakischen Republik nicht gestellt, er habe nur "irgendwelche" Dokumente unterschrieben, da er zunächst ja der Annahme gewesen sei, er befinde sich in Österreich, wo auch eine Tante in römisch 40 lebe. Mit derselben habe er bislang aber nur telefonisch Kontakt aufgenommen.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Ehemann der vom Beschwerdeführer angeführten Tante gelangte die belangte Behörde zum Entschluss, kein Konsultationsverfahren mit der Slowakei einzuleiten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Herkunftsstaat Polizist gewesen, habe aber tschetschenische "Kämpfer unterstützt". Er (Anm.: der Vater des Beschwerdeführers) sei deswegen von jemanden "angezeigt" worden und würde die Familie ("wir") seither aus diesem Grunde verfolgt. Er selbst sei in diesem Zusammenhang von russischen "Kämpfern" zu Ende "Frühling" 2003 mitgenommen und auch wiederholt misshandelt worden. Tschetschenien hätten sie in Richtung Inguschetien aber erst Ende April 2004 verlassen, weil vorher kein Geld dafür vorhanden gewesen wäre.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Herkunftsstaat Polizist gewesen, habe aber tschetschenische "Kämpfer unterstützt". Er Anmerkung, der Vater des Beschwerdeführers) sei deswegen von jemanden "angezeigt" worden und würde die Familie ("wir") seither aus diesem Grunde verfolgt. Er selbst sei in diesem Zusammenhang von russischen "Kämpfern" zu Ende "Frühling" 2003 mitgenommen und auch wiederholt misshandelt worden. Tschetschenien hätten sie in Richtung Inguschetien aber erst Ende April 2004 verlassen, weil vorher kein Geld dafür vorhanden gewesen wäre.
Befragt, warum er nicht bei seiner Familie in Inguschetien verblieben wäre, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei dort gefährlich. Auch jetzt herrsche Krieg ("Sogar jetzt ist dort Krieg") und gäbe es dort viele Russen, welche Säuberungen durchführten. An einem anderen Ort in Russland könne er nicht leben, weil Tschetschenen bei Bombenanschlägen immer verdächtigt würden ("Immer wenn dort irgendwo eine Bombe hochgeht, werden wir Tschetschenen verdächtigt.")
Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 25. Oktober 2004 (Datum des Posteinganges), gab der Beschwerdeführer bekannt, er werde zur für 3. November 2004 festgesetzten (weiteren) Befragung mit einer konkret benannten Mitarbeiterin der CARITAS erscheinen. Sein Vater habe die Widerstandskämpfer unterstützt. Er selbst sei von "russischen Soldaten" gezwungen worden seinen Vater und die Widerstandskämpfer zu verraten.
In der am 3. November 2004 seitens der belangten Behörde in Anwesenheit zuvor behandelter Mitarbeiterin der Caritas durchgeführten Einvernahme, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2000 (sic!) sei in seinem tschetschenischen Heimatdorf ein Onkel von maskierten Soldaten "umgebracht" worden. Er und seine Familie hätten sich zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Inguschetien befunden. Zwei Jahre sei daraufhin auch nichts passiert. Er und seine Familie seien aber im Frühjahr 2003 nach XXXX gefahren um nach ihrem "Haus zu sehen". Sie hätten dort auch zu übernachten beabsichtigt, doch hätten gegen drei Uhr Morgens vier russische und konkret genannte bekleidete, maskierte Soldaten die Liegenschaft "gestürmt". Diese hätten von der Familie die Benennung tschetschenischer Widerstandskämpfer wissen wollen und hätten sie widrigenfalls mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater sei in dieser Nacht auch verhaftet und über zwei Wochen lang festgehalten worden. Dieser sei während der Anhaltung dann auch physisch misshandelt worden, sodass er in ein Krankenhaus gebracht werden und dort "acht oder neun Tage" habe verbleiben müssen. Seine Mutter habe den Vater jeden zweiten Tag immer wieder von Inguschetien aus anreisend besucht. In dieser Zeit hätten er und seine Geschwister ("wir") die Mutter einmal begleitet, um wiederum "nach dem Rechten" im Haus zu sehen. Dort seien sie am späteren Abend unter näher dargelegten wiederum von russischen Soldaten beschimpft und bedroht worden. Die Soldaten seien dann aber wieder gegangen. Er und seine Geschwister seien mit der Mutter dann sofort nach Inguschetien zurückgefahren und nie mehr "nach XXXX" bzw. Tschetschenien zurückgekehrt. Wohin der Vater nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus gegangen sei, wisse er nicht. Ab und an hätte dieser die Familie aber "für einige" Stunden in Inguschetien besucht. Seine Mutter habe den Vater aber schließlich auch aufgefordert, diese Besuche zu unterlassen, weil es in Inguschetien zu gefährlich sei und seitens des FSB auch Kontrollen in den Lagern durchgeführt würden.In der am 3. November 2004 seitens der belangten Behörde in Anwesenheit zuvor behandelter Mitarbeiterin der Caritas durchgeführten Einvernahme, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2000 (sic!) sei in seinem tschetschenischen Heimatdorf ein Onkel von maskierten Soldaten "umgebracht" worden. Er und seine Familie hätten sich zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Inguschetien befunden. Zwei Jahre sei daraufhin auch nichts passiert. Er und seine Familie seien aber im Frühjahr 2003 nach römisch 40 gefahren um nach ihrem "Haus zu sehen". Sie hätten dort auch zu übernachten beabsichtigt, doch hätten gegen drei Uhr Morgens vier russische und konkret genannte bekleidete, maskierte Soldaten die Liegenschaft "gestürmt". Diese hätten von der Familie die Benennung tschetschenischer Widerstandskämpfer wissen wollen und hätten sie widrigenfalls mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater sei in dieser Nacht auch verhaftet und über zwei Wochen lang festgehalten worden. Dieser sei während der Anhaltung dann auch physisch misshandelt worden, sodass er in ein Krankenhaus gebracht werden und dort "acht oder neun Tage" habe verbleiben müssen. Seine Mutter habe den Vater jeden zweiten Tag immer wieder von Inguschetien aus anreisend besucht. In dieser Zeit hätten er und seine Geschwister ("wir") die Mutter einmal begleitet, um wiederum "nach dem Rechten" im Haus zu sehen. Dort seien sie am späteren Abend unter näher dargelegten wiederum von russischen Soldaten beschimpft und bedroht worden. Die Soldaten seien dann aber wieder gegangen. Er und seine Geschwister seien mit der Mutter dann sofort nach Inguschetien zurückgefahren und nie mehr "nach XXXX" bzw. Tschetschenien zurückgekehrt. Wohin der Vater nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus gegangen sei, wisse er nicht. Ab und an hätte dieser die Familie aber "für einige" Stunden in Inguschetien besucht. Seine Mutter habe den Vater aber schließlich auch aufgefordert, diese Besuche zu unterlassen, weil es in Inguschetien zu gefährlich sei und seitens des FSB auch Kontrollen in den Lagern durchgeführt würden.
Darauf hingewiesen, dass er das Geburtsdatum eines Bruders mit XXXX angegeben habe, dies aber wohl nicht mit dem von ihm behaupteten Geburtstag am XXXX in Einklang zu bringen sei, erwiderte der Beschwerdeführer nervös, er habe sich im Jahr geirrt sein Bruder sei zu besagtem Datum aber im Jahre XXXX geboren.Darauf hingewiesen, dass er das Geburtsdatum eines Bruders mit römisch 40 angegeben habe, dies aber wohl nicht mit dem von ihm behaupteten Geburtstag am römisch 40 in Einklang zu bringen sei, erwiderte der Beschwerdeführer nervös, er habe sich im Jahr geirrt sein Bruder sei zu besagtem Datum aber im Jahre römisch 40 geboren.
Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde hierauf aufmerksam gemacht worden war, dass er mit XXXX aber wiederum den Geburtstag einer Schwester bezeichnet habe, erklärte dieser, er habe sich verrechnet. Die Schwester sei XXXX geboren.Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde hierauf aufmerksam gemacht worden war, dass er mit römisch 40 aber wiederum den Geburtstag einer Schwester bezeichnet habe, erklärte dieser, er habe sich verrechnet. Die Schwester sei römisch 40 geboren.
Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde am 9. November 2004 persönlich ausgehändigtem Bescheid vom 4. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde am 9. November 2004 persönlich ausgehändigtem Bescheid vom 4. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Dokumenten nicht fest. Der von diesem zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, obwohl die tschetschnische Volksgruppenzu- bzw. russische Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprachkenntnisse habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht glaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer selbst bei der Angabe des Ausgangspunktes seiner Flucht in den Einvernahmen widersprüchliche Angaben getätigt und einmal XXXX, das andere Mal aber Inguschetien angeführt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2000 mit seiner Mutter und den Geschwistern von Tschetschenien aus nach Inguschetien geflüchtet wäre, seien als glaubhaft zu befinden. Allerdings seien dessen Angaben, wonach er mit seiner Familie trotz der ihr angeblich drohenden Gefahr (wiederholt) nach Tschetschenien gefahren sei nicht glaubwürdig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass sich Flüchtlinge nicht in jene Gegend zurückbegeben, in denen ihnen Gefahr drohe. Umso mehr habe dies für behaupteter Maßen wiederholte Besuche zu gelten, die lediglich dem Zwecke gedient haben sollen, im Haus "nach dem Rechten" zu sehen. Hinzu käme, dass zufolge entsprechender Länderberichte gerade in den, den Moskauer Anschlägen im Oktober 2002, folgenden Monaten, somit in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtem Zeitraum, verstärkt Personenkontrollen durch das russische Militär durchgeführt worden seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Dokumenten nicht fest. Der von diesem zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, obwohl die tschetschnische Volksgruppenzu- bzw. russische Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprachkenntnisse habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht glaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer selbst bei der Angabe des Ausgangspunktes seiner Flucht in den Einvernahmen widersprüchliche Angaben getätigt und einmal römisch 40 , das andere Mal aber Inguschetien angeführt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2000 mit seiner Mutter und den Geschwistern von Tschetschenien aus nach Inguschetien geflüchtet wäre, seien als glaubhaft zu befinden. Allerdings seien dessen Angaben, wonach er mit seiner Familie trotz der ihr angeblich drohenden Gefahr (wiederholt) nach Tschetschenien gefahren sei nicht glaubwürdig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass sich Flüchtlinge nicht in jene Gegend zurückbegeben, in denen ihnen Gefahr drohe. Umso mehr habe dies für behaupteter Maßen wiederholte Besuche zu gelten, die lediglich dem Zwecke gedient haben sollen, im Haus "nach dem Rechten" zu sehen. Hinzu käme, dass zufolge entsprechender Länderberichte gerade in den, den Moskauer Anschlägen im Oktober 2002, folgenden Monaten, somit in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtem Zeitraum, verstärkt Personenkontrollen durch das russische Militär durchgeführt worden seien.
Der Beschwerdeführer lege Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zwar asylbezogen, allerdings in keinster Weise plausibel bzw. nachvollziehbar dar. Aufgrund der allgemeinen Lage bzw. der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sei auch nicht davon auszugehen, dass diesem im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe.
Der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, sodass mangels berücksichtungswürdiger familiärer Bezüge und der Dauer seines Aufenthaltes (Anm.: im November 2004) keine Ausweisungshindernisse iSd Art. 8 EMRK vorlägen.Der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, sodass mangels berücksichtungswürdiger familiärer Bezüge und der Dauer seines Aufenthaltes Anmerkung, im November 2004) keine Ausweisungshindernisse iSd Artikel 8, EMRK vorlägen.
In der vom Beschwerdeführer gegen diese Erledigung eingebrachten Beschwerde macht dieser Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer bezeichnet in diesem Kontext bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde vorgefundene "Klima" in genre als "vergiftet". Auch habe er plausibel dargelegt, dass er als Sohn eines Unterstützers von Widerstandskämpfern Verfolgungssituationen ausgesetzt gewesen sei. Sämtliche gegen ihn gerichtete Eingriffe seien ethnisch motiviert gewesen und sei er als unbegleiteter Minderjähriger in besonderem Masse schutzbedürftig. Die belangte Behörde habe daher sowohl die Sach- als auch die Rechtslage verkannt.
In einem weiteren, am 14. Mai 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachten Schriftsatz (Datum des Posteinganges) führt der Beschwerdeführer neben der Anführung allgemeiner Berichte zur Situation im Herkunftsstaat aus, er habe in der Zwischenzeit Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen, welche ihm berichtet habe, dass russische Soldaten bei ihr ("bei uns zu Hause") vorstellig geworden seien und sich nach seinem und dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt hätte. Auch sei sein jüngerer Bruder bei einer Passkontrolle, als Kämpfer verdächtigt, festgenommen worden. Er selbst habe bei einer Passkontrolle bemerkt, dass Fotos und der Name seiner Familie "im Computer der Soldaten festgehalten" seien. Sein Bruder benötige durch eine Bombe bedingter, schwerer Verletzungen ständig Betreuung. Auch seinem Bruder habe man nach seinem Aufenthaltsort gefragt.
Mit Telefax vom 6. März 2009 übermittelte der Beschwerdeführer:
Externistenabschlusszeugnis der Externistenprüfungskommission des Bezirkschulrates XXXX vom 5. Juli 2006 (Kopie), womit dem Beschwerdeführer der erfolgreiche Abschluss der Hauptschule bestätigt wird.Externistenabschlusszeugnis der Externistenprüfungskommission des Bezirkschulrates römisch 40 vom 5. Juli 2006 (Kopie), womit dem Beschwerdeführer der erfolgreiche Abschluss der Hauptschule bestätigt wird.
Externistenabschlusszeugnis der Externistenprüfungskommission des Bezirkschulrates XXXX vom 5. Juli 2006, womit dem Beschwerdeführer der "erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule" bescheinigt wird.Externistenabschlusszeugnis der Externistenprüfungskommission des Bezirkschulrates römisch 40 vom 5. Juli 2006, womit dem Beschwerdeführer der "erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule" bescheinigt wird.
Spielerpass des Österreichischen Fußball-Bundes Nr. 320202 für den Beschwerdeführer womit dieser ab 18. August 2008 zu Meisterschaftsspielen zugelassen wird.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesministerium für Inneres um Durchführung einer Anfrage gemäß Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) und forderte den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung zur Vorlage identitäts- sowie integrationsbezeugender Dokumente auf.Mit Schreiben vom 4. April 2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesministerium für Inneres um Durchführung einer Anfrage gemäß Artikel 21, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) und forderte den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung zur Vorlage identitäts- sowie integrationsbezeugender Dokumente auf.
Mit Schreiben der Migrationsabteilung des Ministeriums für Inneres der Slowakischen Republik vom 26. April 2011 teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik am 29. April 2004 um Asyl angesucht habe. Das Verfahren sei aber am 28. Juli 2004 eingestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 28. Juni 2004, das zuständige Flüchtlingslager verlassen habe.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2004 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Beschwerdeführer:
Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas Vorarlberg, Außenstelle XXXX, vom 13. April 2011 für den Beschwerdeführer, wonach dieser sich seit Oktober 2007 regelmäßig am Projekt "Nachbarschaftshilfe" beteilige. Der Beschwerdeführer sei sehr zuverlässig und habe die ihm übertragenen Aufgaben bislang stets zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber erledigt.Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas Vorarlberg, Außenstelle römisch 40 , vom 13. April 2011 für den Beschwerdeführer, wonach dieser sich seit Oktober 2007 regelmäßig am Projekt "Nachbarschaftshilfe" beteilige. Der Beschwerdeführer sei sehr zuverlässig und habe die ihm übertragenen Aufgaben bislang stets zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber erledigt.
Bestätigungen der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas Vorarlberg, Außenstelle XXXX sowie Außenstelle XXXX vom 14. April 2011 für den Beschwerdeführer, wonach dieser seit Dezember 2006 im Flüchtlingshaus XXXX wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit stets als freundlicher, zuverlässiger und fleißiger Mensch aufgefallen, habe seine Deutschkenntnisse laufend verbessert und werde im Haus derart auch für Übersetzungsarbeiten eingesetzt. Er habe sich zudem laufend für das Projekt Nachbarschaftshilfe bereitgestellt und seinen Wunsch nach Arbeit geäußert.Bestätigungen der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas Vorarlberg, Außenstelle römisch 40 sowie Außenstelle römisch 40 vom 14. April 2011 für den Beschwerdeführer, wonach dieser seit Dezember 2006 im Flüchtlingshaus römisch 40 wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit stets als freundlicher, zuverlässiger und fleißiger Mensch aufgefallen, habe seine Deutschkenntnisse laufend verbessert und werde im Haus derart auch für Übersetzungsarbeiten eingesetzt. Er habe sich zudem laufend für das Projekt Nachbarschaftshilfe bereitgestellt und seinen Wunsch nach Arbeit geäußert.
Bestätigung des "XXXX" vom 15. April 2011 für den Beschwerdeführer, wonach dieser beim genannten Verein seit dem Jahre 2005 als Spieler gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe sich bestens in das Vereinsleben integriert und sei vor allem durch seine zuvorkommende und höfliche Art sowie sein Bestreben seine Sprachkenntnisse stetig auszubauen aufgefallen. Er sei derart als positives Beispiel an Integration aufgefallen.
Empfehlungsschreiben von zwölf Privatpersonen, womit dem Beschwerdeführer individuell ausgeführt und stringent vorzügliche Integration sowie Hilfsbereitschaft konstatiert werden.
Prüfungszeugnis der Prüfungskommission ÖSD vom 23. Dezember 2011, womit dem Beschwerdeführer die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung für das Niveau B1/Treshold bescheinigt wird.
Krankenhausgeschichte, Ambulanzkarte sowie sonstige Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 24. September 2009, 11. November 2010 sowie 13. April 2011 aus welchen die Behandlung sportbedingter Kreuzband- bzw. Meniskusrisse hervorgeht.Krankenhausgeschichte, Ambulanzkarte sowie sonstige Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 24. September 2009, 11. November 2010 sowie 13. April 2011 aus welchen die Behandlung sportbedingter Kreuzband- bzw. Meniskusrisse hervorgeht.
Befundbericht Dris. XXXX des Magnet Resonanz Institutes XXXX vom 29. Juni 2009 mit welchem ein Kniegelenkserguss, Meniskusriss sowie ein kleines Bone-bruise Ödem festgestellt wird.Befundbericht Dris. römisch 40 des Magnet Resonanz Institutes römisch 40 vom 29. Juni 2009 mit welchem ein Kniegelenkserguss, Meniskusriss sowie ein kleines Bone-bruise Ödem festgestellt wird.
Schreiben der XXXX, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vom 16. April 2011 in welchem diese ausführt, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit der rituellen Eheschließung am XXXX in einer "eheähnlichen Verbindung" bzw. mit Zustimmung ihrer Eltern auch in gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Diesem Schreiben ist eine Kopie der Einverständniserklärung vom 10. März 2011 sowie des am 23. Juli 2008 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellten Konventionspasses Nr. XXXX beigefügt.Schreiben der römisch 40 , Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vom 16. April 2011 in welchem diese ausführt, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit der rituellen Eheschließung am römisch 40 in einer "eheähnlichen Verbindung" bzw. mit Zustimmung ihrer Eltern auch in gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Diesem Schreiben ist eine Kopie der Einverständniserklärung vom 10. März 2011 sowie des am 23. Juli 2008 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellten Konventionspasses Nr. römisch 40 beigefügt.
Ausschnitt aus den Vorarlberger Nachrichten vom XXXX, aus welchem die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufführung eines weihnachtlichen Theaterstückes in XXXX hervorgeht.Ausschnitt aus den Vorarlberger Nachrichten vom römisch 40 , aus welchem die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufführung eines weihnachtlichen Theaterstückes in römisch 40 hervorgeht.
Mit letztbehandeltem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer weiters aus, sein unter Präsident DUDAJEV bei der Miliz beschäftigt gewesener Vater habe tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt. Auch er sei aus diesem Grund mit dem Widerstand in Verbindung gebracht worden und deswegen geschlagen und mit dem "Umbringen bedroht" worden. Aufgrund seiner Flucht würde ihm in Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation per se eine russlandfeindliche Einstellung und Nahebeziehung zum Widerstand unterstellt werden. Er sei von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an um eine gute Integration bemüht gewesen und habe sich hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge zwei weitere integrationsbezeugende Empfehlungsschreiben betreffend seine Person.
Über Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 3. Mai 2011 erteilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (Datum des Posteinganges) seine Zustimmung zur Auskunftserteilung gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) durch die slowakischen Behörden und übermittelte unter einem:Über Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 3. Mai 2011 erteilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (Datum des Posteinganges) seine Zustimmung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) durch die slowakischen Behörden und übermittelte unter einem:
Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Vorarlberg vom 14. Januar 2011 für den Beschwerdeführer, mit welchem die positive Absolvierung eines Grundkurses für Erste Hilfe bescheinigt wird.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 (Datum des Posteinganges) übermittelte das Amt für Migration des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Slowakischen Republik die Kopie des vom Beschwerdeführer gelegentlich der Asylantragsstellung dort selbst am 27. Mai 2004 ausgefüllten Fragebogens.
Der Beschwerdeführer führt hierin aus, dass er den Herkunftsstaat wegen des Krieges in Tschetschenien verlassen habe. Er fürchte um sein Leben und beantrage aus diesen Gründen die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren bei gleichzeitiger Vorlage seines russischen Reisepasses sein Geburtsdatum mit XXXX an und führt in weiterer Folge aus, er habe den Herkunftsstaat am 20. April 2004 von Grozny aus über XXXX mit dem Zug bzw. mit einem LKW verlassen. Er habe Angst um sein Leben sowie vor den russischen Soldaten, mit denen er aber selbst "bisher nicht in Kontakt gekommen" sei.Der Beschwerdeführer führt hierin aus, dass er den Herkunftsstaat wegen des Krieges in Tschetschenien verlassen habe. Er fürchte um sein Leben und beantrage aus diesen Gründen die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren bei gleichzeitiger Vorlage seines russischen Reisepasses sein Geburtsdatum mit römisch 40 an und führt in weiterer Folge aus, er habe den Herkunftsstaat am 20. April 2004 von Grozny aus über römisch 40 mit dem Zug bzw. mit einem LKW verlassen. Er habe Angst um sein Leben sowie vor den russischen Soldaten, mit denen er aber selbst "bisher nicht in Kontakt gekommen" sei.
Die slowakischen Behörden stellten die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des von ihnen sichergestellten russischen Reisepasses Nr.XXXX, fest.
Mit Schreiben vom 26. August 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm seitens des Asylgerichtshofes mit Ladung vom 8. August 2011 übermittelten Länderberichten Stellung und führte des Weiteren ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. aus, er habe zwischenzeitlich von seiner Mutter erfahren, dass auch noch nach seiner Flucht persönlich nach ihm gesucht worden sei. Von seiner Mutter habe er auch erfahren, dass diese überhaupt keine persönlichen Unterlagen, ja nicht einmal einen "Schulausweis" von ihm besitze. Seine Mutter werde ihm aber Unterlagen übermitteln, aus denen die Invalidität seines Bruders sowie seiner Schwester hervorgehe. Er habe zudem das Gefühl, dass ihm seine Mutter nicht alles erzähle, um ihn nicht zu beunruhigen. Diese lasse ihn aber wissen, dass er auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren solle. Seine Familie lebe selbst bei Verwandten und würde er ihm Falle seiner Rückkehr in eine "ausweglose Lage" geraten. Der Aufenthaltsort seines Vaters, den er bereits zwei Jahre lang nicht mehr gesprochen habe, sei ihm unbekannt. Auch befinde er sich nunmehr in einem wehrfähigen Alter, sodass nunmehr auch die Gefahr bestehe, dass er zur Ableistung des Präsenzdienstes im russischen Militär, wo mit "Menschenrechtsverletzungen" zu rechnen sei, herangezogen werde. Die Ableistung eines Wehrersatzdienstes wäre nur theoretisch, nicht aber tatsächlich möglich.
Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer:
Vom Iman ausgestellte "Trauungsurkunde" des islamischen Kulturvereines XXXX über die am gleichen Tage erfolge rituelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit der am XXXX.Vom Iman ausgestellte "Trauungsurkunde" des islamischen Kulturvereines römisch 40 über die am gleichen Tage erfolge rituelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit der am römisch 40 .
In der seitens des erkennenden Senates am 29. August 2011 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisher erstattetes Vorbringen zwar dem Grunde nach, verstrickte sich aber immer wieder in Widersprüche und war zudem auch nicht im Stande auch nur krasse Widersprüche (siehe etwa das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Misshandlung durch russische Soldaten im Herkunftsstaat in Österreich im Hinblick auf die in der Slowakei getätigten Angaben, mit russischen Soldaten bis zu seiner Ausreise gar nicht in Kontakt gekommen zu sein) aufzulösen.
Zu seiner Integration erklärte der Beschwerdeführer nach korrekten Angaben zu den österreichischen Bundesländern und politischen Würdenträgern ergänzend, er habe in Österreich bislang auch "Tischlerkurse" absolviert und sei bei der Caritas derart auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eingesetzt bzw. eingesetzt gewesen. Seine Frau besuche die Handelsschule.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer das von ihm angegebene Geburtsdatum den Angaben in dem vor den slowakischen Behörden vorgelegten russischen Reisepass konform mit XXXX richtig.Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer das von ihm angegebene Geburtsdatum den Angaben in dem vor den slowakischen Behörden vorgelegten russischen Reisepass konform mit römisch 40 richtig.
Unmittelbar nach Schluss der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer u.a. noch zwei weitere integrationsbezeugende Empfehlungsschreiben zur Vorlage. Im Übrigen entsprechen die weiteren Dokumente den bis zu diesem Zeitpunkt bereits unterbreiteten.
Am 25. Januar 2012 kontaktierte der Beschwerdeführer den vorsitzenden Richter fernmündlich und teilte mit, dass die Erteilung des Status des Asylberechtigten für ihn insbesondere sehr wichtig sei, weil er (in Österreich) studieren und verreisen wolle. Auch wolle er gerne einmal in die "Heimat" fahren, er sei ja schon acht Jahre nicht dort gewesen. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer seitens des vorsitzenden Richters mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Überlegungen bei der Zuerkennung von Asyl keine Berücksichtigung finden können und zudem eine Reise in den Herkunftsstaat mit einem Konventionspass nicht möglich bzw. aus den von ihm dargelegten Gründen (Besuchsreise) mit dem Status des Asylberechtigten im Wesentlichen unvereinbar sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung, welche Rechtsfolgen eine Einschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach sich ziehe.Am 25. Januar 2012 kontaktierte der Beschwerdeführer den vorsitzenden Richter fernmündlich und teilte mit, dass die Erteilung des Status des Asylberechtigten für ihn insbesondere sehr wichtig sei, weil er (in Österreich) studieren und verreisen wolle. Auch wolle er gerne einmal in die "Heimat" fahren, er sei ja schon acht Jahre nicht dort gewesen. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer seitens des vorsitzenden Richters mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Überlegungen bei der Zuerkennung von Asyl keine Berücksichtigung finden können und zudem eine Reise in den Herkunftsstaat mit einem Konventionspass nicht möglich bzw. aus den von ihm dargelegten Gründen (Besuchsreise) mit dem Status des Asylberechtigten im Wesentlichen unvereinbar sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung, welche Rechtsfolgen eine Einschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach sich ziehe.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Beschwerdeführer:
Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Oktober 2011, Zl. IVW2-PS-4809/001-2011, über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 11a Abs. 4 Z.1 iVm §17 (Erstreckung) an XXXX (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers).Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Oktober 2011, Zl. IVW2-PS-4809/001-2011, über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit §17 (Erstreckung) an römisch 40 (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer schließlich seine gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten.Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer schließlich seine gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte der Asylbehörde erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die in diesen einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Eingaben, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akte des Beschwerdeführers sowie die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich für den Beschwerdeführer, Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich, Einsichtnahme in die durch das slowakische Migrationsamt übermittelten Unterlagen(kopien) betreffend das vom Beschwerdeführer 2004 in der Slowakischen Republik angestrengte Asylverfahren sowie ferner die Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes 29. August 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und seit XXXX nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, mit XXXX, verheiratet.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und seit römisch 40 nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, mit römisch 40 , verheiratet.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juni 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, ist in Österreich bestens integriert und erfreut sich in seinem unmittelbaren Lebensumfeld großer Beliebtheit
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist (zwischenzeitig) österreichische Staatsangehörige und lebt mit diesem in gemeinsamen Haushalt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin scheinen in Österreich keinerlei strafrechtliche Verurteilungen auf.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, stützen sich auf die seitens der slowakischen Behörden erfolgten Erhebungen der slowakischen Asylbehörden, so insbesondere auf den vom Beschwerdeführer in der Slowakei präsentierten, an oberer Stelle angeführten russischen Reisepass. Des Weiteren auf dessen glaubwürdiges Vorbringen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vor den slowakischen Asylbehörden beigebrachten, oben angeführten russischen Reisepass; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen sowie die entsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie zur Integration wurden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) der Republik Österreich vom 13. März 2012, den vom Beschwerdeführer beigebrachten integrationsbezeugenden Unterlagen sowie der beigebrachten, an anderer Stelle angeführten Urkunde über die rituelle Eheschließung getroffen.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsbürgerschaft bzw. nunmehrigen Namensführung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vermag der erkennende Senat auf die vom Beschwerdeführer übermittelte Kopie des (seinerzeitigen) Konventionspasses, den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) der Republik Österreich sowie die vorliegende Kopie des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an dieselbe zu stützen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich vom 13. März 2012.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 diese Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 diese Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen. Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) zu führen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen. Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, X, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Wie bereits festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen nach islamischen Ritus verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin seit August 2010 in gemeinsamen Haushalt und verfügt in Österreich über ein breites Netz an sozialen Kontakten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten.Wie bereits festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen nach islamischen Ritus verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin seit August 2010 in gemeinsamen Haushalt und verfügt in Österreich über ein breites Netz an sozialen Kontakten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.
Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207).
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und ist gänzlich unbescholten. Die (ehemals asylberechtigte) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer fügt sich - wie aus den äußerst zahlreich beigebrachten Empfehlungsschreiben hervorgeht - mit seiner hilfsbereiten Art in geradezu vorbildlicher Weise in sein (österreichisches) Lebensumfeld ein und engagierte sich in den Jahren seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet als Fußballtrainer sowie für die Caritas Österreich durchgehend ehrenamtlich.
Der Beschwerdeführer hat sich auch zu keiner Zeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, auch nicht durch verfahrensverzögernde Handlungen verschuldet. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt.Der Beschwerdeführer hat sich auch zu keiner Zeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, auch nicht durch verfahrensverzögernde Handlungen verschuldet. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt.
Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass insbesondere aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers Familie im österreichischen Bundesgebiet und der damit einhergehenden Verfestigung sowie der vorbildlichen Integration von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass insbesondere aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers Familie im österreichischen Bundesgebiet und der damit einhergehenden Verfestigung sowie der vorbildlichen Integration von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EMRK, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
27.04.2012