TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/14 C2 407755-1/2009

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Spruch

C2 407755-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl. 08 12.956-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, ein vormals im Iran lebender Afghane, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, seine Ehefrau ohne Zustimmung ihrer Familie geheiratet und entführt zu haben. Seitdem befände sich der Beschwerdeführer vor der Familie seiner Frau auf der Flucht. Er sei "von dem Bruder" seiner Frau bedroht worden und habe daher Angst.

Am 27.1.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer einleitend angab, im Iran geboren zu sein und immer dort gelebt zu haben; er sei nie in Afghanistan gewesen. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das in der Erstbefragung Vorgebrachte und wurde hiezu näher befragt. Ergänzend brachte er vor, dass seine "Ehefrau" noch minderjährig gewesen sei, sodass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht nur die Rache der Brüder seiner Frau, die ihn schon verprügelt hätten, drohe sondern auch staatliche Inhaftierung. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 4.3.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme verantwortete sich der Beschwerdeführer wie am 27.1.2009 und wurde zu seinem Vorbringen näher befragt. Vom Beschwerdeführer wurden weiters eine Heiratsurkunde und die (iranischen) Aufenthaltstitel seiner Eltern vorgelegt.

Eine kriminaltechnische Untersuchung der Dokumente ergab, dass eine Beurteilung dieser mangels authentischen Vergleichsmaterials nicht möglich sei.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.6.2009, erlassen am 3.7.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, da er sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine andere asylrelevante Verfolgung. Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass dieser im Falle der Rückführung nach Afghanistan "wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan" einer "Gefahr im Sinne des § 50 FPG" ausgesetzt wäre.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, da er sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine andere asylrelevante Verfolgung. Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass dieser im Falle der Rückführung nach Afghanistan "wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan" einer "Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG" ausgesetzt wäre.

Mit am 14.7.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 14.7.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm drohende Verfolgung glaubhaft gemacht. Zwar sei richtig, dass er nicht "offiziell" nach iranischem Recht mit seiner Frau verheiratet sei, jedoch könnten Immigranten im Iran nicht einfach zum Notar gehen. Daher habe er vor einem Mullah geheiratet, der auch die Urkunde ausgestellt habe. Dies spiele jedoch für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine Rolle, da er nach Ansicht der Familie seiner Ehefrau jedenfalls deren Ehre beschmutzt habe. Weiters machte der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen und führte an, dass er somit der sozialen Gruppe derjenigen angehöre, an denen Blutrache vorgenommen werde solle. Auch bestehe die Gefahr, dass er verurteilt werden würde, da seine Frau noch minderjährig gewesen sei und deren Familie den Beschwerdeführer angezeigt habe. Daher hätte man dem Beschwerdeführer Asyl gewähren müssen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung "Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren".Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung "Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren".

Mit Schriftsatz vom 10.8.2009 legte der Beschwerdeführer den Personalausweis seines Vaters sowie diesen betreffende medizinische Befunde aus Afghanistan vor.

Am 7.10.2011 wurde das Verfahren der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und dem nunmehr entscheidenden Senat zugeteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl.:

C2 407755-1/2009/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 14.10.2011 zugestellt und blieb bisher unbeantwortet.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011, Zl. C2 407755-1/2009/5Z, wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt der aktuelle Bericht des UK Home Office vom 11.10.2011 zur Äußerung vorgehalten; diese Verfahrensanordnung wurde den Parteien am 25.10. bzw. 27.10.2011 zugestellt und blieb bisher unbeantwortet.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 16.2.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011 und

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011.

Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche im gegenständlichen Verfahren weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan ist.

Festgestellt wird weiters, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Festgestellt wird schließlich, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat und in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; alleine der Ausweis des Vaters kann - mangels gesicherter Möglichkeit, die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zum Inhaber des vorgelegten Ausweises festzustellen - nicht die Identität des Beschwerdeführers beweisen.

Dass der Beschwerdeführer weder Ehefrau noch Kinder in Österreich hat, ergibt sich insbesondere aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Hinsichtlich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf eine entsprechende, am 22.2.2012 eingeholte Strafregisterauskunft zu verweisen.

II.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, von einer im Iran lebenden afghanischen Familie verfolgt zu werden, da er deren minderjährige Tochter entführt und geheiratet habe.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, von einer im Iran lebenden afghanischen Familie verfolgt zu werden, da er deren minderjährige Tochter entführt und geheiratet habe.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nach Europa im Herbst/Winter 2008 diesen niemals verlassen hat; weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemals in Afghanistan war.

Festgestellt wird schließlich, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan nicht vorgebracht hat.

Dies ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof; es wurde jeweils lediglich eine Verfolgung durch die Familie seiner "Ehefrau" im Iran bzw. die iranischen Behörden behauptet. Dass die im Iran lebende Familie der "Ehefrau" des Beschwerdeführers diesen in Afghanistan verfolgen könnte und würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

II.2.2. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt wird.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt wird.

Schließlich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, kein reales Risiko einer Verfolgung droht.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.12.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.7.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.7.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat keine auf Afghanistan bezogene Verfolgung glaubhaft gemacht, da er einerseits nur eine Verfolgung durch die iranischen - nicht die afghanischen - Behörden vorgebracht hat und andererseits sich die den Beschwerdeführer verfolgende Familie im Iran aufhält und er nicht einmal behauptet hat, dass diese ihn auch in Afghanistan verfolgen würden.

Darüber hinaus ist die Verfolgung auch keine asylrelevante, da diese - bei Wahrunterstellung - nur droht, da der Beschwerdeführer eine bestimmte (strafbare) Handlung gesetzt hat, indem er die minderjährige Tochter einer anderen Familie gegen den Willen dieser Familie entführt und geheiratet hat. Da die Verfolgung auf Grund seiner Handlung droht (und nicht auf Grund der Handlung eines Verwandten) ist diese nicht asylrelevant; die "Gruppe derjenigen, an denen Blutrache vorgenommen werde solle" ist keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da sich die "Mitglieder" dieser Gruppe durch kein von jedermann wahrnehmbares, gemeinsames Merkmal auszeichnen und auch in der afghanischen Gesellschaft nicht als eine geschlossene Gruppe wahrgenommen werden.

Da dem Beschwerdeführer schon der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann auf die Glaubwürdigkeitsprüfung der vorgetragenen Fluchtgründe verzichtet werden, da diesen - wie oben dargestellt - keine Asylrelevanz zukommt.

Schließlich sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen noch liegen von Amts wegen wahrzunehmende Asylgründe vor. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.Schließlich sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen noch liegen von Amts wegen wahrzunehmende Asylgründe vor. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

Schlagworte

Blutrache, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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