TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/15 C1 307892-2/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §36 Abs2
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C1 307892-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Alois Leyrer, vom 20.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 05 09.832-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Alois Leyrer, vom 20.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 05 09.832-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.12.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, auf Dauer unzulässig."

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 04.07.2005 stellte die am XXXX in Wien geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.Am 04.07.2005 stellte die am römisch 40 in Wien geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.832-BAW, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.832-BAW, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zl. 307.892-C1/2E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zl. 307.892-C1/2E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zlen. 2008/01/0637 bis 0638-7, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ergriffenen Beschwerde in Bezug auf den Asyl- und Refoulementteil abgelehnt. Der Bescheid in Bezug auf die Ausweisung wurde jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Verweistechnik") aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307892-1/2010/7E, wurde Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307892-1/2010/7E, wurde Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, Sachverhalte bekannt zu geben, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung ihrer Person sowie ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) stehen.

Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei hiezu Folgendes ausgeführt:

"Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, C1 307891-1/2010/10E und das Erkenntnis, C1 307892-1/2010/7E, beide vom 04.03.2010, in denen darauf verwiesen wird, dass die Erstbehörde "jegliche Auseinandersetzung mit dem Parametern für eine Ausweisung" vermissen hat lassen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor zur Zahl 2008/01/0637-0638 auf diese Problematik verwiesen.

Frau XXXX, die sich bereits seit 1999 in Österreich befindet und ihre Tochter sind vollständig integriert und erfüllen den gesamten Katalog der Kriterien, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegen eine Ausweisung sprechen."Frau römisch 40 , die sich bereits seit 1999 in Österreich befindet und ihre Tochter sind vollständig integriert und erfüllen den gesamten Katalog der Kriterien, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegen eine Ausweisung sprechen."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte begründend insbesondere aus, die Antragstellerin sei in Österreich geboren und befinde sich in Begleitung ihrer Mutter, die ihren Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten bestreite. Sie führe ausschließlich mit ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK und sei diese im selben Umfang wie die Antragstellerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die Antragstellerin besuche seit Februar 2010 einen Kindergarten, verfüge über geringe Deutschkenntnisse und spreche Chinesisch. Die Angaben der Mutter der Antragstellerin, wonach sie über keine Familienangehörigen in der VR China verfüge, würden für nicht wahr erachtet. Bei einer Gesamtabwägung aller Interessen und bekannten Umstände sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte der Antragstellerin in Österreich eine Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt, zumal diese erst im Jahre XXXX in Österreich geboren worden sei und von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden könne. Ihr Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter. Da es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung mit der Mutter der Antragstellerin komme, könne nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben gesprochen werden und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt führte begründend insbesondere aus, die Antragstellerin sei in Österreich geboren und befinde sich in Begleitung ihrer Mutter, die ihren Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten bestreite. Sie führe ausschließlich mit ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK und sei diese im selben Umfang wie die Antragstellerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die Antragstellerin besuche seit Februar 2010 einen Kindergarten, verfüge über geringe Deutschkenntnisse und spreche Chinesisch. Die Angaben der Mutter der Antragstellerin, wonach sie über keine Familienangehörigen in der VR China verfüge, würden für nicht wahr erachtet. Bei einer Gesamtabwägung aller Interessen und bekannten Umstände sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte der Antragstellerin in Österreich eine Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt, zumal diese erst im Jahre römisch 40 in Österreich geboren worden sei und von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden könne. Ihr Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter. Da es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung mit der Mutter der Antragstellerin komme, könne nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben gesprochen werden und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Begründend wurde ausgeführt:

"1) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:

Richtiger Weise wäre festzustellen gewesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 in Österreich lebt, sämtliche Bindungen zu China abgebrochen hat und dort auch keine Unterkunft oder Existenzmöglichkeit hat. Sie ist in Österreich vollständig integriert, spricht perfekt deutsch und lebt zusammen mit der mj. Beschwerdeführerin, die in Österreich geboren ist. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über ein breites soziales Netz. Die mj. Beschwerdeführerin besucht die öffentliche Volksschule in XXXX.Richtiger Weise wäre festzustellen gewesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 in Österreich lebt, sämtliche Bindungen zu China abgebrochen hat und dort auch keine Unterkunft oder Existenzmöglichkeit hat. Sie ist in Österreich vollständig integriert, spricht perfekt deutsch und lebt zusammen mit der mj. Beschwerdeführerin, die in Österreich geboren ist. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über ein breites soziales Netz. Die mj. Beschwerdeführerin besucht die öffentliche Volksschule in römisch 40 .

2) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

In dem angefochtenen Bescheid wird auch nicht berücksichtigt, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der XXXX am 21.3.2011 gestellt haben. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das gegenständliche Verfahren wäre daher zu unterbrechen.In dem angefochtenen Bescheid wird auch nicht berücksichtigt, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der römisch 40 am 21.3.2011 gestellt haben. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das gegenständliche Verfahren wäre daher zu unterbrechen.

3) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, der Sachverhalt ist allerdings unvollständig erhoben worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Sinne des Art 8 EMRK verletzt wurde. Eine Ausweisung ist unzulässig.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, der Sachverhalt ist allerdings unvollständig erhoben worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzt wurde. Eine Ausweisung ist unzulässig.

Ausweisungsentscheidungen unterliegen der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Entsprechend dieser Richtlinie wäre eine mündliche Verhandlung vor einem Gericht bzw. Tribunal durchzuführen (Art 13).Ausweisungsentscheidungen unterliegen der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Entsprechend dieser Richtlinie wäre eine mündliche Verhandlung vor einem Gericht bzw. Tribunal durchzuführen (Artikel 13,).

Bei der angefochtenen Entscheidung wurde weites übersehen, dass die ¿Kinderrechtskonvention' in die Grundrechte der Charta inkooperiert wurde und das ¿Wohl des Kindes' im Mittelpunkt der Entscheidung zu stehen hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es für die mj. Beschwerdeführerin vorteilhafter ist, in Österreich in die Schule zu gehen und eine Berufsausbildung zu absolvieren, als nach China zurückzukehren, einem Land, in dem es niemals gelebt hat. Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmungen zu Gunsten der Kinder eine Schutzwirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin als deren Mutter entfalten."

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, Zl. C1 307892-2/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin (im Rahmen ihres Asylbeschwerdeverfahrens zu C1 307891-2/2011) aufgefordert, unter gleichzeitiger Vorlage von Bescheinigungsmittel anzugeben, wo sie derzeit wohnhaft ist (z.B. Meldezettel); wo ihre Tochter wohnhaft ist (z.B. Meldezettel); ob sie die deutsche Sprache beherrscht (z.B. Kurs-/Schulbestätigungen); ob sie berufstätig ist (v.a. Angaben des Namen und der Adresse des Arbeitgebers; z.B. Arbeitsvertrag, Nachweis von Versicherungszeiten); auf Grund welchen Umstandes sie - wie in ihrer Beschwerde ausgeführt - selbsterhaltungsfähig ist sowie ob ihre Tochter eine Schule besucht (z.B. Schulbestätigung, Zeugnis).

Mit Schreiben vom 24.08.2011 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin zu oa. Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes Stellung:

"Frau XXXX lebt mit ihrer Tochter in der XXXX, siehe beiliegende Meldezettel."Frau römisch 40 lebt mit ihrer Tochter in der römisch 40 , siehe beiliegende Meldezettel.

Ihre Tochter XXXX besuchte im Schuljahr 2010/2011 die Öffentliche Volksschule in der XXXX siehe beiliegende Schulbesuchsbestätigung. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch, weil sie bereits den Kindergarten besucht hat.Ihre Tochter römisch 40 besuchte im Schuljahr 2010 aus 2011, die Öffentliche Volksschule in der römisch 40 siehe beiliegende Schulbesuchsbestätigung. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch, weil sie bereits den Kindergarten besucht hat.

Frau XXXX beherrscht Deutsch noch nicht sehr gut, aber bemüht sich im XXXX für Chinesen ihre Kenntnisse zu verbessern.Frau römisch 40 beherrscht Deutsch noch nicht sehr gut, aber bemüht sich im römisch 40 für Chinesen ihre Kenntnisse zu verbessern.

Sie ist derzeit nicht berufstätig, weil es ihr nach den Fremdengesetzen verboten ist ihre Tochter und sich durch unselbständige Arbeit selbst zu erhalten.

Sie erhält eine monatliche Unterstützung von insgesamt 800 ¿ durch ihren Sohn aus erster Ehe und ihren Ex-Gatten.

Der Sohn hat eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Mit diesen Unterstützungen kann sie mit ihrer Tochter bescheiden durchkommen, und sogar eine Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse leisten. Siehe beiliegenden Auszug von ihrem Girokonto."

Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 02.12.2011 mit, dass die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter derzeit nicht bearbeitet würden, da die Entscheidungen des Asylgerichtshofes abgewartet würden. Fall der Asylgerichtshof erkenne, dass die Ausweisungen der Antragstellerin und ihrer Mutter auf Dauer unzulässig seien, würden amtswegige Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel eingeleitet.

Im Rahmen der im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.12.2011, gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:

"VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Ich bin nicht verheiratet. Es gibt einen Mann, der mich unterstützt, es ist mein Sohn, der mich unterstützt, er gibt mir monatlich 600 Euro.

VR: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn?

BF: Ja.

VR: Haben Sie sich amtlich angemeldet?

BF: Ja.

BFV legt Meldezettel vor.

VR: Wie ist der Name Ihres Sohnes?

BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).

VR: Welchen Aufenthaltstitel hat er in Österreich?

BF: Er hat eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf 5 Jahre.

VR: Wie ist sein Geburtsdatum?

BF: Er ist 21 Jahre, ich weiß nicht genau, wann er geboren ist.

VR: Wer ist sein Vater?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Ist er auch der Vater Ihrer anwesenden Tochter?

BF: Nein.

VR: Wie ist der Name des Vaters der anwesenden Tochter?

BF: Ich weiß nicht, wie er heißt. Ich habe einmal mit ihm geschlafen, aber dann hat es kaum Kontakt gegeben. Er hat sich auch nie um die Tochter gekümmert.

VR: Waren oder sind Sie mit XXXX verheiratet?VR: Waren oder sind Sie mit römisch 40 verheiratet?

BF: Früher ja, jetzt sind wir geschieden.

VR: Wann genau haben Sie ihn geheiratet und wann sich scheiden lassen?

BF: Ich weiß keine Zeitangaben. Ich habe ihn in China geheiratet, das liegt lange zurück. Ich weiß auch nicht, wann ich mich scheiden habe lassen, das ist auch schon mehrere Jahre her.

VR: Vor oder nach der Geburt der Tochter?

BF: Als ich die Tochter bekommen habe, waren wir schon längst geschieden.

VR: Haben Sie regelmäßigen Kontakt mit dem Vater Ihres Sohnes?

BF: Ich nicht, aber mein Sohn hat noch Kontakt mit dem Vater.

VR: Seit wann haben Sie Kontakt mit Ihrem Sohn, hier in Österreich?

BF: Mit meinem Sohn, die ganze Zeit.

VR: Warum haben Sie dann im gesamten Asylverfahren seit dem Jahr 2005 weder Ihren Sohn, noch den Ex-Ehemann angegeben, sondern auf die diesbezüglichen Fragen immer geantwortet, Sie haben nur Ihre Tochter in Österreich?

BF: Das weiß ich nicht genau, wenn ich das nicht gesagt habe, hat man mich vielleicht nicht genau gefragt. Ich habe niemanden bewusst getäuscht, ich wurde offenbar nicht gefragt.

BFV: Ich möchte noch ergänzen, dass die BF mit dem Vater des Sohnes auch noch eine gemeinsame Tochter namens XXXX, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Halbschwester wohnt."BFV: Ich möchte noch ergänzen, dass die BF mit dem Vater des Sohnes auch noch eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Halbschwester wohnt."

Im Zuge der Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:

Auszug aus dem Geburtseintrag des StandesamtesXXXX;

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 20.01.2004 betreffend die Beschwerdeführerin;

Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 10.06.2010 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter;

Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 18.11.2011 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter;

Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2010/11 vom 01.07.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in XXXX;Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2010/11 vom 01.07.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in römisch 40 ;

Schulnachricht für das 1. Semester 2010/11 vom 04.02.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in XXXX;Schulnachricht für das 1. Semester 2010/11 vom 04.02.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in römisch 40 ;

Kursbesuchsbestätigung des XXXX für Chinesen vom 14.06.2011 betreffend die Teilnahme der Mutter der Beschwerdeführerin an einem Deutsch-Integrationskurs vom 04.04.2011 bis zum 28.06.2011;Kursbesuchsbestätigung des römisch 40 für Chinesen vom 14.06.2011 betreffend die Teilnahme der Mutter der Beschwerdeführerin an einem Deutsch-Integrationskurs vom 04.04.2011 bis zum 28.06.2011;

Kontoauszug aus einem auf den Namen der Mutter der Beschwerdeführerin lautenden Girokonto bei der Bank Austria betreffend den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 24.08.2011;

Grundbuchauszug des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.06.2010 betreffend Wohnungseigentum des XXXX.Grundbuchauszug des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.06.2010 betreffend Wohnungseigentum des römisch 40 .

Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl. C1 307891-2/2011.Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Zl. C1 307891-2/2011.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die am XXXX in Österreich geborene, minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und Tochter der chinesischen Staatsangehörigen XXXX. Die Identität ihres Vaters ist zufolge den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unbekannt. Der Vater hat sich nie um die Beschwerdeführerin gekümmert und hat weder diese noch ihre Mutter Kontakt zu ihm.Die am römisch 40 in Österreich geborene, minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und Tochter der chinesischen Staatsangehörigen römisch 40 . Die Identität ihres Vaters ist zufolge den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unbekannt. Der Vater hat sich nie um die Beschwerdeführerin gekümmert und hat weder diese noch ihre Mutter Kontakt zu ihm.

Die minderjährige Beschwerdeführerin spricht bereits Deutsch, hat in Österreich den Kindergarten besucht und in der öffentlichen Volksschule in XXXX, die erste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre oder sonstige enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat hat.Die minderjährige Beschwerdeführerin spricht bereits Deutsch, hat in Österreich den Kindergarten besucht und in der öffentlichen Volksschule in römisch 40 , die erste Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre oder sonstige enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat hat.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, vorgelegten Dokumenten sowie dem Akteninhalt.

Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, Zl. 307.891-C1/3E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, Zl. 307.891-C1/3E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zlen. 2008/01/0637 bis 0638-7, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ergriffenen Beschwerde in Bezug auf den Asyl- und Refoulementteil abgelehnt. Der Bescheid in Bezug auf die Ausweisung wurde jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Verweistechnik") aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307891-1/2010/10E, wurde Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307891-1/2010/10E, wurde Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Soweit in gegenständlicher Beschwerde releviert wurde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hätten und das gegenständliche Verfahren daher zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Soweit in gegenständlicher Beschwerde releviert wurde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hätten und das gegenständliche Verfahren daher zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Die unbescholtene Mutter der Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge im Juli 1999 illegal in Österreichisch eingereist und war bis zur ihrer Antragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr Aufenthalt stützte sich seither ausschließlich auf ihren Asylantrag, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch lediglich zu einem Asylverfahren (vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.). Sie geht keiner geregelten Beschäftigung nach, spricht nur wenig Deutsch und hat in Österreich lediglich einen Deutschkurs besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht verheiratet und hat angegeben, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Ihrem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof und einem vorgelegten Kontoauszug zufolge bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden geschiedenen Ehemann und einem gemeinsamen, bereits volljährigen Sohn, der wie sein Vater über einen Aufenthaltstitel verfügt, Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt EUR 800. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 06.12.2011 angegeben hat, diese habe mit ihrem Ex-Gatten eine weitere, am XXXX geborene Tochter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebe.Die unbescholtene Mutter der Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge im Juli 1999 illegal in Österreichisch eingereist und war bis zur ihrer Antragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr Aufenthalt stützte sich seither ausschließlich auf ihren Asylantrag, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch lediglich zu einem Asylverfahren vergleiche zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.). Sie geht keiner geregelten Beschäftigung nach, spricht nur wenig Deutsch und hat in Österreich lediglich einen Deutschkurs besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht verheiratet und hat angegeben, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Ihrem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof und einem vorgelegten Kontoauszug zufolge bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden geschiedenen Ehemann und einem gemeinsamen, bereits volljährigen Sohn, der wie sein Vater über einen Aufenthaltstitel verfügt, Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt EUR 800. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 06.12.2011 angegeben hat, diese habe mit ihrem Ex-Gatten eine weitere, am römisch 40 geborene Tochter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebe.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geborenen und hat nie das Bundesgebiet verlassen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid kann aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat verfügt. Die begründend angeführte Unglaubwürdigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin reicht mangels sonstiger Anhaltspunkte nicht aus, um von der Existenz von Familienangehörigen im "Heimatland" auszugehen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten geringen deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass in Anbetracht des angegeben Kindergarten- sowie Schulbesuchs und der diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungen das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters im Schreiben vom 24.08.2011 (im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin) bezüglich der (mittlerweile) guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin als glaubhaft gewertet und der hier vorzunehmenden Abwägung zugrunde gelegt wird.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geborenen und hat nie das Bundesgebiet verlassen. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid kann aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat verfügt. Die begründend angeführte Unglaubwürdigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin reicht mangels sonstiger Anhaltspunkte nicht aus, um von der Existenz von Familienangehörigen im "Heimatland" auszugehen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten geringen deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass in Anbetracht des angegeben Kindergarten- sowie Schulbesuchs und der diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungen das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters im Schreiben vom 24.08.2011 (im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin) bezüglich der (mittlerweile) guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin als glaubhaft gewertet und der hier vorzunehmenden Abwägung zugrunde gelegt wird.

In der Gesamtbetrachtung der familiären und privaten Situation der nunmehr achtjährigen Beschwerdeführerin, die ihr gesamten Leben - damit auch eine wichtigen Abschnitt ihrer Sozialisation - in Österreich verbracht hat (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374), über keine engen Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt und der die lange Verfahrensdauer in keiner Weise zuzurechnen ist, erweist sich eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin - trotz der in diesem Alter grundsätzlich gegebenen Anpassungsfähigkeit (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43.279/98) - unter Bedachtnahme auf die oben genannten besonderen Umstände dieses Falles als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.In der Gesamtbetrachtung der familiären und privaten Situation der nunmehr achtjährigen Beschwerdeführerin, die ihr gesamten Leben - damit auch eine wichtigen Abschnitt ihrer Sozialisation - in Österreich verbracht hat vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374), über keine engen Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt und der die lange Verfahrensdauer in keiner Weise zuzurechnen ist, erweist sich eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin - trotz der in diesem Alter grundsätzlich gegebenen Anpassungsfähigkeit vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43.279/98) - unter Bedachtnahme auf die oben genannten besonderen Umstände dieses Falles als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, EMRK, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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