Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S5 425.291-1/2012/2Z
S5 425.292-1/2012/2Z
S5 425.293-1/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 ,
3.) des mj. XXXX, alle StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826 EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), beschlossen:3.) des mj. römisch 40 , alle StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826 EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826-EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West t (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 13 Dublin II VO zuständig ist (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826-EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West t (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zuständig ist (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).
Gegen obige Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerden kann vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin über besondere Obsorgeverpflichtungen gegenüber einem Kleinkind (2.-Beschwerdeführerin) sowie einem erst wenige Monate alten Säugling (3.-Beschwerdeführer) zu erfüllen hat, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Aufnahmesituation in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verbringung der drei Beschwerdeführer nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat Italien allenfalls ein Gefährdungspotential im Hinblick auf die in Art. 3 EMRK gewährten Rechte bedeuten könnte.Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerden kann vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin über besondere Obsorgeverpflichtungen gegenüber einem Kleinkind (2.-Beschwerdeführerin) sowie einem erst wenige Monate alten Säugling (3.-Beschwerdeführer) zu erfüllen hat, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Aufnahmesituation in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verbringung der drei Beschwerdeführer nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat Italien allenfalls ein Gefährdungspotential im Hinblick auf die in Artikel 3, EMRK gewährten Rechte bedeuten könnte.
§ 34 AsylG gebietetim Sinne des normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.Paragraph 34, AsylG gebietetim Sinne des normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, familiäre Situation, Familienverfahren, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
12.04.2012