TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/19 B3 406600-3/2012

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 406.600-3/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX), geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Februar 2012, Zl. 12 02.105-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Februar 2012, Zl. 12 02.105-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe muslimischen Glauben, reiste seinen Angaben nach im November 2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 8. November 2008 brachte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe Algerien (bereits) Ende 2007 legal, unter Verwendung seines 2002 ausgestellten Reisepasses, verlassen. Den Reisepass habe er dann bei einem Freund in der Türkei gelassen. Zu den Gründen für seine Ausreise brachte er vor, dass es in seinem Herkunftsort XXXX wegen der Terroristen nicht sicher sei. Deswegen habe er 5 Jahre lang bei seiner Tante in Algier gelebt. Seine Mutter sei an einem Herzinfarkt verstorben, weil Nachbarn in ihrem Heimatdorf ermordet worden seien. Er habe nicht zu seiner Familie gehen können und sich daher auch in Algier nicht mehr sicher gefühlt. Da er mit diesen Nachbarn eng befreundet gewesen sei, habe er Angst, verfolgt zu werden. Auch sein Onkel sei von Terroristen umgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer Angst habe, nach Algerien zurückzukehren.1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe muslimischen Glauben, reiste seinen Angaben nach im November 2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 8. November 2008 brachte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 und habe Algerien (bereits) Ende 2007 legal, unter Verwendung seines 2002 ausgestellten Reisepasses, verlassen. Den Reisepass habe er dann bei einem Freund in der Türkei gelassen. Zu den Gründen für seine Ausreise brachte er vor, dass es in seinem Herkunftsort römisch 40 wegen der Terroristen nicht sicher sei. Deswegen habe er 5 Jahre lang bei seiner Tante in Algier gelebt. Seine Mutter sei an einem Herzinfarkt verstorben, weil Nachbarn in ihrem Heimatdorf ermordet worden seien. Er habe nicht zu seiner Familie gehen können und sich daher auch in Algier nicht mehr sicher gefühlt. Da er mit diesen Nachbarn eng befreundet gewesen sei, habe er Angst, verfolgt zu werden. Auch sein Onkel sei von Terroristen umgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer Angst habe, nach Algerien zurückzukehren.

1.2. Am 12. November 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: 2001 sei er selbst von Terroristen bedroht worden. Daraufhin habe er sofort XXXX verlassen und sei zu seiner Tante nach Algier gefahren, wo er 5 Jahre geblieben sei. Die Terroristen hätten ihn zu Hause gesucht, er selbst sei aber zu dieser Zeit nicht dort gewesen, sonst hätten sie ihn getötet.1.2. Am 12. November 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: 2001 sei er selbst von Terroristen bedroht worden. Daraufhin habe er sofort römisch 40 verlassen und sei zu seiner Tante nach Algier gefahren, wo er 5 Jahre geblieben sei. Die Terroristen hätten ihn zu Hause gesucht, er selbst sei aber zu dieser Zeit nicht dort gewesen, sonst hätten sie ihn getötet.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,,

1. und 2. Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall (teilweise § 15 StGB) SMG und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1. und 2. Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall (teilweise Paragraph 15, StGB) SMG und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.4. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner "Ausreise im Februar 2006" im Ort XXXX, gelebt habe. Sein Vater, seine 2 Brüder und 4 Schwestern lebten nach wie vor dort; seine Mutter sei "2006 [...] aufgrund ihrer Herzkrankheit verstorben". Der Beschwerdeführer habe 6 Jahre die Grundschule besucht und danach mit seinem Vater am Gemüsemarkt in XXXX als Träger gearbeitet. Nachdem er sich im Jänner 2006 beim Passamt der Gemeinde XXXX einen Reisepass habe ausstellen lassen, habe er Anfang Februar 2006 Algerien verlassen. Das Geld für die Ausreise habe er von seiner wohlhabenden Tante aus Algier, organisiert habe er die Reise selbst. Er habe keine Probleme mit den Behörden in Algerien, sei nicht politisch tätig und noch nie im Gefängnis gewesen. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er kurz vor seiner Ausreise (illegal) Zigaretten verkauft habe und ihm deswegen unbekannte Leute gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, sollten sie ihn dabei noch einmal sehen. Diese Bedrohungen seien öfter passiert; genaue Daten dazu könne er aber nicht angeben. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil diese "nichts" für ihn tun würden. "Zu Hause" habe er keine Existenz mehr, er könne dort "nicht viel arbeiten" und wolle daher hier sein "Glück versuchen".1.4. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner "Ausreise im Februar 2006" im Ort römisch 40 , gelebt habe. Sein Vater, seine 2 Brüder und 4 Schwestern lebten nach wie vor dort; seine Mutter sei "2006 [...] aufgrund ihrer Herzkrankheit verstorben". Der Beschwerdeführer habe 6 Jahre die Grundschule besucht und danach mit seinem Vater am Gemüsemarkt in römisch 40 als Träger gearbeitet. Nachdem er sich im Jänner 2006 beim Passamt der Gemeinde römisch 40 einen Reisepass habe ausstellen lassen, habe er Anfang Februar 2006 Algerien verlassen. Das Geld für die Ausreise habe er von seiner wohlhabenden Tante aus Algier, organisiert habe er die Reise selbst. Er habe keine Probleme mit den Behörden in Algerien, sei nicht politisch tätig und noch nie im Gefängnis gewesen. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er kurz vor seiner Ausreise (illegal) Zigaretten verkauft habe und ihm deswegen unbekannte Leute gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, sollten sie ihn dabei noch einmal sehen. Diese Bedrohungen seien öfter passiert; genaue Daten dazu könne er aber nicht angeben. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil diese "nichts" für ihn tun würden. "Zu Hause" habe er keine Existenz mehr, er könne dort "nicht viel arbeiten" und wolle daher hier sein "Glück versuchen".

1.5. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009, Zl. 08 11.063-BAW, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte im weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu (Spruchteile I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchteil III.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien sowie zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. So habe er zunächst behauptet, er habe seinen Herkunftsort aus Angst vor Terroristen bereits 2001 verlassen und sich danach 5 Jahre lang bei seiner Tante in Algier aufgehalten. Als dann seine Nachbarn ermordet worden seien, habe er, weil er mit den Nachbarn eng befreundet gewesen sei, keine Sicherheit vor den Terroristen gehabt und sich auch in Algier nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er Algerien Ende 2007 verlassen habe. Da auch sein Onkel von Terroristen ermordet worden sei, fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Algerien. In völligem Widerspruch dazu habe er bei seiner späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise Anfang Februar 2006 in seinem Herkunftsort gelebt und Algerien verlassen, weil er von unbekannten Personen wegen des Verkaufs von Zigaretten mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er keine konkreten Angaben zu den Bedrohungen habe machen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, dass sein Reisepass 2002 in Algier ausgestellt worden sei und demgegenüber später, sein Reisepass sei 2006 in XXXX ausgestellt worden. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.5. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009, Zl. 08 11.063-BAW, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte im weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchteil römisch drei.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien sowie zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. So habe er zunächst behauptet, er habe seinen Herkunftsort aus Angst vor Terroristen bereits 2001 verlassen und sich danach 5 Jahre lang bei seiner Tante in Algier aufgehalten. Als dann seine Nachbarn ermordet worden seien, habe er, weil er mit den Nachbarn eng befreundet gewesen sei, keine Sicherheit vor den Terroristen gehabt und sich auch in Algier nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er Algerien Ende 2007 verlassen habe. Da auch sein Onkel von Terroristen ermordet worden sei, fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Algerien. In völligem Widerspruch dazu habe er bei seiner späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise Anfang Februar 2006 in seinem Herkunftsort gelebt und Algerien verlassen, weil er von unbekannten Personen wegen des Verkaufs von Zigaretten mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er keine konkreten Angaben zu den Bedrohungen habe machen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, dass sein Reisepass 2002 in Algier ausgestellt worden sei und demgegenüber später, sein Reisepass sei 2006 in römisch 40 ausgestellt worden. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

1.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er zu seinem Schutz und zu seiner Sicherheit um Asyl angesucht habe. Er habe nur in Österreich um Asyl angesucht, dies sei "das erste Land [gewesen, das er] betreten habe". Er habe um Asyl angesucht, "weil [er] das Land liebe". Wenn er nach Algerien zurückkehre, sei "[sein] Leben in Gefahr". Dort würden ihn Leute umbringen wollen. Er brauche Schutz.

1.7. Mit Erkenntnis vom 3. Juni 2009, Zl. A4 406.600-1/2009/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchteilen ab und schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes im oben unter Punkt 1.5. dargestellten Bescheid an.

1.8. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 3. Juni 2009 zugestellt und blieb unangefochten.

2.1. Am 28. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung brachte er als Grund dafür vor, dass sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil sein Leben dort in großer Gefahr sei. Er werde von Terroristen verfolgt und mit dem Umbringen bedroht.

2.2. Am 3. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Am 3. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. November 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: In Österreich habe er keine Verwandte; er führe auch keine Lebensgemeinschaft. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Dabei handle es sich um dieselben Leute, die ihn umbringen wollten; dies seien Terroristen. Den Namen der terroristischen Gruppierung kenne er nicht. Es sei jedoch die gleiche Gruppe, von welcher er bereits im ersten Asylverfahren gesprochen habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Terroristen das Haus eines Mannes in Brand gesteckt hätten. Er habe von einem Bekannten gehört, dass sie nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Terroristen hätten seinen Großvater umgebracht und seine Mutter sei aus Angst gestorben. Sein Vater und seine Geschwister hätten die Terroristen beschimpft und mit Steinen beworfen. Dann seien sie geflüchtet, weil die Terroristen sie hätten umbringen wollen. Die Geschwister lebten nicht mehr in diesem Gebiet, "jeder leb[e] woanders". Sein Vater habe noch einmal geheiratet und lebe jetzt in XXXX. Er werde ebenfalls bedroht. Seinen neuerlichen Antrag stelle der Beschwerdeführer, weil er so nicht weiter leben möchte. Er wolle "Papiere bekommen" und legal hier leben, sodass er keine Angst mehr vor der Polizei haben müsse. Er habe schon 18 Tage in Schubhaft verbracht und wolle nicht wieder dorthin.2.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. November 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: In Österreich habe er keine Verwandte; er führe auch keine Lebensgemeinschaft. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Dabei handle es sich um dieselben Leute, die ihn umbringen wollten; dies seien Terroristen. Den Namen der terroristischen Gruppierung kenne er nicht. Es sei jedoch die gleiche Gruppe, von welcher er bereits im ersten Asylverfahren gesprochen habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Terroristen das Haus eines Mannes in Brand gesteckt hätten. Er habe von einem Bekannten gehört, dass sie nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Terroristen hätten seinen Großvater umgebracht und seine Mutter sei aus Angst gestorben. Sein Vater und seine Geschwister hätten die Terroristen beschimpft und mit Steinen beworfen. Dann seien sie geflüchtet, weil die Terroristen sie hätten umbringen wollen. Die Geschwister lebten nicht mehr in diesem Gebiet, "jeder leb[e] woanders". Sein Vater habe noch einmal geheiratet und lebe jetzt in römisch 40 . Er werde ebenfalls bedroht. Seinen neuerlichen Antrag stelle der Beschwerdeführer, weil er so nicht weiter leben möchte. Er wolle "Papiere bekommen" und legal hier leben, sodass er keine Angst mehr vor der Polizei haben müsse. Er habe schon 18 Tage in Schubhaft verbracht und wolle nicht wieder dorthin.

2.4. Mit Bescheid vom 16. November 2009, Zl. 09 13.374-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe keine neu entstandenen Tatsachen zu seinem vorherigen Asylverfahren vorgebracht. Auch hätten sich in der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland keine relevanten Veränderungen ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der vorherigen Bescheide dem neuerlichen Antrag entgegen. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.2.4. Mit Bescheid vom 16. November 2009, Zl. 09 13.374-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe keine neu entstandenen Tatsachen zu seinem vorherigen Asylverfahren vorgebracht. Auch hätten sich in der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland keine relevanten Veränderungen ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der vorherigen Bescheide dem neuerlichen Antrag entgegen. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, das Bundesasylamt habe übersehen, dass sich die algerischen Behörden bei seinem Großvater als nicht schutzfähig erwiesen hätten und auch den Vater nicht vor der Bedrohung hätten schützen können. Angesichts dessen hätten Erhebungen durchgeführt und seine Bedrohungslage nach Einvernahme "der in Frankreich lebenden Familienangehörigen" beurteilt werden müssen.

2.6. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2009, Zl. A4 406.600-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass im neuerlichen Asylverfahren kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, der nicht bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren erfasst wäre. Der Beschwerdeführer habe seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht erhalten und lediglich dahingehend erweitert, dass er von seinem Vater erfahren habe, von Terroristen gesucht zu werden. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen neuen asylrelevanten Sachverhalt, sondern stehe dieses Vorbringen in Zusammenhang mit jenem des ersten Verfahrens. Auch seien keine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Bescheinigungsmittel vorgelegt worden, die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können. Abgesehen davon habe sich gezeigt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Weiters habe sich die Situation in Algerien nicht geändert. Es gebe keinen Hinweis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorlägen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge und keine integrativen Schritte gesetzt habe. Vielmehr sei er bereits strafgerichtlich verurteilt worden.

2.7. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 15. bzw. 17. Dezember 2009 zugestellt und blieb unangefochten.

3.1. Nachdem Österreich den Beschwerdeführer von Ungarn - wo er am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2004 des Rates rückübernommen hatte, stellte dieser am 20. Februar 2012 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit 2008 in Österreich und wolle hier bleiben; seither habe sich "in persönlicher Hinsicht nichts" geändert. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit verstorben und in Algerien habe er "niemanden" mehr. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn eine "unbekannte Terrorgruppe" umbringen werde. Sein Vater sei von dieser Terrorgruppe am 5. August 2009 umgebracht worden.3.1. Nachdem Österreich den Beschwerdeführer von Ungarn - wo er am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2004, des Rates rückübernommen hatte, stellte dieser am 20. Februar 2012 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit 2008 in Österreich und wolle hier bleiben; seither habe sich "in persönlicher Hinsicht nichts" geändert. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit verstorben und in Algerien habe er "niemanden" mehr. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn eine "unbekannte Terrorgruppe" umbringen werde. Sein Vater sei von dieser Terrorgruppe am 5. August 2009 umgebracht worden.

3.2. Am 23. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.3.2. Am 23. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

3.3. Nach erfolgter Rechtsberatung gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Jänner 2012 im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund; (nach wie vor) könne er weder Dokumente noch Beweismittel vorlegen. In Österreich habe er keine Verwandten. Seine ungarische "Ex-Freundin" habe ihn finanziell unterstützt, sie habe Österreich aber verlassen. Er habe diesen neuen Antrag gestellt, weil er nicht wisse, wo er hingehen solle. Sein Vater sei 2009 von einer terroristischen Gruppe getötet worden. Diese Gruppe wolle auch ihn töten. Sein Vater habe ihm vor seinen Tod gesagt, er solle nicht nach Algerien zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Algerien, seine Mutter sei bereits 2006 gestorben. Daher sei es ihm unmöglich, eine Bestätigung über die Tötung seines Vaters zu bekommen. Seine Geschwister seien nach Marokko geflohen und lebten derzeit dort; er habe keinen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer wolle hier legal leben. Auf die Frage, ob sich in Hinblick auf die Fluchtgründe etwas verändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich "irgendwie verloren" fühle und nicht wisse, wohin er gehen solle. Er wolle die im ersten Verfahren gemachten Gründe aufrechterhalten und ergänzen, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei und er auch keine Familie mehr habe. Diese Information habe er von einem Freund seines Vaters, der den Beschwerdeführer angerufen habe. Auf die Frage, wann er davon erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe im September 2009 versucht, seinen Vater anzurufen. Er habe ihn jedoch nicht erreicht, weil das Telefon nicht eingeschalten gewesen sei. Im Oktober 2009 habe er dann den Freund seines Vaters angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater am 5. August 2009 getötet worden sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit diesem Freund, er habe auch dessen Telefonnummer nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz am 28. Oktober 2009 gestellt habe und nun angegeben habe, vom Tod des Vaters im Oktober 2009 erfahren zu haben, dies jedoch im Vorverfahren nicht angegeben habe, erwiderte er, dass er das "ca. am 30. Oktober erfahren" habe und dies "richtig stellen" wolle. Schließlich gab er an, er habe den Freund seines Vaters erst im Dezember angerufen und nicht im September. Die Frage, weshalb er diesen Umstand nicht sofort bekannt gegeben habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er sich "nicht ausgekannt" habe. Er sehe eine Veränderung des Sachverhalts darin, dass sein Vater tot sei und er nicht weiterhin illegal in Österreich leben wolle.

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Personaldokumente nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Algerien und gesund sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Algerien. Danach habe Algerien nach langer internationaler Isolierung durch den Konflikt zwischen islamistischen Extremisten und der Staatsmacht in den 1990er Jahren mit mehr als 200.000 Todesopfern wieder zu innerer Stabilität gefunden. Präsident Abdelaziz Bouteflika sei es durch seine Kompromiss- und Reintegrationspolitik gegenüber islamistischen Strömungen gelungen, eine spürbare Verbesserung der Sicherheitslage zu erwirken. Ehrgeizige ökonomische und soziale Projekte hätten ihm hohe Popularität gebracht. Ungelöste Probleme wie Arbeitslosigkeit, Korruption und Vetternwirtschaft, durch die vor allem jungen Menschen jegliche Perspektive in ihrem Heimatland verwehrt werde, hätten die Popularität Bouteflikas in den vergangenen Jahren jedoch "arg schrumpfen" lassen. Die islamistische Untergrundbewegung sei mittlerweile auf eine Reihe kleinerer Splittergruppen zusammengeschrumpft. Sie verübten im Norden des Landes immer wieder Anschläge auf Militärs sowie in entlegenen Gegenden Entführungen von Zivilisten, vor allem auch Ausländern. Größte Gruppe sei mit einigen Hundert Mitgliedern die Anfang 2007 aus der "Salafistengruppe für Predigt und Kampf" (GSPC) hervorgegangene "Al Qaida im islamischen Maghreb". Allerdings sei die politische islamistische Strömung fest in der algerischen Gesellschaft verankert. Die wichtigsten Parteien MSP, Islah und Ennahdha präsentierten sich als moderate Bewegungen und würden sich zu den Grundlagen der parlamentarischen Demokratie bekennen. Algerien sei den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung enthalte einen hohen Grundrechtsschutz. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen hätten mit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 1990er Jahre schrittweise abgenommen, würden jedoch fortbestehen. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen größere Operationen durchgeführt werden können, existierten in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinische Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten würden in sechs Zentren behandelt. Weiters führte das Bundesasylamt aus, bereits in den beiden Vorverfahren sei aufgrund massiver Widersprüche die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr anführt, dass sein Vater von einer terroristischen Gruppe getötet worden sei, die auch ihn töten wolle, sei dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Denn der Beschwerdeführer, dessen letztes Asylverfahren am 17. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, habe nunmehr angegeben, dass sein Vater am 5. August 2009 getötet worden sei und er davon im Oktober 2009 erfahren habe. Nachdem ihm vorgehalten worden sei, dass er den letzten Antrag am 28. Oktober 2009, somit zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits vom Tod seines Vaters hätte wissen müssen, meinte er zunächst, dass er davon erst am 30. Oktober 2009 erfahren habe, um schließlich anzugeben, doch erst im Dezember 2009 davon erfahren zu haben. Weiters sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer darüber keinerlei Beweismittel vorlegen könne. Das Bundesasylamt begründete seine zurückweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen Tatsachen vorgebracht habe und auch kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens habe bereits im ersten Verfahren bestanden und daran habe sich auch durch das neuerliche Vorbringen nichts geändert. Es liege daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anders lautende Entscheidung rechtfertige. Weiters bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien entgegenstünden; der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen zu Österreich, sei nicht selbsterhaltungsfähig und es habe auch keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Personaldokumente nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Algerien und gesund sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Algerien. Danach habe Algerien nach langer internationaler Isolierung durch den Konflikt zwischen islamistischen Extremisten und der Staatsmacht in den 1990er Jahren mit mehr als 200.000 Todesopfern wieder zu innerer Stabilität gefunden. Präsident Abdelaziz Bouteflika sei es durch seine Kompromiss- und Reintegrationspolitik gegenüber islamistischen Strömungen gelungen, eine spürbare Verbesserung der Sicherheitslage zu erwirken. Ehrgeizige ökonomische und soziale Projekte hätten ihm hohe Popularität gebracht. Ungelöste Probleme wie Arbeitslosigkeit, Korruption und Vetternwirtschaft, durch die vor allem jungen Menschen jegliche Perspektive in ihrem Heimatland verwehrt werde, hätten die Popularität Bouteflikas in den vergangenen Jahren jedoch "arg schrumpfen" lassen. Die islamistische Untergrundbewegung sei mittlerweile auf eine Reihe kleinerer Splittergruppen zusammengeschrumpft. Sie verübten im Norden des Landes immer wieder Anschläge auf Militärs sowie in entlegenen Gegenden Entführungen von Zivilisten, vor allem auch Ausländern. Größte Gruppe sei mit einigen Hundert Mitgliedern die Anfang 2007 aus der "Salafistengruppe für Predigt und Kampf" (GSPC) hervorgegangene "Al Qaida im islamischen Maghreb". Allerdings sei die politische islamistische Strömung fest in der algerischen Gesellschaft verankert. Die wichtigsten Parteien MSP, Islah und Ennahdha präsentierten sich als moderate Bewegungen und würden sich zu den Grundlagen der parlamentarischen Demokratie bekennen. Algerien sei den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung enthalte einen hohen Grundrechtsschutz. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen hätten mit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 1990er Jahre schrittweise abgenommen, würden jedoch fortbestehen. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen größere Operationen durchgeführt werden können, existierten in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinische Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten würden in sechs Zentren behandelt. Weiters führte das Bundesasylamt aus, bereits in den beiden Vorverfahren sei aufgrund massiver Widersprüche die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr anführt, dass sein Vater von einer terroristischen Gruppe getötet worden sei, die auch ihn töten wolle, sei dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Denn der Beschwerdeführer, dessen letztes Asylverfahren am 17. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, habe nunmehr angegeben, dass sein Vater am 5. August 2009 getötet worden sei und er davon im Oktober 2009 erfahren habe. Nachdem ihm vorgehalten worden sei, dass er den letzten Antrag am 28. Oktober 2009, somit zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits vom Tod seines Vaters hätte wissen müssen, meinte er zunächst, dass er davon erst am 30. Oktober 2009 erfahren habe, um schließlich anzugeben, doch erst im Dezember 2009 davon erfahren zu haben. Weiters sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer darüber keinerlei Beweismittel vorlegen könne. Das Bundesasylamt begründete seine zurückweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen Tatsachen vorgebracht habe und auch kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens habe bereits im ersten Verfahren bestanden und daran habe sich auch durch das neuerliche Vorbringen nichts geändert. Es liege daher kein neuer Sachverhalt vor, der eine anders lautende Entscheidung rechtfertige. Weiters bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien entgegenstünden; der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen zu Österreich, sei nicht selbsterhaltungsfähig und es habe auch keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können.

3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten sich aufgrund der Ermordung seines Vaters verändert; dies stelle ein "starkes Indiz" für die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers dar. Es bestehe kein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Diese Umstände, wie auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seien nicht ausreichend erhoben worden. Das Bundesasylamt habe keine Recherchen zu "genannten Themen", wie etwa der "Wichtigkeit von familiären Netzwerken" vorgenommen, weshalb der Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit ermittelt worden sei. Schließlich werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

Als Vergleichserkenntnis ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. Juni 2009, Zl. A4 406.600-1/2009/4E, heranzuziehen. Dieses wurde am 3. Juni 2009 den Verfahrensparteien zugestellt und blieb unbekämpft (siehe oben Pt. I.1.8.), womit das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.Als Vergleichserkenntnis ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. Juni 2009, Zl. A4 406.600-1/2009/4E, heranzuziehen. Dieses wurde am 3. Juni 2009 den Verfahrensparteien zugestellt und blieb unbekämpft (siehe oben Pt. römisch eins.1.8.), womit das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Zur Begründung des vorliegenden Asylantrages führt der Beschwerdeführer die Gefährdung durch eine terroristische Gruppierung und damit ausschließlich solche Gründe an, die er bereits während seines ersten (aber auch seines zweiten) Asylverfahren vorbrachte. Damit hat er keine ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Asylverfahren neu entstanden wäre. Das Vorbringen zum Tod seines Vaters ist aus den bereits vom Bundesasylamt herangezogenen und in der Beschwerde nicht substantiiert entkräfteten Gründen (siehe oben Punkt I.3.4.) als unglaubwürdig zu werten, weshalb diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern iSd wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommt.Zur Begründung des vorliegenden Asylantrages führt der Beschwerdeführer die Gefährdung durch eine terroristische Gruppierung und damit ausschließlich solche Gründe an, die er bereits während seines ersten (aber auch seines zweiten) Asylverfahren vorbrachte. Damit hat er keine ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Asylverfahren neu entstanden wäre. Das Vorbringen zum Tod seines Vaters ist aus den bereits vom Bundesasylamt herangezogenen und in der Beschwerde nicht substantiiert entkräfteten Gründen (siehe oben Punkt römisch eins.3.4.) als unglaubwürdig zu werten, weshalb diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern iSd wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommt.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Algerien nicht wesentlich geändert hat.

Auch kann weiterhin nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr in Algerien lebten (und zwar auch nicht seine wohlhabende Tante in Algier), müsste davon ausgegangen werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsland die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung am Markt nachging, für seinen Lebensunterhalt aus Eigenem aufkommen könnte.

Schließlich kann nicht angenommen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.

Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung sind keine hier berücksichtigungswürdigen Interessen des Beschwerdeführers hervorgekommen; Derartiges hat er auch nicht vorgebracht. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung sind keine hier berücksichtigungswürdigen Interessen des Beschwerdeführers hervorgekommen; Derartiges hat er auch nicht vorgebracht. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch das oben unter Punkt 2.2. Ausgeführte).Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch das oben unter Punkt 2.2. Ausgeführte).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einzugehen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einzugehen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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