TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/20 D7 408962-2/2010

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Veröffentlicht am 20.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 408962-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein. Er habe sein Heimatland am 25.10.2008 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern von XXXX aus legal mit einem Zug in Richtung Ukraine verlassen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von maskierten Männern verschleppt worden und seither verschollen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 ein Mal mitgenommen worden und danach auf der Flucht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr getraut zu Hause zu wohnen, wisse nicht, was man von ihm wolle und habe daher mit seiner Familie die Flucht ergriffen.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein. Er habe sein Heimatland am 25.10.2008 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern von römisch 40 aus legal mit einem Zug in Richtung Ukraine verlassen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von maskierten Männern verschleppt worden und seither verschollen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 ein Mal mitgenommen worden und danach auf der Flucht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr getraut zu Hause zu wohnen, wisse nicht, was man von ihm wolle und habe daher mit seiner Familie die Flucht ergriffen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Bruder im Jahr 2001 verschollen sei. Am 19.10.2005 sei der Beschwerdeführer von Unbekannten mitgenommen und nach dem Verbleib seines Bruders und zu Guerillakämpfern befragt worden. Der Beschwerdeführer habe aber nie etwas mit dem tschetschenischen Widerstand zu tun gehabt und wisse demnach auch nichts darüber. Seine Frau sei zum Zeitpunkt der Mitnahme mit den Kindern bei ihren Eltern gewesen. Er sei einen Monat lang an einem unbekannten Ort angehalten, immer wieder geschlagen und befragt worden. Er sei erst freigelassen worden, nachdem er sich zur Zusammenarbeit verpflichtet habe. Nach seiner Freilassung habe ihn seine Tante ins Krankenhaus gebracht, danach habe er sich bei unterschiedlichen Bekannten aufgehalten und seine Familie nur ein Mal im Monat besucht. In den drei Jahren zwischen seiner Freilassung und der Ausreise habe es keinen Kontakt mit den Verfolgern gegeben, jedoch habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass man nach ihm gefragt habe. Nach Vorhalt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben habe, dass es keine einzige Nachfrage gegeben habe und die Mutter und die Lebensgefährtin im selben Haushalt wohnen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts wisse. Er werde nicht mittels Haftbefehl oder Fahndung gesucht. Im Falle seiner Rückkehr wisse der Beschwerdeführer nicht, was man sich alles für ihn ausdenke, er wolle mit seiner Familie in Österreich leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 07.09.2010 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass von einer mit seiner Frau abgesprochenen Rahmengeschichte ausgegangen werde und es im Zuge der Einvernahme zu näher dargestellten Widersprüchen und Unplausibilitäten gekommen sei. Angesichts der inadäquaten Gesundheitsversorgung der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sei bis zum Abschluss der eingeleiteten Therapie der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 07.09.2010 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass von einer mit seiner Frau abgesprochenen Rahmengeschichte ausgegangen werde und es im Zuge der Einvernahme zu näher dargestellten Widersprüchen und Unplausibilitäten gekommen sei. Angesichts der inadäquaten Gesundheitsversorgung der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sei bis zum Abschluss der eingeleiteten Therapie der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2010, Zl. D7 408962-1/2009/2E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen Vorbringen unplausibel gewesen und der legal ausgereist sei, ausgegangen sei. Zudem hätten sich Widersprüche in den Angaben der Eheleute ergeben, was insbesondere den Aufenthaltsort seiner Frau zum Zeitpunkt des behaupteten Übergriffs betrifft und ob nach seiner Freilassung bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2010, Zl. D7 408962-1/2009/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen Vorbringen unplausibel gewesen und der legal ausgereist sei, ausgegangen sei. Zudem hätten sich Widersprüche in den Angaben der Eheleute ergeben, was insbesondere den Aufenthaltsort seiner Frau zum Zeitpunkt des behaupteten Übergriffs betrifft und ob nach seiner Freilassung bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei.

I.2. Mit Schreiben vom 07.09.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat, die als Grundlage für die Erteilung subsidiären Schutzes gedient habe, nicht verbessert habe und eine Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt unzumutbar sei.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 07.09.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat, die als Grundlage für die Erteilung subsidiären Schutzes gedient habe, nicht verbessert habe und eine Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt unzumutbar sei.

Am 28.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass er im letzten Jahr eine Therapie wegen seiner Lungenerkrankung absolviert habe. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht des XXXX vor, wonach die Therapie nach 18 Monaten abgesetzt werden könne und regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen empfohlen würden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sein Hausarzt die Therapie begleitet habe und er keine weiteren Medikamente mehr einnehmen müsse und gesund sei. Der Einvernahmeleiter kontaktierte im Zuge der Einvernahme den Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher bekannt gab, dass der Beschwerdeführer auf die Behandlung gut angesprochen habe und als geheilt anzusehen sei. Als Nachsorge seien ein Lungenröntgen und ein Blutbild in sechs Monaten nötig. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar verstehen, aber kaum sprechen könne. Seine Tochter besuche mittlerweile die Schule, sein Sohn den Kindergarten. Der Beschwerdeführer habe sich hauptsächlich seiner Genesung und der Kindererziehung gewidmet, seine Frau habe Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden weiterhin von der Grundversorgung leben. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer plane den Besuch eines Deutschkurses. Die Gattin des Beschwerdeführers nehme an einer Maßnahme des AMS teil. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat gebe es regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Verwandten würden nichts Neues berichten, an ihrer Situation habe sich während der Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie nichts geändert. Der Verbleib seines Bruders sei nach wie vor ungeklärt. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass er Angst vor seinem spurlosen Verschwinden habe, was der Auslöser für seine Flucht aus Tschetschenien gewesen sei. Die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse habe die Familie immer abdecken können, was auch jetzt möglich sei. Wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise habe er nicht gehabt, er sei aus Angst vor seiner Mitnahme ausgereist. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin noch weitere Angaben machen wollen, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Tschetschenien wieder Krieg herrsche. Die Familie wolle in Österreich bleiben. Vorgehalten wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welchen der Beschwerdeführer zustimmte und wiederholte, dass er mit der Familie in Österreich leben wolle.Am 28.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass er im letzten Jahr eine Therapie wegen seiner Lungenerkrankung absolviert habe. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht des römisch 40 vor, wonach die Therapie nach 18 Monaten abgesetzt werden könne und regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen empfohlen würden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sein Hausarzt die Therapie begleitet habe und er keine weiteren Medikamente mehr einnehmen müsse und gesund sei. Der Einvernahmeleiter kontaktierte im Zuge der Einvernahme den Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher bekannt gab, dass der Beschwerdeführer auf die Behandlung gut angesprochen habe und als geheilt anzusehen sei. Als Nachsorge seien ein Lungenröntgen und ein Blutbild in sechs Monaten nötig. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar verstehen, aber kaum sprechen könne. Seine Tochter besuche mittlerweile die Schule, sein Sohn den Kindergarten. Der Beschwerdeführer habe sich hauptsächlich seiner Genesung und der Kindererziehung gewidmet, seine Frau habe Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden weiterhin von der Grundversorgung leben. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer plane den Besuch eines Deutschkurses. Die Gattin des Beschwerdeführers nehme an einer Maßnahme des AMS teil. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat gebe es regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Verwandten würden nichts Neues berichten, an ihrer Situation habe sich während der Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie nichts geändert. Der Verbleib seines Bruders sei nach wie vor ungeklärt. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass er Angst vor seinem spurlosen Verschwinden habe, was der Auslöser für seine Flucht aus Tschetschenien gewesen sei. Die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse habe die Familie immer abdecken können, was auch jetzt möglich sei. Wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise habe er nicht gehabt, er sei aus Angst vor seiner Mitnahme ausgereist. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin noch weitere Angaben machen wollen, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Tschetschenien wieder Krieg herrsche. Die Familie wolle in Österreich bleiben. Vorgehalten wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welchen der Beschwerdeführer zustimmte und wiederholte, dass er mit der Familie in Österreich leben wolle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung von Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen des schweren Erkrankungsbildes des Beschwerdeführers (multiresistente TBC), welches im Herkunftsstaat nur völlig inadäquat behandelt werden hätte können und deshalb die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben gewesen sei, erfolgt sei. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach Abschluss einer 18 Monate dauernden Therapie erfolgreich bekämpft worden. Der Beschwerdeführer sei geheilt und weise keinen akuten medizinischen Behandlungsbedarf auf. Die empfohlenen Nachsorgeuntersuchungen seien in der Russischen Föderation möglich. Es seien keine sonstigen Umstände feststellbar, auch nicht resultierend aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf eine Bedrohung im Sinne von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention hinweisen würden. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat zumutbar. Der Beschwerdeführer habe Verwandte im Herkunftsstaat, es sei von einer ausreichenden Versorgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er einer existentiellen Not ausgesetzt sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nunmehr geheilt sei und die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung von Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen des schweren Erkrankungsbildes des Beschwerdeführers (multiresistente TBC), welches im Herkunftsstaat nur völlig inadäquat behandelt werden hätte können und deshalb die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben gewesen sei, erfolgt sei. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach Abschluss einer 18 Monate dauernden Therapie erfolgreich bekämpft worden. Der Beschwerdeführer sei geheilt und weise keinen akuten medizinischen Behandlungsbedarf auf. Die empfohlenen Nachsorgeuntersuchungen seien in der Russischen Föderation möglich. Es seien keine sonstigen Umstände feststellbar, auch nicht resultierend aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf eine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention hinweisen würden. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat zumutbar. Der Beschwerdeführer habe Verwandte im Herkunftsstaat, es sei von einer ausreichenden Versorgung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er einer existentiellen Not ausgesetzt sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nunmehr geheilt sei und die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, zugestellt am 01.10.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 15.10.2010 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde moniert, dass sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gehörig berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass die Nachsorgebehandlungen im Herkunftsstaat möglich seien. Ihrer Ermittlungspflicht sei die belangte Behörde mit der Einsicht in einen Bericht des XXXX und dem Führen eines Telefonates mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgekommen. Die belangte Behörde habe auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat und seine individuelle Rückkehrsituation missachtet. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme und die Unterstützung durch die Großfamilie genüge den Anforderungen an die behördliche Ermittlungspflicht nicht. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat seien allgemein gehalten und einseitig. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage seit 2009 massiv verschlechtert habe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden. Außerhalb Tschetscheniens könne er als Tschetschene nicht leben, in den Nachbarrepubliken sei die Sicherheitslage ebenso prekär. Es gebe Selbstmordattentate, Sprengstoffanschläge, willkürliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen von Menschen sowie politische Morde und bürgerkriegsähnliche Zustände. Besonders gefährdet seien Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Mitarbeiter von NGOs sowie Angehörige mutmaßlicher Kämpfer und Frauen allgemein. In Tschetschenien gebe es keine ausreichende Gesundheitsversorgung, insbesondere was ansteckende und psychische Krankheiten betreffe. Der Schulbesuch sei in Tschetschenien zwar grundsätzlich möglich, es fehle aber an Unterrichtsmaterial und Platz. Die Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie sei demnach unzumutbar, die Ausweisung unzulässig weil ein massiver Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben. Die Belege zur Integration und die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewürdigt worden, die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung würden die Interessen der Familie an einem Verbleib keinesfalls überwiegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe unmittelbar nach der Gewährung subsidiären Schutzes an Integrationsmaßnahmen teilgenommen und Deutschkurse besucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Prüfung auf A2 Niveau erfolgreich abgelegt. Die Familie des Beschwerdeführers sei sehr an Weiterbildung und Integration interessiert und habe Schritte in diese Richtung unternommen. Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Betreuung seiner Kinder keine Weiterbildung absolvieren können, was er während des Kindergarten- bzw. Vorschulbesuchs seiner Kinder nachholen wolle. Die Familie des Beschwerdeführers habe soziale Kontakte und aufenthaltsberechtigte Verwandte in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich von Anfang an um Integration bemüht und wolle ein aktiver Teil der österreichischen Gesellschaft sein. Ein Abbruch dieser Bemühungen hätte weitreichende Konsequenzen, das Bundesasylamt habe diese Bemühungen nicht gesehen, sondern sich mit dem Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur begnügt. Die Interessenabwägung könne nur zu Gunsten der Familie des Beschwerdeführers ausgehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt. Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung des AMS vom 19.07.2010, wonach der Beschwerdeführer seit 05.10.2009 als arbeitsuchend vorgemerkt sei.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zahl 08 10.931/1-BAG, zugestellt am 01.10.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 15.10.2010 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde moniert, dass sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gehörig berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass die Nachsorgebehandlungen im Herkunftsstaat möglich seien. Ihrer Ermittlungspflicht sei die belangte Behörde mit der Einsicht in einen Bericht des römisch 40 und dem Führen eines Telefonates mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgekommen. Die belangte Behörde habe auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat und seine individuelle Rückkehrsituation missachtet. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme und die Unterstützung durch die Großfamilie genüge den Anforderungen an die behördliche Ermittlungspflicht nicht. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat seien allgemein gehalten und einseitig. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage seit 2009 massiv verschlechtert habe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden. Außerhalb Tschetscheniens könne er als Tschetschene nicht leben, in den Nachbarrepubliken sei die Sicherheitslage ebenso prekär. Es gebe Selbstmordattentate, Sprengstoffanschläge, willkürliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen von Menschen sowie politische Morde und bürgerkriegsähnliche Zustände. Besonders gefährdet seien Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Mitarbeiter von NGOs sowie Angehörige mutmaßlicher Kämpfer und Frauen allgemein. In Tschetschenien gebe es keine ausreichende Gesundheitsversorgung, insbesondere was ansteckende und psychische Krankheiten betreffe. Der Schulbesuch sei in Tschetschenien zwar grundsätzlich möglich, es fehle aber an Unterrichtsmaterial und Platz. Die Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie sei demnach unzumutbar, die Ausweisung unzulässig weil ein massiver Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben. Die Belege zur Integration und die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewürdigt worden, die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung würden die Interessen der Familie an einem Verbleib keinesfalls überwiegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe unmittelbar nach der Gewährung subsidiären Schutzes an Integrationsmaßnahmen teilgenommen und Deutschkurse besucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Prüfung auf A2 Niveau erfolgreich abgelegt. Die Familie des Beschwerdeführers sei sehr an Weiterbildung und Integration interessiert und habe Schritte in diese Richtung unternommen. Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Betreuung seiner Kinder keine Weiterbildung absolvieren können, was er während des Kindergarten- bzw. Vorschulbesuchs seiner Kinder nachholen wolle. Die Familie des Beschwerdeführers habe soziale Kontakte und aufenthaltsberechtigte Verwandte in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich von Anfang an um Integration bemüht und wolle ein aktiver Teil der österreichischen Gesellschaft sein. Ein Abbruch dieser Bemühungen hätte weitreichende Konsequenzen, das Bundesasylamt habe diese Bemühungen nicht gesehen, sondern sich mit dem Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur begnügt. Die Interessenabwägung könne nur zu Gunsten der Familie des Beschwerdeführers ausgehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt. Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung des AMS vom 19.07.2010, wonach der Beschwerdeführer seit 05.10.2009 als arbeitsuchend vorgemerkt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Situation in Österreich, forderte ihn zur schriftlichen Beantwortung auf, räumte ihm damit die Möglichkeit zur Ergänzung seines Vorbringens hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seines Privat- und Familienlebens in Österreich ein und brachte ihm Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Stellungnahme zur Kenntnis.

Am 14.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser verwies der Beschwerdeführer auf die übermittelten Ländermaterialien und Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011, von Marty DICK vom 04.06.2010, einen Bericht von Memorial vom Herbst 2010 und Human Rights Watch vom 02.09.2009, aus welchen hervorgehe, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien erneut verschlechtert habe und dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien stabilisiert hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zivilbevölkerung immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Widerstandeskämpfern geraten würde. Auch würden in allen nordkaukasischen Republiken regelmäßig bewaffnete Kämpfer, Angehörige der Sicherheitskräfte, aber vor allem auch Zivilpersonen umgebracht. Von den Sicherheitskräften getötete Personen würden häufig als getötete Kämpfer ausgegeben werden. In den anderen Fällen würden Tötungen vertuscht werden. In Tschetschenien würden außergerichtliche Tötungen offiziell zur Strategie der Terrorbekämpfung gehören, wie Aussagen des Präsidenten KADYORW im Staatsfernsehen belegen würden. Zudem würde KADYROW für jeden lebend gefangenen oder getöteten "Aufständischen" hohe Geldsummen versprechen. Auch würden die Angehörigen von Widerstandskämpfern mit Repressalien zu kämpfen haben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass IDPs mit erheblichen Problemen konfrontiert seien, vor allem im Bezug auf Gesundheitsversorgung, Unterkunft oder weitere soziale Leistungen. Besonders gefährdet seien Personen die aus dem Ausland zurückkehren würden. Diese würden bei einer Rückkehr sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden. Auch würden Verschwindenlassen von Personen, Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus gehören. Gegen Einzelne würden sogar Strafverfahren konstruiert werden. Als einer der Hauptgründe der anhaltenden Gewalt im Nordkaukasus gelte, dass Menschenrechtsverletzungen nicht gebührend untersucht und die dafür Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden würden. Die Straflosigkeit zu bekämpfen, erweise sich nach wie vor als äußerst schwierig. Auch würden die Untersuchungsbeamten zuweilen den betroffenen Personen gegenüber zugeben, dass sie nicht einmal versuchen würden mutmaßliche Entführer zu befragen, da sie Angst um ihre eigene Gesundheit und Leben hätten. Auch der tschetschenische Staatsanwalt habe dazu bestätigt, dass ohne den Willen der politischen Entscheidungsträger nichts zu machen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass eine Rückkehr für ihn deswegen unzumutbar wäre. Eine Rückkehr wäre mit einer Bedrohung im Sinne von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention verbunden. Die mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012 gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer bekannt gab, nach wie vor wegen seiner Tuberkuloseerkrankung in Behandlung zu stehen und sich halbjährlichen Kontroll- und Nachsorgeuntersuchung unterziehen müsse, wobei die letzte Untersuchung am 06.03.2012 stattgefunden habe. Mehrere Verwandte, welchen der Status Asylberechtigter zuerkannt worden sei und mit denen regelmäßiger Kontakt bestehe, würden in XXXX leben. Ein besonderes Naheverhältnis gebe es zur Cousine seiner Frau, welche mit ihrer Familie in XXXX lebe. Es gebe regelmäßige Besuche und Unterstützung von Seiten der Familie der Cousine seiner Frau. Auch hätten sich die gesunden Kinder des Beschwerdeführers einen großen Freundeskreis aufgebaut. Die Muttersprache der Kinder des Beschwerdeführers sei Tschetschenisch, die Kinder hätten aber auch sehr gute Deutschkenntnisse. Die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers würden die Volksschule in XXXX besuchen, seien gut integriert und wissbegierig. Ein Abbruch der in Österreich gewachsenen Bindungen ihrer Kinder hätte für diese weitreichende Folgen. Der Beschwerdeführer unternehme viel mit den Kindern und sei an einer guten Schulbildung für die Kinder interessiert. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden derzeit von der Grundversorgung leben. Vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe die Familie den Lebensunterhalt teilweise selbst finanzieren können. Die fünfköpfige Familie leben in einem Flüchtlingsquartier. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diverse Integrationsmaßnahmen absolviert. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und der notwendigen Betreuung der Kinder sei es dem Beschwerdeführer bis dato leider nicht möglich gewesen, Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen. Seitdem die Kinder die Schule besuchen würden, würde sich der Beschwerdeführer jedoch um Weiterbildungsmaßnahmen bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, indem er etwa in Kontakt mit dem AMS sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in keinem Verein tätig. Ehrenamtliche Arbeit des Beschwerdeführers wurde keine angegeben. Die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers und Geschwister seiner Frau würden im Herkunftsstaat leben. Zu diesen bestehe gelegentlich Telefonkontakt. Weiters wurde als Beleg für die soziale Verwurzelung und Integration in der Heimatgemeinde XXXX auf die angeschlossenen Schreiben des Unterkunftsgebers und der Betreuerin der XXXX verwiesen. Abschließend wurde um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht, um die dargelegten Umstände nochmals vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. In diesem Zusammenhang wurde auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta hingewiesen, demzufolge jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde. Vorgelegt wurden für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat über eine Deutschprüfung vom 03.08.2010 (Niveaustufe A2) und ein Zertifikat über die genannte Teilnahme an einer Maßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt vom 16.12.2010. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des AMS vom 06.03.2012 über die Vormerkung als Arbeit suchend in den Zeiträumen vom 05.10.2009 bis 04.10.2010, vom 04.11.2010 bis 21.02.2011 und 24.03.2011 bis 31.03.2011 übermittelt. Für die Kinder des Beschwerdeführers wurden zwei Schulbesuchsbestätigungen der XXXX vom 01.03.2012 und ein Schreiben der XXXX vom 01.03.2012 übermittelt, wonach die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers die Vorschulklasse bzw. die erste Klasse Volksschule besuchen würden und gewissenhafte Schüler seien, die die Unterrichtssprache beherrschen würden und wertvolle Mitglieder der Klassengemeinschaft seien. Weiters wurde eine Stellungnahme von Frau XXXX übermittelt, wonach die Familie der Beschwerdeführerin sehr um Integration bemüht sei. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben des Unterkunftsgebers vom 07.03.2012 übermittelt, in dem von den freundschaftlichen Kontakten zwischen den Kindern des Beschwerdeführers und den Kindern des Quartiergebers berichtet wird.Am 14.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser verwies der Beschwerdeführer auf die übermittelten Ländermaterialien und Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011, von Marty DICK vom 04.06.2010, einen Bericht von Memorial vom Herbst 2010 und Human Rights Watch vom 02.09.2009, aus welchen hervorgehe, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien erneut verschlechtert habe und dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien stabilisiert hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zivilbevölkerung immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Widerstandeskämpfern geraten würde. Auch würden in allen nordkaukasischen Republiken regelmäßig bewaffnete Kämpfer, Angehörige der Sicherheitskräfte, aber vor allem auch Zivilpersonen umgebracht. Von den Sicherheitskräften getötete Personen würden häufig als getötete Kämpfer ausgegeben werden. In den anderen Fällen würden Tötungen vertuscht werden. In Tschetschenien würden außergerichtliche Tötungen offiziell zur Strategie der Terrorbekämpfung gehören, wie Aussagen des Präsidenten KADYORW im Staatsfernsehen belegen würden. Zudem würde KADYROW für jeden lebend gefangenen oder getöteten "Aufständischen" hohe Geldsummen versprechen. Auch würden die Angehörigen von Widerstandskämpfern mit Repressalien zu kämpfen haben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass IDPs mit erheblichen Problemen konfrontiert seien, vor allem im Bezug auf Gesundheitsversorgung, Unterkunft oder weitere soziale Leistungen. Besonders gefährdet seien Personen die aus dem Ausland zurückkehren würden. Diese würden bei einer Rückkehr sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden. Auch würden Verschwindenlassen von Personen, Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus gehören. Gegen Einzelne würden sogar Strafverfahren konstruiert werden. Als einer der Hauptgründe der anhaltenden Gewalt im Nordkaukasus gelte, dass Menschenrechtsverletzungen nicht gebührend untersucht und die dafür Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden würden. Die Straflosigkeit zu bekämpfen, erweise sich nach wie vor als äußerst schwierig. Auch würden die Untersuchungsbeamten zuweilen den betroffenen Personen gegenüber zugeben, dass sie nicht einmal versuchen würden mutmaßliche Entführer zu befragen, da sie Angst um ihre eigene Gesundheit und Leben hätten. Auch der tschetschenische Staatsanwalt habe dazu bestätigt, dass ohne den Willen der politischen Entscheidungsträger nichts zu machen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass eine Rückkehr für ihn deswegen unzumutbar wäre. Eine Rückkehr wäre mit einer Bedrohung im Sinne von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention verbunden. Die mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012 gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer bekannt gab, nach wie vor wegen seiner Tuberkuloseerkrankung in Behandlung zu stehen und sich halbjährlichen Kontroll- und Nachsorgeuntersuchung unterziehen müsse, wobei die letzte Untersuchung am 06.03.2012 stattgefunden habe. Mehrere Verwandte, welchen der Status Asylberechtigter zuerkannt worden sei und mit denen regelmäßiger Kontakt bestehe, würden in römisch 40 leben. Ein besonderes Naheverhältnis gebe es zur Cousine seiner Frau, welche mit ihrer Familie in römisch 40 lebe. Es gebe regelmäßige Besuche und Unterstützung von Seiten der Familie der Cousine seiner Frau. Auch hätten sich die gesunden Kinder des Beschwerdeführers einen großen Freundeskreis aufgebaut. Die Muttersprache der Kinder des Beschwerdeführers sei Tschetschenisch, die Kinder hätten aber auch sehr gute Deutschkenntnisse. Die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers würden die Volksschule in römisch 40 besuchen, seien gut integriert und wissbegierig. Ein Abbruch der in Österreich gewachsenen Bindungen ihrer Kinder hätte für diese weitreichende Folgen. Der Beschwerdeführer unternehme viel mit den Kindern und sei an einer guten Schulbildung für die Kinder interessiert. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden derzeit von der Grundversorgung leben. Vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe die Familie den Lebensunterhalt teilweise selbst finanzieren können. Die fünfköpfige Familie leben in einem Flüchtlingsquartier. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diverse Integrationsmaßnahmen absolviert. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und der notwendigen Betreuung der Kinder sei es dem Beschwerdeführer bis dato leider nicht möglich gewesen, Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen. Seitdem die Kinder die Schule besuchen würden, würde sich der Beschwerdeführer jedoch um Weiterbildungsmaßnahmen bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, indem er etwa in Kontakt mit dem AMS sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in keinem Verein tätig. Ehrenamtliche Arbeit des Beschwerdeführers wurde keine angegeben. Die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers und Geschwister seiner Frau würden im Herkunftsstaat leben. Zu diesen bestehe gelegentlich Telefonkontakt. Weiters wurde als Beleg für die soziale Verwurzelung und Integration in der Heimatgemeinde römisch 40 auf die angeschlossenen Schreiben des Unterkunftsgebers und der Betreuerin der römisch 40 verwiesen. Abschließend wurde um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht, um die dargelegten Umstände nochmals vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. In diesem Zusammenhang wurde auf Artikel 47, EU-Grundrechtecharta hingewiesen, demzufolge jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde. Vorgelegt wurden für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat über eine Deutschprüfung vom 03.08.2010 (Niveaustufe A2) und ein Zertifikat über die genannte Teilnahme an einer Maßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt vom 16.12.2010. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des AMS vom 06.03.2012 über die Vormerkung als Arbeit suchend in den Zeiträumen vom 05.10.2009 bis 04.10.2010, vom 04.11.2010 bis 21.02.2011 und 24.03.2011 bis 31.03.2011 übermittelt. Für die Kinder des Beschwerdeführers wurden zwei Schulbesuchsbestätigungen der römisch 40 vom 01.03.2012 und ein Schreiben der römisch 40 vom 01.03.2012 übermittelt, wonach die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers die Vorschulklasse bzw. die erste Klasse Volksschule besuchen würden und gewissenhafte Schüler seien, die die Unterrichtssprache beherrschen würden und wertvolle Mitglieder der Klassengemeinschaft seien. Weiters wurde eine Stellungnahme von Frau römisch 40 übermittelt, wonach die Familie der Beschwerdeführerin sehr um Integration bemüht sei. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben des Unterkunftsgebers vom 07.03.2012 übermittelt, in dem von den freundschaftlichen Kontakten zwischen den Kindern des Beschwerdeführers und den Kindern des Quartiergebers berichtet wird.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde am 07.09.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde am 07.09.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungs- und Asylwerberinformationssystem und dem Strafregister.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungs- und Asylwerberinformationssystem und dem Strafregister.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten, das wirtschaftliche Überleben seiner Familie zu sichern. Der Beschwerdeführer hat eine kleine Landwirtschaft betrieben und wurde von seinen Eltern unterstützt. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, ist Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und hat nach wie vor seine Eltern im Herkunftsstaat. Die Eltern und Geschwister seiner Lebensgefährtin leben ebenfalls nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich erfolgreich behandelt, ist gesund und arbeitsfähig. Die Erkrankung, derentwegen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht nicht mehr. An Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leidet der Beschwerdeführer nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen sind im Herkunftsstaat möglich.

II.3.3. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Seit 07.09.2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche nicht verlängert wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seiner Kernfamilie - bestehend aus seiner Lebensgefährtin, mit der er nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen hat, und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern - in Österreich, denen im Familienverfahren der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde und die nunmehr ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind. Gegen das jüngste XXXX in Österreich geborene Kind wurde eine Ausweisung verfügt, welche in Rechtskraft erwuchs. Die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereins. Er hat sich kaum Deutschkenntnisse angeeignet. Einen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu Verwandten in Österreich besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Der unbescholtene Beschwerdeführer verrichtet keine ehrenamtliche Arbeit. Er hat auch keine Ausbildung absolviert.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und stellte am 05.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Seit 07.09.2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche nicht verlängert wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seiner Kernfamilie - bestehend aus seiner Lebensgefährtin, mit der er nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen hat, und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern - in Österreich, denen im Familienverfahren der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde und die nunmehr ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind. Gegen das jüngste römisch 40 in Österreich geborene Kind wurde eine Ausweisung verfügt, welche in Rechtskraft erwuchs. Die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereins. Er hat sich kaum Deutschkenntnisse angeeignet. Einen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu Verwandten in Österreich besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Der unbescholtene Beschwerdeführer verrichtet keine ehrenamtliche Arbeit. Er hat auch keine Ausbildung absolviert.

II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)

2. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

4. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

5. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Größere Teile der Geldmittel dieses Programms sollen u. a. für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen aufgewendet werden. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

In der Russischen Föderation/in Tschetschenien ist die Tuberkulosebehandlung für russische Staatsbürger kostenlos und laut Tuberkuloseprogramm der Regierung werden die Kosten aller notwendigen Medikamente vom Staat gedeckt. Um medizinische und soziale Unterstützung zu erhalten, sollten sich Tuberkulosepatienten in der Tuberkuloseeinrichtung der tschetschenischen Republik registrieren. Die NGO "International Medical Corps - IMC" ist eine nichtstaatliche unterstützende Institution auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Vorbeugung gegen infektiöse Erkrankungen, die seit dem Jahr 2000 im russischen Nordkaukasus arbeitet. In Tschetschenien hat IMC ein medizinisches Programm für die Kontrolle und Vorbeugung übertragbarer Erkrankungen. IMC arbeitet mit den inguschetischen und tschetschenischen Ministerien für Gesundheit an der Erhöhung der örtlichen Kapazitäten für die Vorsorge gegen Tuberkulose und die Pflege von Tuberkulosepatienten. Weiters renoviert IMC Tuberkulosekliniken, um ihre Fähigkeit, auf die Seuche zu antworten, zu verbessern, stellt das nötige Equipment zur Verfügung und unterrichtet Tuberkulosepatienten und deren Familien.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, zur Behandlung von Tuberkulose vom 15.06.2010)

Ärzte ohne Grenzen sind seit 1994 in Tschetschenien tätig. Derzeit betreibt die Organisation Tuberkuloseprogramme, psychosoziale Unterstützung insbesondere bei chronischen Traumata, sowie medizinische Grundversorgung. Im Oktober 2009 begannen Ärzte ohne Grenzen ihr Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf von ihnen betriebenen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. Die vier weiteren befinden sich in den Bezirken Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. Seit über fünf Jahren ist die Organisation in der Tuberkuloseversorgung in Tschetschenien tätig, mehr als 3.000 Patienten wurden versorgt. Die Organisation unterstützte das Gesundheitsministerium dabei, medizinisches Personal für die Zentren auszubilden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seiten 7 bis 8)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

6. Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

II.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.römisch zwei.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

II.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr augesetzt sein würde (II.3.2.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.4.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich (II.3.2. und II.3.3.), ergeben sich aus seinen Angaben, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr augesetzt sein würde (römisch zwei.3.2.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.4.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus seinen Angaben, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem.

II.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.4.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.03.2012 unter Verweis auf die übersandten Länderfeststellungen betont, dass sich die Lage im Herkunftsstaat (wieder) verschlechtert habe, tritt er diesen einerseits nicht substantiiert entgegen und ist andererseits festzuhalten, dass der erkennende Senat nicht übersieht, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.4.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.03.2012 unter Verweis auf die übersandten Länderfeststellungen betont, dass sich die Lage im Herkunftsstaat (wieder) verschlechtert habe, tritt er diesen einerseits nicht substantiiert entgegen und ist andererseits festzuhalten, dass der erkennende Senat nicht übersieht, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt.

II.5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zahl 08 10.931-BAG, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2010, Zl. D7 408962-1/2009/2E, als unbegründet abgewiesen. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs ergibt, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als einerseits die Behandlung des Beschwerdeführers wegen multiresistenter Tuberkulose nach 18 Monaten abgesetzt werden konnte und der Beschwerdeführer als geheilt anzusehen ist. Eine Behandlung des Beschwerdeführers ist nicht mehr notwendig. Andererseits ist eine mangelhafte Gesundheitsversorgung von Patienten mit Tuberkulose im Herkunftsstaat, wie sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im September 2009 vorgelegen ist, nicht (mehr) zu befürchten. Sollten (weitere) Nachsorgebehandlungen erforderlich sein, ist eine Versorgung im Herkunftsstaat nach der aktuellen Berichtslage möglich. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Tuberkulose vom 15.06.2010 ergibt sich, dass die Tuberkulosebehandlung für russische Staatsbürger in Tschetschenien kostenlos ist und laut Tuberkuloseprogramm der Regierung die Kosten aller notwendigen Medikamente vom Staat gedeckt werden. Fachärztliche Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken möglich.

Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des Bundesasylamtes, dass angesichts der erfolgreichen Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos wäre oder nicht auf deren Unterstützung zählen könnte. Zudem leben Angehörige seiner Lebensgefährtin im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und betonte vor dem Bundesasylamt, dass es ihm immer möglich war, die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse abzudecken und dies auch zukünftig möglich wäre. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat gleichlautende Angaben gemacht und auf Gelegenheitsarbeiten des Beschwerdeführers vor der Ausreise hingewiesen. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2010 auf sein Fluchtvorbringen Bezug nimmt, bleibt zu wiederholen, dass jenes Vorbringen, das er seiner Ausreise zugrunde legte, als unglaubwürdig gewertet wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass das Bundesasylamt auf seine individuelle Rückkehrsituation nicht Bedacht genommen habe, geht nach Ansicht des Asylgerichtshofes ins Leere. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei seiner Rückkehr wie auch schon vor seiner Ausreise einer Arbeit nachgehen können und hat außerdem mit seinen Eltern, die ihn schon vor der Ausreise unterstützt haben, familiäre Anknüpfungspunkte. Eine völlige Perspektiven- und Hilflosigkeit des Beschwerdeführers kann nicht erkannt werden. Es ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das entgegen der Behauptung in der Beschwerde nach dahingehenden Ermittlungen sowohl die persönliche Situation des Beschwerdeführers als auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat und unter Beachtung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.03.2012, auch auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unrechtmäßig erscheinen ließe.Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst wiederholt (VfGH 29.09.2010, U 642/10).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst wiederholt (VfGH 29.09.2010, U 642/10).

Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zur Erstattung einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Lebensumständen aufgefordert. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Deutsch zu absolvieren, sondern benötigte einen Dolmetscher. Er gab sogar selbst an, dass er fast nicht Deutsch spreche. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer keine besonderen Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit gut drei Jahren in Österreich, wobei der Beschwerdeführer seit September 2009 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Kernfamilie in Österreich, der im Familienverfahren der Status subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde und die nun ebenso wie der Beschwerdeführer von einer Entziehung der Aufenthaltsberechtigung betroffen ist. Das nachgeborene Kind ist von einer rechtskräftigen Ausweisung betroffen. Zu Verwandten in Österreich besteht Kontakt, aber kein wie immer geartetes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Mit seinen Eltern in Tschetschenien steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefonkontakt. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Eine berufliche Verankerung ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins und hat keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde behauptet, einen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben, hat aber keine Unterstützungsschreiben oder sonstige Belege einer gesellschaftlichen Integration vorzuweisen. Auch im Rahmen der Stellungnahme vom 12.03.2012 wurden keine Unterstützungsschreiben von österreichischen Bekannten und Freunden vorgelegt. Die Unterstützungsschreiben beschränkten sich auf einen Brief des Quartiergebers und einer Betreuerin der XXXX. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann insgesamt nicht gesprochen werden. Den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar.Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zur Erstattung einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Lebensumständen aufgefordert. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Deutsch zu absolvieren, sondern benötigte einen Dolmetscher. Er gab sogar selbst an, dass er fast nicht Deutsch spreche. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer keine besonderen Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit gut drei Jahren in Österreich, wobei der Beschwerdeführer seit September 2009 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Kernfamilie in Österreich, der im Familienverfahren der Status subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde und die nun ebenso wie der Beschwerdeführer von einer Entziehung der Aufenthaltsberechtigung betroffen ist. Das nachgeborene Kind ist von einer rechtskräftigen Ausweisung betroffen. Zu Verwandten in Österreich besteht Kontakt, aber kein wie immer geartetes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Mit seinen Eltern in Tschetschenien steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefonkontakt. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Eine berufliche Verankerung ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins und hat keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde behauptet, einen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben, hat aber keine Unterstützungsschreiben oder sonstige Belege einer gesellschaftlichen Integration vorzuweisen. Auch im Rahmen der Stellungnahme vom 12.03.2012 wurden keine Unterstützungsschreiben von österreichischen Bekannten und Freunden vorgelegt. Die Unterstützungsschreiben beschränkten sich auf einen Brief des Quartiergebers und einer Betreuerin der römisch 40 . Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann insgesamt nicht gesprochen werden. Den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar.

Der Ausspruch des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Der Ausspruch des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

II.6. Da dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu entziehen.römisch zwei.6. Da dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu entziehen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Gegen das jüngste Kind besteht eine Ausweisung. Dass er in einem Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zu Verwandten in Österreich stehe, hat sich nicht ergeben. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Gegen das jüngste Kind besteht eine Ausweisung. Dass er in einem Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zu Verwandten in Österreich stehe, hat sich nicht ergeben. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Geht man im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne desGeht man im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war diesem nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im November 2008 möglich. Seit September 2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche vom Bundesasylamt nicht verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist. Er befindet sich seit gut drei Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und hat keine Ausbildung absolviert. Er engagiert sich weder ehrenamtlich noch in heimischen Vereinen. Die Lebensgefährtin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind ebenso von einer Ausweisung betroffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnten sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihnen nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukam. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Zu Verwandten im Herkunftsstaat besteht Kontakt. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat scheint jedenfalls angesichts der vorhandenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht unmöglich oder unzumutbar.

Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer wurde zwar eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, diese aber nicht ein einziges Mal verlängert; er konnte sich nicht darauf verlassen, auf Dauer in Österreich zu bleiben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes die Interessen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und den Beschwerdeführer zum Vorliegen von im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Umständen und seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 12.03.2012 nach. Der maßgebliche Sachverhalt erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und den Beschwerdeführer zum Vorliegen von im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen und seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 12.03.2012 nach. Der maßgebliche Sachverhalt erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3).

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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