Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 425.291-1/2012/3E
S5 425.292-1/2012/3E
S5 425.293-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, 2. der mj. XXXX geb., 3. des mj. XXXX, alle StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826 EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 , 2. der mj. römisch 40 geb., 3. des mj. römisch 40 , alle StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826 EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826-EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West t (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, iVm Art. 16 Abs. 16 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Dublin II VO zuständig ist (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zahlen: 11 15.826-EAST West (ad 1.), 11 15.827-EAST West t (ad 2.), 11 15.828-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 16, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Dublin römisch zwei VO zuständig ist (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens führte die Antragstellerin aus, dass ihr bereits im Jahr 2008 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und hätte ihr jedoch niemand gesagt, dass dies ein Asylantrag sei. Sie habe keine Vernehmung gehabt und auch nichts Schriftliches erhalten sowie habe sie auch keinerlei Unterstützung bekommen. Sie habe mit ihrer Tochter gemeinsam auf einem Gemüsemarkt geschlafen. Sie war eine Zeit lang mit ihrem Mann zusammen und sei dieser aber nie für sie da gewesen und habe kein Geld aufbringen können und habe er sie dann im Juli 2011 verlassen, weil sie nicht genug zu essen gehabt hätten. Sie habe keine Unterkunft von der Regierung und auch keine finanzielle Unterstützung erhalten. In der Folge sei sie schwanger geworden und habe ihre Tochter geboren. Sie sei bei mehreren Organisationen gewesen und hätte um Hilfe angesucht, jedoch keinerlei Unterstützung erhalten. Letztlich sei sie auf der Straße alleine zurück geblieben.
Die Antragstellerin brachte am XXXX in XXXX ihren Sohn XXXX zur Welt.Die Antragstellerin brachte am römisch 40 in römisch 40 ihren Sohn römisch 40 zur Welt.
Im Rahmen des Verfahrens wurden der Antragstellerin allgemeine Feststellungen zur Asylsituation in Italien zur Kenntnis gebracht und brachte sie mit Schriftsatz vom 07.02.2012 hiezu eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre Obdachlosigkeit und mangelnde Unterstützung in Italien verwies. Unter einem wies die Beschwerdeführerin auf die "prekären Zustände in Italien" hin. Gemäß einem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht bestünden in Italien riesige Unterbringungsmängel, sodass Flüchtlinge und Asylsuchende zu großen Teilen auf der Straße leben würden. So sei eine Delegation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der norwegischen Hilfsorganisation Juss-Buss nach einer Abklärungsreise im September 2010 zum Schluss gekommen, dass Wartezeiten bis zu einer Registrierung im Asylverfahren in größeren Städten bis zu zwei Monaten dauern können. Zusammengefasst würde die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung anraten, dass von den italienischen Behörden eine verbindliche Zusage eingeholt würde, dass die Zurückkehrenden ab ihrer Ankunft angemessen unterstützt würden. Weiterhin verweis die Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Organisation Pro Asyl, worin ebenfalls auf die schlechte Unterbringungssituation bzw. drohende Obdachlosigkeit von Asylsuchenden in Italien verwiesen wird.
Mit E-mail vom 18.01.2012 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Asylwerber. Aufgrund Nichtbeantwortung wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 13.02.2012 mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO nunmehr jedenfalls die Zuständigkeit bei Italien liege und wurde letztlich mit Schreiben italienischer Behörden vom 13.02.2012 Wiederaufnahme gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO akzeptiert.Mit E-mail vom 18.01.2012 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Asylwerber. Aufgrund Nichtbeantwortung wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 13.02.2012 mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO nunmehr jedenfalls die Zuständigkeit bei Italien liege und wurde letztlich mit Schreiben italienischer Behörden vom 13.02.2012 Wiederaufnahme gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO akzeptiert.
Gegen obige Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in Italien für sich selbst und ihre Tochter Hilfe beantragt habe, jedoch eine solche schlichtweg nicht bekommen hätte. Sie habe Angst mit ihrem Baby (Drittbeschwerdeführer) sowie ihrer kleinen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) nach Italien zurückzukehren und befürchte sie, auf der Straße zu landen. Gegenüber Flüchtlingen würde von italienischen Behörden bekanntlich eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Dies spiegle sich bereits im Dublin-Verfahren wieder. Bekannte Praxis der italienischen Behörden sei es, zunächst innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zu antworten, nach Fristablauf sei im gegenständlichen Fall seitens der italienischen Behörden zunächst eine Ablehnung und dann in weiterer Folge erst eine Zustimmung gekommen und sei diese Handlungsweise nicht nachvollziehbar. Durch diese Vorgehensweise sei das Vertrauen auf Gesetzeskonformität der italienischen Behörden zutiefst erschüttert und untermauere dies die mangelnde Seriosität der italienischen Behörden gegenüber den gesetzlichen Regelungen im Asylverfahren. Die aktuellen politischen Geschehnisse in Italien hätten die Situation noch verschärft; in Italien bestehe nun ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern und sei die mangelnde Versorgung und Verweigerung von Unterkunftsmöglichkeiten nur ein Beispiel dafür. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Italien hautnah miterlebt hätten, würden eindeutig belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Daran könnten auch die aktuellen Länderfeststellungen nichts ändern. Zudem sei es unrealistisch, anzunehmen, dass sich derart katastrophale und menschenunwürdige Zustände innerhalb derart kurzer Zeit so gravierend verbessert hätten, sodass eine Ausweisung nach Italien zumutbar wäre. Im Weiteren nahm die Erstbeschwerdeführerin Bezug auf mehrere vorliegende Medienberichte sowie Einschätzungen durch Nichtregierungsorganisationen, worin auf die prekären Zustände in Italien im Hinblick auf die Aufnahmesituation hingewiesen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin umfänglich auf eine mangelnde Versorgung ihrer Person sowie der Person ihres erstgeborenen Kindes sowie wurde im Verfahren auf Missstände in der Aufnahme und Versorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen in Italien hingewiesen. Aufgrund der besonderen Gelagertheit des vorliegenden Falles, nämlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin besondere Obsorgeverpflichtungen gegenüber einem Kleinkind (2.-Beschwerdeführerin), sowie einem erst wenige Monate alten Säugling (3.-Beschwerdeführer) zu erfüllen hat, und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität der drei Beschwerdeführer, ist angezeigt, seitens der Behörde erster Instanz für den Fall der beabsichtigten Verbringung der drei Beschwerdeführer nach Italien eine hinreichende Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer in Italien sicherzustellen bzw. die zu erwartende Situation mit italienischen Behörden abzuklären und allenfalls eine Zusicherung zu erwirken, andernfalls bei gegebener Sachlage ein Eintritt in das Verfahren aus humanitären Gründen angezeigt erscheint.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012