TE AsylGH Beschluss 2012/3/21 D13 231927-2/2012

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 231927-2/2012/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 02.514-EAST Ost (zum AIS-Verfahren 12 02.544-EAST Ost), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 02.514-EAST Ost (zum AIS-Verfahren 12 02.544-EAST Ost), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste am 10.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu brachte er bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin vor, dass sie als zufällige Zeugin eines Mordes verfolgt werden würde. Obwohl sie sich nicht an die Behörden wandte, wäre sie bzw. ihr Sohn von den Tätern verfolgt worden.

Mit Bescheiden vom 28.08.2002, Zahl: 0209692-BAT bzw. 0209693-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.) und erachtete die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem § 8 AsylG für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werden müsse.Mit Bescheiden vom 28.08.2002, Zahl: 0209692-BAT bzw. 0209693-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erachtete die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem Paragraph 8, AsylG für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werden müsse.

Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene das Rechtsmittel der Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005; Zahl 231.927/0-VI/17/02 abgewiesen wurde. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung ergangenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 08.09.2009, FZ 2008/23/0984-12,2008/23/0985-10 abgelehnt.

Mit 12. 4.2008 wurde gegen den Betroffenen zur Zahl XXXX ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 30.07.2010 rechtskräftig und durchsetzbar wurde und bis 30.07.2010 gültig ist.Mit 12. 4.2008 wurde gegen den Betroffenen zur Zahl römisch 40 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 30.07.2010 rechtskräftig und durchsetzbar wurde und bis 30.07.2010 gültig ist.

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Der Betroffene ist mehrfach vorbestraft und letztmalig am 7.8.2009 vom Landesgericht XXXX wegen der § 288/1 iVm §§15,299/1 iVm §§127,129/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurden.Der Betroffene ist mehrfach vorbestraft und letztmalig am 7.8.2009 vom Landesgericht römisch 40 wegen der Paragraph 288 /, eins, in Verbindung mit §§15,299/1 in Verbindung mit §§127,129/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurden.

2. Am 02.03.2002 stellte der Betroffene aus dem Stande der Schubhaft stellte der Betroffene gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 21.10.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er erst am 5.3.2012 einvernommen werden möchte, da er auf die Beiziehung eines Rechtsbeistandes bestehe. Ausdrücklich führte der Betroffene an, dass er bei der nächsten Einvernahme keinen Dolmetsch benötige, da er seine Kenntnisse der deutschen Sprache als ausreichend erachte. Bei der darauf folgenden Befragung am 5.3.2012 gab der Betroffene an, dass er seit der rechtskräftigen Entscheidung über sein erstes Asylverfahren Österreich nicht verlassen hätte, ihm vor einem Jahr die Niere entfernt worden wäre, er mit einer Frau zusammenlebe (deren Name ihm aber nicht einfalle), die jedoch ein Kind von ihm erwarte. Als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag gab er an, dass er nach der Machtergreifung von Michail Sakaschvili, diesen mehrfach Protestschreiben geschrieben habe, diesen als Rassisten bezeichnet habe und aus Protest seine Staatsbürgerschaft zurückgelegt habe. Da er dieses Schreiben nicht anonym versendet habe, würde ihm jetzt eine Freiheitsstrafe von 10-20 Jahren drohen. Weiters gab der Betroffene an, dass seine Mutter vor der gemeinsamen Ausreise aus Georgien Zeugin eines Mordes geworden wäre und man Ihm vor den Augen seiner Mutter vergewaltigt hätte, um den Druck auf seine Mutter zu erhöhen, damit sich diese nicht an die Behörden wenden hätte sollen. Dies hätte er im Zuge seines ersten Verfahrens aus Scham nicht angegeben. Zu seiner in Österreich nach abgeschlossenem Asylverfahren illegal aufhaltigen Mutter hätte er seit zwei Monaten keinen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien fürchte er eine langjährige Freiheitsstrafe und als Homosexueller gebrandmarkt zu werden. Von der Schwangerschaft seiner "zukünftigen Frau" habe er seit 14.2.2012 Kenntnis.

Mit Verfahrensanordnung vom 6.3.2012 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs.2 AsylG aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 6.3.2012 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.

Am 13.3.2012 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er keinen Dolmetscher wünsche und machte zu seinen Fluchtgründen zunächst keine Angaben. Erst als er auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde, antwortete der Beschwerdeführer, dass seit 2002 in Österreich wäre, er im Erstverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben hätte, er in der Erstbefragung des nunmehrigen Verfahrens seine Gründe ergänzend angegeben hätte und selbige zu seinen nunmehrigen Angaben erhebe. Er habe nach dem Krieg Protestschreiben begonnen zu schreiben. Gegen seine Ausweisung würde viel sprechen, er wäre schon 11 Jahre hier, hatte eine schwere Kindheit und sei misshandelt worden, seine "Frau" sei in der 5. oder 6. Woche schwanger, in Georgien habe er niemanden, kein Haus, keine Blutsverwandten. Er habe nur eine Niere, nehme Tabletten gegen Bluthochdruck und nehme noch ein Medikament für die Niere, den Namen wisse er nicht. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch Gelegenheitsarbeiten und Zuwendungen der Caritas entschieden. Der anwesende Rechtsberater stellte weder Fragen noch Anträge.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 13.3.2012, Zl. 12 02.514-EAST Ost (zum AIS-Verfahren 12 02.544-EAST Ost), hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß § 12 iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden könnenMit mündlich verkündetem Bescheid vom 13.3.2012, Zl. 12 02.514-EAST Ost (zum AIS-Verfahren 12 02.544-EAST Ost), hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 19.3.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2.3.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2.3.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrverpflichtung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Betroffene hat selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben.

Festgehalten wird zunächst, dass aus dem ersten Asylverfahren keine Ausweisung existiert, da nach damaliger Rechtslage die Asylbehörden über die Ausweisung nicht abzusprechen hatten. Jedoch liegt nach Aktenlage ein aufrechtes Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX vor.Festgehalten wird zunächst, dass aus dem ersten Asylverfahren keine Ausweisung existiert, da nach damaliger Rechtslage die Asylbehörden über die Ausweisung nicht abzusprechen hatten. Jedoch liegt nach Aktenlage ein aufrechtes Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 vor.

Dazu ist festzuhalten, dass mit der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes per 1.7.2011 im Zuge von BGBl I Nr. 38/2011 das Rechtsinstitut des "Aufenthaltsverbotes" im Fremdenpolizeigesetz nicht mehr in der damaligen Form existent ist, jedoch an seine Stelle inhaltlich die Rückkehrentscheidung getreten ist. Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Ziffer 1, 2. Fall AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.Dazu ist festzuhalten, dass mit der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes per 1.7.2011 im Zuge von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das Rechtsinstitut des "Aufenthaltsverbotes" im Fremdenpolizeigesetz nicht mehr in der damaligen Form existent ist, jedoch an seine Stelle inhaltlich die Rückkehrentscheidung getreten ist. Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 1, 2. Fall AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Zum einen muß dem Betroffenen entgegengehalten werden, dass er bzw. seine damalige gesetzliche Vertreterin zwar bereits im Erstverfahren angegeben hatte, dass eine Verfolgung, wegen der angeblichen Zeugenschaft seiner Mutter in einem Mordfall vorliegen würde. Dieses Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant eingestuft. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr sein Vorbringen angesichts der drohenden Ausweisung nochmals steigert, indem er vorbringt damals vergewaltigt worden zu sein, kann dies nur abermals zu seiner Unglaubwürdigkeit führen. Dem Einwand, dass er damals aus Scham keine vollständigen Angaben machen konnte, ist entgegenzuhalten, dass seine damalige gesetzliche Vertreterin, die ja auch Augenzeuge der Vergewaltigung gewesen sein soll (vgl AS 51), sicher das Vorbringen vollinhaltlich vorgebracht hätte, um die Gefährdungslage die sie und ihr Sohn ausgesetzt gewesen sein sollen, in der gesamten Tragweite darzulegen. Dass sie und ihr Sohn dies bis zur drohenden Ausweisung nicht versucht haben (etwa durch einen Wiederaufnahmeantrag oder dgl.) die Fluchtgründe (so sie damals wirklich außer Stande waren dieses vollständig vorzubringen) den österreichischen Behörden zur Kenntnis zu bringen, kann keinesfalls zur Glaubwürdigkeit beitragen. Außerhalb jeder Lebenserfahrung ist weiters das Vorbringen, dass dem Betroffenen eine 10-20-jährige Freiheitsstrafe drohen würde, weil er als Halbwüchsiger vor mehr als 10 Jahren(!) angebliche Schmähbriefe gegen den Präsidenten verfasst haben sollte. Auch dieses Vorbringen bringt der Betroffene erstmalig vor, ohne auch nur irgendeinen Grund nennen zu können, weswegen dies nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht worden ist.Zum einen muß dem Betroffenen entgegengehalten werden, dass er bzw. seine damalige gesetzliche Vertreterin zwar bereits im Erstverfahren angegeben hatte, dass eine Verfolgung, wegen der angeblichen Zeugenschaft seiner Mutter in einem Mordfall vorliegen würde. Dieses Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant eingestuft. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr sein Vorbringen angesichts der drohenden Ausweisung nochmals steigert, indem er vorbringt damals vergewaltigt worden zu sein, kann dies nur abermals zu seiner Unglaubwürdigkeit führen. Dem Einwand, dass er damals aus Scham keine vollständigen Angaben machen konnte, ist entgegenzuhalten, dass seine damalige gesetzliche Vertreterin, die ja auch Augenzeuge der Vergewaltigung gewesen sein soll vergleiche AS 51), sicher das Vorbringen vollinhaltlich vorgebracht hätte, um die Gefährdungslage die sie und ihr Sohn ausgesetzt gewesen sein sollen, in der gesamten Tragweite darzulegen. Dass sie und ihr Sohn dies bis zur drohenden Ausweisung nicht versucht haben (etwa durch einen Wiederaufnahmeantrag oder dgl.) die Fluchtgründe (so sie damals wirklich außer Stande waren dieses vollständig vorzubringen) den österreichischen Behörden zur Kenntnis zu bringen, kann keinesfalls zur Glaubwürdigkeit beitragen. Außerhalb jeder Lebenserfahrung ist weiters das Vorbringen, dass dem Betroffenen eine 10-20-jährige Freiheitsstrafe drohen würde, weil er als Halbwüchsiger vor mehr als 10 Jahren(!) angebliche Schmähbriefe gegen den Präsidenten verfasst haben sollte. Auch dieses Vorbringen bringt der Betroffene erstmalig vor, ohne auch nur irgendeinen Grund nennen zu können, weswegen dies nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht worden ist.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsfrage der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Betroffenen, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten - nunmehr angeblich der Wahrheit entsprechenden - Fluchtgründen um einen Sachverhalt handelt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern auch zur Gänze vor Stellung seines ersten Asylantrages im Jahre 2002 Bestand gehabt hat. Sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene - wie bereits ausgeführt - trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen (vgl. VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. 11. 2005 miterfasst.Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsfrage der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Betroffenen, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten - nunmehr angeblich der Wahrheit entsprechenden - Fluchtgründen um einen Sachverhalt handelt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern auch zur Gänze vor Stellung seines ersten Asylantrages im Jahre 2002 Bestand gehabt hat. Sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene - wie bereits ausgeführt - trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen vergleiche VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. 11. 2005 miterfasst.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sich diese - wie aus den vorgelegten Länderberichten ersichtlich - seit der Entscheidung aus dem Jahre 2005 gegenständlich nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich die Situation in Georgien für den Betroffenen eher verbessert hat.

Der Asylgerichtshof, teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren sein wird, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ausgegangen werden. Zwar ist einzuräumen, dass dem Betroffenen am 4.10.2010 eine Niere entfernt wurde und er nach eigenen Angaben Medikamente für die Niere und gegen Bluthochdruck nimmt, doch ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung in Georgien

Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").

Hinsichtlich der im ärztlichen Bericht vom 5.3.2012 geäußerten Bedenken wird hinsichtlich der Haft- bzw. Transportfähigkeit auf das Vorhandensein von Amtsärzten im Polizeianhaltezentrum hingewiesen. Zudem muss in diesem auch darauf hingewiesen werden, dass die tatsächliche Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Fremdenpolizei neuerlich zu überprüfen sein wird bzw. dem Beschwerdeführer - sollte dies notwendig sein - auch die erforderliche medizinische und ärztliche Begleitung zur Seite gestellt werden wird, um dessen Gesundheitszustand bei der Überstellung nicht zu gefährden.

Dem Asylgerichtshof liegen gegenwärtig keine amtsärztlichen Berichte vor, die auf eine Gefährdung hinweisen würden. (vgl. dazu auch im Akt einliegender Aktenvermerkt OZ 3Z)Dem Asylgerichtshof liegen gegenwärtig keine amtsärztlichen Berichte vor, die auf eine Gefährdung hinweisen würden. vergleiche dazu auch im Akt einliegender Aktenvermerkt OZ 3Z)

Zum vorgelegten ärztlichen Bericht vom 5.3.2012 ist abschließend anzumerken, dass seitens des Asylgerichtshofes die inhaltliche Konsistenz angezweifelt wird, da in dem Bericht vom 5.3.2012 (!) von einer Operation am 4.10.2010 gesprochen wird, und gleichzeitig davon gesprochen wird, dass der Betroffene "postop." noch bei allgemeiner Schwäche befände und eine körperliche Schonung von "8 Wochen postop." angezeigt wäre. Mit Ausnahme der offensichtlichen "Einnierigkeit" des Betroffenen, geht der Bericht mit keinem Wort auf die gegenwärtige klinische Situation der verbliebenen Niere näher ein und erwähnt auch eine allfällige gegenwärtige akute Erkrankung der verbliebenen Niere mit keinem Wort. Immerhin sind ja seit gegenständlicher Operation bereits mehr als 17 Monate vergangen, weswegen der ärztliche Bericht wohl auch aktuell relevante und akute Krankheitsbilder in Bezug eine eventuell vorhandenes akutes und aktuelles Nierenleiden aufzeigen müsste. Demgegenüber wird im Entlassungsbericht vom 12.10.2010 des Hanuschkrankenhauses ein komplikationsloser postoperativer Verlauf erwähnt, und dass eine medikamentöse Dauertherapie nicht erforderlich sei. Alle übrigen vorgelegten ärztlichen Befunde stammen aus der Zeit vor der Nierenoperation bzw. weisen keine Aktualität auf (da aus den Jahren 2009 bzw. 2010).

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK hindeuten würden. Der Betroffene hat zwar ausgeführt, seit einem Jahr ein Freundin zu haben, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und im Frühstadium mit einem gemeinsamen Kind schwanger sei. Diesbezüglich muß dem Betroffenen jedoch entgegengehalten werden, dass er die Beziehung erst zu einem Zeitpunkt einging, zu dem ihm sein mehr als unsicherer da illegaler Aufenthalt bewußt gewesen sein muß. Laut Einsichtnahme in das ZMR geht während der letzten 4 Jahre keine gemeinsame Meldesadresse hervor. Zu seiner ebenfalls in Österreich illegal aufhaltigen Mutter hat der Betroffene seit mehreren Monaten keinen Kontakt. Der Betroffene ist bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und erhielt als einzig geregeltes "Einkommen" Zuwendungen der Caritas. Ansonsten verfügt der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Weites konnten auch die beigebrachten Bestätigungen (Teilnahmebestätigungen eines WIFI-Kurses und zweier Kurse des Roten Kreuzes, sowie zwei Vorverträge zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 3.3.2012, sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin und von Frau XXXX) und seine scheinbar vorhandenen Deutschkenntnisse nicht auf das Überwiegen der privaten Interessen vor den öffentlichen Interessen schließen lassen. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK hindeuten würden. Der Betroffene hat zwar ausgeführt, seit einem Jahr ein Freundin zu haben, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und im Frühstadium mit einem gemeinsamen Kind schwanger sei. Diesbezüglich muß dem Betroffenen jedoch entgegengehalten werden, dass er die Beziehung erst zu einem Zeitpunkt einging, zu dem ihm sein mehr als unsicherer da illegaler Aufenthalt bewußt gewesen sein muß. Laut Einsichtnahme in das ZMR geht während der letzten 4 Jahre keine gemeinsame Meldesadresse hervor. Zu seiner ebenfalls in Österreich illegal aufhaltigen Mutter hat der Betroffene seit mehreren Monaten keinen Kontakt. Der Betroffene ist bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und erhielt als einzig geregeltes "Einkommen" Zuwendungen der Caritas. Ansonsten verfügt der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Weites konnten auch die beigebrachten Bestätigungen (Teilnahmebestätigungen eines WIFI-Kurses und zweier Kurse des Roten Kreuzes, sowie zwei Vorverträge zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 3.3.2012, sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin und von Frau römisch 40 ) und seine scheinbar vorhandenen Deutschkenntnisse nicht auf das Überwiegen der privaten Interessen vor den öffentlichen Interessen schließen lassen. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.

Zumal gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 19.3.2012 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 19.3.2012 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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