TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/22 S5 425302-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 425.302-1/2012/3E

S5 425.303-1/2012/3E

S5 425.301-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX, 2.) der mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, 2.- u. 3.-Beschwerdeführerin vertreten durch die XXXX, als gesetzliche Vertreterin, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zlen. 12 01.482-EAST Ost (ad 1.), 12 01.483-EAST Ost (ad 2.), 12 01.485-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , 2.- u. 3.-Beschwerdeführerin vertreten durch die römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zlen. 12 01.482-EAST Ost (ad 1.), 12 01.483-EAST Ost (ad 2.), 12 01.485-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Bruder der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführer reisten vom Iran (wo sie bis zu ihrer Ausreise Richtung Europa gelebt haben) aus eigenen Angaben zufolge etwa im Jänner 2012 über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland, von wo aus sie sodann über unbekannte Route nach Ungarn gelangten, wo sie am 4.1.2012 Asylanträge stellten (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 9 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Nach einem etwa 20-tägigen Aufenthalt in Ungarn reisten die Beschwerdeführer sodann per LKW illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie dann am 2.2.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Bruder der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführer reisten vom Iran (wo sie bis zu ihrer Ausreise Richtung Europa gelebt haben) aus eigenen Angaben zufolge etwa im Jänner 2012 über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland, von wo aus sie sodann über unbekannte Route nach Ungarn gelangten, wo sie am 4.1.2012 Asylanträge stellten vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 9 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Nach einem etwa 20-tägigen Aufenthalt in Ungarn reisten die Beschwerdeführer sodann per LKW illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie dann am 2.2.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 3.2.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 7.2.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 3.2.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 7.2.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.2.2012 erklärte der 1.-Beschwerdeführer bezogen auf seinen Aufenthalt in Ungarn u. a., dass ihnen in der ersten Nacht, in der sie aufgegriffen worden seien, die Fingerabdrücke abgenommen worden wären und sie danach getrennt worden seien. Außer seinen beiden Schwestern habe er keine familiären Bindungen an Österreich.

Die mj. 2.-Beschwerdeführerin brachte in Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Ungarn vor, dass sie nicht nach Ungarn wolle, da sie und ihre Schwester in Ungarn, nachdem ihnen ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien, von ihrem Bruder getrennt worden seien und 2 Stunden in der Kälte hätten warten müssen. Sie habe außer ihrer Schwester und ihrem Bruder keine Bindungen an Österreich.

Die mj. 3.-Beschwerdeführerin erklärte ebenso, außer ihrer Schwester und ihrem Bruder keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Sie wäre auch in der ersten Nacht, als sie aufgegriffen worden seien, von ihrem Bruder getrennt worden. Sie sei nervlich am Ende.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 5.3.2012, Zlen. 12 01.482-EAST Ost (ad 1.), 12 01.483-EAST Ost (ad 2.), 12 01.485-EAST Ost (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 5.3.2012, Zlen. 12 01.482-EAST Ost (ad 1.), 12 01.483-EAST Ost (ad 2.), 12 01.485-EAST Ost (ad 3.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Zum ungarischen Asylverfahren hat das Bundesasylamt in den Bescheiden nachstehende Feststellungen getroffen:

"Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren:

Das ungarische Asylgesetz wurde im Zuge eines Gesetzänderungspakets 2010 geändert und trat am 24.12.2010 in Kraft.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, geändert durch Gesetz XXXV, 24.12.2010 (in Folge: Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)(Act LXXX of 2007 on Asylum, geändert durch Gesetz römisch 35 , 24.12.2010 (in Folge: Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)

Das ungarische Asylgesetz kennt drei Formen des Schutzes, nämlich, anerkannter Flüchtling, subsidiärer Schutz und temporären Aufenthalt (temporary protection). Das Vorhandensein der Gründe für subsidiären Schutz soll zumindest alle 5 Jahre überprüft werden (Art. 14). Die Dauer des temporären Aufenthalts soll 1 Jahr betragen (Art. 23).Das ungarische Asylgesetz kennt drei Formen des Schutzes, nämlich, anerkannter Flüchtling, subsidiärer Schutz und temporären Aufenthalt (temporary protection). Das Vorhandensein der Gründe für subsidiären Schutz soll zumindest alle 5 Jahre überprüft werden (Artikel 14,). Die Dauer des temporären Aufenthalts soll 1 Jahr betragen (Artikel 23,).

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 6-25)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 6 -, 25,)

Das Office of Immigration and Nationality (OIN, ungarische Abkürzung: BAH, Anm.) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium.Das Office of Immigration and Nationality (OIN, ungarische Abkürzung: BAH, Anmerkung hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)

AW können ihren Antrag mündlich oder schriftlich bei der Flüchtlingsbehörde einbringen. Wenn der AW den Antrag bei einer anderen Behörde stellt, soll diese den AW weiter verweisen. Wenn der Antrag aus der Abschiebehaft heraus gestellt wird, soll die Fremdenpolizei umgehend die Flüchtlingsbehörde informieren.

Wenn die Flüchtlingsbehörde einen Asylantrag erhält, soll umgehend der territorial zuständige Mitarbeiter der ungar. Gesundheitsbehörde informiert werden, damit die vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt werden.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 12)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 12,)

Die Flüchtlingsbehörde soll einen Asylantrag einem vorläufigen Begutachtungsverfahren (preliminiary assessment procedure) unterziehen, das innerhalb von 22 Arbeitstagen abgeschlossen sein soll. Bis zum Ende des vorläufigen Begutachtungsverfahrens soll das Unterbringungszentrum als Wohnsitz des AW festgelegt sein, den er nur in bestimmten Fällen, mit Erlaubnis der Flüchtlingsbehörde verlassen darf. Im Begutachtungsverfahren wird abgeklärt ob Ungarn laut Dublin-II-Verordnung zuständig ist. Gegen eine Dublin-Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ist Beschwerde innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung des entspr. Bescheids möglich. Das Gericht soll über diese Beschwerde innerhalb von 8 Tagen entscheiden. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 47-49)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 47 -, 49,)

Wenn die Flüchtlingsbehörde befindet, dass ein Asylantrag zulässig ist, soll er in das ordentliche Verfahren (detailed procedure) übergeführt werden. Dieses soll innerhalb von 45 Arbeitstagen abgeschlossen sein. Bis zum Ende des ordentlichen Verfahrens und einer eventuellen Beschwerde soll eine private Unterkunft oder ein Unterbringungszentrum als Wohnsitz des AW festgelegt sein.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 55-56)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 55 -, 56,)

Wenn der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger (UMA) ist, hat umgehend ein Vormund bestellt zu werden, es sei denn es ist absehbar, dass er die Volljährigkeit erreichen wird, ehe eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden wird. Die Verfahren von UMA haben Priorität, ebenso Asylanträge aus der Haft heraus.

AW dürfen im Asylverfahren ihre Muttersprache oder eine Sprache die sie verstehen, mündlich und schriftlich verwenden. Die Flüchtlingsbehörde soll dem AW binnen 5 Tagen ab Beschlussfassung ihre Entscheidung mündlich und schriftlich mitteilen. Öffentliche Bekanntmachung am Schwarzen Brett der Flüchtlingsbehörde gilt am 8. Tag als zugestellt. Übersetzungskosten werden von der Behörde getragen. Beschwerde gegen eine Entscheidung muss persönlich bei der Flüchtlingsbehörde eingelegt werden.

Der AW wird dabei umgehend über seine Rechte und Pflichten im Beschwerdeverfahren unterrichtet. Ihm steht es frei, Rechtshilfe auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, oder, wenn bedürftig, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtshilfe. Oder er kann die rechtliche Hilfe einer eingetragenen NGO in Anspruch nehmen.

Der Vertreter des UNHCR kann am Asylverfahren teilnehmen.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 35-38)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 35 -, 38,)

Im Asylverfahren ist ein verpflichtendes Interview vorgesehen.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 43)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 43,)

Asylwerber haben u.a. das Recht auf: Unterkunft gemäß den Gesetzen;

Arbeit im Unterbringungszentrum für ein Jahr ab Antragstellung;

Kontakt mit UNHCR und anderen nationalen und internationalen NGOs während des Verfahrens.

Asylwerber sind u.a. verpflichtet zu: Zusammenarbeit mit den Behörden; Aufenthalt im zugewiesenen Unterbringungszentrum und Beachtung von deren Hausordnung; Absolvierung von vorgeschriebenen medizinischen Tests und Behandlungen.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 5)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 5,)

Gegen eine Entscheidung der Flüchtlingsbehörde ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung eine Beschwerde vor einem Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht soll innerhalb von 45 Tagen zu einer Entscheidung kommen. Eine persönliche Anhörung der AW ist dabei verpflichtend. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 68)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 68,)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er in einer Unterbringung im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das vorläufige Begutachtungsverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind die 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder).

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 97)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 72, / Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 97,)

Refoulement:

Das Non-Refoulement-Prinzip ist in der ungarischen Gesetzgebung gut etabliert.

Im Falle von UAM gilt das Refoulement-Verbot sogar, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)

Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW der Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)

Die Gesetze gewähren internationalen Schutz und die Regierung arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Dabei sorgte die Regierung auch für den Schutz vor Refoulement, die Zurückschiebung einer Person in ein Land, in dem sie einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Hungary, 8.4.2011)

Schubhaftpraxis

Nach den Parlamentswahlen im Frühling 2010 wurden die ungarischen Gesetze, welche Fremdenangelegenheiten regeln, einer Änderung unterzogen und mit dem EU-Aquis harmonisiert. Nach Debatten im ungar. Parlament wurde schließlich die Möglichkeit, Haft von unbegleiteten Minderjährigen anzuordnen, aus der Gesetzesvorlage gestrichen.

Die Haft von Drittstaatsangehörigen wird von Act II of 2007 geregelt, der 2010 im Rahmen eines Gesetzesänderungspakets geändert wurde. Laut seinen Bestimmungen hat das OIN die Befugnis Haft anzuordnen um die Ausreise bzw. die Dublin-Überstellung sicherzustellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.Die Haft von Drittstaatsangehörigen wird von Act römisch zwei of 2007 geregelt, der 2010 im Rahmen eines Gesetzesänderungspakets geändert wurde. Laut seinen Bestimmungen hat das OIN die Befugnis Haft anzuordnen um die Ausreise bzw. die Dublin-Überstellung sicherzustellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

Beim ersten Mal wird Haft für 72 Stunden angeordnet. Danach kann ein Gericht die Verlängerung der Haft für max. 30 Tage entscheiden, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Dies kann mehrmals geschehen, bis zu einer Haftdauer von 6 Monaten.

Wenn es trotz aller Maßnahmen seitens des OIN nicht möglich war, den Fremden außer Landes zu bringen weil er nicht kooperiert hat oder das Herkunftsland die notwendigen Reisedokumente nicht beibringen konnte, kann die Haft vom Gericht in 30-Tages-Schritten um weitere 6 Monate verlängert werden, also insgesamt bis zu einem Jahr.

Die Haft minderjähriger Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden. Im speziellen Fall, dass Haft unausweichlich wird, kann unter Bedachtnahme auf das Interesse des Kindes, als letztes Mittel Haft bis zu 30 Tagen über Familien mit minderjährigen Kindern verhängt werden. Gemäß den neuen Regelungen, die seit 24. Dezember 2010 in Kraft sind, müssen Familienmitglieder zusammen, getrennt von anderen Gefangenen, untergebracht werden, um Grundbedingungen eines Familienlebens zu gewährleisten. Schulbildung für Minderjährige hat dabei sichergestellt zu werden, wenn die Länge der Haft das gebietet. Außerdem hat adäquate medizinische Versorgung durch Spezialisten bereitgestellt zu werden, um die Traumata zu behandeln, welche Personen erlitten haben, die im Herkunftsland Opfer von Folter oder sexueller Gewalt geworden sind.

(Anfragebeantwortung des ungarischen Refugee Affairs Directorate/Litigation Unit, 6.7.2011 / EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010, http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011)

Während des vorläufigen Überprüfungsverfahrens (preliminary assessment procedure) ist der Antragsteller gemäß Grundregeln wie § 48 Abs. (1) bis zum Inkrafttreten des Abschlussbescheides oder des Beschlusses über die Überstellung des Antragstellers im Dublin-Verfahren in der Aufnahmestelle unterzubringen. Das gilt nicht, wenn der AntragstellerWährend des vorläufigen Überprüfungsverfahrens (preliminary assessment procedure) ist der Antragsteller gemäß Grundregeln wie Paragraph 48, Abs. (1) bis zum Inkrafttreten des Abschlussbescheides oder des Beschlusses über die Überstellung des Antragstellers im Dublin-Verfahren in der Aufnahmestelle unterzubringen. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller

a) freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt

b) sich rechtmäßig auf dem Gebiet der Republik Ungarn aufhält und die Unterbringung in einer Aufnahmestelle nicht beantragt.

Im Sinne vom § 56 Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX./2007 über Asylrecht wird von der Asylbehörde im Beschluss zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (in-merit procedure) für den Antragsteller als Unterkunft - auf seinen Antrag - eine Privatunterkunft bzw. eine Aufnahmestelle oder eine gemäß Vertrag dafür vorbehaltene Unterkunft festgelegt. Ausgenommen, wenn der Antragsteller freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt (Schubhaft oder fremdenpolizeiliche Haft).Im Sinne vom Paragraph 56, Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX. aus 2007, über Asylrecht wird von der Asylbehörde im Beschluss zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (in-merit procedure) für den Antragsteller als Unterkunft - auf seinen Antrag - eine Privatunterkunft bzw. eine Aufnahmestelle oder eine gemäß Vertrag dafür vorbehaltene Unterkunft festgelegt. Ausgenommen, wenn der Antragsteller freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt (Schubhaft oder fremdenpolizeiliche Haft).

Insofern der Antragsteller sich in Schubhaft oder fremdenpolizeilicher Haft befindet, wird die Haft mit der Übergabe zur Durchführung des ausführlichen Überprüfungsverfahrens nicht automatisch aufgehoben. Die Haft wird von der fremdenpolizeilichen Behörde nur dann aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür gemäß fremdenpolizeilichen Rechtsnormen gegeben sind (z.B gesetzliche Haftzeit abgelaufen).

Die Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:

Aufnahmestellen für Asylwerber

Derzeit steht nur die Aufnahmestelle Debrecen zur Unterbringung der Asylwerber zur Verfügung, diese untersteht dem OIN. Die Aufnahmestelle darf mit Genehmigung der Behörde für höchstens 24 Stunden verlassen werden.

Bewachte Unterkünfte

Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften in Kiskunhalas, Nyírbátor, Györ und Békéscsaba untergebracht. Diese bewachten Unterkünfte sind von der Polizei betriebene geschlossene Zentren, welche während der Unterbringung nicht verlassen werden dürfen.

Gemeinschaftsunterkunft

Wenn die Haftzeit abgelaufen ist, der Haftgrund aber weiterhin besteht, wird ein für Ausländer obligatorischer Aufenthaltsort festgelegt - dies kann eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Aufnahmestelle sein. Eine Gemeinschaftsunterkunft gibt es derzeit in Balassagyarmat. Sie untersteht dem OIN und kann höchstens für 120 Stunden verlassen werden.

Delikte

Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ung. Justizvollzugsanstalten untergebracht.

Flughafen

Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)

In Békéscsaba existiert ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die einer besonderen Behandlung bedürfen, wo neben Familien mit Kindern, die Betreuung vulnerabler Gruppen möglich ist (Singlefrauen, ältere Personen, Kranke, usw.).

Seit 1. Sept. 2011 werden unbegleitete Minderjährige nicht mehr im Aufnahmezentrum in Bicske, sondern im Kinderheim in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.

In diesem Zusammenhang werden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt, um damit die Inhaftierung von Minderjährigen von vornherein zu vermeiden. Diese Altersfeststellung wird, im Gegensatz zur Behauptung im UNHCR-Bericht nicht allein nach Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Sollte der unbegleitete Minderjährige keinen Asylantrag stellen, soll eine Untersuchung von der Polizei initiiert werden.

In solchen Fällen werden medizinische Experten von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob die/derjenige über 18 Jahre alt ist. Aufgrund der neuesten Untersuchungsmethoden kann so eine Genauigkeitsfeststellung des Alters mit einer Toleranzgrenze von 2-3 Jahren erreicht werden. Fällt die Person in diese Toleranzgrenze, betrachten die Behörden diesen als Minderjährigen und die entsprechend für diese Personengruppe zu setzenden Maßnahmen zur Beendigung der Inhaftierung werden dann eingeleitet.

Es wird als unberechtigter Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen sollen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan hat. In allen solchen Fällen akzeptieren die ung. Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Die 2010 häufig für die Inhaftierung von Asylsuchenden benutzten provisorischen Hafteinrichtungen, werden seit Beginn dieses Jahres nicht mehr für die Inhaftierung von Asylsuchenden verwendet.

(Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof, 17.10.2011)

Das Hungarian Helsinki Committee bestätigte schon in seinem Bericht vom April 2011, dass zwischen seinem Besuch und der Berichterstellung die meisten dieser temporären Hafteinrichtungen bereits wieder geschlossen worden waren.

(HHC - Hungarian Helsinki Committee: Stuck in Jail. Immigration Detention in Hungary (2010), April 2011)

Die Ergebnisse des Besuchs von UNHCR im Aufnahmelager Nyírbátor wurden lt. Angaben von OIN vorschnell veröffentlicht, ohne die Ergebnisse einer Untersuchung zu berücksichtigen, die aufgrund jenes Berichts von OIN angeordnet wurde. UNHCR komme daher zu ungünstigeren Resultaten, als tatsächlich vorlägen. 2010 war die Errichtung sog. zeitlich befristeter Anhaltelager aufgrund von Kapazitätsproblemen notwendig. Aber dieses Problem wurde gelöst, die temporären Zentren wurden bereits geschlossen und es ist in Zukunft nicht mehr vorgesehen diese wieder zu eröffnen.

Die ung. Behörden sind grundsätzlich der Verhinderung unmenschlicher und entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Die von der Polizei geführten Haftzentren garantieren entsprechend der Hausordnungen die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Probleme entstehen häufig, weil Insassen die Hausordnung verletzen. Die sog. "falsche Behandlung" wird hauptsächlich von Insassen behauptet, die Regeln verletzen und daraufhin von den Wachen in Konflikt geraten.

Jedoch wurden mittlerweile die strengen Hausordnungen in den bewachten Unterkünften dahingehend gelockert, als Insassen sich nun am Tag frei innerhalb der Anlage bewegen dürfen, tägliche Besuche von Sozialbetreuern erhalten und Internetverbindungen eingerichtet wurden, die eine Kontaktmöglichkeit mit Familienangehörigen nicht nur via Telefon ermöglichen sollen.

Über den Gesundheitszustand der Inhaftierten liegen genaue und fortlaufende Aufzeichnungen vor bzw. sind genaue Angaben dazu verfügbar. Das heißt jeder Insasse hat ein persönliches Gesundheitsprofil, das Teil seiner Gesundheitsdokumentation ist. Beruhigungsmittel werden grundsätzlich nur drogenabhängigen Insassen oder solchen mit entsprechender Indikation aufgrund eines ärztlichen Vorschlags verabreicht.

Die Verwendung von Handschellen ist laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewandt werden kann.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen und die Regierung respektierte das generell. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2009 65 offizielle Beschwerden wegen willkürlicher Verhaftung. 22 Fälle wurden zurückgewiesen, in 3 Fällen Anklage erhoben.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Hungary, 8.4.2011)

Bezüglich der berichteten Missstände über die Inhaftierung von Asylwerbern, bekräftigen die ung. Behörden, dass sowohl die entsprechenden ung. Gesetze als auch die Praxis in voller Übereinstimmung mit der Europ. Menschenrechtskonvention, der Praxis des Menschenrechtsgerichtshofs, mit den UNHCR Richtlinien 1999 und allen relevanten Bestimmungen sind.

Die Inhaftierung von Fremden wird durchgeführt, um die Anwesenheit der Personen für das laufende Verfahren garantieren zu können. Diese Maßnahmen ergeben sich aufgrund der Verpflichtungen Ungarns aus dem Schengenabkommen. Folge der Gesetzesänderungen vom Dezember 2010 war, dass aufgrund der Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Richtung anderer EU-Staaten, die inhaftierten illegalen Migranten kaum mehr Asylanträge beantragen, sondern meist selbst nach einer Beschleunigung des Abschiebeverfahrens fragen, um so eher einen neuerlichen Versuch, andere westeuropäische Länder zu erreichen, starten zu können.

Um Lücken im Schengener Kontrollsystem und die Umgehung des Sicherheitssystems durch Familien mit minderjährigen Kindern zu vermeiden, ist eine Inhaftierung dieser Personengruppe unter den modifizierten gesetzlichen Regelungen erlaubt. Bei der Inhaftierung werden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen, wie die Einschränkung der Haftdauer auf max. 30 Tage. Von 77 Familien, die 2011 inhaftiert wurden, wurden 65 Familien (85%) vor der maximal zulässigen Haftdauer wieder freigelassen.

Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterliegen laufender justizieller Beobachtung und staatsanwaltschaftlichem Monitoring. Die Behauptung von UNHCR, dass dies ein rein formaler Akt sei, wird von der ungarischen Behörde als unbegründet zurückgewiesen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen polizeiliche Maßnahmen wird in den Rechtsnormen über Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Polizei genau geregelt. Das Gesetz Nr. XXXIV./1994 Titel IX. regelt die Möglichkeiten sich eines Rechtsbehelfs bei einer Rechtsverletzung zufolge polizeilicher Maßnahmen zu bedienen. Im Zuge dessen kann die Person, deren Rechte mit den Maßnahmen verletzt wurden, Beschwerde bei jenem Polizeiorgan einlegen, welches die Maßnahmen gesetzt hat, oder kann beantragen, dass ihre Beschwerde durch die Unabhängige Körperschaft für Beschwerden beurteilt wird. Sollte auch dieses Verfahren dem Polizeiorgan Recht geben, steht eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit an den Landespolizeipräsidenten bzw. die Generaldirektion offen.Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen polizeiliche Maßnahmen wird in den Rechtsnormen über Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Polizei genau geregelt. Das Gesetz Nr. römisch 34 . aus 1994, Titel römisch neun. regelt die Möglichkeiten sich eines Rechtsbehelfs bei einer Rechtsverletzung zufolge polizeilicher Maßnahmen zu bedienen. Im Zuge dessen kann die Person, deren Rechte mit den Maßnahmen verletzt wurden, Beschwerde bei jenem Polizeiorgan einlegen, welches die Maßnahmen gesetzt hat, oder kann beantragen, dass ihre Beschwerde durch die Unabhängige Körperschaft für Beschwerden beurteilt wird. Sollte auch dieses Verfahren dem Polizeiorgan Recht geben, steht eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit an den Landespolizeipräsidenten bzw. die Generaldirektion offen.

Der Ministerialerlass Nr. 27/2007. (V.31.) über die Regeln der Vollstreckung der Haft im fremdenpolizeilichen Verfahren beinhaltet einen speziellen Rechtsbehelf, der dem Häftling ermöglicht, dass er einen Antrag in Bezug auf die Verhältnisse der Haft bzw. Beschwerde über gesetzte Maßnahmen einreicht. Sowohl bei Beschwerde als auch Antrag wird innerhalb von 8 Tagen ein Beschluss gefasst, gegen welche der Häftling beim zuständigen Komitatspolizeipräsidenten Berufung gegen den Beschluss einlegen kann. Ein weiterer Rechtsbehelf ist vorgesehen, indem der Häftling sich direkt an den für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsanwalt, an den Parlamentskommissar, sowie an Organisationen für Menschenrechte wendet. Der Häftling erhält bei seiner Aufnahme in der bewachten Unterkunft eine Belehrung über seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache, die Staatsanwaltschaft überprüft die Vollstreckung der Haft alle 2 Wochen, Vertreter der Zivilorganisationen sind in den bewachten Unterkünften mehrmals die Woche anwesend.Der Ministerialerlass Nr. 27 aus 2007,. (römisch fünf.31.) über die Regeln der Vollstreckung der Haft im fremdenpolizeilichen Verfahren beinhaltet einen speziellen Rechtsbehelf, der dem Häftling ermöglicht, dass er einen Antrag in Bezug auf die Verhältnisse der Haft bzw. Beschwerde über gesetzte Maßnahmen einreicht. Sowohl bei Beschwerde als auch Antrag wird innerhalb von 8 Tagen ein Beschluss gefasst, gegen welche der Häftling beim zuständigen Komitatspolizeipräsidenten Berufung gegen den Beschluss einlegen kann. Ein weiterer Rechtsbehelf ist vorgesehen, indem der Häftling sich direkt an den für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsanwalt, an den Parlamentskommissar, sowie an Organisationen für Menschenrechte wendet. Der Häftling erhält bei seiner Aufnahme in der bewachten Unterkunft eine Belehrung über seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache, die Staatsanwaltschaft überprüft die Vollstreckung der Haft alle 2 Wochen, Vertreter der Zivilorganisationen sind in den bewachten Unterkünften mehrmals die Woche anwesend.

Beschwerden der Häftlinge werden in jedem einzelnen Fall überprüft, das weitere Verfahren wird gemäß deren Ergebnissen durchgeführt. Beim Verdacht der Verletzung der im Btk. (ung. StGB) festgelegten Tatbestände wird der Arbeitgeber in jedem Fall die Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Die Tathandlung im Zusammenhang mit dienstlichem Versäumnis wird in Disziplinarkompetenz beurteilt.

Die Polizei unterscheidet bei der Behandlung und Beurteilung der Rechtbehelfsanträge gemäß geltenden Rechtsnormen nicht zwischen Asylwerbern und Nicht-Asylwerbern.

Die Polizei legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass Ausländer ihre Rechte in vollem Umfang, ohne Diskriminierung ausüben können. Die verhafteten Personen können ab ihrer Vorführung auf Antrag Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeiten der NGOs für Rechtsschutz und der Regionalvertretung des UNHCR stehen zur Verfügung. Inhaftierte haben diese Möglichkeit bereits mehrmals in Anspruch genommen und ihre Rechtsvertretung oder eine sofortige Beratung wurde ermöglicht.

Während des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie der Aufnahme in der bewachten Unterkunft wird für alle Personen eine Mitteilung über die Rechte und Pflichten verkündet. Diese Mitteilungen werden in der bewachten Unterkunft in der Muttersprache der Migranten ausgehängt.

Die Möglichkeit für sofortige Rechtsberatung und Hilfeleistung für Ausländer - bei denen eine Amtshandlung geführt wird, besteht dadurch, dass die Polizei 2006 ein Abkommen mit der Regionalvertretung sowie dem Helsinki-Ausschuss zur Monitoring der Aufgriffe in den Grenzgebieten abgeschlossen hat, um Informationen über die Möglichkeit des Zugangs zum Asylrecht der Ausländer sammeln zu können. Die Durchführung des Abkommens erfolgt kontinuierlich und alle Parteien sind damit zufrieden.

Die Polizei hat 2002 ein Abkommen über Zusammenarbeit mit dem Helsinki-Ausschuss, zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der bewachten Unterkünfte und der rechtlichen Hilfeleistung der Untergebrachten unterzeichnet. Die für diese Aufgabe delegierten Anwälte erscheinen wöchentlich in den bewachten Unterkünften, können sich mit den Häftlingen treffen, die ohne behördliche Kontrolle vorbringen können, welches Unrecht ihnen widerfahren ist, und sie können um Rechtshilfe ersuchen.

In den bewachten Unterkünften wird den Häftlingen zum in einer Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt ermöglicht, dass sie eine Eingabe (Antrag, Beschwerde, Einspruch, öffentliche Mitteilung, etc.) einreichen. Die handschriftlichen Eingaben werden von den Ausländern gegen Übernahmebestätigung entgegengenommen. Die übernommenen Eingaben kommen zum Leiter der bewachten Unterkunft, der gemäß dem Inhalt über diese eine Entscheidung trifft. Wenn die Eingabe sich auf die persönliche Umstände der Häftlinge (Verhältnisse in der Haft, Anmeldung zur medizinischen Untersuchung) bezieht und in einer bekannten Sprache (Ungarisch, Englisch) gefertigt wurde, vermerkt der Leiter die weitere Vorgehensweise, bzw. die für die Durchführung zuständige Person auf dieser Eingabe. Wenn gemäß dem Inhalt der Eingabe die bewachte Unterkunft nicht die zuständige Behörde ist, wird diese nach dem Verfassen eines Begleitschreibens an die zuständige Behörde weitergeleitet.

2010 wurden 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht, davon wurde in 7 Fällen auf persönliches Unrecht (=Beschwerden/Beanstandungen im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung, Sicherung der persönlichen Bedürfnisse bzw. vermeintlicher Nichtweiterleitung der Anträge und Misshandlung) hingewiesen. In den ersten 10 Monaten 2011 wurden 7.129 Eingaben eingereicht, davon wurde in 15 Fällen auf persönliches Unrecht hingewiesen. Die Häftlinge haben in erster Linie im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung, Sicherung ihrer persönlichen Bedürfnisse etc., Anträge eingereicht. Die beanstandeten Punkte wurden in jedem einzelnen Fall überprüft, zufolge dessen in 3 Fällen Strafverfahren eingeleitet wurden - diese sind auch derzeit anhängig.

Das Gesetz verordnet bei einer Misshandlung gemäß Btk. eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre gegen den Täter im behördlichen Verfahren zu verhängen. Gemäß Verordnungen des Gesetzes Nr. XLIII./1996 über das Dienstverhältnis von Angehörigen bewaffneter Formationen im Offiziers- und Unteroffiziersrang kann, je nach Schwere der Tat, Rüge, Verweis, Geldstrafe, Gehaltsabstufung, Verlängerung der Wartezeit auf Beförderung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Degradierung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Abstufung in der Dienstposition, Auflösung des Dienstverhältnisses, usw. verhängt werden.Das Gesetz verordnet bei einer Misshandlung gemäß Btk. eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre gegen den Täter im behördlichen Verfahren zu verhängen. Gemäß Verordnungen des Gesetzes Nr. XLIII. aus 1996, über das Dienstverhältnis von Angehörigen bewaffneter Formationen im Offiziers- und Unteroffiziersrang kann, je nach Schwere der Tat, Rüge, Verweis, Geldstrafe, Gehaltsabstufung, Verlängerung der Wartezeit auf Beförderung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Degradierung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Abstufung in der Dienstposition, Auflösung des Dienstverhältnisses, usw. verhängt werden.

Derzeit sind 3 Strafverfahren anhängig, die sich noch in der Ermittlungsphase befinden. Anklage wurde noch nicht erhoben.

Ein rechtskräftiges Urteil gegen die Polizei wurde bis dato in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Bei einer Verurteilung in einem Strafprozess wäre jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den ungarischen Staat gegeben, der nach geltender Rechtslage und Judikatur auch geleistet wird.

Die Polizei legt ein besonderes Augenmerk auf die Sicherung der medizinischen Versorgung der Häftlinge. Die Verabreichung von Medikamenten oder starken Beruhigungsmitteln an Häftlinge erfolgte ausschließlich auf Grund umfassender ärztlicher Begründung. Genau geführte Verzeichnisse (Registerkarten) stehen zur Verfügung, welche die Mitverfolgung der medikamentösen Behandlung der Häftlinge ermöglichen, diese werden kontinuierlich ergänzt, jeder Häftling hat seine persönliche Registerkarte, welche ein Teil seiner gesundheitlichen Dokumentation ist. Starke Beruhigungsmittel werden ausschließlich Häftlingen verschrieben, welche bei der medizinischen Überprüfung bei der Aufnahme aussagen, dass sie keine Drogenkonsumenten sind, oder wenn die Verabreichung der Medikamente gemäß externer fachärztlicher Begutachtung begründet ist. Wenn der Häftling bei der Aufnahme angibt, ein Drogenkonsument zu sein, wird dies im ärztlichen Journal angeführt.

Häftlinge, die im Rahmen der Überprüfung der UNHCR-Vorwürfe angehört wurden und Gesundheitsbeschwerden hatten, haben ihrer Aussage nach die entsprechende Versorgung erhalten. Die ihnen verabreichten Medikamente haben sie zwar nicht gekannt, diese aber zur Behandlung ihrer Beschwerden für geeignet gehalten und keine Nebenwirkungen gespürt. Keine der befragten Personen hat um Medikamente gebeten, welche nicht von dem Arzt verschrieben wurden, und keiner hat Medikamente erhalten, ohne medizinische Probleme gemeldet zu haben.

(Bericht des Polizeiattachés an der OB Budapest, 17.11.2011 / Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 30.11.2011)

Dublin II Rückkehrer:Dublin römisch zwei Rückkehrer:

Wenn eine Person aus einem anderen Dublin-Staat nach Ungarn überstellt wird, erhält diese die Möglichkeit einen Asylantrag einzubringen. Will sie das nicht, wird die Person der Fremdenpolizei für weitere Schritte übergeben.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 85)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 85,)

Laut Art. 51 (2) d) von Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn er bereits einmal endgültig abgelehnt wurde. In diesem Fall soll die Flüchtlingsbehörde prüfen, ob der AW neue Elemente vorbringen konnte.Laut Artikel 51, (2) d) von Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn er bereits einmal endgültig abgelehnt wurde. In diesem Fall soll die Flüchtlingsbehörde prüfen, ob der AW neue Elemente vorbringen konnte.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 51 / Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 86)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 51, / Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 86,)

Werden Personen in Ungarn aufgegriffen, kommen sie vorerst generell in Schubhaft. Die Schubhaft ist nach spätestens 72 Stunden durch einen Haftrichter zu überprüfen und gegebenenfalls zu verlängern, diese Überprüfung findet dann monatlich statt. Die Maximaldauer beträgt sechs Monate, in Ausnahmefällen darf auf gerichtlichen Beschluss die Maximaldauer auf ein Jahr verlängert bleiben, wobei die monatliche Überprüfung auch dann stattfindet. Voraussetzung der Schubhaft ist jedoch, dass die Person an sich überhaupt ausgewiesen werden kann bzw. dies wahrscheinlich möglich ist. In diesem Zusammenhang müssen die ungarischen Fremdenpolizeibehörden beim OIN nachfragen, ob dieses eine Ausweisung für möglich hält. Das OIN nimmt dann eine Einschätzung nach der Sachlage des Einzelfalles (es liegt stets bereits das Protokoll der ausführlichen Erstbefragung vor) und der Lage im Herkunftsland vor und macht eine diesbezügliche Aussage (z.B. wurde bezgl. Somalia angegeben, dass sie derzeit niemand dorthin zurückschicken und dementsprechend diese Einschätzung auch an die Fremdenpolizeibehörden übermittelt wird).

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 22.11.2011)

Die generelle Schubhaft gilt auch für Dublin-Rückkehrer, wobei ebenfalls gilt, dass das OIN befragt werden muss, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar ist. Wenn die Antwort negativ ist, ist der AW sofort aus der Schubhaft zu entlassen und wird normal untergebracht.

(Telefonat mit dem Polizeiattaché an der ÖB Budapest, 23.11.2011)

Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zu Asylsystem und Versorgung, wenn das Asylverfahren der im Dublin-Verfahren zu übernehmenden Person noch läuft oder fortgesetzt wird, und sie zu Verpflegung, Unterstützung und Unterkunft für Asylwerber berechtigt ist.

Wenn das erste Asylverfahren in Ungarn rechtskräftig abgeschlossen wurde, und die ungarische Behörde oder das ungarische Gericht vorangehend ein Verbot der Ausweisung und Zurückweisung (Non-refoulement) nicht festgestellt hat, und der Asylwerber nach seiner Übernahme bekannt gibt, wieder einen Asylantrag einreichen zu wollen, werden ihm einzelne Berechtigungen nicht mehr zustehen. Das bedeutet, dass die fremdenpolizeiliche Behörde die Berechtigung zum Aufenthalt überprüft. Asylbewerber, die mehr als einen Asylantrag stellen, sind nur zu medizinischer Versorgung, Unterbringung in Gesellschaftsunterkünften, etc. berechtigt. Anträge von Asylbewerbern, die mehr als einen Asylantrag stellen, werden von der Asylbehörde ebenso überprüft, und es besteht die Möglichkeit, dass der Asylwerber als Asylberechtigter anerkannt wird.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)

Jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, dann nach Österreich gegangen sind, das Verfahren in Ungarn zwischenzeitlich eingestellt wurde und nach Dublin-Rückkehr nach Ungarn ein weiterer Antrag gestellt wird, gelten in Ungarn als Folgeanträge. Das gilt dann nicht, wenn die Einstellung noch nicht rechtskräftig wurde- in diesen Fällen wird das erste Verfahren einfach wieder aufgenommen (idR dann, wenn der Bescheid noch nicht zugestellt wurde).

Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hängt vom Einzelfall ab: Hat z.B. noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genügt, den Fall zu beurteilen (also der Fall, dass der Betroffene einen Antrag in Ungarn stellt, danach sofort nach Österreich geht, wieder zurückkommt, aber das Verfahren bereits eingestellt wurde), so gibt es keinen Unterschied zu einem Erstantrag- das Verfahren wird normal durchgeführt und auch inhaltlich überprüft.

Bei einem Folgeantrag wird trotzdem jedenfalls eine Befragung durchgeführt, v.a. auch aufgrund der notwendigen Refoulement-Entscheidung. Allerdings gibt es bei einem Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. eine Außerlandesbringung ist theoretisch möglich. Dies kann nur auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. So oder so müssen aber die fremdenpolizeilichen Behörden vor einer Abschiebung erneut die Meinung des OIN einholen, ob dies zulässig ist. Dieses wird dann sicherstellen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Fall ausreichend klar ist.

Diese Verpflichtung zur Einholung der Einschätzung des OIN ist im Fremdenpolizeigesetz und anderen, ergänzenden Bestimmungen festgelegt und geregelt.

Aufgrund dieses Systems ist es somit nicht möglich, ohne erfolgte inhaltliche Begutachtung bzw. Refoulement-Entscheidung abgeschoben zu werden.

Im ungarischen Folgeantragssystem bestehen gewisse Parallelen zu Österreich. Eine Refoulement-Prüfung hat immer zu erfolgen; bei Folgeanträgen besteht kein faktischer Abschiebeschutz mehr, kann aber auf gerichtliche Entscheidung hin zuerkannt werden; jedenfalls ist die Meinung der Asylbehörde, ob eventuell doch ein wesentlicher Aspekt hinzugetreten ist, einzuholen.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 22.11.2011)

Gemäß den geltenden Regeln wird, wenn sich ein Asylwerber dem Asylverfahren entzieht (wobei dahingestellt bleibt ob er das Land verlässt oder nicht), das Verfahren eingestellt. Das betrifft alle Asylwerber, auch Vulnerable. Die Behörde versucht in erster Linie durch detaillierte Information über ihre Rechte und Pflichten (in einer ihnen verständlichen Sprache, mündlich und schriftlich) am Beginn des Verfahrens, zu verhindern, dass sich Asylwerber dem Verfahren entziehen. Wenn es aber rechtfertigende Gründe gibt, ist es möglich sein Asylverfahren fortzusetzen.

Wann immer ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, beginnt das Asylverfahren, unbesehen seines Herkunftslandes oder seiner Fluchtroute oder ob als Folge eines Dublin-Verfahrens. In der ersten Phase des Verfahrens, dem vorläufigen Begutachtungsverfahren (preliminiary assessment procedure), werden folgende Schritte gesetzt:

a) es wird festgestellt ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist

b) es wird entschieden ob der Antrag zulässig ist (er wäre unzulässig wenn der ASt. zB. EU-Bürger oder anerkannter Flüchtling in einem anderen EU-Staat oder Drittstaat wäre, wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Vorbringen handelt, oder wenn es einen sicheren Drittstaat für den ASt. gibt)

c) es wird entschieden, ob der Antrag offensichtlich unbegründet ist (er wäre offensichtlich unbegründet, wenn der ASt. nur irrelevante oder wenig relevante Gründe vorbringt oder wenn er aufgrund seines Verhaltens seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen kann.

Wenn der Antrag als unzulässig betrachtet wird, hat die Behörde ihn abzuweisen ohne ihn zum ordentlichen Verfahren (detailed assessment procedure) zuzulassen. 2011 wurden bis 30. Oktober 1.284 Asylanträge registriert, wovon 335 nach dem vorläufigen Begutachtungsverfahren abgelehnt wurden. Darin sind alle unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Anträge enthalten. 2011 wurden 132 Dublin-Rückkehrer von Österreich übernommen (108 take back, 24 take charge). Über darüber hinausgehende statistische Daten verfügt die ungarische Behörde nicht.

Wie gegen jede Verwaltungsentscheidung ist auch gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit eines Asylantrags eine Beschwerde möglich. Das Stellen des ersten Asylantrags hat aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts. Wenn es keine vorherige Entscheidung der Behörde oder des Gerichts bezüglich des Non-Refoulment-Prinzips gibt, hat ein Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung. Der ASt. kann das Gericht aber parallel zu seiner Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid um aufschiebende Wirkung ersuchen.

2011 haben bis 30. Oktober 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im vorläufigen Begutachtungsverfahren Beschwerde eingelegt. In 8 von diesen Fällen änderte das Gericht die Entscheidung der Behörde und ordnete ein ordentliches Verfahren an. In 18 dieser Fälle wurde die Behörde angewiesen ein neues Verfahren zu beginnen.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 21.11.2011)

Die ungarischen Behörden betonen, dass die Regelungen betreffend Folgeanträge, wie zum Beispiel der Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung, in vollem Einklang mit der entsprechenden EU-Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft steht.

Zusammenfassend möchten die ungarischen Behörden bekräftigen, dass sie besondere Aufmerksamkeit auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Konventionen und die menschengerechte Implementierung aller prozeduralen Akte legen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Im Gegensatz zu den Angaben im UNHCR-Bericht (20% inhaltliche Verfahren), wurden 2010 65% der Asylwerber (1.316 aus insgesamt 2.104) und 56% (979 aus insgesamt 1.732) der Fälle einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Weiters wurde 2010 in nur 5% der Fälle keine inhaltliche Überprüfung seitens OIN vorgenommen. Die übrigen Fälle wurden entweder eingestellt oder waren zum Jahresende noch offen.

Als Ergebnis der gesetzlichen Änderungen werden im Zulassungsverfahren mittlerweile genauere Überprüfungen der Zulässigkeit von Anträgen durchgeführt. In den ersten neun Monaten 2011 kam es zu insgesamt 1.115 Asylanträgen (786 Asylfälle). Davon waren etwa 20-25% als unzulässig klassifiziert worden.

Ähnlich wird der Vorwurf seitens UNHCR als nicht fundiert betrachtet, dass manche ung. Gerichte im Zuge des Berufungsverfahrens die Praxis der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung, übernehmen würden. Bezüglich der Einstellung von Rückführungen nach Griechenland, hat sich in der Praxis keine Änderung ergeben.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt in Ungarn (Act II aus 2007), ergänzt durch den Act CXXXV aus 2010, garantiert in Übereinstimmung mit der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EC), dass Drittstaatsangehörige nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und nur wenn sonst keine anderen effizienten Zwangsmaßnahmen angewandt werden können, in einem konkreten Anlass in Verwahrung genommen werden dürfen. Die Behörden sind dabei angehalten, die Verhängung einer solchen Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Die Gesetzmäßigkeit dieser Anhaltung unterliegt einer ständigen gerichtlichen Kontrolle. Weiters unterliegt eine solche Einschränkung der persönlichen Freiheit einer ständigen staatsanwaltlichen Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit der gesetzten Maßnahme. Darüber hinaus darf betont werden, dass über in Ungarn anerkannte Flüchtlinge niemals eine solche Art von Haft verhängt werden darf.Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt in Ungarn (Act römisch zwei aus 2007), ergänzt durch den Act CXXXV aus 2010, garantiert in Übereinstimmung mit der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EC), dass Drittstaatsangehörige nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und nur wenn sonst keine anderen effizienten Zwangsmaßnahmen angewandt werden können, in einem konkreten Anlass in Verwahrung genommen werden dürfen. Die Behörden sind dabei angehalten, die Verhängung einer solchen Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Die Gesetzmäßigkeit dieser Anhaltung unterliegt einer ständigen gerichtlichen Kontrolle. Weiters unterliegt eine solche Einschränkung der persönlichen Freiheit einer ständigen staatsanwaltlichen Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit der gesetzten Maßnahme. Darüber hinaus darf betont werden, dass über in Ungarn anerkannte Flüchtlinge niemals eine solche Art von Haft verhängt werden darf.

Ein Asylantrag von Personen, die sich in "Verwaltungshaft" (administrative detention) befinden, muss prioritär behandelt werden. Die gilt auch bei Personen, die im Zuge des Dublinverfahrens festgehalten werden. Um eine unnötige Festhaltung von Asylwerbern zu vermeiden, darf ein Asylwerber allein aus dem Grund Asylwerber zu sein nicht festgehalten werden.

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem non-refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ung. Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ung. Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Komitee.Gemäß dem Gesetz (Act römisch zwei of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem non-refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ung. Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ung. Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Komitee.

Respekt der Menschenrechte wird in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert. Spezielle Regelungen werden dabei im Verfahren und bei der Unterbringung für entsprechend bedürftige Personen angewandt. Ungarn ist eines der wenigen EU-Mitgliedsstaaten, das Schutz in Form eines eigenen gesetzlichen Status für Staatenlose und Opfern von Menschenhandel und detaillierte Regeln für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorsieht.

(United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review*, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review, 14.September 2011)

Versorgung von Asylwerbern:

Nach den Parlamentswahlen vom Frühjahr 2010 wurde die ungar. Gesetzgebung auf dem Gebiet Migration, Asyl und Integration dem EU-Aquis angepasst.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011)

Die Versorgung von Asylwerbern soll gemäß den Gesetzen Gesundheitsversorgung, soziale Versorgung, Bildung und Bewegungsfreiheit umfassen. Wenn nötig sollen Asylwerber kostenlose Unterkunft erhalten.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 26)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 26,)

Es ist die Verantwortung des Staates Versorgungsbedingungen für Antragsteller zu schaffen, die einen angemessenen Lebensstandard für deren Gesundheit und Lebensunterhalt ermöglichen. Durchzuführen ist das von der ungarischen Flüchtlingsbehörde durch die zuständigen Gemeinden (in Budapest: die Bezirke), in denen die Unterbringungseinheit liegt. Unterbringungszentren werden von der Flüchtlingsbehörde betrieben um Asylwerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterzubringen und zu betreuen. Es sind auch gleichartige Unterbringungseinheiten vorgesehen, die auf Vertragsbasis betrieben werden.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 12)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 12,)

Asylwerber haben Anspruch auf materielle Versorgung, medizinische Versorgung, Erstattung der Kosten für Bildung und Geldleistungen. Unter materielle Versorgung fällt die Unterbringung in einem entsprechenden Zentrum, ein monatliches Taschengeld usw. Als Geldleistung wird z.B. eine Schulstartprämie gewährt.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 15)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 15,)

In einem Unterbringungszentrum werden folgende Leistungen geboten:

Unterbringung; drei Mahlzeiten pro Tag oder eine gleichwertige Geldleistung; Hygieneartikel oder eine gleichwertige Geldleistung; sowie Kleidung. Sobald das ordentliche Asylverfahren beginnt außerdem ein Sprachkurs für Minderjährige über 5 Jahren als Vorbereitung für die Teilnahme am öffentlichen Schulwesen (alternativ: Kindergartenbesuch).

Während des ordentlichen Asylverfahrens können AW im Unterbringungszentrum bis zu 80 Stunden im Monat arbeiten (bei der Instandhaltung und Pflege der Gebäude). Dafür erhalten sie eine Entschädigung bis zur Höhe von 85% der Mindestpension.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 21)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 21,)

AW im ordentlichen Verfahren, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem Unterbringungszentrum haben, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, das sich nach der ungarischen Mindestpension und richtet. Je nach Alter der AW, Familienverhältnissen etc. erhalten sie monatlich 10-25% der Mindestpension.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 22)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 22,)

Während des vorläufigen Überprüfungsverfahrens (preliminary assessment procedure) ist der Antragsteller gemäß Grundregeln wie § 48 Abs. (1) bis zum Inkrafttreten des Abschlussbescheides oder des Beschlusses über die Überstellung des Antragstellers im Dublin-Verfahren in der Aufnahmestelle unterzubringen. Das gilt nicht, wenn der AntragstellerWährend des vorläufigen Überprüfungsverfahrens (preliminary assessment procedure) ist der Antragsteller gemäß Grundregeln wie Paragraph 48, Abs. (1) bis zum Inkrafttreten des Abschlussbescheides oder des Beschlusses über die Überstellung des Antragstellers im Dublin-Verfahren in der Aufnahmestelle unterzubringen. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller

a) freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt

b) sich rechtmäßig auf dem Gebiet der Republik Ungarn aufhält und die Unterbringung in einer Aufnahmestelle nicht beantragt.

Im Sinne vom § 56 Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX./2007 über Asylrecht wird von der Asylbehörde im Beschluss zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (in-merit procedure) für den Antragsteller als Unterkunft - auf seinen Antrag - eine Privatunterkunft bzw. eine Aufnahmestelle oder eine gemäß Vertrag dafür vorbehaltene Unterkunft festgelegt. Ausgenommen, wenn der Antragsteller freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt (Schubhaft oder fremdenpolizeiliche Haft).Im Sinne vom Paragraph 56, Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX. aus 2007, über Asylrecht wird von der Asylbehörde im Beschluss zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (in-merit procedure) für den Antragsteller als Unterkunft - auf seinen Antrag - eine Privatunterkunft bzw. eine Aufnahmestelle oder eine gemäß Vertrag dafür vorbehaltene Unterkunft festgelegt. Ausgenommen, wenn der Antragsteller freiheitsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen, oder früher verordneten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren unterliegt (Schubhaft oder fremdenpolizeiliche Haft).

Insofern der Antragsteller sich in Schubhaft oder fremdenpolizeilicher Haft befindet, wird die Haft mit der Übergabe zur Durchführung des ausführlichen Überprüfungsverfahrens nicht automatisch aufgehoben. Die Haft wird von der fremdenpolizeilichen Behörde nur dann aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür gemäß fremdenpolizeilichen Rechtsnormen gegeben sind (z.B. gesetzliche Haftzeit abgelaufen).

Die Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:

Aufnahmestellen für Asylwerber

Derzeit steht nur die Aufnahmestelle Debrecen zur Unterbringung der Asylwerber zur Verfügung, diese untersteht dem OIN. Die Aufnahmestelle darf mit Genehmigung der Behörde für höchstens 24 Stunden verlassen werden.

Bewachte Unterkünfte

Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften in Kiskunhalas, Nyírbátor, Györ und Békéscsaba untergebracht. Diese bewachten Unterkünfte sind von der Polizei betriebene geschlossene Zentren, welche während der Unterbringung nicht verlassen werden dürfen.

Gemeinschaftsunterkunft

Wenn die Haftzeit abgelaufen ist, der Haftgrund aber weiterhin besteht, wird ein für Ausländer obligatorischer Aufenthaltsort festgelegt - dies kann eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Aufnahmestelle sein. Eine Gemeinschaftsunterkunft gibt es derzeit in Balassagyarmat. Sie untersteht dem OIN und kann höchstens für 120 Stunden verlassen werden.

Familien/Vulnerable

Antragsteller mit Familie und besondere Betreuung benötigende Personen, werden während des vorläufigen Begutachtungsverfahrens in der temporären Haftanstalt in Békéscsaba untergebracht, wo die Möglichkeiten für eine individuelle Versorgung gegeben sind.

Unbegleitete Minderjährige

Minderjährige ohne Begleitung werden in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.

Delikte

Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ung. Justizvollzugsanstalten untergebracht.

Flughafen

Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)

In Békéscsaba existiert ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die einer besonderen Behandlung bedürfen, wo neben Familien mit Kindern, die Betreuung vulnerabler Gruppen möglich ist (Singlefrauen, ältere Personen, Kranke, usw.).

Seit 1. Sept. 2011 werden unbegleitete Minderjährige nicht mehr im Aufnahmezentrum in Bicske, sondern im Kinderheim in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.

In diesem Zusammenhang werden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt, um damit die Inhaftierung von Minderjährigen von vornherein zu vermeiden. Diese Altersfeststellung wird, im Gegensatz zur Behauptung im UNHCR-Bericht nicht allein nach Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Sollte der unbegleitete Minderjährige keinen Asylantrag stellen, soll eine Untersuchung von der Polizei initiiert werden.

In solchen Fällen werden medizinische Experten von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob die/derjenige über 18 Jahre alt ist. Aufgrund der neuesten Untersuchungsmethoden kann so eine Genauigkeitsfeststellung des Alters mit einer Toleranzgrenze von 2-3 Jahren erreicht werden. Fällt die Person in diese Toleranzgrenze, betrachten die Behörden diesen als Minderjährigen und die entsprechend für diese Personengruppe zu setzenden Maßnahmen zur Beendigung der Inhaftierung werden dann eingeleitet.

Es wird als unberechtigter Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen sollen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan hat. In allen solchen Fällen akzeptieren die ung. Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerbern und Flüchtlingen bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt.

(Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:

Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009, 31 May 2010

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 7.12.2011)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011 / EMN - European Migration Network: The Organisation of Asylum and Migration Policies in Hungary, 2009, http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=E384E94D074B70986361520C69C424DD?fileID=722, Zugriff 7.12.2011)

Vulnerable:

Bei der Umsetzung des Asylgesetzes LXXX von 2007 soll auf das beste Interesse des Kindes ein Hauptaugenmerk gelegt werden, das Prinzip der Einheit der Familie soll beachtet und auf die Bedürfnisse von Personen welche besonderer Behandlung bedürfen, soll Rücksicht genommen werden

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 4)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 4,)

Seit 1. Mai 2011 werden UAM in Kinderheimen untergebracht, nicht in Unterbringungszentren.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011)

Bei der Unterbringung in einem entsprechenden Zentrum ist auf die Familieneinheit Rücksicht zu nehmen, selbst wenn die Familienmitglieder unterschiedlichen rechtlichen Status haben.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 21)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 21,)

Die Flüchtlingsbehörde soll die separate Unterbringung von vulnerablen Asylwerbern (unbegleitete Minderjährige, Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, Opfer von Folter, physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) im Unterbringungszentrum sicherstellen. Auch dabei soll auf die Familieneinheit Rücksicht genommen werden. Auf das beste Interesse des Kindes soll bei der Unterbringung ein Hauptaugenmerk gelegt werden.

Um Personen zu identifizieren, die Opfer von Misshandlung, ernster Vernachlässigung, Folter, sexueller Gewalt, Ausbeutung, unmenschlicher Behandlung usw. geworden sind, soll die zuständige Gesundheitsbehörde informiert werden, um sicherzustellen, dass diese die nötige psychologische Hilfe usw. erhalten. Vulnerable AW haben auf Basis der Meinung eines Spezialisten, die Möglichkeit von kostenloser Inanspruchnahme von Rehabilitation, psychologischer und klinisch-psychologischer Hilfe oder psychotherapeutischer Behandlung.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 33-34)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 33 -, 34,)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht.

Antragsteller mit Familie und besondere Betreuung benötigende Personen, werden während des vorläufigen Begutachtungsverfahrens in der temporären Haftanstalt in Békéscsaba untergebracht, wo die Möglichkeiten für eine individuelle Versorgung gegeben sind.

Minderjährige ohne Begleitung werden in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)

In Békéscsaba existiert ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die einer besonderen Behandlung bedürfen, wo neben Familien mit Kindern, die Betreuung vulnerabler Gruppen möglich ist (Singlefrauen, ältere Personen, Kranke, usw.).

Seit 1. Sept. 2011 werden unbegleitete Minderjährige nicht mehr im Aufnahmezentrum in Bicske, sondern im Kinderheim in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.

In diesem Zusammenhang werden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt, um damit die Inhaftierung von Minderjährigen von vornherein zu vermeiden. Diese Altersfeststellung wird, im Gegensatz zur Behauptung im UNHCR-Bericht nicht allein nach Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Sollte der unbegleitete Minderjährige keinen Asylantrag stellen, soll eine Untersuchung von der Polizei initiiert werden.

In solchen Fällen werden medizinische Experten von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob die/derjenige über 18 Jahre alt ist. Aufgrund der neuesten Untersuchungsmethoden kann so eine Genauigkeitsfeststellung des Alters mit einer Toleranzgrenze von 2-3 Jahren erreicht werden. Fällt die Person in diese Toleranzgrenze, betrachten die Behörden diesen als Minderjährigen und die entsprechend für diese Personengruppe zu setzenden Maßnahmen zur Beendigung der Inhaftierung werden dann eingeleitet.

Es wird als unberechtigter Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen sollen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan hat. In allen solchen Fällen akzeptieren die ung. Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Um Lücken im Schengener Kontrollsystem und die Umgehung des Sicherheitssystems durch Familien mit minderjährigen Kindern zu vermeiden, ist eine Inhaftierung dieser Personengruppe unter den modifizierten gesetzlichen Regelungen erlaubt. Bei der Inhaftierung werden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen, wie die Einschränkung der Haftdauer auf max. 30 Tage. Von 77 Familien, die 2011 inhaftiert wurden, wurden 65 Familien (85%) vor der maximal zulässigen Haftdauer wieder freigelassen.

(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))

Medizinische Versorgung:

Im Krankheitsfall haben nicht sozialversicherte AW Anspruch auf eine Reihe kostenloser Gesundheitsleistungen: Behandlung bei praktischen Ärzten; Notfallbehandlung in Polikliniken und Spitalsbehandlung in Notfällen bei Überweisung durch einen praktischen Arzt; Notfallszahnbehandlung; Pränatalversorgung usw. Die Kosten hierfür trägt die Flüchtlingsbehörde.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 26-28)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 26 -, 28,)

Es ist die Verantwortung des Staates Versorgungsbedingungen für Antragsteller zu schaffen, die einen angemessenen Lebensstandard für deren Gesundheit und Lebensunterhalt ermöglichen. Durchzuführen ist das von der ungarischen Flüchtlingsbehörde durch die zuständigen Gemeinden (in Budapest: die Bezirke), in denen die Unterbringungseinheit liegt.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 12)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 12,)

Nach Stellen des Asylantrags müssen sich Asylwerber in Ungarn einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen, und gegebenenfalls Impfungen, die in Ungarn gesetzlich vorgeschrieben sind nachholen (Art. 5)Nach Stellen des Asylantrags müssen sich Asylwerber in Ungarn einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen, und gegebenenfalls Impfungen, die in Ungarn gesetzlich vorgeschrieben sind nachholen (Artikel 5,)

Die materiellen Aufnahmekonditionen müssen dem Gesundheitszustand des Asylwerbers und gegebenenfalls dessen besonderen (medizinischen) Bedürfnissen angepasst sein (Art. 28-29).Die materiellen Aufnahmekonditionen müssen dem Gesundheitszustand des Asylwerbers und gegebenenfalls dessen besonderen (medizinischen) Bedürfnissen angepasst sein (Artikel 28 -, 29,).

Sollte ein Asylwerber Anspruch auf Versorgungsmaßnahmen verlieren, steht ihm dennoch weiterhin medizinische Notversorgung zu (Art. 30).Sollte ein Asylwerber Anspruch auf Versorgungsmaßnahmen verlieren, steht ihm dennoch weiterhin medizinische Notversorgung zu (Artikel 30,).

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. Ein Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in allen Flüchtlingszentren (Békéscsaba, Bicske und Debrecen) des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet.

(Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:

Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009, 31 May 2010

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 7.12.2011)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)"

Gegen diese Bescheiden haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei ausgeführt, dass sich die beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnnen aufgrund der katastrophalen Zustände in Ungarn in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hätten. Seien inhaftiert und von ihrem Bruder als ihrer einzigen Bezugsperson getrennt worden. Sie seien im ungarischen Lager weiters gezwungen gewesen, am Boden zu schlafen, da es keine Matratzen gegeben habe. Gegen eine Zurückweisung der Beschwerdeführer würden überdies die systematischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn sprechen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 15.3.2012 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und brachten vor, dass insgesamt betrachtet Österreich gehalten wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Vorgelegt wurde weiters ein ambulanter Befundbericht des Landesklinikums XXXX vom XXXX, demzufolge die mj.Vorgelegt wurde weiters ein ambulanter Befundbericht des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 , demzufolge die mj.

3.-Beschwerdeführerin wegen Cephalea (Kopfschmerzen) und Emesis (Erbrechen) am genannten Tag in ambulanter Behandlung war. Therapeutisch wurde die Gabe von Parkemend 500 mg bei Schmerzen oder Fieber sowie die Zufuhr von reichlich Flüssigkeit und Schonung verordnet.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:

Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Ungarn gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Ungarn gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Zunächst ist in Bezug auf die in den Beschwerden geäußerten Missstände am ungarischen Asylverfahren auszuführen, dass nach der aktuell vorliegenden Berichtslage zu Ungarn im Falle einer sich aus der Dublin II VO ergebenden Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens zum heutigen Zeitpunkt nicht gleichsam systematisch auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist.Zunächst ist in Bezug auf die in den Beschwerden geäußerten Missstände am ungarischen Asylverfahren auszuführen, dass nach der aktuell vorliegenden Berichtslage zu Ungarn im Falle einer sich aus der Dublin römisch zwei VO ergebenden Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens zum heutigen Zeitpunkt nicht gleichsam systematisch auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist.

In casu haben die mj. 2.-Beschwerdeführerin sowie die mj. 3.-Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben, dass sie im Rahmen ihres Aufenthaltes in Ungarn getrennt von ihrem volljährigen Bruder untergebracht waren.

Ihre Angaben decken sich mit dem Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers, der ebenso angegeben hat, dass er von seinen Schwestern bereits nach ihrer Daktyloskopierung getrennt wurde.

Daraus ergibt, dass die beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen in Ungarn erkennbar als unbegleitete Minderjährige im Verfahren geführt wurden.

Zur Unterbringung vulnerabler Personen, zu denen (unbegleitete) Minderjährige zu zählen sind, hat das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

Vulnerable:

Bei der Umsetzung des Asylgesetzes LXXX von 2007 soll auf das beste Interesse des Kindes ein Hauptaugenmerk gelegt werden, das Prinzip der Einheit der Familie soll beachtet und auf die Bedürfnisse von Personen welche besonderer Behandlung bedürfen, soll Rücksicht genommen werden

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 4)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 4,)

Seit 1. Mai 2011 werden UAM in Kinderheimen untergebracht, nicht in Unterbringungszentren.

(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 6.12.2011)

Bei der Unterbringung in einem entsprechenden Zentrum ist auf die Familieneinheit Rücksicht zu nehmen, selbst wenn die Familienmitglieder unterschiedlichen rechtlichen Status haben.

(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 21)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 21,)

Die Flüchtlingsbehörde soll die separate Unterbringung von vulnerablen Asylwerbern (unbegleitete Minderjährige, Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, Opfer von Folter, physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) im Unterbringungszentrum sicherstellen. Auch dabei soll auf die Familieneinheit Rücksicht genommen werden. Auf das beste Interesse des Kindes soll bei der Unterbringung ein Hauptaugenmerk gelegt werden.

Ausgehend davon, dass es sich bei dem volljährigen Bruder, dem 1.-Beschwerdeführer, um die einzige Bezugsperson der beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass letztere durch ihre separate Unterbringung von ihrem volljährigen Angehörigen in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt würden.Ausgehend davon, dass es sich bei dem volljährigen Bruder, dem 1.-Beschwerdeführer, um die einzige Bezugsperson der beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass letztere durch ihre separate Unterbringung von ihrem volljährigen Angehörigen in ihren Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzt würden.

In den angefochtenen Bescheiden finden sich keine beweiswürdigenden Ausführungen und nähere Ermittlungen zu den Angaben der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen übereinstimmend geltend gemachte getrennte Unterbringung. Ebenso wenig finden sich in den Feststellungen zu Ungarn konkrete Ausführungen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden - dh. dass Minderjährige mit erwachsenen Angehörigen, die jedoch nicht im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO als "Familienangehörige" anzusehen sind, in einen Mitgliedstaat einreisen, in dem in weiterer Folge das Asylverfahren zu führen sein wird - üblicherweise hinsichtlich der Form der Unterbringung vorgegangen wird (lediglich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Unterbringung vulnerabler Personen im Sinne der Wahrung der Familieneinheit unterzubringen sind und dass bei (unbegleiteten) Minderjährigen auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist).In den angefochtenen Bescheiden finden sich keine beweiswürdigenden Ausführungen und nähere Ermittlungen zu den Angaben der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen übereinstimmend geltend gemachte getrennte Unterbringung. Ebenso wenig finden sich in den Feststellungen zu Ungarn konkrete Ausführungen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden - dh. dass Minderjährige mit erwachsenen Angehörigen, die jedoch nicht im engeren Rechtsverständnis der Dublin römisch zwei VO gem. Artikel 2, Litera h, Dublin römisch zwei VO als "Familienangehörige" anzusehen sind, in einen Mitgliedstaat einreisen, in dem in weiterer Folge das Asylverfahren zu führen sein wird - üblicherweise hinsichtlich der Form der Unterbringung vorgegangen wird (lediglich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Unterbringung vulnerabler Personen im Sinne der Wahrung der Familieneinheit unterzubringen sind und dass bei (unbegleiteten) Minderjährigen auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist).

In diesem Zusammenhang liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof verwehrt, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn gegebenenfalls in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt werden könnten.In diesem Zusammenhang liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof verwehrt, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn gegebenenfalls in ihren Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzt werden könnten.

Demgemäß wird das Bundesasylamt sich also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG erlassen will, im fortgesetzten Verfahren näher mit den Einlassungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten getrennten Unterbringung in Ungarn auseinander zu setzen zu haben. So wird zunächst durch eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführer bzw. durch entsprechende Anfrage bei den ungarischen Behörden zu ermitteln sein, für welchen Zeitraum die getrennte Unterbringung der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerin von ihrem volljährigen Angehörigen tatsächlich stattgefunden hat. Maßgeblich wird zu ermitteln sein, ob im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn im Interesse der Wahrung der Familieneinheit und der Berücksichtigung des Kindeswohles eine gemeinsame Unterbringung der beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen mit ihrem volljährigen Bruder gewährleistet werden kann.Demgemäß wird das Bundesasylamt sich also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG erlassen will, im fortgesetzten Verfahren näher mit den Einlassungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten getrennten Unterbringung in Ungarn auseinander zu setzen zu haben. So wird zunächst durch eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführer bzw. durch entsprechende Anfrage bei den ungarischen Behörden zu ermitteln sein, für welchen Zeitraum die getrennte Unterbringung der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerin von ihrem volljährigen Angehörigen tatsächlich stattgefunden hat. Maßgeblich wird zu ermitteln sein, ob im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn im Interesse der Wahrung der Familieneinheit und der Berücksichtigung des Kindeswohles eine gemeinsame Unterbringung der beiden mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen mit ihrem volljährigen Bruder gewährleistet werden kann.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des § 37 Abs. 1 bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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