Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 259131-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 24.09.2004 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden ältesten Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Als Identitätsnachweis brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 24.09.2004 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden ältesten Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Als Identitätsnachweis brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.
Am 29.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.
Dem Bundesasylamt wurde am 04.10.2004 eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
Am 06.10.2004 hielt XXXXim Zuge einer medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin schriftlich fest: "Anpassungsstörung. Für PTSD derzeit kein HW".
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2005 beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Als weiteres Beweismittel brachte die Beschwerdeführerin ihre Heiratskurkunde in Vorlage.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zahl 04 19.593-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zahl 04 19.593-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zahl 04 19.593-BAT, zugestellt am 11.03.2005, wurde am 23.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2005, Zahl 04 19.593-BAT, zugestellt am 11.03.2005, wurde am 23.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Am 05.07.2006 wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin, vom 21.06.2006 sowie ein Schreiben des XXXX, Prakt. Arzt/Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2006, übermittelt.Am 05.07.2006 wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, vom 21.06.2006 sowie ein Schreiben des römisch 40 , Prakt. Arzt/Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2006, übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2006 legte die Beschwerdeführerin Ambulanzkarten des XXXX, Abteilung Innere Medizin, vom 21.09. und 02.10.2006 vor.Mit Schriftsatz vom 28.09.2006 legte die Beschwerdeführerin Ambulanzkarten des römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, vom 21.09. und 02.10.2006 vor.
Am 23.01.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein nervenärztlicher Befund des XXXX, Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, vom 13.12.2006 ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer Überlastungsdepression leidet.Am 23.01.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein nervenärztlicher Befund des römisch 40 , Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, vom 13.12.2006 ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer Überlastungsdepression leidet.
Ein weiterer nervenärztlicher Befund des XXXX, Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, vom 18.04.2007 langte am 14.05.2007 mit folgendem Inhalt beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein: "Bei der Patientin besteht eine ausgeprägte Depressio, die derzeit mit 3x50 mg Maprotilin und 2x1 mg Risperdal eingestellt ist. Sie ist angehalten, diese Medikation regelmäßig einzunehmen (Compliance!)!Ein weiterer nervenärztlicher Befund des römisch 40 , Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, vom 18.04.2007 langte am 14.05.2007 mit folgendem Inhalt beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein: "Bei der Patientin besteht eine ausgeprägte Depressio, die derzeit mit 3x50 mg Maprotilin und 2x1 mg Risperdal eingestellt ist. Sie ist angehalten, diese Medikation regelmäßig einzunehmen (Compliance!)!
..."
Mit Schreiben vom 31.05.2007 argumentierte eine Flüchtlingsberaterin XXXX folgendermaßen, den Akt der Beschwerdeführerin vorzuziehen:Mit Schreiben vom 31.05.2007 argumentierte eine Flüchtlingsberaterin römisch 40 folgendermaßen, den Akt der Beschwerdeführerin vorzuziehen:
"Frau XXXX geht es sehr schlecht. Befundberichte hat sie bereits vorgelegt. Sie leidet unter schweren Depressionen und Angstgefühlen. Das Lange Warten auf den Ausgang ihres Asylverfahrens wirkt sich zusätzlich negativ auf ihren Zustand aus.""Frau römisch 40 geht es sehr schlecht. Befundberichte hat sie bereits vorgelegt. Sie leidet unter schweren Depressionen und Angstgefühlen. Das Lange Warten auf den Ausgang ihres Asylverfahrens wirkt sich zusätzlich negativ auf ihren Zustand aus."
Am 08.06.2007 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
Am 25.03.2008 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage und brachte einen Psychotherapeutischen Befundbericht XXXX vom 17.03.2008, in Vorlage.Am 25.03.2008 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage und brachte einen Psychotherapeutischen Befundbericht römisch 40 vom 17.03.2008, in Vorlage.
Daraus ergibt sich diagnostisch: "Anpassungsstörung (F43.2) und längere depressive Reaktion (F43.21), basierend auf einer chronifizierten post-traumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Folge Mehrfachtraumatisierung."
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Eine weitere Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erreichte den Asylgerichtshof am 30.10.2008. Vorgelegt wurde ein medizinisch-psychiatrischer Befund des XXXX vom 20.10.2008, wonach bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, dass: "1. Frau XXXX an einer posttraumatischen psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und behandelt wird, 2. bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es das Abschieben nach Tschetschenien darstellt, die sehr ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in das Vollbild einer endomporph depressiven Psychose, inklusive Suizidgefahr droht."Eine weitere Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erreichte den Asylgerichtshof am 30.10.2008. Vorgelegt wurde ein medizinisch-psychiatrischer Befund des römisch 40 vom 20.10.2008, wonach bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, dass: "1. Frau römisch 40 an einer posttraumatischen psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und behandelt wird, 2. bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es das Abschieben nach Tschetschenien darstellt, die sehr ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in das Vollbild einer endomporph depressiven Psychose, inklusive Suizidgefahr droht."
Mit Schriftsatz vom 21.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Befragung durch einen Richterinnen-Senat unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin.
Mit Schreiben vom 04.04.2011 erging eine Urkundenvorlage an den Asylgerichtshof durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Vorgelegt wurden ein Patientenbrief der XXXX vom 27.10.2010 und ein undatierter psychotherapeutischer Kurzbericht der Caritas, den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend.Mit Schreiben vom 04.04.2011 erging eine Urkundenvorlage an den Asylgerichtshof durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Vorgelegt wurden ein Patientenbrief der römisch 40 vom 27.10.2010 und ein undatierter psychotherapeutischer Kurzbericht der Caritas, den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011, Zl. D10 259131-0/2008/14E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011, Zl. D10 259131-0/2008/14E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Am 04.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ihres rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen.
Am 14.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Parteienvertreter neuerlich den medizinisch-psychiatrischen Befund des XXXX vom 20.10.2008 und den Psychotherapeutischen Befundbericht XXXX vom 17.03.2008 in Vorlage sowie als neue Beweismittel einen Patientenbrief der XXXX vom 22.06.2011 mit der Dignose: "Angst und Depression gemischt F 41.2 mit psychotischen Symptomen., PTBS F 43.1, Anpassungsstörung, Schlafstörung", eine Bestätigung einer Flüchtlingsbetreuerin über die Integrationsmaßnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 25.09.2010 sowie eine Bestätigung des Unterkunftgebers der Familie der Beschwerdeführerin vom 07.10.2011 ein.Am 14.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Parteienvertreter neuerlich den medizinisch-psychiatrischen Befund des römisch 40 vom 20.10.2008 und den Psychotherapeutischen Befundbericht römisch 40 vom 17.03.2008 in Vorlage sowie als neue Beweismittel einen Patientenbrief der römisch 40 vom 22.06.2011 mit der Dignose: "Angst und Depression gemischt F 41.2 mit psychotischen Symptomen., PTBS F 43.1, Anpassungsstörung, Schlafstörung", eine Bestätigung einer Flüchtlingsbetreuerin über die Integrationsmaßnahmen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 25.09.2010 sowie eine Bestätigung des Unterkunftgebers der Familie der Beschwerdeführerin vom 07.10.2011 ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, zugestellt am 05.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.01.2012 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zahl 04 19.593-BAT, zugestellt am 05.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.01.2012 eingebrachte Beschwerde.
I.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 21.02.2012 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 21.02.2012 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 24.09.2004 gestellt.
Gemäß
§ 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihres erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt u.a. einen medizinisch-psychiatrischen Befund des XXXX vom 20.10.2008 in Vorlage, wonach bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, dass: "1. Frau XXXX an einer posttraumatischen psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und behandelt wird, 2. bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es das Abschieben nach Tschetschenien darstellt, die sehr ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in das Vollbild einer endomporph depressiven Psychose, inklusive Suizidgefahr droht."; des weiteren ein Psychotherapeutische Befundbericht XXXX vom 17.03.2008, wobei diagnostisch: "Anpassungsstörung (F43.2) und längere depressive Reaktion (F43.21), basierend auf einer chronifizierten post-traumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Folge Mehrfachtraumatisierung." festgestellt wurde. Als weiteres Beweismittel legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 17.10.2011 einen Patientenbrief der XXXX vom 22.06.2011 mit der Dignose: "Angst und Depression gemischt F 41.2 mit psychotischen Symptomen., PTBS F 43.1, Anpassungsstörung, Schlafstörung", vor.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihres erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt u.a. einen medizinisch-psychiatrischen Befund des römisch 40 vom 20.10.2008 in Vorlage, wonach bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, dass: "1. Frau römisch 40 an einer posttraumatischen psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und behandelt wird, 2. bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es das Abschieben nach Tschetschenien darstellt, die sehr ernsthafte Gefahr des Ausbruchs in das Vollbild einer endomporph depressiven Psychose, inklusive Suizidgefahr droht."; des weiteren ein Psychotherapeutische Befundbericht römisch 40 vom 17.03.2008, wobei diagnostisch: "Anpassungsstörung (F43.2) und längere depressive Reaktion (F43.21), basierend auf einer chronifizierten post-traumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Folge Mehrfachtraumatisierung." festgestellt wurde. Als weiteres Beweismittel legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 17.10.2011 einen Patientenbrief der römisch 40 vom 22.06.2011 mit der Dignose: "Angst und Depression gemischt F 41.2 mit psychotischen Symptomen., PTBS F 43.1, Anpassungsstörung, Schlafstörung", vor.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhellen.
So wäre durch das Bundesasylamt mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihres Krankheitsbildes beeinträchtigt und die Beschwerdeführerin mit ihrem Krankheitsbild in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem ihr Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Es lässt sich nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren beweiswürdigenden Erwägungen das festgestellte Störungsbild der Beschwerdeführerin - wie nach obiger Judikatur geboten - in irgendeiner Weise berücksichtigt hätte (s. auch VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193), was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist. Eine Beweiswürdigung, die solche Überlegungen nicht enthält, ist mangelhaft.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Dies wird das Bundesasylamt sanieren müssen, das Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und gegebenenfalls die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
Die belangte Behörde ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die belangte Behörde ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und anschließend des Parteiengehörs bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nachrömisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und anschließend des Parteiengehörs bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach
§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), SuizidgefahrZuletzt aktualisiert am
25.04.2012