TE AsylGH Beschluss 2012/3/22 D18 418379-2/2012

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Norm

AVG §71
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Spruch

D18 418379-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der römisch 40 , StA.

Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07. März 2012 wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07. März 2012 wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418348-2/2011 und zu D18 418348-3/2011) und ihrem Sohn (Antragsteller zu D18 418381-2/2011 und zu D18 418381-3/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418348-2/2011 und zu D18 418348-3/2011) und ihrem Sohn (Antragsteller zu D18 418381-2/2011 und zu D18 418381-3/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.

Aufgrund der durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 durchgeführten Dokumentenüberprüfung wurden keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchlicher Verwendung der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde festgestellt.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Sohn sei erstmals mit 17 Jahren von unbekannten Männern abgeholt worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls mehrmals abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Zuletzt sei ihr Sohn im Sommer 2009 von maskierten Männern mitgenommen und nach einer Woche mit Knochenbrücken wieder zurückgebracht worden. Dies alles habe sich wegen ihres Ehemannes ereignet, der früher auch ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Im September 2010 sei ihr Sohn erneut mitgenommen und zusammengeschlagen worden, weil sich in der Nähe ein Terroranschlag ereignet hätte und ihr Sohn verdächtigt worden wäre. Nach zwei Tagen hätten sie ihren Sohn zurückgebracht und ihr erklärt, dass ihr Sohn umgebracht werde, falls wieder "etwas passiere". Weil sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe, hätte sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Sohn von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt in einem Sattelschlepper nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Sohn sei erstmals mit 17 Jahren von unbekannten Männern abgeholt worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls mehrmals abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Zuletzt sei ihr Sohn im Sommer 2009 von maskierten Männern mitgenommen und nach einer Woche mit Knochenbrücken wieder zurückgebracht worden. Dies alles habe sich wegen ihres Ehemannes ereignet, der früher auch ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Im September 2010 sei ihr Sohn erneut mitgenommen und zusammengeschlagen worden, weil sich in der Nähe ein Terroranschlag ereignet hätte und ihr Sohn verdächtigt worden wäre. Nach zwei Tagen hätten sie ihren Sohn zurückgebracht und ihr erklärt, dass ihr Sohn umgebracht werde, falls wieder "etwas passiere". Weil sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe, hätte sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Sohn von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt in einem Sattelschlepper nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.

Im Verfahren der Antragstellerin wurden Konsultationen mit Ungarn, der Slowakei und Polen geführt, die mit keiner Zuständigkeit der genannten Staaten endeten.

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder und seine Familie würden in Österreich leben. Seit sie im Bundesgebiet aufhältig sei, hätte sie ihr Bruder zwei Mal besucht und ihr Lebensmittel gebracht, nicht jedoch finanziell unterstützt.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder und seine Familie würden in Österreich leben. Seit sie im Bundesgebiet aufhältig sei, hätte sie ihr Bruder zwei Mal besucht und ihr Lebensmittel gebracht, nicht jedoch finanziell unterstützt.

Es seien bei ihr Thrombosen festgestellt worden, weshalb sie Medikamente erhalte. Sie sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Sie habe ärztliche Unterlagen und andere Dokumente gehabt, diese seien jedoch in ihrer Handtasche gewesen, die sie bei der Reise nach Österreich verloren habe. Bei der Ausstellung ihres Reisepasses in Grosny habe sie keinerlei Probleme gehabt. Den Entschluss zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2009 getroffen, als ihr Sohn von Unbekannten mitgenommen worden wäre. Vor ihrer Ausreise habe sie durch Aushilfsjobs ihren Lebensunterhalt verdient. Ihre Schwester und ihr 1981 geborener Sohn würden noch im Herkunftsstaat leben, ihre engsten Angehörigen würden im Bezirk XXXX wohnen. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt.Es seien bei ihr Thrombosen festgestellt worden, weshalb sie Medikamente erhalte. Sie sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Sie habe ärztliche Unterlagen und andere Dokumente gehabt, diese seien jedoch in ihrer Handtasche gewesen, die sie bei der Reise nach Österreich verloren habe. Bei der Ausstellung ihres Reisepasses in Grosny habe sie keinerlei Probleme gehabt. Den Entschluss zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2009 getroffen, als ihr Sohn von Unbekannten mitgenommen worden wäre. Vor ihrer Ausreise habe sie durch Aushilfsjobs ihren Lebensunterhalt verdient. Ihre Schwester und ihr 1981 geborener Sohn würden noch im Herkunftsstaat leben, ihre engsten Angehörigen würden im Bezirk römisch 40 wohnen. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt.

Sie habe Tschetschenien wegen ihres Sohnes verlassen. Als er siebzehn gewesen sei, hätten ihn maskierte Männer im Juni 2009 in Grosny mitgenommen und sieben Tage lang festgehalten und geschlagen. Sie habe ihren Sohn schützen wollen, sei jedoch mit Maschinenpistolenkolben geschlagen worden. Danach hätte sie ihren Sohn auf der Straße gefunden, nicht weit von ihrem Haus entfernt. Er sei blutverschmiert am Boden gelegen und sie habe ihn ins Spital gefahren. Seine Hände seien eingegipst worden und sie habe ihren Sohn zu Hause gepflegt. Ende August 2010 sei er noch einmal von zu Hause mitgenommen worden. Er sei von maskierten Männern, deren Anzahl sie nicht nennen könne, mitgenommen und für drei Tage festgehalten und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Er sei am dritten Tag gefunden worden und die Männer hätten ihn gewarnt, dass er eine dritte Festnahme nicht überleben werde. Sie habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Einzelheiten der Festnahme seien ihr nicht bekannt, ihr Sohn habe ihr nichts erzählt, da er sie nicht belasten hätte wollen.

Die Antragstellerin brachte anlässlich der Einvernahme einen vorläufigen Ambulanzbefund, ausgestellt vom Krankenhaus Vöcklabruck, datiert mit 07.10.2010, in dem bei der Antragstellerin eine "Thrombose der Gastrognemiusvenenthrombos" sowie eine "Arterielle Hypertonie" diagnostiziert wurde.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie sei bei ihrem Hausarzt Dr. XXXX wegen Thrombosen und Venenproblemen in ärztlicher Behandlung. Bereits im Herkunftsstaat sei sie aufgrund dieser Erkrankungen in Behandlung gewesen. Ihre bisher getätigten Angaben in den niederschriftlichen Angaben seien vollständig und richtig.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie sei bei ihrem Hausarzt Dr. römisch 40 wegen Thrombosen und Venenproblemen in ärztlicher Behandlung. Bereits im Herkunftsstaat sei sie aufgrund dieser Erkrankungen in Behandlung gewesen. Ihre bisher getätigten Angaben in den niederschriftlichen Angaben seien vollständig und richtig.

Sie sei im Bezirk XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei 2000 oder 2001, ihre Mutter 2009 gestorben. Sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Schwester XXXX lebe in Tschetschenien im Bezirk XXXX, ihre andere Schwester XXXX sei mit ihr nach Österreich gegangen. Ihr Bruder XXXX lebe in Russland im Gebiet Wolgograd, ihr zweiter Bruder XXXX lebe seit sieben Jahren in Österreich. All ihre Geschwister seien verheiratet. Der Mann ihrer Schwester XXXX sei vor rund zwei Jahren verschwunden, dh. er sei zu den Rebellen gegangen. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, sei XXXX zurück ins Elternhaus gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe.Sie sei im Bezirk römisch 40 geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei 2000 oder 2001, ihre Mutter 2009 gestorben. Sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Schwester römisch 40 lebe in Tschetschenien im Bezirk römisch 40 , ihre andere Schwester römisch 40 sei mit ihr nach Österreich gegangen. Ihr Bruder römisch 40 lebe in Russland im Gebiet Wolgograd, ihr zweiter Bruder römisch 40 lebe seit sieben Jahren in Österreich. All ihre Geschwister seien verheiratet. Der Mann ihrer Schwester römisch 40 sei vor rund zwei Jahren verschwunden, dh. er sei zu den Rebellen gegangen. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, sei römisch 40 zurück ins Elternhaus gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe.

Die Antragstellerin habe nach dem einjährigen Besuch einer Berufsschule eine Berufsausbildung zur Köchin gemacht und in diesem Beruf bis zur Geburt ihres Sohnes gearbeitet. Danach habe sie kleine Hilfstätigkeiten verrichtet, beispielsweise auf Baustellen gearbeitet. Als sie ihren Ehemann am XXXX traditionell geheiratet habe, sei sie in den Bezirk XXXX in das Elternhaus ihres Mannes gezogen. Ungefähr 1981 hätten sie eine Wohnung in Grosny gemietet, 2002 hätten sie die Ehe registrieren lassen. Ihr Ehemann habe als Fahrer gearbeitet und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Irgendwann im Sommer 2005 sei ihr Ehemann zu den Rebellen in den Wald gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Ehegatten hätten sie im Bezirk XXXX in einer gekauften Einzimmerwohnung gelebt, in der sie bis zur Ausreise mit ihrem jüngeren Sohn gelebt habe. Ihr Sohn XXXX habe 2009 die Schule abgeschlossen und bisher noch nicht gearbeitet. Ihr älterer Sohn sei bereits vor sechs Jahren ausgezogen, habe geheiratet und lebe mit seiner Frau im Bezirk XXXX. 1994 sei ihr Elternhaus zerstört worden, ihre Eltern hätten im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gemietet.Die Antragstellerin habe nach dem einjährigen Besuch einer Berufsschule eine Berufsausbildung zur Köchin gemacht und in diesem Beruf bis zur Geburt ihres Sohnes gearbeitet. Danach habe sie kleine Hilfstätigkeiten verrichtet, beispielsweise auf Baustellen gearbeitet. Als sie ihren Ehemann am römisch 40 traditionell geheiratet habe, sei sie in den Bezirk römisch 40 in das Elternhaus ihres Mannes gezogen. Ungefähr 1981 hätten sie eine Wohnung in Grosny gemietet, 2002 hätten sie die Ehe registrieren lassen. Ihr Ehemann habe als Fahrer gearbeitet und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Irgendwann im Sommer 2005 sei ihr Ehemann zu den Rebellen in den Wald gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Ehegatten hätten sie im Bezirk römisch 40 in einer gekauften Einzimmerwohnung gelebt, in der sie bis zur Ausreise mit ihrem jüngeren Sohn gelebt habe. Ihr Sohn römisch 40 habe 2009 die Schule abgeschlossen und bisher noch nicht gearbeitet. Ihr älterer Sohn sei bereits vor sechs Jahren ausgezogen, habe geheiratet und lebe mit seiner Frau im Bezirk römisch 40 . 1994 sei ihr Elternhaus zerstört worden, ihre Eltern hätten im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 gemietet.

Den endgültigen Entschluss, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe sie Ende September 2010 gefasst, aber zum ersten Mal habe sie im Jahre 2009 über eine Ausreise nachgedacht. Für ihre Schleppung habe sie rund 3.000, -Euro bezahlen müssen, das Geld dafür habe sie gespart. Bei der Ausreise habe sie ihren russischen Inlandsreisepass vorgezeigt, sie wäre an der Grenze zwischen Russland und Weißrussland einer Kontrolle unterzogen worden.

Sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, der am 15. oder 16. Juni 2009 von unbekannten maskierten Personen mitgenommen worden sei, dabei sei sie selbst geschlagen, beschimpft und in eine Ecke geworfen worden. Nach der siebentägigen Anhaltung ihres Sohnes habe sie ihn in der Nähe des Hauses auf der Straße mit gebrochenen Armen gefunden, er habe, so glaube sie, auch ein gebrochenes Nasenbein gehabt. Ende September 2010 sei ihr Sohn zum zweiten Mal mitgenommen worden, die Antragstellerin sei auf den Boden in eine Ecke geworfen worden. Am Vortag habe es in Gudermes einen Terroranschlag gegeben. Am dritten Tag der Anhaltung sei ihr Sohn wieder irgendwo auf der Straße ausgesetzt worden. Ihr Sohn sei gewarnt worden, dass man ihn umbringen würde, falls sich irgendwo in Tschetschenien wieder ein Terroranschlag ereignen würde. Sie habe nicht nur um ihren Sohn, sondern auch um sich Angst gehabt. Zum Zeitpunkt der zweiten Abholung ihres Sohnes sei auch ihre Schwester bei ihnen gewesen. Danach seien die Antragstellerin und ihr Sohn noch einige Zeit zu Hause gewesen, bis sie von ihrer Schwester mitgenommen worden wären.

Die Antragstellerin gab an, dass sie nun anführen wolle, dass ihre Schwester zuerst abgereist sei und sie und ihr Sohn ihr etwas später nachgereist wären. Das genaue Datum könne sie nicht mehr nennen. Sie seien nur zwei oder drei Tage bei ihrer Schwester geblieben, danach seien sie wieder in ihre Wohnung in Grosny gezogen, wo sie mit ihrem Sohn bis zur Ausreise gewohnt hätten.

Befragt nach dem genauen Datum der zweiten Anhaltung ihres Sohnes gab die Antragstellerin an, dass sich diese Ende August oder Anfang September 2010 zugetragen hätte. Bei der zweiten Mitnahme ihres Sohnes habe sie nicht so viel Widerstand geleistet und wäre "nur ins Eck geworfen" worden. Er sei in einem Auto zum Haus der Antragstellerin gebracht worden und sie habe ihn dann am Rande der Straße gefunden. Nach der zweiten Anhaltung sei ihr Sohn nicht im Krankenhaus gewesen, da ihm nichts gebrochen worden wäre, er sei jedoch wieder brutal geschlagen worden. Die Antragstellerin wisse nicht, welche Verletzungen er durch die Schläge erlitten habe, da sie schockiert gewesen sei und von einer Nachbarin Medikamente zur Beruhigung erhalten habe.

Bis zu den besagten Vorfällen hätte es keine Übergriffe gegen die Antragstellerin gegeben. Ihrem Sohn wurde jedoch bei der zweiten Anhaltung gedroht, dass auch sie und andere Familienmitglieder umgebracht würden. Die Männer, die ihren Sohn mitgenommen hätten, hätten Militäruniformen getragen, sie habe sie jedoch nicht gekannt. Bei der ersten Mitnahme seien, so glaube sie, drei Personen, bei der zweiten zwei oder drei Personen im Haus gewesen. Sie sei von zwei Personen in eine Ecke geworfen worden, sie sei jedoch mit dem Rücken zu den Geschehnissen gesessen und habe sich gefürchtet, genau hinzusehen. Die Männer hätten ihrem Sohn vorgeworfen, dass sich ihr Ehemann den Rebellen angeschlossen und gekämpft habe, zudem hätte ihr Sohn mit vielen jungen Burschen Kontakt, die ebenfalls zu den Rebellen gehören würden. Ihr Sohn habe jedoch nichts verbrochen. Weder sie noch ihr Sohn hätten sich wegen der Festnahme ihres Sohnes an die Polizei oder an die Miliz gewandt. Sie hätte auch nicht gewusst, wohin sie sich wenden hätte sollen.

Über die Gründe, warum ihre Schwester den Herkunftsstaat verlassen habe, habe diese ihr nichts erzählt. Es sei bei ihnen nicht üblich, dass sie einander von derartigen Vorfällen erzählen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihre ganze Familie. Sie sei überzeugt, dass sie bei einem Umzug in eine Stadt oder einen anderen Landesteil auch dort gefunden worden wären. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat halte sie telefonischen Kontakt. Ihr älterer Sohn habe ihr erzählt, dass er immer wieder aufgesucht und nach ihr und ihrem jüngeren Sohn gefragt werde.

Befragt, woher sie wisse, dass ihr Ehemann zu den Rebellen gegangen wäre, gab die Antragstellerin an, dass es ihr von ihrer Nachbarin erzählt worden wäre. Sie habe keine Vermisstenanzeige aufgegeben, als ihr Ehemann verschwunden wäre und sie nicht gewusst hätte, wohin sie sich wenden hätte sollen.

Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, lebe von der Grundversorgung und sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Ihr Bruder würde ihr manchmal Lebensmittel geben, diese würde sie jedoch eigentlich nicht benötigen. Sie und ihr Bruder würden sich gegenseitig besuchen.

Nach erfolgter Rückübersetzung änderte die Antragstellerin ihre getätigten Angaben dahingehend, dass ihre Schwester und ihr Mann auch ein Haus in XXXX gemietet hätten. Ihre Schwester habe, nachdem ihr Mann gegangen sei, im Elternhaus und in diesem gemieteten Haus gelebt. Da sie sich so oft besucht hätten, könne sie jetzt nicht mehr sicher angeben, ob ihre Schwester, als ihr Sohn das zweite Mal geholt worden wäre, tatsächlich dabei gewesen sei.Nach erfolgter Rückübersetzung änderte die Antragstellerin ihre getätigten Angaben dahingehend, dass ihre Schwester und ihr Mann auch ein Haus in römisch 40 gemietet hätten. Ihre Schwester habe, nachdem ihr Mann gegangen sei, im Elternhaus und in diesem gemieteten Haus gelebt. Da sie sich so oft besucht hätten, könne sie jetzt nicht mehr sicher angeben, ob ihre Schwester, als ihr Sohn das zweite Mal geholt worden wäre, tatsächlich dabei gewesen sei.

Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß § 45 Abs 3 AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.

I.5. Dem Bundesasylamt wurde am 15.02.2011 ein ärztliches Zeugnis betreffend die Antragstellerin erstellt von Dr. XXXX am selben Tag übermittelt.römisch eins.5. Dem Bundesasylamt wurde am 15.02.2011 ein ärztliches Zeugnis betreffend die Antragstellerin erstellt von Dr. römisch 40 am selben Tag übermittelt.

Mittels Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, dass laut telefonischer Rücksprache mit Dr. XXXX am selben Tag, die Antragstellerin derzeit einmal täglich Seropram, 20 mg, einnehmen müsse, ihr jedoch keine weiteren Medikamente verordnet worden wären.Mittels Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, dass laut telefonischer Rücksprache mit Dr. römisch 40 am selben Tag, die Antragstellerin derzeit einmal täglich Seropram, 20 mg, einnehmen müsse, ihr jedoch keine weiteren Medikamente verordnet worden wären.

I.6. Beim Bundesasylamt langte am 22.02.2011 der ambulante Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX vom 04.02.2011 betreffend die Antragstellerin ein.römisch eins.6. Beim Bundesasylamt langte am 22.02.2011 der ambulante Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des römisch 40 vom 04.02.2011 betreffend die Antragstellerin ein.

Ein ergänzendes Gutachten des XXXX vom 04.02.2011 wurde dem Bundesasylamt am 23.02.2011 übermittelt.Ein ergänzendes Gutachten des römisch 40 vom 04.02.2011 wurde dem Bundesasylamt am 23.02.2011 übermittelt.

I.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.229-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.229-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Antragstellerin den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da deren Behauptungen unplausibel, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Nicht glaubhaft sei überdies, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten würden, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Antragstellerin sei zulässig.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.

Die besondere Verfolgungsexponiertheit der Antragstellerin in Tschetschenien habe ihre Ursache darin, dass ihr Ehemann im Jahr 2005 zu den Kämpfern im bewaffneten Widerstand gegangen sei bzw. dies von ihr vermutet werde. Aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, welche bekannterweise mit grausamen Verfolgungsmethoden vorgehen würden. Aufgrund des Krieges in Tschetschenien, der zwar nicht offen, sondern verdeckt geführt werde, sei absolut plausibel und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in das Visier der berüchtigten staatlichen Sicherheitskräfte, der sogenannten "Kadyrowski" gelangt wäre. Ehegattinnen von Rebellen seien in besonderer Weise von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte bedroht, welche auch menschenrechtswidrige Praktiken und erhebliche, asylrelevante Eingriffsintensität mit umfassen würden. Selbst wenn die Antragstellerin die von ihr geschilderten individuellen Verfolgungen und Eingriffe im Herkunftsstaat nicht erlitten hätte, wäre ihr die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen, da sie sich aufgrund der Lage in Tschetschenien wohlbegründet fürchten müsse, in Zukunft das Opfer von asylerheblichen Verfolgungseingriffen - begangen durch staatliche Sicherheitskräfte - zu werden. Die belangte Behörde habe den insoweit maßgeblichen politischen und sich aus der allgemeinen Lage in Tschetschenien ergebenden Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt oder richtig gewürdigt.

Die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungsargumente seien weder schlüssig noch plausibel noch zutreffend und richtig. Es liege nämlich in der Natur der Sache, dass die Antragstellerin bei ihrer Befragung zum Fluchgrund am 04.10.2010 zunächst nur das Wichtigste erzählt habe, nämlich die Verfolgungen ihres Sohnes, die Ereignisse betreffend die Antragstellerin seien daher in den Hintergrund getreten. Bei ihrer Befragung am 10.11.2010 habe die Antragstellerin dann sehr wohl angegeben, dass bei der Erstabholung ihres Sohnes auch sie "körperlich etwas abbekommen" habe und sie von den maskierten Männern mit Maschinenpistolen geschlagen worden wäre. Dass sie dabei den Umstand, dass sie auch bei der zweiten Abholung von den Männern verletzt worden wäre, nicht erwähnt habe, sei beweiswürdigend nicht von Bedeutung, da es sich dabei lediglich um ein "Randereignis" handle. Es spreche daher eher für die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass sie nicht bei allen Aussagen in stereotyper Weise Gleiches berichtet habe. Die Abweichungen zwischen den Schilderungen der Antragstellerin und ihres Sohnes hinsichtlich ihrer genauen Aufenthaltsorte in dem Monat zwischen der letzten Freilassung des Sohnes und der Flucht aus Tschetschenien würde nur einen derartigen Nebenpunkt im Sachverhalt betreffen, weshalb ein Erinnerungsfehler vorliegen könne. Auch die unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin und ihres Sohnes über erlittene Verbaldrohungen oder "Verbalverfolgungen" würden nicht zu Unglaubwürdigkeit beitragen, da es sich bei Verbaldrohungen um kein einschneidendes Verfolgungsereignis handle. Wahrnehmungsirrtümer, Gedächtnislücken, Gedächtnisfehler oder dergleichen seien überdies möglich.

Es sei daher unzutreffend, dass sich die Antragstellerin bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen habe, sie habe nicht versucht, ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen zu erweitern oder zu steigern, die Widersprüche zu den Angaben ihres Sohnes seien unwesentlich, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig, unschlüssig, unplausibel und auch verfahrensrechtlich verfehlt sei.

Nach Wiederholung einzelner Punkte der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde drauf hingewiesen, es gehe daraus hervor, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Tschetschenien nach wie vor erschreckend sei und dass es tatsächlich eine besondere Gefährdung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen gebe, Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden, begangen durch Sicherheitskräfte oder im gegenständlichen Fall durch "maskierte Männer", welche offensichtlich den Sicherheitskräften zuzuordnen seien. Aufgrund der schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Antragstellerin und ihres Sohnes hätte die belangte Behörde diese als glaubhaft einstufen müssen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Verfolgungen schlussendlich auch die Antragstellerin betroffen hätten, insbesondere dann, wenn sich der Sohn ins Ausland absetze und nunmehr sie als "Zielscheibe" derartiger Verfolgungsaktivitäten in Tschetschenien verblieben wäre.

Die Antragstellerin wäre zudem als Frau im Falle einer Abschiebung in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihr in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne. Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.Die Antragstellerin wäre zudem als Frau im Falle einer Abschiebung in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihr in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne. Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418379-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418379-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie aufgrund der Steigerung ihres Vorbringens wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführerin lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen hat.

Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten, Widersprüchen sowie wegen sukzessiver Steigerung ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich völlig zu Recht ausgeführt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie hinsichtlich des Reiseweges ab Brest nach Österreich faktisch keine Wahrnehmung gemacht habe, beweiswürdigend dahingehend gewertet wird, dass Reisende grundsätzlich Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machen und die Aussagen der Beschwerdeführerin daher daraufhin deuten, dass sie ihren Reiseweg bewusst verschleiert. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einmal gemeinsam mit der Schwester, dann wieder ein paar Tage später ausgereist sein will und weiters behauptet, sie habe auf der Reise nach Österreich ihre Handtasche verloren, in der sich sämtliche Reisepässe sowie angebliche weitere Unterlagen aller ausreisenden Familienmitglieder befunden hätten. Dass derartige Behauptungen zur Feststellung führen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich gewisse Umstände betreffend der Art und Weise ihrer Ausreise verheimlichen will und derartige Angaben zudem nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darüber hinaus konstatierte das Bundesasylamt im Bescheid auch völlig zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum sie überhaupt einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich als auslösenden Grund für die angeblichen Anhaltungen ihres Sohnes und die Bedrohungen gegen ihre Familie völlig unglaubwürdig behauptet, dass ihr Ehemann 2005 vermutlich zu den Rebellen gegangen wäre. Den diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerde, es sei aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn lediglich vermuten, dass sich ihr 2005 verschwundener Mann bei den Rebellen im Wald aufhalte. Völlig unplausibel erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe von einer Vermisstenanzeige nach dem Verschwinden ihres Ehemannes lediglich deshalb abgesehen, weil ihr eine Nachbarin erzählt hätte, ihr Ehemann wäre nun bei den Rebellen. Woher diese Nachbarin diese Information erhalten habe, sei der Beschwerdeführerin jedoch behaupteter Maßen nicht bekannt. Bereits aufgrund dieses absolut unglaubwürdigen Grundes für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn geschilderten Verfolgungshandlungen in Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens unplausible und widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Ausreisegründe, die sie zudem massiv gesteigert hatte, tätigte, muss das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werden.

Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe die Heimat verlassen, da sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe. Sie persönlich betreffende Angriffe, Bedrohungen oder Gefahren wurden dabei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Bei ihrer folgenden Einvernahme am 10.11.2010 führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, dass sie bei der Abholung ihres Sohnes im Juni 2009 auch einmal selbst geschlagen worden wäre, weitere ihre Person betreffende Angriffe oder Bedrohungen wurden jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angegeben. Ebenso keinerlei Bedrohungen des älteren Sohnes. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben wiederum dahingehend, dass sie sowohl bei der Abholung ihres jüngeren Sohnes im Juni 2009 als auch bei dessen Mitnahme Ende September 2010 auf den Boden in eine Ecke geworfen worden wäre. Im Gegensatz zu ihren vorherigen Schilderungen behauptete die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 25.01.2011 nunmehr erstmals, dass bei der zweiten Anhaltung des Sohnes auch gedroht worden wäre, man würde seine Mutter (die Beschwerdeführerin) und andere Familienmitglieder umbringen. Durch diese eklatante Steigerung ihres Vorbringens hat die Beschwerdeführerin offensichtlich versucht, ihr Vorbringen, welches zunächst nur die Anhaltung ihres Sohnes als Ausreisegrund beinhaltete, soweit zu erweitern, dass auch eine Bedrohung ihrer eigenen Person geltend gemacht werden konnte.

Der Versuch, in der Beschwerde diese Steigerung des Fluchtvorbringens damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin zunächst nur das Wichtigste erzählt habe, nämlich die Verfolgung ihres jüngeren Sohnes, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, weil zweifellos davon auszugehen ist, dass man selbst bei einer kurzen Zusammenfassung hinsichtlich der Gründe seines Asylantrages körperliche Eingriffe jeglicher Art gegen die eigene Person ebenfalls schildert. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch bei jeder weiteren Einvernahme mehr und weitere Misshandlungen der Beschwerdeführerin behauptet. Die Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters in der Beschwerde, wonach es eher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche, wenn sie nicht bei allen Aussagen in stereotyper Weise Gleiches berichtet habe, wird vor dem Hintergrund der zahlreichen teilweise eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall vom erkennenden Senat in keiner Weise geteilt.

Die belangte Behörde hatte bereits völlig zu Recht festgestellt, dass es sich aufgrund der stufenweise geänderten Angaben der Beschwerdeführerin, die schlussendlich behauptete, sie wäre auch persönlich angegriffen und über ihren Sohn bedroht worden, um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Da zweifellos davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten ungenützt verstreichen lässt, ist dieser Umstand als ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu werten.

Neben der Steigerung in den Angaben der Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass im Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Anhaltungen ihres Sohnes und bezüglich der angeblichen Drohung zudem zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen waren: In ihrer Erstbefragung am 04.10.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer ihren Sohn beim zweiten Vorfall nach zwei Tagen wieder zurückgebracht hätten und ihr erklärt hätten, sie würden ihren Sohn umbringen, falls wieder etwas passieren würde. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 10.11.2010 geschildert, ihr Sohn wäre am 3. Tag freigelassen worden und sie hätte ihn wiedergefunden. Anlässlich dieser Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr Sohn gewarnt worden wäre, er würde die dritte Festnahme nicht überleben. Demgegenüber änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bei ihrer Einvernahme am 25.01.2011 erneut und führte aus, dass ihr Sohn ihr erzählt hätte, er sei gewarnt worden, dass "sie alle umgebracht" würden, wenn sich irgendwo in Tschetschenien erneut wieder ein Terroranschlag ereigne.

Anhand dieser gegensätzlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin geht eindeutig hervor, dass sie sich in den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen hat. Wie bereits die Behörde völlig zurecht feststellte, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Angaben einer Person, die sich bereits in den Kernaussagen selbst widerspricht und die den Asylantrag begründenden Sachverhalte unterschiedlich schildert, auch hinsichtlich des weiteren behaupteten Sachverhalts nicht den Tatsachen entspricht.

Neben den gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst ist insbesondere darauf zu verweisen, dass ihre Schilderungen auch im Widerspruch zu dem Fluchtvorbringen ihres Sohnes stehen. Im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin hatte ihr Sohn während des gesamten Asylverfahrens eine Bedrohung seiner Familie oder eine Drohung gegen die Mitglieder seiner Familie niemals behauptet. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte überdies im Zuge seiner Einvernahme am 25.01.2011 hinsichtlich seiner Freilassung nach seiner ersten Anhaltung im Juni 2009 ausgeführt, dass seine Mutter (die nunmehrige Beschwerdeführerin) verzweifelt nach Möglichkeiten gesucht hätte, um ihren Sohn zu befreien. Die Beschwerdeführerin selbst hatte jedoch bei ihren ausführlichen Befragungen im Rahmen ihres Asylverfahrens nie angegeben, dass sie irgendwelche Versuche unternommen habe, ihren Sohn aus seinen Anhaltungen zu befreien.

Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Erstbefragung weiters geschildert, ihr Mann wäre öfters abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach einer der Mitnahmen nicht mehr nach Hause gekommen wäre, was klar im Widerspruch zu der Schilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.11.2010 steht, wo sie behauptet, ihr Ehemann wäre irgendwann im Sommer 2005 zu den Rebellen in den Wald gegangen und nie mehr wiedergekommen. Im Gegensatz zu der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, wo sie Mitnahmen ihres Ehemannes vor seinem Verschwinden behauptet, hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn im Rahmen ihrer Asylverfahrens Abholungen ihres Ehegatten geschildert.

Hinsichtlich der Ausführungen über den Aufenthaltsort nach der Freilassung im September 2010 konnten überdies klare Widersprüche festgestellt werden. Während der Sohn der Beschwerdeführerin behauptet, dass er bis zur Flucht in der Wohnung der Mutter gelebt habe, gab die Mutter vollkommen im Widerspruch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, an, dass sie und ihre Sohn nach dem zweiten Vorfall für kurze Zeit zur Schwester gegangen wäre, um dann in ihre Wohnung in Grosny zurückzukehren, während der Sohn angab, in der letzten Woche bei der Tante gewohnt zu haben. Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde, dass es sich bei diesen Punkten lediglich um Nebenpunkte und um kein einschneidendes Verfolgungsereignis handle und entstandene Widersprüche durch Wahrnehmungsirrtümer, Gedächtnislücken, Gedächtnisfehler oder dergleichen erklärbar seien, konnte vor dem Hintergrund der zahlreichen teilweise eklatanten gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin (auch im Vergleich zu den Schilderungen ihres Sohnes) nichts an der bereits von der belangten Behörde festgestellten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ändern.

Den Ausführungen der belangten Behörden war zu folgen, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin durch äußerst vage und pauschale Angaben geprägt war und es ihr weder möglich war anzuführen, wohin konkret sie bei der ersten Anhaltung ihres Sohnes geschlagen worden wäre, noch wie genau sie zuvor versucht hätte, ihren Sohn zu schützen, welche Verletzungen ihr Sohn aufgrund er zweiten Mitnahme erlitten hätte oder warum sie sich nicht an die Polizei oder die Miliz gewandt habe. Auch war es der Beschwerdeführerin trotz eingehender und ausführlicher Befragung nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen handelnder Personen ins Treffen zu führen oder auch über ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Fluchtvorbringen selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Die Beschwerdeführerin verharrte vielmehr während den gesamten Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung und sind ihre Antworten auf die gestellten Fragen grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage ausgefallen. Neben der bereits dargelegten völlig unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens, welches zudem zahlreiche Widersprüche aufweist, ist zusammenfassend anzuführen, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge ihres gesamten Asylverfahrens nicht gelungen ist eine konkrete - ihre Person betreffende - Bedrohungssituation darzustellen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte - vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich und sind in einer Gesamtbetrachtung das Fluchtvorbringen als absolut nicht nachvollziehbar und daher auch als unglaubwürdig einzustufen. Überdies widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die gemeinsam ausgereiste Schwester der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über die genauen Fluchtgründe ihrer eigenen Schwester (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) angeben kann, obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren auch angegeben hat, dass die Schwester bei der zweiten Entführung des Sohnes anwesend gewesen sein soll.

Hinsichtlich der Behauptung, sie hätte aufgrund der angeblichen Probleme ihres Sohnes den Herkunftsstaat verlassen, ist darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch das Vorbringen ihres Sohnes aufgrund von erheblichen Widersprüchen sowie Unplausibilitäten als absolut unglaubwürdig eingestuft wurde und dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls als unbegründet abgewiesen sowie dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation bestätigt wurde.

Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde.

Selbst wenn im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin medizinische Befunde vorzufinden sind, die der Beschwerdeführerin psychische Probleme attestieren und diese eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erforderlich machen, ist festzuhalten, dass diese Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe betreffen, sodass psychische Probleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann.

Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin konnte diese - vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter - auch in ihrer Beschwerde nicht widerlegen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. XXXX vom 15.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. römisch 40 vom 15.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des römisch 40 vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.

Es ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen explizit zu entnehmen ist, dass ua. die NRO International Medical Corps in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung stellt. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Diese Feststellung demonstriert die grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr somit medizinische Versorgung aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.

Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 17. Februar 2012 in Rechtskraft.

I.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß § 71 AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn beantragen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerdeergänzung, um neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel vorzulegen, welche während der Anhängigkeit der jeweiligen Beschwerdeverfahren entstanden bzw. hervorgekommen seien und daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 existent gewesen seien. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen berufen sich auf den Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 71, AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn beantragen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerdeergänzung, um neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel vorzulegen, welche während der Anhängigkeit der jeweiligen Beschwerdeverfahren entstanden bzw. hervorgekommen seien und daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 existent gewesen seien. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen berufen sich auf den Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Zunächst werde als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel, welche während des Beschwerdeverfahrens vor dem AsylGH entstanden seien, die Verfolgung von XXXX, dem älteren Sohn der Antragstellerin, in Tschetschenien genannt. XXXX sei am 15.10.2011 in seinem Heimatort in Tschetschenien von staatlichen Banditen entführt, gefangen gehalten, unmenschlich behandelt worden und es habe für seine Befreiung ein Lösegeld von 500.000 Rubel bezahlt werden müssen. Er sei daraufhin am 03.11.2011 wiederum freigelassen worden. Der Sachverhalt sei dem Verwandten der Antragstellerin, XXXX, telefonisch zur Kenntnis gelangt, der daraufhin insgesamt EUR 10.000,- zur Finanzierung der Lösegeldzahlung an seine Schweigermutter in Grosny überwiesen habe.Zunächst werde als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel, welche während des Beschwerdeverfahrens vor dem AsylGH entstanden seien, die Verfolgung von römisch 40 , dem älteren Sohn der Antragstellerin, in Tschetschenien genannt. römisch 40 sei am 15.10.2011 in seinem Heimatort in Tschetschenien von staatlichen Banditen entführt, gefangen gehalten, unmenschlich behandelt worden und es habe für seine Befreiung ein Lösegeld von 500.000 Rubel bezahlt werden müssen. Er sei daraufhin am 03.11.2011 wiederum freigelassen worden. Der Sachverhalt sei dem Verwandten der Antragstellerin, römisch 40 , telefonisch zur Kenntnis gelangt, der daraufhin insgesamt EUR 10.000,- zur Finanzierung der Lösegeldzahlung an seine Schweigermutter in Grosny überwiesen habe.

Die Antragstellerin habe im Laufe des Jahres 2011 bis dato weitere medizinische Behandlungen wegen ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch nehmen müssen. Dabei sei festgestellt worden, dass sie auch an einer dissoziativen Bewegungsstörung leide, dies nach traumatischen Kriegserlebnissen. Der behandelnde Arzt Dr. XXXX habe die bereits am 15.02.2011 gestellt Diagnose "schwere posttraumatische Belastungsstörungen in Form von chronischer Angst und in ihrer Intensität schwankenden Phasen depressiver Störungen" erhärtet. Auf Grund der letzten Untersuchung im Krankenhaus XXXX am XXXX bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien in eine Belastungssituation geraten würde, welcher sie nicht gewachsen wäre.Die Antragstellerin habe im Laufe des Jahres 2011 bis dato weitere medizinische Behandlungen wegen ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch nehmen müssen. Dabei sei festgestellt worden, dass sie auch an einer dissoziativen Bewegungsstörung leide, dies nach traumatischen Kriegserlebnissen. Der behandelnde Arzt Dr. römisch 40 habe die bereits am 15.02.2011 gestellt Diagnose "schwere posttraumatische Belastungsstörungen in Form von chronischer Angst und in ihrer Intensität schwankenden Phasen depressiver Störungen" erhärtet. Auf Grund der letzten Untersuchung im Krankenhaus römisch 40 am römisch 40 bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien in eine Belastungssituation geraten würde, welcher sie nicht gewachsen wäre.

Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn seien deshalb daran gehindert gewesen, die neuen Tatsachen und Beweismittel vor der jeweiligen Endentscheidung des Asylgerichtshofs mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen bzw. die Urkunden vorzulegen, weil der Entführungsvorfall XXXX nur Herrn XXXX bekannt gewesen wäre. Er habe die Antragsteller nicht darüber informiert, um diese nicht zu beunruhigen bzw. um deren psychische Belastungssituation nicht noch weiter zu verstärken. Auch habe XXXX Angst gehabt, den Sachverhalt irgendjemanden zu erzählen oder diesen bei deiner österreichischen Behörde anzuzeigen.Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn seien deshalb daran gehindert gewesen, die neuen Tatsachen und Beweismittel vor der jeweiligen Endentscheidung des Asylgerichtshofs mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen bzw. die Urkunden vorzulegen, weil der Entführungsvorfall römisch 40 nur Herrn römisch 40 bekannt gewesen wäre. Er habe die Antragsteller nicht darüber informiert, um diese nicht zu beunruhigen bzw. um deren psychische Belastungssituation nicht noch weiter zu verstärken. Auch habe römisch 40 Angst gehabt, den Sachverhalt irgendjemanden zu erzählen oder diesen bei deiner österreichischen Behörde anzuzeigen.

Die angeführten medizinischen Sachverhalte und Unterlagen seien deshalb von den Antragstellern nicht dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht worden, da diese nicht gewusst hätten, dass dies notwendig sei. Aufgrund dieser Unkenntnis hätten sie auch ihren Anwalt nicht darüber informiert, weshalb der ausgewiesene Vertreter erst am 21.02.2012 darüber Kenntnis erlangt hätte. Überdies hätten die Antragsteller damit gerechnet, dass es zu einer mündlichen Verhandlung oder zu einer weiteren Einvernahme komme. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht an einen Rechtsvertreter im Asylverfahren und an Asylwerber darstellen, würde man von diesen verlangen, dass der Rechtsvertreter den Asylwerbern erkläre, sie müssten jede neue Sachverhaltsentwicklung und neue Beweismittel dem Rechtsvertreter mitteilen. Es könne daher dem Rechtsvertreter nicht das Verschulden angelastet werden, dass ihnen die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Erstattung einer Beschwerdeergänzung nicht bekannt gewesen wäre. Der rechtsfreundliche Vertreter erkläre an Eides statt, dass er die Antragsteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass es notwendig wäre, neue Tatsachen und neue Beweismittel, welche während des Beschwerdeverfahrens entstehen, diesem rasch mitzuteilen.

Anzumerken sei zudem, dass ihr Sohn XXXX der deutschen Sprache mächtig sei, dies war jedoch im Zeitpunkt der Besprechung zur Erstellung der Rechtsmittelschriften noch nicht der Fall. Alle drei Antragsteller seien zu den Gesprächen mit dem Anwalt von XXXX begleitet worden, dieser habe auch als Übersetzer fungiert. Auch XXXX habe nicht gewusst, dass es notwendig wäre, derartige neue Sachverhalte und neue Beweismittel dem Rechtsvertreter bekannt zu geben. Diesbezüglich werde die Einvernahme von XXXX als Zeuge beantragt. Ein Verschulden bezüglich der unterlassenen Mitteilung der neuen Tatsachen und neuen Beweismittel an den Rechtsvertreter vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs bestehe daher nicht.Anzumerken sei zudem, dass ihr Sohn römisch 40 der deutschen Sprache mächtig sei, dies war jedoch im Zeitpunkt der Besprechung zur Erstellung der Rechtsmittelschriften noch nicht der Fall. Alle drei Antragsteller seien zu den Gesprächen mit dem Anwalt von römisch 40 begleitet worden, dieser habe auch als Übersetzer fungiert. Auch römisch 40 habe nicht gewusst, dass es notwendig wäre, derartige neue Sachverhalte und neue Beweismittel dem Rechtsvertreter bekannt zu geben. Diesbezüglich werde die Einvernahme von römisch 40 als Zeuge beantragt. Ein Verschulden bezüglich der unterlassenen Mitteilung der neuen Tatsachen und neuen Beweismittel an den Rechtsvertreter vor Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofs bestehe daher nicht.

Weiters werde beantragt gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die antragstellenden Parteien durch eine Abschiebung nach Tschetschenien in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Als "Beschwerdeergänzung" wurde dargelegt, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von XXXX, des zweiten Sohnes der Antragstellerin durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in XXXX in Tschetschenien ereignet haben, geltend machen. XXXX habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau XXXX und einem Kind in einem eigenen Haus in XXXX, Tschetschenien, gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von XXXX und die Schwester der Antragstellerin namens XXXX habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder XXXX telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben".Weiters werde beantragt gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die antragstellenden Parteien durch eine Abschiebung nach Tschetschenien in ihren durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Als "Beschwerdeergänzung" wurde dargelegt, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von römisch 40 , des zweiten Sohnes der Antragstellerin durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in römisch 40 in Tschetschenien ereignet haben, geltend machen. römisch 40 habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau römisch 40 und einem Kind in einem eigenen Haus in römisch 40 , Tschetschenien, gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von römisch 40 und die Schwester der Antragstellerin namens römisch 40 habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder römisch 40 telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben".

XXXX sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von XXXX organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.römisch 40 sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von römisch 40 organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.

Da XXXX der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am XXXX vor dem BezirkspolizeikommandoXXXX als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. XXXX habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.Da römisch 40 der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am römisch 40 vor dem BezirkspolizeikommandoXXXX als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. römisch 40 habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.

XXXX sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von XXXX, mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des XXXX betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch XXXX nicht Bescheid, weil XXXX bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätte auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.römisch 40 sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von römisch 40 , mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des römisch 40 betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch römisch 40 nicht Bescheid, weil römisch 40 bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätte auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.

Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. XXXX habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung des XXXX irgendetwas erzählt. Lediglich der Sohn der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. römisch 40 habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung des römisch 40 irgendetwas erzählt. Lediglich der Sohn der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.

In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn der Antragstellerin bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie ihr jüngerer Sohn XXXX habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn der Antragstellerin bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie ihr jüngerer Sohn römisch 40 habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.

Wären die geschilderten Sachverhalte dem Asylgerichtshof bekannt gewesen, hätte er mit Sicherheit nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wären in der Folge die "Unglaubwürdigkeitsüberzeugungen" zerstreut worden. Die Wesentlichkeit des geltend gemachten Neuerungsgrundes sei damit erfüllt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Antragstellerin werde darauf verwiesen, dass die psychiatrische Behandlung bei der Antragstellerin fortgeführt worden werde. Trotz einer medikamentösen Therapie hätten die Stimmungslage und das Trauma bei der Antragstellerin nicht verbessert werden können. Zusätzlich komme jedoch nunmehr die Diagnose "dissoziative Bewegungsstörung nach traumatischen Kriegserlebnissen" hinzu, ebenso wie der Verdacht auf Migräne wie aus den ärztlichen Unterlagen vom 10.02.2012 und vom 09.02.2012, somit vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, dargelegt.

Die neuen medizinischen Befunde würden darlegen, dass es im Falle der Rückkehr der Antragstellerin zu einem zusätzlichen Belastungsdruck und dadurch herbeigeführter Aggravierung im Falle einer Rückführung in das Herkunftsland und dadurch ausgelöste "Angstaggravierung" und "Angstaktualisierung" komme.

Der Asylgerichtshof wäre bei Kenntnis dieses medizinischen Beweismaterials zur Entscheidung gelangt, dass der Antragstellerin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Hinsichtlich der Schwester der Antragstellerin werde auf die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen verwiesen.

Hinsichtlich des Sohnes der Antragstellerin wurden weitere Unterlagen über seine Integration vorgelegt:

Als Beweismittel wurden für die Antragstellerin folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag übermittelt.

ein Einvernahmeprotokoll vom XXXX von XXXX als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgrund des Verdachts von Geldwäsche, in der Einvernahme gab er zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und sei nicht gestohlen,ein Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 von römisch 40 als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 aufgrund des Verdachts von Geldwäsche, in der Einvernahme gab er zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und sei nicht gestohlen,

eine Benachrichtigung vom XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens betreffend XXXX,eine Benachrichtigung vom römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens betreffend römisch 40 ,

zwei Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom XXXX und XXXX (mit unleserlichem Inhalt),zwei Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom römisch 40 und römisch 40 (mit unleserlichem Inhalt),

ärztliches Zeugnis von Dr. XXXX vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin zusammen mitärztliches Zeugnis von Dr. römisch 40 vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin zusammen mit

einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin, über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im XXXX, seit 03.02.2012. Diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Rezid. Depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1), Dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4),einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin, über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 , seit 03.02.2012. Diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Rezid. Depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1), Dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4),

Befund betreffend die Antragstellerin der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom XXXX,Befund betreffend die Antragstellerin der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 ,

ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im XXXXambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 71 Abs. 1 Z 1 besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (§ 32 Rz 5; VwSlg 2174A/1951; 8181 A/1972; VwGH 24.6.1993, 93/06/0053;Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (Paragraph 32, Rz 5; VwSlg 2174A/1951; 8181 A/1972; VwGH 24.6.1993, 93/06/0053;

15.3.995, 95/91/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138; Antoniollo/Koja 818;

Hengstschläger³ Rz 602; Thienel4 321; Walter/Mayer Rz 612, vgl auch zu § 146 ZPO Fasching Rz 578; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar II/2 ZPO § 146 Rz 35). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; Antoniolli/Koja 817; Hellbling 472; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 2). Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren lagen (§ 32 Rz 4; VfSlg 8906/1980; 10.434/1985; 16.461/2002; vgl. aber auch VwGH 14.3.1995, 94/20/0528; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 12).Hengstschläger³ Rz 602; Thienel4 321; Walter/Mayer Rz 612, vergleiche auch zu Paragraph 146, ZPO Fasching Rz 578; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar II/2 ZPO Paragraph 146, Rz 35). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; Antoniolli/Koja 817; Hellbling 472; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 2). Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren lagen (Paragraph 32, Rz 4; VfSlg 8906 aus 1980,; 10.434 aus 1985,; 16.461 aus 2002,; vergleiche aber auch VwGH 14.3.1995, 94/20/0528; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 12).

Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlungen), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 12.12.2002, 2002/07/0061; vgl. auch Hengstschläger Rz 243, Thienel 129; Walter/Mayer Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Rechberger ZPO § 123 Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2).Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlungen), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 12.12.2002, 2002/07/0061; vergleiche auch Hengstschläger Rz 243, Thienel 129; Walter/Mayer Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Rechberger ZPO Paragraph 123, Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 2).

Bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, handelt es sich nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG darstellt.Bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, handelt es sich nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG darstellt.

Mangels Vorliegen der Voraussetzung war der Antrag deshalb abzuweisen.

Über den Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG können weitere Erwägungen aufgrund der nunmehr getroffenen abweisenden Entscheidung entfallen.Über den Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG können weitere Erwägungen aufgrund der nunmehr getroffenen abweisenden Entscheidung entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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