TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/22 D1 425368-1/2012

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D1 425368-1/2012/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.

Im Zuge der am 20.01.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er auf einer Baustelle Polier für sanitäre Installationen gewesen sei und dass er vor zwei Jahren für einen Tschetschenen aus seinem Bautrupp namens XXXX ein Quartier besorgt habe. Dieser habe "schwarz" auf der Baustelle gearbeitet. Mit der Zeit seien immer mehr Freunde des XXXX hinzugekommen und hätten ebenfalls mitgearbeitet. Fortwährend sei er mit der Quartiersuche für Tschetschenen beschäftigt gewesen und habe er diese Wohnungen immer auf seinen Namen angemeldet. Eines Tages sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm vorgeworfen, dass er illegal Tschetschenen beherbergen würde. Offensichtlich habe die Polizei diese Personen gesucht. Am 11. oder 12.01.2012 habe ihn die Polizei auf dem Nachhauseweg angehalten und ihn zur Dienststelle mitgenommen. Dort sei er über die Tschetschenen ausgefragt worden und weil er keine Antworten geben konnte, sei er schwer misshandelt worden. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen, dass sie ihn totschlagen könnten und hätten ihn deshalb freigelassen. Die Polizisten hätten ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass er Kriminelle beschäftigt sowie beherbergt habe und dass dies verboten sei. Er könne daher mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er fluchtartig seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass er inhaftiert werde (AS 13-27).Im Zuge der am 20.01.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er auf einer Baustelle Polier für sanitäre Installationen gewesen sei und dass er vor zwei Jahren für einen Tschetschenen aus seinem Bautrupp namens römisch 40 ein Quartier besorgt habe. Dieser habe "schwarz" auf der Baustelle gearbeitet. Mit der Zeit seien immer mehr Freunde des römisch 40 hinzugekommen und hätten ebenfalls mitgearbeitet. Fortwährend sei er mit der Quartiersuche für Tschetschenen beschäftigt gewesen und habe er diese Wohnungen immer auf seinen Namen angemeldet. Eines Tages sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm vorgeworfen, dass er illegal Tschetschenen beherbergen würde. Offensichtlich habe die Polizei diese Personen gesucht. Am 11. oder 12.01.2012 habe ihn die Polizei auf dem Nachhauseweg angehalten und ihn zur Dienststelle mitgenommen. Dort sei er über die Tschetschenen ausgefragt worden und weil er keine Antworten geben konnte, sei er schwer misshandelt worden. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen, dass sie ihn totschlagen könnten und hätten ihn deshalb freigelassen. Die Polizisten hätten ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass er Kriminelle beschäftigt sowie beherbergt habe und dass dies verboten sei. Er könne daher mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er fluchtartig seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass er inhaftiert werde (AS 13-27).

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass alle seine Dokumente verloren gegangen seien, als er flüchten habe müssen. Seit zwei Jahren habe er Probleme behabt. Er habe gemeinsam mit einem Tschetschenen, der mit ihm auf der Baustelle gearbeitet habe, eine Wohnung gemietet. Die Wohnung habe er damals alleine gemietet und sei es für ihn bequemer gewesen, wenn sie sich die Miete teilen. Tschetschenische Freunde von XXXX hätten sie öfters besucht und so seien Polizisten auf sie aufmerksam geworden. Im Jänner 2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, Aussagen über Tschetschenen zu machen und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er Tschetschenen versteckt habe. Man habe ihn nur deshalb entlassen, weil die Polizisten wegen seines Gesundheitszustandes Angst bekommen hätten. Er habe auch immer kleinere Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er ohne Grund ins Gefängnis müsse und dass er wieder von der Polizei gefoltert werde (AS 67-83).2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass alle seine Dokumente verloren gegangen seien, als er flüchten habe müssen. Seit zwei Jahren habe er Probleme behabt. Er habe gemeinsam mit einem Tschetschenen, der mit ihm auf der Baustelle gearbeitet habe, eine Wohnung gemietet. Die Wohnung habe er damals alleine gemietet und sei es für ihn bequemer gewesen, wenn sie sich die Miete teilen. Tschetschenische Freunde von römisch 40 hätten sie öfters besucht und so seien Polizisten auf sie aufmerksam geworden. Im Jänner 2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, Aussagen über Tschetschenen zu machen und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er Tschetschenen versteckt habe. Man habe ihn nur deshalb entlassen, weil die Polizisten wegen seines Gesundheitszustandes Angst bekommen hätten. Er habe auch immer kleinere Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er ohne Grund ins Gefängnis müsse und dass er wieder von der Polizei gefoltert werde (AS 67-83).

3. Am 29.02.2012 fand im Beisein einer Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er ergänzen möchte, dass er homosexuell sei und deswegen "viele und starke" Probleme zuhause gehabt habe. Weil er schwul sei, sei er zuhause immer geprügelt und von Privatpersonen verhöhnt worden. Für ihn sei die Homosexualität ein erhebliches Problem. Sie hätten ihm mit Gefängnis gedroht und ihm irgendwelche Dokumente vorgelegt und ihn gezwungen zu unterschreiben. Er habe die Dokumente nicht einmal lesen gedurft, sondern diese nur unterschreiben müssen (AS 185-191).

4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt in einer ausführlichen Beweiswürdigung aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Auch stehe dessen Identität in keiner Weise fest. Dokumente oder Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und würden auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht werden, weshalb die aufschiebende Wirkung gemäß

§ 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei.

5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2012 eigenhändig zugestellt und erhob dieser dagegen am 15.03.2012 die gegenständliche Beschwerde (AS 333-351).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i. d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber "Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber "Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 13. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins

AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),

anders zu üben gewesen wäre.

4. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG gestützt.4. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG gestützt.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Prozessvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG das Nichtvorbringen von Verfolgungsgründen impliziert, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus Gründen seiner Volksgruppe, seiner Sexualität sowie aus Gründen seiner Bekanntschaft mit einem Tschetschenen behauptet hat. Aber auch wenn die belangte Behörde irrtümlicher Weise die Ziffer 4 anstelle der Ziffer 5 angeführt haben sollte, so wäre auch hier die Voraussetzung dieses Tatbestandes aus folgenden Gründen nicht gegeben:Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Prozessvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG das Nichtvorbringen von Verfolgungsgründen impliziert, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus Gründen seiner Volksgruppe, seiner Sexualität sowie aus Gründen seiner Bekanntschaft mit einem Tschetschenen behauptet hat. Aber auch wenn die belangte Behörde irrtümlicher Weise die Ziffer 4 anstelle der Ziffer 5 angeführt haben sollte, so wäre auch hier die Voraussetzung dieses Tatbestandes aus folgenden Gründen nicht gegeben:

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im hier zu beurteilenden Fall im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im hier zu beurteilenden Fall im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.

Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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