TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/26 S3 424089-1/2012

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Veröffentlicht am 26.03.2012
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Spruch

S3 424.089-1/2012/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, GZ 11 14.202-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung am 24.11.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie Mitte des Jahres 2011 von Somalia mit einem Schiff in die Türkei und circa zwei Monate später, im August 2011, nach Griechenland gefahren sei. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie habe keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe einen Landesverweis bekommen und sei über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo sie sich von 15.10.2011 bis 18.11.2011 in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Am 18.11.2011 sei sie nach Subotica, drei Tage später weiter nach Ungarn und dann nach Österreich gefahren.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 21.12.2011, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Laut Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 07.12.2011 habe die Beschwerdeführerin wegen Unterbauchschmerzen das Krankenhaus aufgesucht. Es gebe keinen Hinweis auf eine vorzeitige Wehentätigkeit. Diagnostiziert wurden eine intakte Grav. II und eine Vulvovaginitis. Als Therapie wurden Dalacin Vaginalcreme und die Kontrolle bei einem niedergelassenen Facharzt zur Ausstellung eines Mutter-Kind-Passes vorgeschlagen. Es handle sich um eine zeitgerecht entwickelte Einlingsschwangerschaft mit unauffälligem, zeitgerecht entwickeltem Fetus.Laut Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 07.12.2011 habe die Beschwerdeführerin wegen Unterbauchschmerzen das Krankenhaus aufgesucht. Es gebe keinen Hinweis auf eine vorzeitige Wehentätigkeit. Diagnostiziert wurden eine intakte Grav. römisch zwei und eine Vulvovaginitis. Als Therapie wurden Dalacin Vaginalcreme und die Kontrolle bei einem niedergelassenen Facharzt zur Ausstellung eines Mutter-Kind-Passes vorgeschlagen. Es handle sich um eine zeitgerecht entwickelte Einlingsschwangerschaft mit unauffälligem, zeitgerecht entwickeltem Fetus.

Laut ambulantem Befundbericht des XXXX vom 29.12.2011 bestehe eine latente Tuberkuloseinfektion. Für eine Tuberkuloseerkrankung gebe es keinen Hinweis. Zur Senkung des Risikos, dass die latente TBC-Infektion in eine Erkrankung übergehe, wäre eine präventive Therapie mit INH 300 mg täglich durch neun Monate angezeigt. Ob diese Therapie bei konkret rezent nicht nachweisbarer Exposition und der aktuellen Schwangerschaft (dzt. 25. Woche) realistisch sei, müsse erst mit der Beschwerdeführerin besprochen werden.Laut ambulantem Befundbericht des römisch 40 vom 29.12.2011 bestehe eine latente Tuberkuloseinfektion. Für eine Tuberkuloseerkrankung gebe es keinen Hinweis. Zur Senkung des Risikos, dass die latente TBC-Infektion in eine Erkrankung übergehe, wäre eine präventive Therapie mit INH 300 mg täglich durch neun Monate angezeigt. Ob diese Therapie bei konkret rezent nicht nachweisbarer Exposition und der aktuellen Schwangerschaft (dzt. 25. Woche) realistisch sei, müsse erst mit der Beschwerdeführerin besprochen werden.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.01.2012 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie nicht durch Ungarn gefahren sei und Ungarn gar nicht genannt habe. Sie wisse nur, dass sie in Serbien gewesen sei, aber den weiteren Weg nach Österreich wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Ungarn, außerdem sei sie im sechsten Monat schwanger. Der Geburtstermin sei am 26.03.2012. In Österreich oder der restlichen EU habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Der Vater ihres ungeborenen Kindes habe sich im Juli 2011 scheiden lassen und lebe in Kanada. Die Beschwerdeführerin sei niemals in Ungarn gewesen und habe hier ihren Asylantrag gestellt. Sie wolle nicht zurückgebracht werden, ansonsten werde sie über einen Selbstmord nachdenken. In Ungarn würde es schlechter sein als in Somalia. Auf die Frage, wie die Schwangerschaft verlaufe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gerade an Schmerzen leide und ihr im Spital gesagt worden sei, dass sie eine Infektion habe. Sie leide auch an Rückenschmerzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Schwangerschaft aufgrund der latenten Tuberkuloseinfektion besonders risikoreich sei. Eine therapeutische Behandlung der latenten Tuberkuloseinfektion sei wegen der Schwangerschaft nicht realistisch. Demnach würde auch nur die geringste zusätzliche Erkrankung ein Hochrisiko für das ungeborene Kind und die Mutter bedeuten. Weiters sei von der belangten Behörde die schlechte Situation in Ungarn ignoriert worden.

In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2011 wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX befinde.In einer Beschwerdeergänzung vom 31.01.2011 wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 befinde.

Laut vorläufigem Arztbrief des Landeklinikums XXXXvom 01.02.2012 befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 24.01.2012 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurden eine akute Belastungsreaktion, die 32. Schwangerschaftswoche und eine atopische Schwangerschaftsdermatose. Die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie den negativen Asylbescheid erhalten habe, suizidale Impulse gehabt. Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass es im Fall einer Abschiebung zu einer deutlichen Verschlechterung des seelischen Zustandsbildes kommen könne. Der mögliche Schweregrad sei nicht abzusehen, jedoch könnten eine massive affektive Verschlechterung und impulshafte suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Somit bestehe auch eine Gefährdung des ungeborenen Kindes. Derzeit bestehe bei der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung und es werde von einer medikamentösen Therapie aufgrund der Gravidität vorerst Abstand genommen.

Laut Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus XXXX vom 01.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin an diesem Tag entlassen und liegen keine Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft vor. Aufgrund der Entlassung sei eine Zustandsbesserung bei der Beschwerdeführerin gegeben, jedoch könnten im Fall einer Abschiebung Suizidhandlungen nicht ausgeschlossen werden.Laut Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus römisch 40 vom 01.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin an diesem Tag entlassen und liegen keine Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft vor. Aufgrund der Entlassung sei eine Zustandsbesserung bei der Beschwerdeführerin gegeben, jedoch könnten im Fall einer Abschiebung Suizidhandlungen nicht ausgeschlossen werden.

In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 07.02.2012 wurde um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer angeschlagen und auch aufgrund der Tuberkuloseinfektion liege eine Risikoschwangerschaft vor. Entsprechende Befunde wurden nicht vorgelegt.

Laut Eintragung im Asylwerber-Informationssystem vom 09.02.2012 könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Suizidgefährdung und der Schwangerschaft nicht nach Ungarn überstellt werden.

Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 habe eine Nachfrage bei der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes ergeben, dass derzeit keine Überstellung stattfinden könne, weil die Beschwerdeführerin selbstmordgefährdet sei.

Der vorliegenden Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der vorliegenden Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Im vorliegenden Fall ergab sich aus der Eintragung im Asylwerber-Informationssystem vom 09.02.2012 sowie aus einer Auskunft der Dublin-Abteilung vom 13.02.2012, dass die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Überstellung nach Ungarn zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar sei. Entsprechende Befunde betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurden jedoch weder von dieser noch vom Bundesasylamt vorgelegt. Daher muss vor einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache noch ein aktueller medizinischer Befund eingeholt werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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