TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/28 E7 424018-1/2012

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 424018-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 0410.665/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 0410.665/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 22.04.2004 bei der Österr. Vertretungsbehörde in Damaskus einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 bezogen auf ihren Gatten ein, dem - nach Erteilung eines Einreisetitels und erfolgter legaler Einreise der BF in das österr. Bundesgebiet - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2004 gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stattgegeben wurde, zugleich wurde der BF gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 22.04.2004 bei der Österr. Vertretungsbehörde in Damaskus einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bezogen auf ihren Gatten ein, dem - nach Erteilung eines Einreisetitels und erfolgter legaler Einreise der BF in das österr. Bundesgebiet - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2004 gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stattgegeben wurde, zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

2. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 folgend wurde gegen den Gatten der BF aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsstaat und seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z. 5 GFK und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet.2. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 folgend wurde gegen den Gatten der BF aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsstaat und seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK und Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet.

3. Im Gefolge seiner Einvernahme am 17.03.2011 wurde, angesichts der beabsichtigten Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und im Hinblick auf die vormalige Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Familienangehörigen alleine aufgrund der Eigenschaft der Familienzugehörigkeit, mit Aktenvermerk vom 23.03.2011 auch ein Aberkennungsverfahren gegen diese eingeleitet.

4. Am 13.04.2011 wurde die BF hierzu an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in ihrer Sache sowie als deren gesetzliche Vertreterin in der ihrer drei minderjährigen, in den Jahren 2005, 2007 und 2009 geborenen Kinder niederschriftlich einvernommen.

Ihr wurden dabei die beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten und die Einschätzung des Bundesasylamtes zur geänderten Lage im Herkunftsstaat vorgehalten.

Im Wesentlichen verwies sie dabei auf verschiedene mindergradige bzw. vergangene gesundheitliche Beschwerden auf ihrer Seite und im Hinblick auf die aktuelle Lage in ihrer früheren Heimat, der nordirakischen Stadt Kirkuk, auf eine allgemein unsichere Lage dort, wobei sie einräumte, dass sich in Kirkuk aktuell ihre Mutter, ihre sieben Geschwister sowie weitere zwei Kinder von ihr aufhalten und sie mit ihnen in Kontakt stehe. Sie habe aber keine persönliche Verfolgung zu befürchten. Hierzu wurden an sie umfangreiche länderkundliche Feststellungen der Behörde zur aktuellen Lage im Irak ausgefolgt und sie zur Stellungnahme unter Hinweis auf die mögliche Unterstützung der beim Bundesasylamt tätigen Rechtsberater eingeladen.

5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.04.2011 wurde die zuständige Fremdenbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG von der beabsichtigten Aberkennung verständigt und angesichts der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AsylG um Mitteilung über die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF und ihre 2005 geborene Tochter ersucht.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.04.2011 wurde die zuständige Fremdenbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG von der beabsichtigten Aberkennung verständigt und angesichts der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG um Mitteilung über die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF und ihre 2005 geborene Tochter ersucht.

6. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.08.2011 wurde die Fremdenbehörde darüber informiert, dass mit diesem Datum Aberkennungsbescheide gegen den Gatten und die beiden minderjährigen Söhne der BF erlassen wurden.

7. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 wurde der BF gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt III).7. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 wurde der BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Neben Feststellungen zur Person der BF und zum bisherigen Verfahrensgang traf die Behörde die Feststellungen, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe und dass auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG vorlägen, demgegenüber jedoch angesichts der Erteilung von Aufenthaltstiteln an ihren Gatten und die beiden Söhne ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Darüber hinaus wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen.Neben Feststellungen zur Person der BF und zum bisherigen Verfahrensgang traf die Behörde die Feststellungen, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe und dass auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG vorlägen, demgegenüber jedoch angesichts der Erteilung von Aufenthaltstiteln an ihren Gatten und die beiden Söhne ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Darüber hinaus wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass mit Asylaberkennung auf Seiten ihres Gatten auch bei der BF die vormalige Entscheidungsgrundlage für ihre Asylzuerkennung weggefallen sei. Zudem habe sie ausdrücklich jede persönliche Verfolgung bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion verneint und seien auch amtswegig vor dem Hintergrund der länderkundlichen Feststellungen keine Gründe für eine solche Annahme festgestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde zu Spruchpunkt I unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des § 7 AsylG 2005 und Art. 1 Abschn. C Z. 5 GFK sowie auf die rechtskräftige Asylaberkennung auf Seiten des Gatten der BF, dass mangels eines fortbestehenden Verfolgungsrisikos auf Seiten ihres Gatten, das auf sie durchschlagen könnte, sowie eines solchen aus individuellen Gründen auf Seiten der BF selbst eine weitere Schutzgewährung indiziert sei, die einer Asylaberkennung entgegen stehen würde. Angesichts der Asylzuerkennung an die BF vor mehr als fünf Jahren sei jedoch der § 7 Abs. 3 AsylG beachtlich, dem zufolge eine Aberkennung, abgesehen von Fällen der Straffälligkeit des Betroffenen, grundsätzlich nicht zulässig ist, außer die zuständige Fremdenbehörde hat, nach entsprechender Mitteilung des gg. Sachverhalts durch das Bundesasylamt, dem Betroffenen rechtskräftig einen Aufenthaltstitel erteilt. Die erforderlichen Schritte seien vom Bundesasylamt gesetzt worden, das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei aber von der Fremdenbehörde nach mehrmaliger erfolgloser Ladung der BF eingestellt worden. Diese habe offenbar versucht, durch ihre fehlende Mitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren die Asylaberkennung zu verhindern. Durch die AsylG-Novelle 2009 sei aber das Rechtsinstitut der auf Dauer unzulässigen Ausweisung iSd § 10 Abs. 5 AsylG für den Fall der sozialen Verfestigung des Betroffenen eingeführt worden, was im Ergebnis zur identen Rechtsstellung wie im Falle der Anwendung des § 7 Abs. 3 AsylG führe. Mangels eines Rechtsnachteils auf Seiten der BF durch die Aberkennung des Status der Asylberechtigten trotz Nichtvorliegens eines Aufenthaltstitels iSd § 7 Abs. 3 AsylG bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Dauer werde daher der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 7, AsylG 2005 und Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK sowie auf die rechtskräftige Asylaberkennung auf Seiten des Gatten der BF, dass mangels eines fortbestehenden Verfolgungsrisikos auf Seiten ihres Gatten, das auf sie durchschlagen könnte, sowie eines solchen aus individuellen Gründen auf Seiten der BF selbst eine weitere Schutzgewährung indiziert sei, die einer Asylaberkennung entgegen stehen würde. Angesichts der Asylzuerkennung an die BF vor mehr als fünf Jahren sei jedoch der Paragraph 7, Absatz 3, AsylG beachtlich, dem zufolge eine Aberkennung, abgesehen von Fällen der Straffälligkeit des Betroffenen, grundsätzlich nicht zulässig ist, außer die zuständige Fremdenbehörde hat, nach entsprechender Mitteilung des gg. Sachverhalts durch das Bundesasylamt, dem Betroffenen rechtskräftig einen Aufenthaltstitel erteilt. Die erforderlichen Schritte seien vom Bundesasylamt gesetzt worden, das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei aber von der Fremdenbehörde nach mehrmaliger erfolgloser Ladung der BF eingestellt worden. Diese habe offenbar versucht, durch ihre fehlende Mitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren die Asylaberkennung zu verhindern. Durch die AsylG-Novelle 2009 sei aber das Rechtsinstitut der auf Dauer unzulässigen Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 5, AsylG für den Fall der sozialen Verfestigung des Betroffenen eingeführt worden, was im Ergebnis zur identen Rechtsstellung wie im Falle der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG führe. Mangels eines Rechtsnachteils auf Seiten der BF durch die Aberkennung des Status der Asylberechtigten trotz Nichtvorliegens eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Dauer werde daher der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II habe sich aus der aktuellen Sicherheitslage in der engeren Heimat kein stichhaltiger Hinweis auf das reale Risiko einer Verletzung der durch § 8 AsylG geschützten Rechte der BF ergeben. Auch sonstige Gründe für die allfällige Unzumutbarkeit einer Rückkehr seien angesichts des offenbar unbeeinträchtigten Aufenthalts der Mutter und zweier erwachsener Söhne der BF dort nicht gegeben.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei habe sich aus der aktuellen Sicherheitslage in der engeren Heimat kein stichhaltiger Hinweis auf das reale Risiko einer Verletzung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Rechte der BF ergeben. Auch sonstige Gründe für die allfällige Unzumutbarkeit einer Rückkehr seien angesichts des offenbar unbeeinträchtigten Aufenthalts der Mutter und zweier erwachsener Söhne der BF dort nicht gegeben.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III sei eine soziale Verfestigung der BF feststellbar gewesen, auch sei sie nicht straffällig geworden, weshalb ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei. Auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I werde verwiesen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei sei eine soziale Verfestigung der BF feststellbar gewesen, auch sei sie nicht straffällig geworden, weshalb ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig sei. Auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins werde verwiesen.

8. Gegen diesen, der BF am 02.01.2012 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid wurde mit Telefax vom 12.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in der Heimat der BF bemängelt und insbesondere das Vorliegen einer grundlegenden und dauerhaften Veränderung zugunsten einer Rückkehr bestritten. Für den Fall fehlender individueller Verfolgung wäre angesichts einer schlechten allgemeinen Sicherheitslage im Irak zumindest eine subsidiäre Schutzgewährung indiziert. Zudem sei die Anwendung des § 7 Abs. 3 AsylG rechtswidrig erfolgt, da entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung iVm § 45 Abs. 8 NAG vor der Asylaberkennung noch keine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF erfolgt war.In dieser wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in der Heimat der BF bemängelt und insbesondere das Vorliegen einer grundlegenden und dauerhaften Veränderung zugunsten einer Rückkehr bestritten. Für den Fall fehlender individueller Verfolgung wäre angesichts einer schlechten allgemeinen Sicherheitslage im Irak zumindest eine subsidiäre Schutzgewährung indiziert. Zudem sei die Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG rechtswidrig erfolgt, da entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG vor der Asylaberkennung noch keine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF erfolgt war.

9. Die Beschwerdevorlage langte beim AsylGH mit 23.01.2012 ein.

10. Die Beschwerden des Gatten und der beiden minderjährigen Söhne der BF gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ebenfalls die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und auch keine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, jedoch deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig festgestellt wurde, wurden jeweils mit Beschlüssen des AsylGH vom 07.11.2011, Zl. 421.243 bis 245, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.10. Die Beschwerden des Gatten und der beiden minderjährigen Söhne der BF gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ebenfalls die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und auch keine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, jedoch deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig festgestellt wurde, wurden jeweils mit Beschlüssen des AsylGH vom 07.11.2011, Zl. 421.243 bis 245, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

11. Telefonische Erhebungen des AsylGH vom 22.03.2012 bei der zuständigen Fremdenbehörde ergaben, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF noch immer eingestellt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes sowie ergänzende Erhebungen des AsylGH (siehe oben).

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Der erkennende Gerichtshof schließt sich insgesamt den Feststellungen der Behörde zur Person der BF sowie den Feststellungen, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe und auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG vorlägen, an. Auch waren die Feststellungen zum Verlauf ihres Verfahrens sowie der Verfahren ihrer Angehörigen unstrittig.Der erkennende Gerichtshof schließt sich insgesamt den Feststellungen der Behörde zur Person der BF sowie den Feststellungen, dass ihr im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe und auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG vorlägen, an. Auch waren die Feststellungen zum Verlauf ihres Verfahrens sowie der Verfahren ihrer Angehörigen unstrittig.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde unrichtige Feststellungen zur Frage einer Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in die Heimat bemängelte, konnte sie aus Sicht des AsylGH der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiell entgegentreten.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG). Der § 7 Abs. 2 bis 4 AsylG ist gemäß § 73 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1.1.2010 in Kraft getreten.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG). Der Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 AsylG ist gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit 1.1.2010 in Kraft getreten.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (vgl. § 2 Abs. 3 AsylG) den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z. 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z. 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3. Wie oben dargestellt, hat die belangte Behörde gegen die BF iSd § 7 Abs. 1 AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und diese hierzu einvernommen bzw. ihr die Einschätzung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat durch die Behörde zur Kenntnis gebracht. Im Anschluß daran hat sie im Hinblick auf den Umstand, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF bereits 2004 erfolgte und damit mehr als fünf Jahre zurücklag, der zuständigen Behörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Aberkennung avisiert und um Mitteilung der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF ersucht, damit das Aberkennungsverfahren abgeschlossen werden könne.3. Wie oben dargestellt, hat die belangte Behörde gegen die BF iSd Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und diese hierzu einvernommen bzw. ihr die Einschätzung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat durch die Behörde zur Kenntnis gebracht. Im Anschluß daran hat sie im Hinblick auf den Umstand, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF bereits 2004 erfolgte und damit mehr als fünf Jahre zurücklag, der zuständigen Behörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Aberkennung avisiert und um Mitteilung der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF ersucht, damit das Aberkennungsverfahren abgeschlossen werden könne.

Nachdem aber über mehrere Monate hinweg diese Mitteilung der Fremdenbehörde ausständig blieb, wobei in den Raum gestellt wurde, dass sich die BF der Mitwirkung an diesem Verfahren entzogen hatte, weshalb es eingestellt wurde, schloß das Bundesasylamt das Aberkennungsverfahren auch ohne vorherige rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF ab und begründete sie dies damit, dass ohnehin zugleich die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, weshalb sie im Vergleich zum § 7 Abs. 3 AsylG keinen Rechtsnachteil erlitten habe.Nachdem aber über mehrere Monate hinweg diese Mitteilung der Fremdenbehörde ausständig blieb, wobei in den Raum gestellt wurde, dass sich die BF der Mitwirkung an diesem Verfahren entzogen hatte, weshalb es eingestellt wurde, schloß das Bundesasylamt das Aberkennungsverfahren auch ohne vorherige rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF ab und begründete sie dies damit, dass ohnehin zugleich die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, weshalb sie im Vergleich zum Paragraph 7, Absatz 3, AsylG keinen Rechtsnachteil erlitten habe.

4. Aus Sicht des erkennenden Senats des AsylGH stellt jedoch der § 7 Abs. 3 AsylG eine zwingende Bestimmung dar und lässt sein klarer Wortlaut keinen Raum für ein solches, vom Bundesasylamt im gg. Fall geübtes Ermessen bei seiner Anwendung. Insbesondere legt diese Bestimmung für eine spezifische Fallkonstellation, nämlich die der beabsichtigten Asylaberkennung nach einer länger als fünf Jahre bestehenden Flüchtlingseigenschaft, die vorherige rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den betroffenen Fremden als ¿conditio sine qua non' für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten fest, ohne deren Vorliegen demnach eine Aberkennung nicht möglich und damit unzulässig ist.4. Aus Sicht des erkennenden Senats des AsylGH stellt jedoch der Paragraph 7, Absatz 3, AsylG eine zwingende Bestimmung dar und lässt sein klarer Wortlaut keinen Raum für ein solches, vom Bundesasylamt im gg. Fall geübtes Ermessen bei seiner Anwendung. Insbesondere legt diese Bestimmung für eine spezifische Fallkonstellation, nämlich die der beabsichtigten Asylaberkennung nach einer länger als fünf Jahre bestehenden Flüchtlingseigenschaft, die vorherige rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den betroffenen Fremden als ¿conditio sine qua non' für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten fest, ohne deren Vorliegen demnach eine Aberkennung nicht möglich und damit unzulässig ist.

5. Nachdem sich der Ausspruch in Spruchpunkt II und III auf diese rechtswidrige Anwendung des § 7 Abs. 3 AsylG in Spruchpunkt I stützte, waren auch diese beiden Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.5. Nachdem sich der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei auf diese rechtswidrige Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Spruchpunkt römisch eins stützte, waren auch diese beiden Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

7. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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