Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 418381-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit seiner Mutter (Antragstellerin zu D18 418379-2/2012 und D18 418379-3/2012) und seiner Tante (Antragstellerin zu D18 418348-2/2012 und D18 418348-2/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seiner russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit seiner Mutter (Antragstellerin zu D18 418379-2/2012 und D18 418379-3/2012) und seiner Tante (Antragstellerin zu D18 418348-2/2012 und D18 418348-2/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seiner russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.
Aufgrund der durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 durchgeführten Dokumentenüberprüfung wurden keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchlicher Verwendung der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde festgestellt.
I.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei im Juni 2009 von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden und man hätte ihn verschleppen wollen. Da sich seine Mutter eingemischt habe, hätten sie zunächst auf seine Mutter und anschließend auf den Antragsteller eingeschlagen. Er sei in einem Auto weggebracht und sieben Tag lang in einem Keller eingesperrt, gequält und geschlagen worden. Am siebten Tag hätte man ihm beide Hände gebrochen, als er sich gegen die Schläge hätte schützen wollen. Anfang September 2010 sei er von Unbekannten erneut drei Tag lang verschleppt worden. Man hätte ihn wieder zusammengeschlagen und "moralisch verletzt". Hinsichtlich seines Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte der Antragsteller aus, dass er am 30.09.2010 zusammen mit seiner Mutter und seiner Tante von einem Schlepper mit einem PKW bis nach XXXX gebracht worden wäre und sie weiter in einem LKW über unbekannte Straßen bis nach Österreich gelangt wären. Die Einreise in die EU sei vermutlich zwischen 01. und 04.10.2010 erfolgt, wo genau diese erfolgt sei, könne er nicht sagen.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei im Juni 2009 von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden und man hätte ihn verschleppen wollen. Da sich seine Mutter eingemischt habe, hätten sie zunächst auf seine Mutter und anschließend auf den Antragsteller eingeschlagen. Er sei in einem Auto weggebracht und sieben Tag lang in einem Keller eingesperrt, gequält und geschlagen worden. Am siebten Tag hätte man ihm beide Hände gebrochen, als er sich gegen die Schläge hätte schützen wollen. Anfang September 2010 sei er von Unbekannten erneut drei Tag lang verschleppt worden. Man hätte ihn wieder zusammengeschlagen und "moralisch verletzt". Hinsichtlich seines Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte der Antragsteller aus, dass er am 30.09.2010 zusammen mit seiner Mutter und seiner Tante von einem Schlepper mit einem PKW bis nach römisch 40 gebracht worden wäre und sie weiter in einem LKW über unbekannte Straßen bis nach Österreich gelangt wären. Die Einreise in die EU sei vermutlich zwischen 01. und 04.10.2010 erfolgt, wo genau diese erfolgt sei, könne er nicht sagen.
Dem Antragsteller wurde am 04.10.2010 unter anderem das Merkblatt betreffend Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt.
Im Verfahren des Antragstellers wurden Konsultationen mit Ungarn, der Slowakei und Polen geführt, die mit keiner Zuständigkeit der genannten Staaten endeten.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass sein Onkel seit rund sechs Jahren in Österreich sei und der Antragsteller ihn, seit er in Österreich aufhältig sei, zwei Mal gesehen und von ihm Lebensmittel erhalten habe. Der Antragsteller leide an Eisenmangel, weshalb er ambulant untersucht worden wäre und Eisentabletten einnehme, zudem sei eine Verkrümmung seiner Wirbelsäule festgestellt worden, die er seit seiner Schulzeit habe. Vom Antragsteller wurde ein Ambulanzbefund, datiert mit 28.10.2010, in Vorlage gebracht, in dem im Wesentlichen eine Eisenmangelanämie festgestellt wurde.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass sein Onkel seit rund sechs Jahren in Österreich sei und der Antragsteller ihn, seit er in Österreich aufhältig sei, zwei Mal gesehen und von ihm Lebensmittel erhalten habe. Der Antragsteller leide an Eisenmangel, weshalb er ambulant untersucht worden wäre und Eisentabletten einnehme, zudem sei eine Verkrümmung seiner Wirbelsäule festgestellt worden, die er seit seiner Schulzeit habe. Vom Antragsteller wurde ein Ambulanzbefund, datiert mit 28.10.2010, in Vorlage gebracht, in dem im Wesentlichen eine Eisenmangelanämie festgestellt wurde.
Er habe sich im September 2010 zur Ausreise entschlossen. Sein Bruder und eine Tante würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Der Grund für seine Ausreise liege darin, dass er bedroht worden und im Juni 2009 zum ersten Mal von Unbekannten mitgenommen worden wäre. An einem ihm unbekannten Ort sei er von drei Männern über seinen Vater befragt worden. Man habe den Antragsteller beschuldigt, dass er zu irgendeiner Gruppierung gehöre. Er sei erniedrigt und beschimpft worden. Man habe ihm vorgeworfen, nicht gläubig zu sein und die Männer hätten ihn ständig geschlagen. Am letzten Tag hätten sie ihm beide Hände gebrochen. Man habe ihn einfach rausgeschmissen und vor dem Eingang des Hauses ausgesetzt. Seine Mutter habe ihn gefunden und er sei ins Spital gebracht worden, da ihm neben den Armen auch die Nase gebrochen worden sei. In der Folge habe er ganz normal weitergelebt. Erst Ende August oder Anfang September 2010 sei er um vier Uhr in der Früh erneut von zu Hause mitgenommen worden, vermutlich von zwei unbekannten Männern, genau könne er es nicht sagen. Der Antragsteller sei die ganze Zeit geschlagen worden, man habe ihm vorgeworfen, dass er Kontakt zu Rebellen habe und ihn schließlich am dritten Tag freigelassen. Er sei wieder vor dem Eingang desselben Hauses wie beim ersten Mal ausgesetzt worden. Ihm sei erklärt worden, dass er das dritte Mal nicht überleben werde. Seine Mutter habe sich dann nach Ausreisemöglichkeiten erkundigt. Er könne für seine Behauptungen keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen, da die Unterlagen vom Krankenhaus über seine Verletzungen in der Handtasche seiner Mutter gewesen wären, diese sei jedoch verloren gegangen.
Vom Antragsteller wurden anlässlich seiner Einvernahme ein Ambulanzbefund, datiert mit 28.10.2010, sowie ein mikrobiologischen Befund, datiert mit 27.10.2010, des Krankenhauses XXXX in Vorlage gebracht. In diesen ärztlichen Unterlagen wurde im Wesentlichen eine Eisenmangelanämie festgestellt.Vom Antragsteller wurden anlässlich seiner Einvernahme ein Ambulanzbefund, datiert mit 28.10.2010, sowie ein mikrobiologischen Befund, datiert mit 27.10.2010, des Krankenhauses römisch 40 in Vorlage gebracht. In diesen ärztlichen Unterlagen wurde im Wesentlichen eine Eisenmangelanämie festgestellt.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen, legte zwei Röntgenbilder betreffend seiner beiden gebrochenen Arme vor und gab im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme, leide an keinen Krankheiten und stünde in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe zehn Jahre - bis 2009- die Grundschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei Automechaniker gewesen und seit fünf oder sechs Jahren "verschwunden oder untergetaucht". Laut Gerüchten soll er sich in den Bergen als Partisan aufhalten. Seit dieser Zeit habe seine Familie keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen, legte zwei Röntgenbilder betreffend seiner beiden gebrochenen Arme vor und gab im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme, leide an keinen Krankheiten und stünde in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei in römisch 40 geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe zehn Jahre - bis 2009- die Grundschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei Automechaniker gewesen und seit fünf oder sechs Jahren "verschwunden oder untergetaucht". Laut Gerüchten soll er sich in den Bergen als Partisan aufhalten. Seit dieser Zeit habe seine Familie keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt.
Seine Mutter habe als Hilfsarbeiterin verschiedene Arbeiten gemacht. Er habe in einer Mietwohnung gelebt und seine Mutter habe durch ihre Arbeit einigermaßen für den Lebensunterhalt aufkommen können. Ein älterer verheirateter Bruder von ihm würde noch immer in Tschetschenien in einem Dorf weit entfernt von XXXX leben, dieser habe den Antragsteller und dessen Mutter auch gelegentlich finanziell unterstützt. Er sei mit seinem Inlandsreisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist und es habe bei der Ausreise keine Probleme gegeben. Auf der Reise von Tschetschenien bis XXXX hätten sie sich nicht verstecken müssen und seien normal im PKW gefahren. Für die Schleppung hätte seine Mutter 3.000,- bezahlen müssen, er wisse jedoch nicht in welcher Währung. Das Geld habe seine Mutter aus Ersparnissen entrichtet. Seine Mutter habe ihre Handtasche im ersten Fahrzeug, mit dem sie ausgereist seien, zusammen mit diversen Personaldokumenten und anderen Unterlagen vergessen. Seine bisherigen Angaben zu seinem Fluchtgrund bestätigte der Antragsteller. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht, sei nie von der Polizei angehalten oder festgenommen worden und habe keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt.Seine Mutter habe als Hilfsarbeiterin verschiedene Arbeiten gemacht. Er habe in einer Mietwohnung gelebt und seine Mutter habe durch ihre Arbeit einigermaßen für den Lebensunterhalt aufkommen können. Ein älterer verheirateter Bruder von ihm würde noch immer in Tschetschenien in einem Dorf weit entfernt von römisch 40 leben, dieser habe den Antragsteller und dessen Mutter auch gelegentlich finanziell unterstützt. Er sei mit seinem Inlandsreisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist und es habe bei der Ausreise keine Probleme gegeben. Auf der Reise von Tschetschenien bis römisch 40 hätten sie sich nicht verstecken müssen und seien normal im PKW gefahren. Für die Schleppung hätte seine Mutter 3.000,- bezahlen müssen, er wisse jedoch nicht in welcher Währung. Das Geld habe seine Mutter aus Ersparnissen entrichtet. Seine Mutter habe ihre Handtasche im ersten Fahrzeug, mit dem sie ausgereist seien, zusammen mit diversen Personaldokumenten und anderen Unterlagen vergessen. Seine bisherigen Angaben zu seinem Fluchtgrund bestätigte der Antragsteller. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht, sei nie von der Polizei angehalten oder festgenommen worden und habe keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt.
Ihm seien beide Arme gebrochen worden und er sei in einem Krankenhaus im Bezirk XXXX in XXXX am 23. oder 24. Juni 2009 ambulant behandelt worden. Die damals aufgenommenen Röntgenbilder habe er in Vorlage gebracht und seine beiden Arme hätte man dort eingegipst. Beim ersten Vorfall im Juni 2009 sei er überraschend in ein Auto gesteckt worden und irgendwohin gebracht worden. Bei der zweiten Anhaltung im September 2010 sei er nur drei Tage festgehalten worden. Er sei in ein Auto gesteckt und weggebracht worden. Durch den ersten Vorfall sei er psychisch und physisch in einem schlechten Zustand gewesen und habe nicht viel "mitgekriegt".Ihm seien beide Arme gebrochen worden und er sei in einem Krankenhaus im Bezirk römisch 40 in römisch 40 am 23. oder 24. Juni 2009 ambulant behandelt worden. Die damals aufgenommenen Röntgenbilder habe er in Vorlage gebracht und seine beiden Arme hätte man dort eingegipst. Beim ersten Vorfall im Juni 2009 sei er überraschend in ein Auto gesteckt worden und irgendwohin gebracht worden. Bei der zweiten Anhaltung im September 2010 sei er nur drei Tage festgehalten worden. Er sei in ein Auto gesteckt und weggebracht worden. Durch den ersten Vorfall sei er psychisch und physisch in einem schlechten Zustand gewesen und habe nicht viel "mitgekriegt".
Befragt, warum die maskierten Personen angenommen hätten, dass er Kontakt zu Rebellen habe, gab der Antragsteller an, es könne sein, dass er sich bei Gesprächen verplappert habe und Vermutungen über den Aufenthalt seines Vaters geäußert hätte. Auf Vorhalt, dass er kein Parteimitglied, nicht politisch aktiv und ein junger unbescholtener Mann in Tschetschenien gewesen wäre und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass man ihm Kontakte zu Rebellen unterstelle, führte der Antragsteller aus, dass er wegen des Verschwinden seines Vaters befragt worden wäre, andere Gründe habe es nicht gegeben, ihn zu beschuldigen.
Auf Vorhalt, dass ihm angeblich Kontakte zu den Rebellen vorgeworfen worden wären, weil sein Vater untergetaucht sei, sein Bruder jedoch bis dato in Tschetschenien lebe und nie von Maskierten entführt worden wäre, obwohl die Maskierten laut Angaben des Antragstellers über den Wohnort seines Bruders informiert gewesen wären, bestätigte der Antragstellers, dass sein Bruder von derartigen Vorfällen, wie sie ihm zugestoßen wären, verschont geblieben wäre. Sein Bruder habe ihm jedoch einmal vertraulich erzählt, dass er für eine Nacht mitgenommen und nach dem Vater befragt worden wäre.
Auf weiteren Vorhalt, das der Antragsteller laut seinen Schilderungen bei den Mitnahmen von den maskierten Männer bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und ihm beide Arme gebrochen worden wären, sein Bruder jedoch lediglich für eine Nacht mitgenommen und befragt worden sei, gab der Antragsteller an, er könne dazu nichts sagen. Der Antragsteller habe nach der ersten Entführung im Juni 2009 bis September 2010 in der Heimat ohne weitere Zwischenfälle gelebt, warum man ihn in dieser Zeit verschont habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe schon längere Zeit überlegt, die Heimat zu verlassen und er habe sich ihr schließlich angeschlossen. Für ihn wäre es zunächst unvorstellbar gewesen, weil er bei einer Flucht wieder bei Null anfangen müsste - ohne Bindungen in einem fremden Land mit fremder Sprache.
Am Tag vor seiner zweiten Mitnahme im September 2010 hätten Rebellen die Stadt XXXX gestürmt und besetzt. Er habe nach dem zweiten Vorfall bis zur Flucht immer in der gleichen Wohnung gewohnt. Auf Vorhalt, dass seine Mutter in der heutigen Einvernahme angegeben habe, sie wären nach dem zweiten Vorfall noch kurze Zeit in der Wohnung verblieben, dann jedoch zur Tante des Antragstellers geflüchtet, bejahte dies der Antragsteller und führte aus, dass er und seine Mutter ungefähr eine Woche vor der Ausreise zu seiner Tante gegangen wären.Am Tag vor seiner zweiten Mitnahme im September 2010 hätten Rebellen die Stadt römisch 40 gestürmt und besetzt. Er habe nach dem zweiten Vorfall bis zur Flucht immer in der gleichen Wohnung gewohnt. Auf Vorhalt, dass seine Mutter in der heutigen Einvernahme angegeben habe, sie wären nach dem zweiten Vorfall noch kurze Zeit in der Wohnung verblieben, dann jedoch zur Tante des Antragstellers geflüchtet, bejahte dies der Antragsteller und führte aus, dass er und seine Mutter ungefähr eine Woche vor der Ausreise zu seiner Tante gegangen wären.
Die Männer seien bei beiden Vorfällen ungefähr um 4:00 oder 5:00 Uhr in die Wohnung gekommen. Seine Mutter sei bei der ersten Mitnahme des Antragstellers von einem Maskierten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, als sie versucht habe, ihn zu verteidigen. Beim zweiten Mal wäre alles so schnell gegangen, dass sie keine Zeit gehabt hätte, etwas zu unternehmen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er wahrscheinlich versteckt leben oder in die Berge gehen müssen. Er könne sich nicht vorstellen, in einer anderen Region seines Heimatlandes - beispielsweise zu seinem Bruder ins Dorf XXXX - zu ziehen, da es sein Bruder dort auch "nicht leicht" hätte.Die Männer seien bei beiden Vorfällen ungefähr um 4:00 oder 5:00 Uhr in die Wohnung gekommen. Seine Mutter sei bei der ersten Mitnahme des Antragstellers von einem Maskierten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, als sie versucht habe, ihn zu verteidigen. Beim zweiten Mal wäre alles so schnell gegangen, dass sie keine Zeit gehabt hätte, etwas zu unternehmen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er wahrscheinlich versteckt leben oder in die Berge gehen müssen. Er könne sich nicht vorstellen, in einer anderen Region seines Heimatlandes - beispielsweise zu seinem Bruder ins Dorf römisch 40 - zu ziehen, da es sein Bruder dort auch "nicht leicht" hätte.
Der Antragsteller besuche einen Deutschkurs im Flüchtlingsheim und sei weder Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Sein Onkel sei bereits seit sechs oder sieben Jahren in Österreich. Er verfüge in Österreich über keine Angehörige, sonstige Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Sein älterer Bruder samt Familie sowie mehrere Tanten und Onkel würden in Tschetschenien leben. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die Situation seit seiner Flucht nicht besser geworden sei und er mehrmals von unformierten Männern nach dem Antragsteller befragt worden wäre.
Dem Antragsteller wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß § 45 Abs 3 AVG ein Parteiengehör betreffend die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt, jedoch verzichtete dieser ausdrücklich darauf und gab keine Stellungnahme ab.Dem Antragsteller wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör betreffend die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt, jedoch verzichtete dieser ausdrücklich darauf und gab keine Stellungnahme ab.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.232-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.232-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10
Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Antragstellers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da dessen Behauptungen unplausibel, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Nicht glaubhaft sei überdies, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde, da er über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für den Antragsteller in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für den Antragsteller in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.
Die Angaben des Antragstellers seien überzeugend, wirken logisch und plausibel, weil es dem politischen Erkenntnis- und Erfahrungshintergrund entspreche, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte - die sogenannten Kadyrowski - mit äußerster Brutalität gegen den bewaffneten Widerstand und die sogenannten Rebellen vorgehen und dabei insbesondere gewaltsam gegen Familienangehörige vorgegangen werde, um zu Informationen zu kommen oder Druck auszuüben. Unterstelle man als wahr, dass der Vater des Antragstellers im Jahre 2005 in den Untergrund gegangen wäre, so habe für den Antragsteller eine besondere Gefährdungssituation bestanden, zumal die Sicherheitskräfte vermuten hätten können, dass er über Informationen bezüglich seines Vaters verfüge und dass er möglicherweise selbst in Verbindung zu den Untergrundkämpfern und Rebellen stehe. Es gebe keine zwingende Gesetzmäßigkeit bezüglich des Vorgehens der Kadyrowski, wann diese mit welchen Methoden gegen Angehörige von vermuteten Rebellen vorgehen, deshalb sei es kein zwingender Widerspruch, dass den Antragsteller, der in XXXX gelebt habe, dieses Verfolgungsschicksal ereilt habe, während sein älterer Bruder, der außerhalb von XXXX lebe, verschont geblieben sei.Die Angaben des Antragstellers seien überzeugend, wirken logisch und plausibel, weil es dem politischen Erkenntnis- und Erfahrungshintergrund entspreche, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte - die sogenannten Kadyrowski - mit äußerster Brutalität gegen den bewaffneten Widerstand und die sogenannten Rebellen vorgehen und dabei insbesondere gewaltsam gegen Familienangehörige vorgegangen werde, um zu Informationen zu kommen oder Druck auszuüben. Unterstelle man als wahr, dass der Vater des Antragstellers im Jahre 2005 in den Untergrund gegangen wäre, so habe für den Antragsteller eine besondere Gefährdungssituation bestanden, zumal die Sicherheitskräfte vermuten hätten können, dass er über Informationen bezüglich seines Vaters verfüge und dass er möglicherweise selbst in Verbindung zu den Untergrundkämpfern und Rebellen stehe. Es gebe keine zwingende Gesetzmäßigkeit bezüglich des Vorgehens der Kadyrowski, wann diese mit welchen Methoden gegen Angehörige von vermuteten Rebellen vorgehen, deshalb sei es kein zwingender Widerspruch, dass den Antragsteller, der in römisch 40 gelebt habe, dieses Verfolgungsschicksal ereilt habe, während sein älterer Bruder, der außerhalb von römisch 40 lebe, verschont geblieben sei.
Es sei bei der Protokollierung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers am 10.11.2010 zu haarsträubenden Missverständnissen oder Fehlern bzw. Protokollierungsungenauigkeiten gekommen. Der Antragsteller habe geschildert, dass er mit dem Auto vom Anhalteort weggebracht und von zwei Männern in der Nähe seines Hauses aus dem Auto geworfen worden wäre. Die Protokollierung, wonach der Antragsteller direkt vor jenem Haus ausgesetzt worden wäre, wo die Anhaltung und Misshandlung seiner Person zuvor stattgefunden hätten, ergebe überhaupt keinen Sinn und seien auf einen Übersetzungsfehler, eine Übersetzungsungenauigkeit oder Ähnliches zurückzuführen. Beide Male sei der Antragsteller von seiner Mutter in der Nähe der eigenen Wohnung gefunden worden, wie dies auch seine Mutter in ihren Befragungen angegeben hätte. Die Fehlprotokollierung habe dem Antragsteller zudem nicht auffallen können, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung so übersetzt habe, dass festgehalten worden wäre, er sei vor dem Eingang des (eigenen) Hauses ausgesetzt worden. Es stelle keinen Widerspruch dar, dass die Verfolger zwischen Juni 2009 und Anfang September 2010, somit mehr als ein Jahr lang, den Antragsteller in Ruhe gelassen hätten, da es im September einen konkreten Grund für eine neuerliche Entführung gegeben habe, weil die Heimatstadt des Präsidenten XXXX von Rebellen gestürmt worden wäre. Es sei naheliegend, dass der Sohn eines vermuteten Rebellen auch als terrorismusverdächtig anzusehen sei.Es sei bei der Protokollierung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers am 10.11.2010 zu haarsträubenden Missverständnissen oder Fehlern bzw. Protokollierungsungenauigkeiten gekommen. Der Antragsteller habe geschildert, dass er mit dem Auto vom Anhalteort weggebracht und von zwei Männern in der Nähe seines Hauses aus dem Auto geworfen worden wäre. Die Protokollierung, wonach der Antragsteller direkt vor jenem Haus ausgesetzt worden wäre, wo die Anhaltung und Misshandlung seiner Person zuvor stattgefunden hätten, ergebe überhaupt keinen Sinn und seien auf einen Übersetzungsfehler, eine Übersetzungsungenauigkeit oder Ähnliches zurückzuführen. Beide Male sei der Antragsteller von seiner Mutter in der Nähe der eigenen Wohnung gefunden worden, wie dies auch seine Mutter in ihren Befragungen angegeben hätte. Die Fehlprotokollierung habe dem Antragsteller zudem nicht auffallen können, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung so übersetzt habe, dass festgehalten worden wäre, er sei vor dem Eingang des (eigenen) Hauses ausgesetzt worden. Es stelle keinen Widerspruch dar, dass die Verfolger zwischen Juni 2009 und Anfang September 2010, somit mehr als ein Jahr lang, den Antragsteller in Ruhe gelassen hätten, da es im September einen konkreten Grund für eine neuerliche Entführung gegeben habe, weil die Heimatstadt des Präsidenten römisch 40 von Rebellen gestürmt worden wäre. Es sei naheliegend, dass der Sohn eines vermuteten Rebellen auch als terrorismusverdächtig anzusehen sei.
Die Abweichungen in den Aussagen des Antragstellers und seiner Mutter zu den Aufenthaltsorten nach der letzten Anhaltung und zur Festnahme des Antragstellers seien geringfügig. Die Behauptung der belangten Behörde, der Antragsteller habe sich den Bruch beider Arme möglicherweise bei einer sportlichen Betätigung zugefügt, sei eine Mutmaßung ohne jegliche beweismäßige Grundlage. Es sei daher Sache der belangten Behörde gewesen, die Röntgenbilder einer näheren Untersuchung zuzuführen, um die Art und Weise, wie die Verletzungen entstanden wären, herauszufinden. Da dies nicht erfolgt sei, sei das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.
Nach Wiederholung einzelner Punkte der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Tschetschenien nach wie vor erschreckend sei und dass es tatsächlich eine besondere Gefährdung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen gebe, Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden, begangen durch Sicherheitskräfte oder im gegenständlichen Fall durch "maskierte Männer", welche offensichtlich den Sicherheitskräften zuzuordnen seien. Aufgrund der schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Antragstellers hätte die belangte Behörde diese als glaubhaft einstufen müssen. Bei Glaubwürdigkeits- und Wahrheitsunterstellung des dargelegten Sachverhaltes würde sich eine entscheidungserhebliche, asylrelevante Gefährdung des Antragstellers ergeben, weil nach den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien der belangten Behörde Angehörige von (vermuteten) Widerstandskämpfern jederzeit damit rechnen müssten, Opfer von ungesetzlichen Festnahmen und Inhaftierungen zu werden, um Druck auf den/die im Untergrund befindlichen Angehörigen auszuüben und Informationen zu erlangen. Der Antragsteller wäre zudem als junger Mann, der gerade erst seine Schule abgeschlossen habe, in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihm in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne.
Der Antragsteller stelle deshalb die Anträge, ihm den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu dem Antragsteller den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.Der Antragsteller stelle deshalb die Anträge, ihm den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu dem Antragsteller den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.
I.7. Am 20.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft von XXXX samt Meldezettel des Antragstellers übermittelt. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 17.10.2011 in XXXX gemeldet und seit 29.09.2011 in einem Betrieb in XXXX aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (gültig bis zum 31.10.2011) beschäftigt sei. Am 21.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schreiben der Grundversorgung XXXX mitgeteilt, dass der Antragsteller mit 17.10.2011 aufgrund einer Beschäftigung aus der Grundversorgung entlassen werde.römisch eins.7. Am 20.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft von römisch 40 samt Meldezettel des Antragstellers übermittelt. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 17.10.2011 in römisch 40 gemeldet und seit 29.09.2011 in einem Betrieb in römisch 40 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (gültig bis zum 31.10.2011) beschäftigt sei. Am 21.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schreiben der Grundversorgung römisch 40 mitgeteilt, dass der Antragsteller mit 17.10.2011 aufgrund einer Beschäftigung aus der Grundversorgung entlassen werde.
Mit Eingabe vom 14.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof der Bescheid vom XXXX ausgestellt vom AMS XXXX übermittelt, mit welchem dem Antragsteller für die Zeit vom 22.09.2011 bis zum 31.10.2011 eine Beschäftigungsbewilligung für die Berufliche Tätigkeit als XXXX für den örtlichen Geltungsbereich XXXX erteilt wurde.Mit Eingabe vom 14.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof der Bescheid vom römisch 40 ausgestellt vom AMS römisch 40 übermittelt, mit welchem dem Antragsteller für die Zeit vom 22.09.2011 bis zum 31.10.2011 eine Beschäftigungsbewilligung für die Berufliche Tätigkeit als römisch 40 für den örtlichen Geltungsbereich römisch 40 erteilt wurde.
Am 04.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schreiben der Grundversorgung XXXX mitgeteilt, dass der Antragsteller mit 04.01.2012 aufgrund einer Beschäftigung aus der Grundversorgung entlassen werde.Am 04.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schreiben der Grundversorgung römisch 40 mitgeteilt, dass der Antragsteller mit 04.01.2012 aufgrund einer Beschäftigung aus der Grundversorgung entlassen werde.
Laut Auszug aus dem GVS vom 24.01.2012 ist ersichtlich, dass der Antragsteller vom 17.10.2011 bis 01.11.2011 und nunmehr ab 04.01.2012 aufgrund einer Beschäftigung aus der Grundversorgung entlassen wurde.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418381-1/2011/7E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418381-1/2011/7E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie aufgrund der Steigerung seines Vorbringens wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.
Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid völlig zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum er im Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt war. Nach den eigenen Ausführungen war der Beschwerdeführer nämlich in der Heimat kein Parteimitglied, war politisch nicht aktiv und war in Tschetschenien ein junger unbescholtener Mann. Aus all diesen Gründen war es nicht glaubwürdig, dass man ihm Kontakte zu Rebellen unterstellte. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführer im Jahre 2005 in den Untergrund gegangen wäre, und deshalb für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdungssituation bestanden habe, zumal die Sicherheitskräfte vermuten hätten können, dass er über Informationen zu seinem Vater verfüge und dass er möglicherweise selbst in Verbindung zu den Untergrundkämpfern und Rebellen stehe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer und seiner Mutter lediglich ganz vage und allgemein behauptet wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers 2005, somit zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer gerade erst 13 Jahre alt war, vermutlich zu den Rebellen gegangen wäre. Völlig unplausibel erscheint in diesem Zusammenhang dann die Schilderung der Mutter des Beschwerdeführers, sie habe von einer Vermisstenanzeige nach dem Verschwinden ihres Ehemannes lediglich deshalb abgesehen, weil ihr eine Nachbarin erzählt hätte, ihr Ehemann wäre nun bei den Rebellen. Woher diese Nachbarin diese Information erhalten habe, sei der Mutter des Beschwerdeführers jedoch behaupteter Maßen nicht bekannt.
Die Schilderungen hinsichtlich der behaupteten Mitnahmen des Beschwerdeführers sind zudem - wie im Folgenden dargelegt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und dadurch unglaubwürdig. Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten zweimaligen Anhaltung ist zudem der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Details zu dem Ort nennen kann, an dem er angeblich im Juni 2009 von unbekannten Männern für sieben Tage und ein zweites Mal im September 2010 für wiederum drei Tage lang angehalten worden war. Da der Beschwerdeführer zwei Mal im gleichen Haus angehalten worden sein will und fast sein gesamtes Leben in XXXX verbracht hat, kann in keiner Weise nachvollzogen werden und erscheint vollkommen unglaubwürdig, wenn er keinerlei Angaben zu diesem Gebäude machen konnte, und seine Unkenntnis kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hatte auch niemals behauptet, dass ihm die Augen verbunden worden wären, weshalb er das Gebäude, in dem er festhalten worden sei, nicht hätte sehen können. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.11.2010 ausgeführt hatte, dass er von unbekannten Männern sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall einfach "rausgeschmissen" und vor dem Haus ausgesetzt worden sei. Diese Schilderung steht jedoch im klaren Widerspruch zu der Schilderung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 25.01.2011, wonach er von den Männern in ein Auto gesetzt und irgendwohin gefahren worden sei.Die Schilderungen hinsichtlich der behaupteten Mitnahmen des Beschwerdeführers sind zudem - wie im Folgenden dargelegt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und dadurch unglaubwürdig. Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten zweimaligen Anhaltung ist zudem der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Details zu dem Ort nennen kann, an dem er angeblich im Juni 2009 von unbekannten Männern für sieben Tage und ein zweites Mal im September 2010 für wiederum drei Tage lang angehalten worden war. Da der Beschwerdeführer zwei Mal im gleichen Haus angehalten worden sein will und fast sein gesamtes Leben in römisch 40 verbracht hat, kann in keiner Weise nachvollzogen werden und erscheint vollkommen unglaubwürdig, wenn er keinerlei Angaben zu diesem Gebäude machen konnte, und seine Unkenntnis kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hatte auch niemals behauptet, dass ihm die Augen verbunden worden wären, weshalb er das Gebäude, in dem er festhalten worden sei, nicht hätte sehen können. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.11.2010 ausgeführt hatte, dass er von unbekannten Männern sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall einfach "rausgeschmissen" und vor dem Haus ausgesetzt worden sei. Diese Schilderung steht jedoch im klaren Widerspruch zu der Schilderung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 25.01.2011, wonach er von den Männern in ein Auto gesetzt und irgendwohin gefahren worden sei.
In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach beiden Anhaltungen von seiner Mutter in der Nähe der eigenen Wohnung gefunden worden wäre und die Protokollierung, dass der Beschwerdeführer direkt vor jenem Haus ausgesetzt worden wäre, in dem die Anhaltung und Misshandlung seiner Person zuvor stattgefunden hätten, überhaupt keinen Sinn ergeben würden sowie lediglich auf einen Übersetzungsfehler, eine Übersetzungsungenauigkeit oder Ähnliches zurückzuführen sei. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Fehlprotokollierung dem Beschwerdeführer deshalb nicht hätte auffallen können, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung so übersetzt habe, dass festgehalten worden wäre, er sei vor dem Eingang des (eigenen) Hauses ausgesetzt worden, vermochte jedoch in keiner Weise zu überzeugen und kann nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden.
Insbesondere dadurch, dass der ältere Bruder zwar außerhalb von XXXX, jedoch bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebt und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie der Beschwerdeführer hatte, obwohl den Männern nach Angaben des Beschwerdeführers der Aufenthaltsort seines Bruders bekannt gewesen sei, spricht erneut dafür, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 gab der Beschwerdeführer auf der einen Seite an, dass er selbst von den unbekannten Männer so brutal behandelt worden wäre, dass man ihm sogar beide Arme und die Nase gebrochen hätte, auf der anderen Seite schilderte er, dass man demgegenüber seinen Bruder lediglich für eine Nacht ohne Zufügung von Gewalt mitgenommen hätte und er über eventuelle Kontakte zu Rebellen befragt worden wäre. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es keine zwingende Gesetzmäßigkeit bezüglich des Vorgehens der Kadyrowski gebe, wann diese mit welchen Methoden gegen Angehörige von vermuteten Rebellen vorgehen, konnte den Widerspruch in keiner Weise nachvollziehbar aufklären, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater zwei Mal auf brutale Weise entführt, tagelang angehalten und misshandelt worden sei, sein Bruder jedoch offensichtlich verschont und lediglich befragt worden sein soll. Hinsichtlich der Ausführungen über seinen Bruder ist überdies auffallend, dass der Beschwerdeführer erst konfrontiert mit dem Widerspruch, warum man seinen in Tschetschenien lebenden Bruder verschont habe, völlig unglaubwürdig behauptete, sein Bruder habe ihm einmal vertraulich erzählt, er wäre auch für eine Nacht mitgenommen und nach dem Vater befragt worden. Es ist aber gleichzeitig denkunmöglich, dass die Sicherheitskräfte, die Informationen zum Vater bekommen wollen, nicht auf den älteren Bruder abzielen, sondern den jüngeren derart intensiv befragen, der bei Verschwinden des Vaters gerade erst 13 Jahre alt war.Insbesondere dadurch, dass der ältere Bruder zwar außerhalb von römisch 40 , jedoch bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebt und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie der Beschwerdeführer hatte, obwohl den Männern nach Angaben des Beschwerdeführers der Aufenthaltsort seines Bruders bekannt gewesen sei, spricht erneut dafür, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 gab der Beschwerdeführer auf der einen Seite an, dass er selbst von den unbekannten Männer so brutal behandelt worden wäre, dass man ihm sogar beide Arme und die Nase gebrochen hätte, auf der anderen Seite schilderte er, dass man demgegenüber seinen Bruder lediglich für eine Nacht ohne Zufügung von Gewalt mitgenommen hätte und er über eventuelle Kontakte zu Rebellen befragt worden wäre. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es keine zwingende Gesetzmäßigkeit bezüglich des Vorgehens der Kadyrowski gebe, wann diese mit welchen Methoden gegen Angehörige von vermuteten Rebellen vorgehen, konnte den Widerspruch in keiner Weise nachvollziehbar aufklären, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater zwei Mal auf brutale Weise entführt, tagelang angehalten und misshandelt worden sei, sein Bruder jedoch offensichtlich verschont und lediglich befragt worden sein soll. Hinsichtlich der Ausführungen über seinen Bruder ist überdies auffallend, dass der Beschwerdeführer erst konfrontiert mit dem Widerspruch, warum man seinen in Tschetschenien lebenden Bruder verschont habe, völlig unglaubwürdig behauptete, sein Bruder habe ihm einmal vertraulich erzählt, er wäre auch für eine Nacht mitgenommen und nach dem Vater befragt worden. Es ist aber gleichzeitig denkunmöglich, dass die Sicherheitskräfte, die Informationen zum Vater bekommen wollen, nicht auf den älteren Bruder abzielen, sondern den jüngeren derart intensiv befragen, der bei Verschwinden des Vaters gerade erst 13 Jahre alt war.
Davon abgesehen hielt die belangte Behörde als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 25.01.2011 dezidiert ausführte, er habe ab dem ersten Vorfall im Juni 2009 bis zum zweiten Vorfall im September 2010 - somit über ein Jahr lang - ohne irgendwelche Vorfälle ein ganz normales Leben im Herkunftsstaat geführt. Selbst wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es für die neuerliche Entführung des Beschwerdeführers nach dem Anschlag auf die Heimatstadt des Präsidenten einen konkreten Grund gegeben hätte, können diese Ausführungen in keiner Weise nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer über einen derart langen Zeitraum nach seiner ersten Entführung ohne Probleme in der Heimat hätte leben können, wenn diesem tatsächlich vorgeworfen worden wäre, in Kontakt zu Rebellen zu stehen.
Hinsichtlich der Ausführungen über den Aufenthaltsort nach der Freilassung im September 2010 konnten überdies klare Widersprüche festgestellt werden. Während der Beschwerdeführer behauptet, dass er bis zur Flucht in der Wohnung der Mutter gelebt habe, gab die Mutter vollkommen im Widerspruch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, an, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach dem zweiten Vorfall noch für eine kurze Zeit in der Wohnung geblieben wären, dann aber gemeinsam zur Tante des Beschwerdeführers geflüchtet wären. Der Beschwerdeführer lenkte dann erst auf Vorhalt ein, dass er die letzte Woche vor der Ausreise bei der Tante verbracht habe. Dass sich der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Tante bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die in einem normalen PKW erfolgt sei, keinesfalls verstecken mussten und sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keinerlei Probleme hatten, spricht zudem ebenfalls gegen jede Verfolgung des Beschwerdeführers. Vielmehr ist anzunehmen, dass der bei Ausreise 18-jährige Beschwerdeführer seine Mutter, die angeblich die Ausreise seit längerem plante, begleiten wollte.
Wie die belangte Behörde bereits völlig zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführte, kann durch die Vorlage von Röntgenbildern, durch die die Brüche an beiden Armen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, nicht dargelegt werden, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall im Juni 2009 stehen. Der Behauptung in der Beschwerde, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, die Röntgenbilder einer näheren Untersuchung zuzuführen, um die Art und Weise, wie die Verletzungen entstanden wären, herauszufinden, war nicht zu folgen, da bereits aufgrund der vollkommen unglaubwürdigen und unplausiblen Angaben zum Fluchtvorbringen auch der erkennende Senat zu dem Schluss kommt, dass die Armbrüche zweifellos nicht bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Anhaltungen verursacht wurden.
Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen, unbestimmten und unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass dieser die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem oberflächlichen Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Überdies widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die gemeinsam ausgereiste Tante des Beschwerdeführers keinerlei Informationen über die genauen Fluchtgründe ihres Neffen und ihrer eigenen Schwester angeben kann.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde.
Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser - vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - auch in seiner Beschwerde nicht annähernd widerlegen.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er an Eisenmangel leide, weshalb er ambulant untersucht worden wäre und Eisentabletten einnehme, zudem sei eine Verkrümmung seiner Wirbelsäule festgestellt worden, die er seit seiner Schulzeit habe. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich ein Ambulanzbefund, datiert mit 28.10.2010, sowie ein mikrobiologischen Befund, datiert mit 27.10.2010, in Vorlage gebracht. In diesen ärztlichen Unterlagen wurde im Wesentlichen eine Eisenmangelanämie festgestellt. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 demgegenüber dezidiert an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme, leide an keinen Krankheiten und stünde in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Somit wurden beim Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Erkrankungen festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 17. Februar 2012 in Rechtskraft.
I.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Mutter und seine Tante) durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß § 71 AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der unter Punk I.12. zusammengefasst wiedergegeben wird.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Mutter und seine Tante) durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 71, AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der unter Punk römisch eins.12. zusammengefasst wiedergegeben wird.
I.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht stattgegeben.römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG nicht stattgegeben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG darstelle.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG darstelle.
I.12. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Mutter und seine Tante) durch den ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Mutter und seine Tante) durch den ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.
Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von XXXX, dem Bruder des Antragstellers, durch illegale Festnahme, Verschleppung und Gefangenhaltung zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in XXXX in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von römisch 40 , dem Bruder des Antragstellers, durch illegale Festnahme, Verschleppung und Gefangenhaltung zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in römisch 40 in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.
XXXX habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau XXXX und einem Kind in einem eigenen Haus in XXXX, Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen wollten. Die Tante von XXXX und die Tante des Antragstellers namens XXXX habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder XXXX telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser insgesamt EUR 10.000,-römisch 40 habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau römisch 40 und einem Kind in einem eigenen Haus in römisch 40 , Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen wollten. Die Tante von römisch 40 und die Tante des Antragstellers namens römisch 40 habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder römisch 40 telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser insgesamt EUR 10.000,-
per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen eigenen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben". XXXX sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von XXXX organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen eigenen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben". römisch 40 sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von römisch 40 organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.
Da XXXX der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. XXXX habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.Da römisch 40 der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. römisch 40 habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.
XXXX sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von XXXX, mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des XXXX betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch XXXX nicht Bescheid, weil XXXX bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in XXXX stattgefunden.römisch 40 sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von römisch 40 , mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des römisch 40 betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch römisch 40 nicht Bescheid, weil römisch 40 bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in römisch 40 stattgefunden.
Die Mutter des Antragstellers und seine Tante seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. XXXX habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung es XXXX irgendetwas erzählt. Lediglich der Antragsteller wisse, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.Die Mutter des Antragstellers und seine Tante seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. römisch 40 habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung es römisch 40 irgendetwas erzählt. Lediglich der Antragsteller wisse, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.
In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Bruder des Antragstellers bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie der Antragsteller habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.
Wären die geschilderten Sachverhalte dem Asylgerichtshof bekannt gewesen, hätte er mit Sicherheit nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wären in der Folge die "Unglaubwürdigkeitsüberzeugungen" zerstreut worden. Diese Tatsachen müssten schon deshalb zu einer Wiederaufnahme führen.
Der Antragsteller, seine Mutter und seine Tante hätten von dem Wideraufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. XXXX habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Mutter und die Tante des Antragstellers nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen.Der Antragsteller, seine Mutter und seine Tante hätten von dem Wideraufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. römisch 40 habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Mutter und die Tante des Antragstellers nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen.
Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von XXXX erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von römisch 40 erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.
Ein Verschulden von XXXX betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von XXXX fallen. Zwischen XXXX und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis und wurde dies durch eidesstattliche Erklärung von RA Dr. Gerhard Mory, bestätigt.Ein Verschulden von römisch 40 betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von römisch 40 fallen. Zwischen römisch 40 und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis und wurde dies durch eidesstattliche Erklärung von RA Dr. Gerhard Mory, bestätigt.
Auch ein Verschulden von XXXX liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.Auch ein Verschulden von römisch 40 liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
Somit wurden die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht.
Wiederaufnahmegründe würden auch die schweren psychischen Krankheiten der Mutter und der Tante des Antragstellers darstellen, der Fortdauer dieser Erkrankungen während des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Weiterentwicklung dieser Krankheiten in diesem Zeitraum.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des Antragstellers werde darauf verwiesen, dass die psychiatrische Behandlung bei ihr fortgeführt worden wäre. Der Asylgerichtshof wäre bei Kenntnis dieses medizinischen Beweismaterials zur Entscheidung gelangt, dass der Mutter des Antragstellers zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Tante des Antragstellers werde auf die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen verwiesen.
Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde und in einem Fall wie diesem nicht ohne mündliche Verhandlung negativ entscheide.
Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und hätte der Asylgerichtshof, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aus.Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und hätte der Asylgerichtshof, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus.
Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG noch offen.Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG noch offen.
Hinsichtlich des Antragstellers wurden weitere Ausführungen betreffend seiner Integration getätigt.
Der Antragsteller sei eine Ausnahmeerschienung für eine gelungene Integration eines tschetschenischen Asylwerbers in Österreich. Er bemühe sich auf außergewöhnliche Art und Weise, sich in Österreich zu integrieren, dies zeige sich nicht nur an der bereits begonnenen beruflichen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt, sondern auch am Arbeitsverhalten des Antragstellers, seinen beruflichen Leistungen sowie vor allem auch an seinen Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe am 06.06.2011 das Sprachdiplom Grundstufe Deutsch A2 an der Volkshochschule XXXX erworben, da er jedoch von einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen wäre, habe er nicht gewusst, dass er die Urkunde dem Asylgerichtshof vorzulegen habe. Auch der Rechtsvertreter habe davon ausgehen dürfen, dass es zu einer derartigen Verhandlung kommen werde. Es liege daher auch kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Faktums vor. Der Antragsteller habe sich unterdessen bei seinem Dienstgeber derart beruflich bewährt, dass die begründete Aussicht bestehe, dass er den Hausmeisterposten im Hotel XXXX einnehmen könne.Der Antragsteller sei eine Ausnahmeerschienung für eine gelungene Integration eines tschetschenischen Asylwerbers in Österreich. Er bemühe sich auf außergewöhnliche Art und Weise, sich in Österreich zu integrieren, dies zeige sich nicht nur an der bereits begonnenen beruflichen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt, sondern auch am Arbeitsverhalten des Antragstellers, seinen beruflichen Leistungen sowie vor allem auch an seinen Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe am 06.06.2011 das Sprachdiplom Grundstufe Deutsch A2 an der Volkshochschule römisch 40 erworben, da er jedoch von einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen wäre, habe er nicht gewusst, dass er die Urkunde dem Asylgerichtshof vorzulegen habe. Auch der Rechtsvertreter habe davon ausgehen dürfen, dass es zu einer derartigen Verhandlung kommen werde. Es liege daher auch kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Faktums vor. Der Antragsteller habe sich unterdessen bei seinem Dienstgeber derart beruflich bewährt, dass die begründete Aussicht bestehe, dass er den Hausmeisterposten im Hotel römisch 40 einnehmen könne.
Der Antragsteller sei sogar in der Lage gewesen, Grundversorgungsleistungen im Werte von EUR 502,50 dem Land XXXX zu refundieren. Die Integrations- und Zukunftsprognose falle beim Antragsteller überaus günstig aus und erweise sich eine Ausweisung daher als unverhältnismäßig. Wie durch das Schreiben vom 20.02.2012 bestätigt, liege beim Antragsteller zudem doch eine Mitgliedschaft bzw. Beteiligung an einem Verein vor, was ein weiteres, wesentliches, wiederaufnahmegegenständliches Faktum darstelle.Der Antragsteller sei sogar in der Lage gewesen, Grundversorgungsleistungen im Werte von EUR 502,50 dem Land römisch 40 zu refundieren. Die Integrations- und Zukunftsprognose falle beim Antragsteller überaus günstig aus und erweise sich eine Ausweisung daher als unverhältnismäßig. Wie durch das Schreiben vom 20.02.2012 bestätigt, liege beim Antragsteller zudem doch eine Mitgliedschaft bzw. Beteiligung an einem Verein vor, was ein weiteres, wesentliches, wiederaufnahmegegenständliches Faktum darstelle.
Als Beweismittel wurden für den Antragsteller folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag übermittelt.
ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von XXXX als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Western Union nach XXXX überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und sei nicht gestohlen,ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von römisch 40 als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Western Union nach römisch 40 überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und sei nicht gestohlen,
eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens betreffend XXXX,eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens betreffend römisch 40 ,
zwei Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und 15.11. (mit unleserlichem Inhalt)
Deutschzeugnis vom 06.06.2011,
Gehaltsabrechnung vom 31.01.2012,
Dienstzeugnis vom 19.02.2012,
Bestätigung des XXXX vom 20.02.2012,Bestätigung des römisch 40 vom 20.02.2012,
Arbeitsbestätigung vom 06.02.2012
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418381-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:
Der Antragsteller, seine Mutter und seine Tante stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung des älteren Bruders des Antragstellers im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Onkel des Antragstellers informiert worden wäre. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Mutter und die Tante, Unterlagen hinsichtlich der Integration des Antragstellers sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Onkel des Antragstellers sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung des älteren Bruders des Antragstellers im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Onkel des Antragstellers informiert worden wäre. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Mutter und die Tante, Unterlagen hinsichtlich der Integration des Antragstellers sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Onkel des Antragstellers sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.
Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Mutter und der Tante sowie betreffend die Integration des Antragstellers in Vorlage gebracht, die nach dem 13.02.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller vom 13.02.2012 entstanden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Mutter und der Tante sowie betreffend die Integration des Antragstellers in Vorlage gebracht, die nach dem 13.02.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller vom 13.02.2012 entstanden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).
Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Mutter und der Tante sowie betreffend die Integration des Antragstellers in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Mutter und der Tante sowie betreffend die Integration des Antragstellers in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).
Der Behauptung, die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen der rechtlichen Vorsicht geboten wäre, diese neuen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen, kann in keiner Weise gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die den Antragstellern wie jedem Asylwerber mitgeteilte und in deren Verfahren gemeinsam mit deren rechtsfreundlichen Vertreter obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass jeder Asylwerber bereits bei Stellung des Asylantrages sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich über seine Pflicht zur Mitwirkung am Asylverfahren belehrt wird. Der ausgewiesene Vertreter behauptet zudem, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde. Dieser Ausführung muss jedoch entgegengehalten werden, dass die Antragsteller gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Februar 2011 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten konnten; sie konnten somit seit dieser Entscheidung nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können und konnten somit umso weniger auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vertrauen. Die Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters, dass die (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, wird somit vom erkennenden Senat nicht geteilt, der ein Verschulden des ausgewiesenen Vertreters ebenso wie ein Verschulden der Antragsteller feststellt.
Hinsichtlich der Behauptung, der Onkel des Antragstellers namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Bruder des Antragstellers im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und ist völlig unglaubwürdig, dass der Onkel des Antragstellers nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst informiert hätte und keiner von diesen, auch nicht der Antragsteller als Bruder, bis dato Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da XXXX laut Schriftsatz des Rechtsvertreters ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Bruders des Antragstellers im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens, dem Antragsteller), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass XXXX im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich zur Kenntnis gebracht hätte, um deren Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des Bruders des Antragstellers hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der Antragsteller wüsste, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch auch den Schluss zu, dass der Antragsteller bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung spricht.Hinsichtlich der Behauptung, der Onkel des Antragstellers namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Bruder des Antragstellers im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und ist völlig unglaubwürdig, dass der Onkel des Antragstellers nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst informiert hätte und keiner von diesen, auch nicht der Antragsteller als Bruder, bis dato Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da römisch 40 laut Schriftsatz des Rechtsvertreters ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Bruders des Antragstellers im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens, dem Antragsteller), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich zur Kenntnis gebracht hätte, um deren Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des Bruders des Antragstellers hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der Antragsteller wüsste, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch auch den Schluss zu, dass der Antragsteller bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung spricht.
Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unnachvollziehbaren und folglich unglaubwürdigen Behauptungen hinsichtlich der angeblich erst am 21.02.2012 erfolgten Kenntniserlangung (lediglich durch den ausgewiesenen Vertreter) über die Verfolgungen des älteren Bruders des Antragstellers bzw. die behauptete nach wie vor bestehende Unkenntnis der Antragsteller über diese Verfolgungshandlungen jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass den Antragstellern bzw. dem ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsache erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind, wodurch jedoch eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd
§ 69 AVG in Frage gestellt ist.Paragraph 69, AVG in Frage gestellt ist.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, wobei vieles dagegen spricht, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren aus folgenden Gründen nicht:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, wobei vieles dagegen spricht, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren aus folgenden Gründen nicht:
Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG insbesondere auf die Behauptung, der Onkel des Antragstellers namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Bruder des Antragstellers im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass XXXX erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Bruders des Antragstellers im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von XXXX im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre.Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG insbesondere auf die Behauptung, der Onkel des Antragstellers namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Bruder des Antragstellers im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass römisch 40 erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Bruders des Antragstellers im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von römisch 40 im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre.
Die Behauptung, dass XXXX, nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11.2011 darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl XXXX angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte der Rechtsvertreter völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von XXXX aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte weiters laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag nur durch XXXXS eigenes Erspartes und Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.Die Behauptung, dass römisch 40 , nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11.2011 darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl römisch 40 angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte der Rechtsvertreter völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von römisch 40 aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte weiters laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag nur durch XXXXS eigenes Erspartes und Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.
Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX betreffend XXXX als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach XXXX überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass XXXX mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass XXXX in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass XXXX selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit XXXX im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage wird im Wiederaufnahmeantrag überdies geschildert, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr laut Rechtsvertreter von XXXX behauptete Verfolgung seines Neffens XXXX lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 betreffend römisch 40 als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach römisch 40 überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass römisch 40 mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass römisch 40 in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass römisch 40 selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit römisch 40 im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage wird im Wiederaufnahmeantrag überdies geschildert, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr laut Rechtsvertreter von römisch 40 behauptete Verfolgung seines Neffens römisch 40 lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Onkels des Antragstellers in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Onkels des Antragstellers in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.
Wie bereits oben dargestellt legten die Antragsteller zusammen mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Mutter und der Tante des Antragstellers und hinsichtlich der Integration des Antragstellers vor.
Hinsichtlich der für den Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen über seine Integration im Bundesgebiet, ist darauf zu verweisen, dass bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 betreffend den Antragsteller anlässlich der Interessenabwägung insbesondere seine Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet positiv hervorgehoben wurde. Wenn der Antragsteller nunmehr insbesondere durch Vorlage einer aktuellen Arbeitsbestätigung, eines Deutschzeugnisses (Niveau A2) und durch ein Schreiben des XXXX seine Integration im Bundesgebiet darlegt, ist jedoch wie bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 insbesondere darauf zu verweisen, dass der Antragsteller erst am 04.10.2010 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 ausgeführt hatte, verfügt er über keine intensiven Bindungen im Bundesgebiet, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet. Es wurde im Erkenntnis vom 13.02.2012 überdies bereits angeführt, dass an dieser Einschätzung auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich die Vorlage von Sprachkurszertifikaten oder eine Vereinszugehörigkeit etc. nichts ändern könnte.Hinsichtlich der für den Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen über seine Integration im Bundesgebiet, ist darauf zu verweisen, dass bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 betreffend den Antragsteller anlässlich der Interessenabwägung insbesondere seine Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet positiv hervorgehoben wurde. Wenn der Antragsteller nunmehr insbesondere durch Vorlage einer aktuellen Arbeitsbestätigung, eines Deutschzeugnisses (Niveau A2) und durch ein Schreiben des römisch 40 seine Integration im Bundesgebiet darlegt, ist jedoch wie bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 insbesondere darauf zu verweisen, dass der Antragsteller erst am 04.10.2010 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 ausgeführt hatte, verfügt er über keine intensiven Bindungen im Bundesgebiet, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet. Es wurde im Erkenntnis vom 13.02.2012 überdies bereits angeführt, dass an dieser Einschätzung auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich die Vorlage von Sprachkurszertifikaten oder eine Vereinszugehörigkeit etc. nichts ändern könnte.
Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe somit in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelten Unterlagen bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte völlig unglaubwürdige Vorbringen durch den ausgewiesenen Vertreter - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tun. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.05.2012