TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/28 D18 418379-3/2012

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 418379-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418348-2/2012 und zu D18 418348-3/2012) und ihrem Sohn (Antragsteller zu D18 418381-2/2012 und zu D18 418381-3/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418348-2/2012 und zu D18 418348-3/2012) und ihrem Sohn (Antragsteller zu D18 418381-2/2012 und zu D18 418381-3/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.

Aufgrund der durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 durchgeführten Dokumentenüberprüfung wurden keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchlicher Verwendung der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde festgestellt.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Sohn sei erstmals mit 17 Jahren von unbekannten Männern abgeholt worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls mehrmals abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Zuletzt sei ihr Sohn im Sommer 2009 von maskierten Männern mitgenommen und nach einer Woche mit Knochenbrücken wieder zurückgebracht worden. Dies alles habe sich wegen ihres Ehemannes ereignet, der früher auch ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Im September 2010 sei ihr Sohn erneut mitgenommen und zusammengeschlagen worden, weil sich in der Nähe ein Terroranschlag ereignet hätte und ihr Sohn verdächtigt worden wäre. Nach zwei Tagen hätten sie ihren Sohn zurückgebracht und ihr erklärt, dass ihr Sohn umgebracht werde, falls wieder "etwas passiere". Weil sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe, hätte sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Sohn von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt in einem Sattelschlepper nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Sohn sei erstmals mit 17 Jahren von unbekannten Männern abgeholt worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls mehrmals abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Zuletzt sei ihr Sohn im Sommer 2009 von maskierten Männern mitgenommen und nach einer Woche mit Knochenbrücken wieder zurückgebracht worden. Dies alles habe sich wegen ihres Ehemannes ereignet, der früher auch ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Im September 2010 sei ihr Sohn erneut mitgenommen und zusammengeschlagen worden, weil sich in der Nähe ein Terroranschlag ereignet hätte und ihr Sohn verdächtigt worden wäre. Nach zwei Tagen hätten sie ihren Sohn zurückgebracht und ihr erklärt, dass ihr Sohn umgebracht werde, falls wieder "etwas passiere". Weil sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe, hätte sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Sohn von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt in einem Sattelschlepper nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.

Der Antragstellerin wurde am 04.10.2010 unter anderem das Merkblatt betreffend Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt.

Im Verfahren der Antragstellerin wurden Konsultationen mit Ungarn, der Slowakei und Polen geführt, die mit keiner Zuständigkeit der genannten Staaten endeten.

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder und seine Familie würden in Österreich leben. Seit sie im Bundesgebiet aufhältig sei, hätte sie ihr Bruder zwei Mal besucht und ihr Lebensmittel gebracht, nicht jedoch finanziell unterstützt.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder und seine Familie würden in Österreich leben. Seit sie im Bundesgebiet aufhältig sei, hätte sie ihr Bruder zwei Mal besucht und ihr Lebensmittel gebracht, nicht jedoch finanziell unterstützt.

Es seien bei ihr Thrombosen festgestellt worden, weshalb sie Medikamente erhalte. Sie sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Sie habe ärztliche Unterlagen und andere Dokumente gehabt, diese seien jedoch in ihrer Handtasche gewesen, die sie bei der Reise nach Österreich verloren habe. Bei der Ausstellung ihres Reisepasses in Grosny habe sie keinerlei Probleme gehabt. Den Entschluss zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2009 getroffen, als ihr Sohn von Unbekannten mitgenommen worden wäre. Vor ihrer Ausreise habe sie durch Aushilfsjobs ihren Lebensunterhalt verdient. Ihre Schwester und ihr 1981 geborener Sohn würden noch im Herkunftsstaat leben, ihre engsten Angehörigen würden im Bezirk XXXX wohnen. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt.Es seien bei ihr Thrombosen festgestellt worden, weshalb sie Medikamente erhalte. Sie sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Sie habe ärztliche Unterlagen und andere Dokumente gehabt, diese seien jedoch in ihrer Handtasche gewesen, die sie bei der Reise nach Österreich verloren habe. Bei der Ausstellung ihres Reisepasses in Grosny habe sie keinerlei Probleme gehabt. Den Entschluss zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2009 getroffen, als ihr Sohn von Unbekannten mitgenommen worden wäre. Vor ihrer Ausreise habe sie durch Aushilfsjobs ihren Lebensunterhalt verdient. Ihre Schwester und ihr 1981 geborener Sohn würden noch im Herkunftsstaat leben, ihre engsten Angehörigen würden im Bezirk römisch 40 wohnen. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt.

Sie habe Tschetschenien wegen ihres Sohnes verlassen. Als er siebzehn gewesen sei, hätten ihn maskierte Männer im Juni 2009 in Grosny mitgenommen und sieben Tage lang festgehalten und geschlagen. Sie habe ihren Sohn schützen wollen, sei jedoch mit Maschinenpistolenkolben geschlagen worden. Danach hätte sie ihren Sohn auf der Straße gefunden, nicht weit von ihrem Haus entfernt. Er sei blutverschmiert am Boden gelegen und sie habe ihn ins Spital gefahren. Seine Hände seien eingegipst worden und sie habe ihren Sohn zu Hause gepflegt. Ende August 2010 sei er noch einmal von zu Hause mitgenommen worden. Er sei von maskierten Männern, deren Anzahl sie nicht nennen könne, mitgenommen und für drei Tage festgehalten und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Er sei am dritten Tag gefunden worden und die Männer hätten ihn gewarnt, dass er eine dritte Festnahme nicht überleben werde. Sie habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Einzelheiten der Festnahme seien ihr nicht bekannt, ihr Sohn habe ihr nichts erzählt, da er sie nicht belasten hätte wollen.

Die Antragstellerin brachte anlässlich der Einvernahme einen vorläufigen Ambulanzbefund, ausgestellt vom Krankenhaus XXXX, datiert mit 07.10.2010, in dem bei der Antragstellerin eine "Thrombose der Gastrognemiusvenenthrombos" sowie eine "Arterielle Hypertonie" diagnostiziert wurde.Die Antragstellerin brachte anlässlich der Einvernahme einen vorläufigen Ambulanzbefund, ausgestellt vom Krankenhaus römisch 40 , datiert mit 07.10.2010, in dem bei der Antragstellerin eine "Thrombose der Gastrognemiusvenenthrombos" sowie eine "Arterielle Hypertonie" diagnostiziert wurde.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie sei bei ihrem Hausarzt XXXX wegen Thrombosen und Venenproblemen in ärztlicher Behandlung. Bereits im Herkunftsstaat sei sie aufgrund dieser Erkrankungen in Behandlung gewesen. Ihre bisher getätigten Angaben in den niederschriftlichen Angaben seien vollständig und richtig.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie sei bei ihrem Hausarzt römisch 40 wegen Thrombosen und Venenproblemen in ärztlicher Behandlung. Bereits im Herkunftsstaat sei sie aufgrund dieser Erkrankungen in Behandlung gewesen. Ihre bisher getätigten Angaben in den niederschriftlichen Angaben seien vollständig und richtig.

Sie sei im Bezirk XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei 2000 oder 2001, ihre Mutter 2009 gestorben. Sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Schwester XXXX lebe in Tschetschenien im Bezirk XXXX, ihre andere Schwester XXXX sei mit ihr nach Österreich gegangen. Ihr Bruder XXXX lebe in Russland im Gebiet XXXX, ihr zweiter Bruder XXXX lebe seit sieben Jahren in Österreich. All ihre Geschwister seien verheiratet. Der Mann ihrer Schwester XXXX sei vor rund zwei Jahren verschwunden, dh. er sei zu den Rebellen gegangen. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, sei XXXX zurück ins Elternhaus gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe.Sie sei im Bezirk römisch 40 geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihr Vater sei 2000 oder 2001, ihre Mutter 2009 gestorben. Sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern, ihre Schwester römisch 40 lebe in Tschetschenien im Bezirk römisch 40 , ihre andere Schwester römisch 40 sei mit ihr nach Österreich gegangen. Ihr Bruder römisch 40 lebe in Russland im Gebiet römisch 40 , ihr zweiter Bruder römisch 40 lebe seit sieben Jahren in Österreich. All ihre Geschwister seien verheiratet. Der Mann ihrer Schwester römisch 40 sei vor rund zwei Jahren verschwunden, dh. er sei zu den Rebellen gegangen. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, sei römisch 40 zurück ins Elternhaus gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe.

Die Antragstellerin habe nach dem einjährigen Besuch einer Berufsschule eine Berufsausbildung zur XXXX gemacht und in diesem Beruf bis zur Geburt ihres Sohnes gearbeitet. Danach habe sie kleine Hilfstätigkeiten verrichtet, beispielsweise auf Baustellen gearbeitet. Als sie ihren Ehemann am XXXX traditionell geheiratet habe, sei sie in den Bezirk XXXX in das Elternhaus ihres Mannes gezogen. Ungefähr 1981 hätten sie eine Wohnung in Grosny gemietet, 2002 hätten sie die Ehe registrieren lassen. Ihr Ehemann habe als Fahrer gearbeitet und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Irgendwann im Sommer 2005 sei ihr Ehemann zu den Rebellen in den Wald gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Ehegatten hätten sie im Bezirk XXXX in einer gekauften Einzimmerwohnung gelebt, in der sie bis zur Ausreise mit ihrem jüngeren Sohn gelebt habe. Ihr Sohn XXXX habe 2009 die Schule abgeschlossen und bisher noch nicht gearbeitet. Ihr älterer Sohn sei bereits vor sechs Jahren ausgezogen, habe geheiratet und lebe mit seiner Frau im Bezirk XXXX. 1994 sei ihr Elternhaus zerstört worden, ihre Eltern hätten im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gemietet.Die Antragstellerin habe nach dem einjährigen Besuch einer Berufsschule eine Berufsausbildung zur römisch 40 gemacht und in diesem Beruf bis zur Geburt ihres Sohnes gearbeitet. Danach habe sie kleine Hilfstätigkeiten verrichtet, beispielsweise auf Baustellen gearbeitet. Als sie ihren Ehemann am römisch 40 traditionell geheiratet habe, sei sie in den Bezirk römisch 40 in das Elternhaus ihres Mannes gezogen. Ungefähr 1981 hätten sie eine Wohnung in Grosny gemietet, 2002 hätten sie die Ehe registrieren lassen. Ihr Ehemann habe als Fahrer gearbeitet und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Irgendwann im Sommer 2005 sei ihr Ehemann zu den Rebellen in den Wald gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Ehegatten hätten sie im Bezirk römisch 40 in einer gekauften Einzimmerwohnung gelebt, in der sie bis zur Ausreise mit ihrem jüngeren Sohn gelebt habe. Ihr Sohn römisch 40 habe 2009 die Schule abgeschlossen und bisher noch nicht gearbeitet. Ihr älterer Sohn sei bereits vor sechs Jahren ausgezogen, habe geheiratet und lebe mit seiner Frau im Bezirk römisch 40 . 1994 sei ihr Elternhaus zerstört worden, ihre Eltern hätten im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 gemietet.

Den endgültigen Entschluss, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe sie Ende September 2010 gefasst, aber zum ersten Mal habe sie im Jahre 2009 über eine Ausreise nachgedacht. Für ihre Schleppung habe sie rund 3.000, -Euro bezahlen müssen, das Geld dafür habe sie gespart. Bei der Ausreise habe sie ihren russischen Inlandsreisepass vorgezeigt, sie wäre an der Grenze zwischen Russland und Weißrussland einer Kontrolle unterzogen worden.

Sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, der am 15. oder 16. Juni 2009 von unbekannten maskierten Personen mitgenommen worden sei, dabei sei sie selbst geschlagen, beschimpft und in eine Ecke geworfen worden. Nach der siebentägigen Anhaltung ihres Sohnes habe sie ihn in der Nähe des Hauses auf der Straße mit gebrochenen Armen gefunden, er habe, so glaube sie, auch ein gebrochenes Nasenbein gehabt. Ende September 2010 sei ihr Sohn zum zweiten Mal mitgenommen worden, die Antragstellerin sei auf den Boden in eine Ecke geworfen worden. Am Vortag habe es in Gudermes einen Terroranschlag gegeben. Am dritten Tag der Anhaltung sei ihr Sohn wieder irgendwo auf der Straße ausgesetzt worden. Ihr Sohn sei gewarnt worden, dass man ihn umbringen würde, falls sich irgendwo in Tschetschenien wieder ein Terroranschlag ereignen würde. Sie habe nicht nur um ihren Sohn, sondern auch um sich Angst gehabt. Zum Zeitpunkt der zweiten Abholung ihres Sohnes sei auch ihre Schwester bei ihnen gewesen. Danach seien die Antragstellerin und ihr Sohn noch einige Zeit zu Hause gewesen, bis sie von ihrer Schwester mitgenommen worden wären.

Die Antragstellerin gab an, dass sie nun anführen wolle, dass ihre Schwester zuerst abgereist sei und sie und ihr Sohn ihr etwas später nachgereist wären. Das genaue Datum könne sie nicht mehr nennen. Sie seien nur zwei oder drei Tage bei ihrer Schwester geblieben, danach seien sie wieder in ihre Wohnung in Grosny gezogen, wo sie mit ihrem Sohn bis zur Ausreise gewohnt hätten.

Befragt nach dem genauen Datum der zweiten Anhaltung ihres Sohnes gab die Antragstellerin an, dass sich diese Ende August oder Anfang September 2010 zugetragen hätte. Bei der zweiten Mitnahme ihres Sohnes habe sie nicht so viel Widerstand geleistet und wäre "nur ins Eck geworfen" worden. Er sei in einem Auto zum Haus der Antragstellerin gebracht worden und sie habe ihn dann am Rande der Straße gefunden. Nach der zweiten Anhaltung sei ihr Sohn nicht im Krankenhaus gewesen, da ihm nichts gebrochen worden wäre, er sei jedoch wieder brutal geschlagen worden. Die Antragstellerin wisse nicht, welche Verletzungen er durch die Schläge erlitten habe, da sie schockiert gewesen sei und von einer Nachbarin Medikamente zur Beruhigung erhalten habe.

Bis zu den besagten Vorfällen hätte es keine Übergriffe gegen die Antragstellerin gegeben. Ihrem Sohn wurde jedoch bei der zweiten Anhaltung gedroht, dass auch sie und andere Familienmitglieder umgebracht würden. Die Männer, die ihren Sohn mitgenommen hätten, hätten Militäruniformen getragen, sie habe sie jedoch nicht gekannt. Bei der ersten Mitnahme seien, so glaube sie, drei Personen, bei der zweiten zwei oder drei Personen im Haus gewesen. Sie sei von zwei Personen in eine Ecke geworfen worden, sie sei jedoch mit dem Rücken zu den Geschehnissen gesessen und habe sich gefürchtet, genau hinzusehen. Die Männer hätten ihrem Sohn vorgeworfen, dass sich ihr Ehemann den Rebellen angeschlossen und gekämpft habe, zudem hätte ihr Sohn mit vielen jungen Burschen Kontakt, die ebenfalls zu den Rebellen gehören würden. Ihr Sohn habe jedoch nichts verbrochen. Weder sie noch ihr Sohn hätten sich wegen der Festnahme ihres Sohnes an die Polizei oder an die Miliz gewandt. Sie hätte auch nicht gewusst, wohin sie sich wenden hätte sollen.

Über die Gründe, warum ihre Schwester den Herkunftsstaat verlassen habe, habe diese ihr nichts erzählt. Es sei bei ihnen nicht üblich, dass sie einander von derartigen Vorfällen erzählen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihre ganze Familie. Sie sei überzeugt, dass sie bei einem Umzug in eine Stadt oder einen anderen Landesteil auch dort gefunden worden wären. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat halte sie telefonischen Kontakt. Ihr älterer Sohn habe ihr erzählt, dass er immer wieder aufgesucht und nach ihr und ihrem jüngeren Sohn gefragt werde.

Befragt, woher sie wisse, dass ihr Ehemann zu den Rebellen gegangen wäre, gab die Antragstellerin an, dass es ihr von ihrer Nachbarin erzählt worden wäre. Sie habe keine Vermisstenanzeige aufgegeben, als ihr Ehemann verschwunden wäre und sie nicht gewusst hätte, wohin sie sich wenden hätte sollen.

Sie besuche derzeit einen Deutschkurs, lebe von der Grundversorgung und sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Ihr Bruder würde ihr manchmal Lebensmittel geben, diese würde sie jedoch eigentlich nicht benötigen. Sie und ihr Bruder würden sich gegenseitig besuchen.

Nach erfolgter Rückübersetzung änderte die Antragstellerin ihre getätigten Angaben dahingehend, dass ihre Schwester und ihr Mann auch ein Haus in XXXX gemietet hätten. Ihre Schwester habe, nachdem ihr Mann gegangen sei, im Elternhaus und in diesem gemieteten Haus gelebt. Da sie sich so oft besucht hätten, könne sie jetzt nicht mehr sicher angeben, ob ihre Schwester, als ihr Sohn das zweite Mal geholt worden wäre, tatsächlich dabei gewesen sei.Nach erfolgter Rückübersetzung änderte die Antragstellerin ihre getätigten Angaben dahingehend, dass ihre Schwester und ihr Mann auch ein Haus in römisch 40 gemietet hätten. Ihre Schwester habe, nachdem ihr Mann gegangen sei, im Elternhaus und in diesem gemieteten Haus gelebt. Da sie sich so oft besucht hätten, könne sie jetzt nicht mehr sicher angeben, ob ihre Schwester, als ihr Sohn das zweite Mal geholt worden wäre, tatsächlich dabei gewesen sei.

Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß § 45 Abs 3 AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.

I.5. Dem Bundesasylamt wurde am 15.02.2011 ein ärztliches Zeugnis betreffend die Antragstellerin erstellt von XXXX am selben Tag übermittelt.römisch eins.5. Dem Bundesasylamt wurde am 15.02.2011 ein ärztliches Zeugnis betreffend die Antragstellerin erstellt von römisch 40 am selben Tag übermittelt.

Mittels Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, dass laut telefonischer Rücksprache mit XXXX am selben Tag, die Antragstellerin derzeit einmal täglich Seropram, 20 mg, einnehmen müsse, ihr jedoch keine weiteren Medikamente verordnet worden wären.Mittels Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, dass laut telefonischer Rücksprache mit römisch 40 am selben Tag, die Antragstellerin derzeit einmal täglich Seropram, 20 mg, einnehmen müsse, ihr jedoch keine weiteren Medikamente verordnet worden wären.

I.6. Beim Bundesasylamt langte am 22.02.2011 der ambulante Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX vom 04.02.2011 betreffend die Antragstellerin ein.römisch eins.6. Beim Bundesasylamt langte am 22.02.2011 der ambulante Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des römisch 40 vom 04.02.2011 betreffend die Antragstellerin ein.

Ein ergänzendes Gutachten des XXXX vom 04.02.2011 wurde dem Bundesasylamt am 23.02.2011 übermittelt.Ein ergänzendes Gutachten des römisch 40 vom 04.02.2011 wurde dem Bundesasylamt am 23.02.2011 übermittelt.

I.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.229-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.229-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Antragstellerin den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da deren Behauptungen unplausibel, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Nicht glaubhaft sei überdies, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten würden, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Antragstellerin sei zulässig.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.

Die besondere Verfolgungsexponiertheit der Antragstellerin in Tschetschenien habe ihre Ursache darin, dass ihr Ehemann im Jahr 2005 zu den Kämpfern im bewaffneten Widerstand gegangen sei bzw. dies von ihr vermutet werde. Aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, welche bekannterweise mit grausamen Verfolgungsmethoden vorgehen würden. Aufgrund des Krieges in Tschetschenien, der zwar nicht offen, sondern verdeckt geführt werde, sei absolut plausibel und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in das Visier der berüchtigten staatlichen Sicherheitskräfte, der sogenannten "Kadyrowski" gelangt wäre. Ehegattinnen von Rebellen seien in besonderer Weise von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte bedroht, welche auch menschenrechtswidrige Praktiken und erhebliche, asylrelevante Eingriffsintensität mit umfassen würden. Selbst wenn die Antragstellerin die von ihr geschilderten individuellen Verfolgungen und Eingriffe im Herkunftsstaat nicht erlitten hätte, wäre ihr die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen, da sie sich aufgrund der Lage in Tschetschenien wohlbegründet fürchten müsse, in Zukunft das Opfer von asylerheblichen Verfolgungseingriffen - begangen durch staatliche Sicherheitskräfte - zu werden. Die belangte Behörde habe den insoweit maßgeblichen politischen und sich aus der allgemeinen Lage in Tschetschenien ergebenden Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt oder richtig gewürdigt.

Die den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigungsargumente seien weder schlüssig noch plausibel noch zutreffend und richtig. Es liege nämlich in der Natur der Sache, dass die Antragstellerin bei ihrer Befragung zum Fluchgrund am 04.10.2010 zunächst nur das Wichtigste erzählt habe, nämlich die Verfolgungen ihres Sohnes, die Ereignisse betreffend die Antragstellerin seien daher in den Hintergrund getreten. Bei ihrer Befragung am 10.11.2010 habe die Antragstellerin dann sehr wohl angegeben, dass bei der Erstabholung ihres Sohnes auch sie "körperlich etwas abbekommen" habe und sie von den maskierten Männern mit Maschinenpistolen geschlagen worden wäre. Dass sie dabei den Umstand, dass sie auch bei der zweiten Abholung von den Männern verletzt worden wäre, nicht erwähnt habe, sei beweiswürdigend nicht von Bedeutung, da es sich dabei lediglich um ein "Randereignis" handle. Es spreche daher eher für die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass sie nicht bei allen Aussagen in stereotyper Weise Gleiches berichtet habe. Die Abweichungen zwischen den Schilderungen der Antragstellerin und ihres Sohnes hinsichtlich ihrer genauen Aufenthaltsorte in dem Monat zwischen der letzten Freilassung des Sohnes und der Flucht aus Tschetschenien würde nur einen derartigen Nebenpunkt im Sachverhalt betreffen, weshalb ein Erinnerungsfehler vorliegen könne. Auch die unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin und ihres Sohnes über erlittene Verbaldrohungen oder "Verbalverfolgungen" würden nicht zu Unglaubwürdigkeit beitragen, da es sich bei Verbaldrohungen um kein einschneidendes Verfolgungsereignis handle. Wahrnehmungsirrtümer, Gedächtnislücken, Gedächtnisfehler oder dergleichen seien überdies möglich.

Es sei daher unzutreffend, dass sich die Antragstellerin bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen habe, sie habe nicht versucht, ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen zu erweitern oder zu steigern, die Widersprüche zu den Angaben ihres Sohnes seien unwesentlich, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig, unschlüssig, unplausibel und auch verfahrensrechtlich verfehlt sei.

Nach Wiederholung einzelner Punkte der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde drauf hingewiesen, es gehe daraus hervor, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Tschetschenien nach wie vor erschreckend sei und dass es tatsächlich eine besondere Gefährdung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen gebe, Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden, begangen durch Sicherheitskräfte oder im gegenständlichen Fall durch "maskierte Männer", welche offensichtlich den Sicherheitskräften zuzuordnen seien. Aufgrund der schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Antragstellerin und ihres Sohnes hätte die belangte Behörde diese als glaubhaft einstufen müssen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Verfolgungen schlussendlich auch die Antragstellerin betroffen hätten, insbesondere dann, wenn sich der Sohn ins Ausland absetze und nunmehr sie als "Zielscheibe" derartiger Verfolgungsaktivitäten in Tschetschenien verblieben wäre.

Die Antragstellerin wäre zudem als Frau im Falle einer Abschiebung in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihr in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne. Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.Die Antragstellerin wäre zudem als Frau im Falle einer Abschiebung in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihr in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne. Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418379-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418379-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie aufgrund der Steigerung ihres Vorbringens wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführerin lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen hat.

Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten, Widersprüchen sowie wegen sukzessiver Steigerung ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich völlig zu Recht ausgeführt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie hinsichtlich des Reiseweges ab Brest nach Österreich faktisch keine Wahrnehmung gemacht habe, beweiswürdigend dahingehend gewertet wird, dass Reisende grundsätzlich Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machen und die Aussagen der Beschwerdeführerin daher daraufhin deuten, dass sie ihren Reiseweg bewusst verschleiert. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einmal gemeinsam mit der Schwester, dann wieder ein paar Tage später ausgereist sein will und weiters behauptet, sie habe auf der Reise nach Österreich ihre Handtasche verloren, in der sich sämtliche Reisepässe sowie angebliche weitere Unterlagen aller ausreisenden Familienmitglieder befunden hätten. Dass derartige Behauptungen zur Feststellung führen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich gewisse Umstände betreffend der Art und Weise ihrer Ausreise verheimlichen will und derartige Angaben zudem nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darüber hinaus konstatierte das Bundesasylamt im Bescheid auch völlig zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum sie überhaupt einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich als auslösenden Grund für die angeblichen Anhaltungen ihres Sohnes und die Bedrohungen gegen ihre Familie völlig unglaubwürdig behauptet, dass ihr Ehemann 2005 vermutlich zu den Rebellen gegangen wäre. Den diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerde, es sei aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn lediglich vermuten, dass sich ihr 2005 verschwundener Mann bei den Rebellen im Wald aufhalte. Völlig unplausibel erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe von einer Vermisstenanzeige nach dem Verschwinden ihres Ehemannes lediglich deshalb abgesehen, weil ihr eine Nachbarin erzählt hätte, ihr Ehemann wäre nun bei den Rebellen. Woher diese Nachbarin diese Information erhalten habe, sei der Beschwerdeführerin jedoch behaupteter Maßen nicht bekannt. Bereits aufgrund dieses absolut unglaubwürdigen Grundes für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn geschilderten Verfolgungshandlungen in Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens unplausible und widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Ausreisegründe, die sie zudem massiv gesteigert hatte, tätigte, muss das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werden.

Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe die Heimat verlassen, da sie das Leben ihres Sohnes in Gefahr gesehen habe. Sie persönlich betreffende Angriffe, Bedrohungen oder Gefahren wurden dabei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Bei ihrer folgenden Einvernahme am 10.11.2010 führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, dass sie bei der Abholung ihres Sohnes im Juni 2009 auch einmal selbst geschlagen worden wäre, weitere ihre Person betreffende Angriffe oder Bedrohungen wurden jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angegeben. Ebenso keinerlei Bedrohungen des älteren Sohnes. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben wiederum dahingehend, dass sie sowohl bei der Abholung ihres jüngeren Sohnes im Juni 2009 als auch bei dessen Mitnahme Ende September 2010 auf den Boden in eine Ecke geworfen worden wäre. Im Gegensatz zu ihren vorherigen Schilderungen behauptete die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 25.01.2011 nunmehr erstmals, dass bei der zweiten Anhaltung des Sohnes auch gedroht worden wäre, man würde seine Mutter (die Beschwerdeführerin) und andere Familienmitglieder umbringen. Durch diese eklatante Steigerung ihres Vorbringens hat die Beschwerdeführerin offensichtlich versucht, ihr Vorbringen, welches zunächst nur die Anhaltung ihres Sohnes als Ausreisegrund beinhaltete, soweit zu erweitern, dass auch eine Bedrohung ihrer eigenen Person geltend gemacht werden konnte.

Der Versuch, in der Beschwerde diese Steigerung des Fluchtvorbringens damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin zunächst nur das Wichtigste erzählt habe, nämlich die Verfolgung ihres jüngeren Sohnes, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, weil zweifellos davon auszugehen ist, dass man selbst bei einer kurzen Zusammenfassung hinsichtlich der Gründe seines Asylantrages körperliche Eingriffe jeglicher Art gegen die eigene Person ebenfalls schildert. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch bei jeder weiteren Einvernahme mehr und weitere Misshandlungen der Beschwerdeführerin behauptet. Die Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters in der Beschwerde, wonach es eher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche, wenn sie nicht bei allen Aussagen in stereotyper Weise Gleiches berichtet habe, wird vor dem Hintergrund der zahlreichen teilweise eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall vom erkennenden Senat in keiner Weise geteilt.

Die belangte Behörde hatte bereits völlig zu Recht festgestellt, dass es sich aufgrund der stufenweise geänderten Angaben der Beschwerdeführerin, die schlussendlich behauptete, sie wäre auch persönlich angegriffen und über ihren Sohn bedroht worden, um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Da zweifellos davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten ungenützt verstreichen lässt, ist dieser Umstand als ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu werten.

Neben der Steigerung in den Angaben der Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass im Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Anhaltungen ihres Sohnes und bezüglich der angeblichen Drohung zudem zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen waren: In ihrer Erstbefragung am 04.10.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer ihren Sohn beim zweiten Vorfall nach zwei Tagen wieder zurückgebracht hätten und ihr erklärt hätten, sie würden ihren Sohn umbringen, falls wieder etwas passieren würde. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 10.11.2010 geschildert, ihr Sohn wäre am 3. Tag freigelassen worden und sie hätte ihn wiedergefunden. Anlässlich dieser Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr Sohn gewarnt worden wäre, er würde die dritte Festnahme nicht überleben. Demgegenüber änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bei ihrer Einvernahme am 25.01.2011 erneut und führte aus, dass ihr Sohn ihr erzählt hätte, er sei gewarnt worden, dass "sie alle umgebracht" würden, wenn sich irgendwo in Tschetschenien erneut wieder ein Terroranschlag ereigne.

Anhand dieser gegensätzlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin geht eindeutig hervor, dass sie sich in den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen hat. Wie bereits die Behörde völlig zurecht feststellte, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Angaben einer Person, die sich bereits in den Kernaussagen selbst widerspricht und die den Asylantrag begründenden Sachverhalte unterschiedlich schildert, auch hinsichtlich des weiteren behaupteten Sachverhalts nicht den Tatsachen entspricht.

Neben den gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst ist insbesondere darauf zu verweisen, dass ihre Schilderungen auch im Widerspruch zu dem Fluchtvorbringen ihres Sohnes stehen. Im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin hatte ihr Sohn während des gesamten Asylverfahrens eine Bedrohung seiner Familie oder eine Drohung gegen die Mitglieder seiner Familie niemals behauptet. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte überdies im Zuge seiner Einvernahme am 25.01.2011 hinsichtlich seiner Freilassung nach seiner ersten Anhaltung im Juni 2009 ausgeführt, dass seine Mutter (die nunmehrige Beschwerdeführerin) verzweifelt nach Möglichkeiten gesucht hätte, um ihren Sohn zu befreien. Die Beschwerdeführerin selbst hatte jedoch bei ihren ausführlichen Befragungen im Rahmen ihres Asylverfahrens nie angegeben, dass sie irgendwelche Versuche unternommen habe, ihren Sohn aus seinen Anhaltungen zu befreien.

Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Erstbefragung weiters geschildert, ihr Mann wäre öfters abgeholt worden und seit 2005 nicht mehr zurückgekommen. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach einer der Mitnahmen nicht mehr nach Hause gekommen wäre, was klar im Widerspruch zu der Schilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.11.2010 steht, wo sie behauptet, ihr Ehemann wäre irgendwann im Sommer 2005 zu den Rebellen in den Wald gegangen und nie mehr wiedergekommen. Im Gegensatz zu der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, wo sie Mitnahmen ihres Ehemannes vor seinem Verschwinden behauptet, hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn im Rahmen ihrer Asylverfahrens Abholungen ihres Ehegatten geschildert.

Hinsichtlich der Ausführungen über den Aufenthaltsort nach der Freilassung im September 2010 konnten überdies klare Widersprüche festgestellt werden. Während der Sohn der Beschwerdeführerin behauptet, dass er bis zur Flucht in der Wohnung der Mutter gelebt habe, gab die Mutter vollkommen im Widerspruch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, an, dass sie und ihre Sohn nach dem zweiten Vorfall für kurze Zeit zur Schwester gegangen wäre, um dann in ihre Wohnung in Grosny zurückzukehren, während der Sohn angab, in der letzten Woche bei der Tante gewohnt zu haben. Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde, dass es sich bei diesen Punkten lediglich um Nebenpunkte und um kein einschneidendes Verfolgungsereignis handle und entstandene Widersprüche durch Wahrnehmungsirrtümer, Gedächtnislücken, Gedächtnisfehler oder dergleichen erklärbar seien, konnte vor dem Hintergrund der zahlreichen teilweise eklatanten gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin (auch im Vergleich zu den Schilderungen ihres Sohnes) nichts an der bereits von der belangten Behörde festgestellten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ändern.

Den Ausführungen der belangten Behörden war zu folgen, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin durch äußerst vage und pauschale Angaben geprägt war und es ihr weder möglich war anzuführen, wohin konkret sie bei der ersten Anhaltung ihres Sohnes geschlagen worden wäre, noch wie genau sie zuvor versucht hätte, ihren Sohn zu schützen, welche Verletzungen ihr Sohn aufgrund er zweiten Mitnahme erlitten hätte oder warum sie sich nicht an die Polizei oder die Miliz gewandt habe. Auch war es der Beschwerdeführerin trotz eingehender und ausführlicher Befragung nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen handelnder Personen ins Treffen zu führen oder auch über ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Fluchtvorbringen selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Die Beschwerdeführerin verharrte vielmehr während den gesamten Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung und sind ihre Antworten auf die gestellten Fragen grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage ausgefallen. Neben der bereits dargelegten völlig unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens, welches zudem zahlreiche Widersprüche aufweist, ist zusammenfassend anzuführen, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge ihres gesamten Asylverfahrens nicht gelungen ist eine konkrete - ihre Person betreffende - Bedrohungssituation darzustellen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte - vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich und sind in einer Gesamtbetrachtung das Fluchtvorbringen als absolut nicht nachvollziehbar und daher auch als unglaubwürdig einzustufen. Überdies widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die gemeinsam ausgereiste Schwester der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über die genauen Fluchtgründe ihrer eigenen Schwester (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) angeben kann, obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren auch angegeben hat, dass die Schwester bei der zweiten Entführung des Sohnes anwesend gewesen sein soll.

Hinsichtlich der Behauptung, sie hätte aufgrund der angeblichen Probleme ihres Sohnes den Herkunftsstaat verlassen, ist darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch das Vorbringen ihres Sohnes aufgrund von erheblichen Widersprüchen sowie Unplausibilitäten als absolut unglaubwürdig eingestuft wurde und dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls als unbegründet abgewiesen sowie dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation bestätigt wurde.

Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde.

Selbst wenn im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin medizinische Befunde vorzufinden sind, die der Beschwerdeführerin psychische Probleme attestieren und diese eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erforderlich machen, ist festzuhalten, dass diese Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe betreffen, sodass psychische Probleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann.

Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin konnte diese - vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter - auch in ihrer Beschwerde nicht widerlegen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von XXXX vom 15.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von römisch 40 vom 15.02.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des römisch 40 vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.

Es ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen explizit zu entnehmen ist, dass ua. die NRO International Medical Corps in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung stellt. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Diese Feststellung demonstriert die grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon auszugehen, dass sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr somit medizinische Versorgung aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.

Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 17. Februar 2012 in Rechtskraft.

I.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß § 71 AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der unter Punk I.12. zusammengefasst wiedergegeben wird.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 71, AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der unter Punk römisch eins.12. zusammengefasst wiedergegeben wird.

I.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht stattgegeben.römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG nicht stattgegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG darstelle.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG darstelle.

I.12. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Sohn) durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von XXXX, dem zweiten Sohn der Antragstellerin durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in XXXX in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von römisch 40 , dem zweiten Sohn der Antragstellerin durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in römisch 40 in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.

XXXX habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau XXXX und einem Kind in einem eigenen Haus in XXXX, Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von XXXX und die Schwester der Antragstellerin namens XXXX habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder XXXX telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,-römisch 40 habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau römisch 40 und einem Kind in einem eigenen Haus in römisch 40 , Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von römisch 40 und die Schwester der Antragstellerin namens römisch 40 habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder römisch 40 telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,-

per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben".

XXXX sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von XXXX organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.römisch 40 sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von römisch 40 organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.

Da XXXX der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. XXXX habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.Da römisch 40 der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. römisch 40 habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.

XXXX sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von XXXX, mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des XXXX betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch XXXX nicht Bescheid, weil XXXX bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.römisch 40 sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von römisch 40 , mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des römisch 40 betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch römisch 40 nicht Bescheid, weil römisch 40 bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.

Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. XXXX habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung des XXXX irgendetwas erzählt. Lediglich der zweite Sohn der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. römisch 40 habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung des römisch 40 irgendetwas erzählt. Lediglich der zweite Sohn der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.

In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn der Antragstellerin bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie ihr jüngerer Sohn XXXX habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn der Antragstellerin bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie ihr jüngerer Sohn römisch 40 habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.

Wären die geschilderten Sachverhalte dem Asylgerichtshof bekannt gewesen, hätte er mit Sicherheit nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wären in der Folge die "Unglaubwürdigkeitsüberzeugungen" zerstreut worden. Diese Tatsachen müssten schon deshalb zu einer Wiederaufnahme führen.

Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn hätten von dem Wiederaufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. XXXX habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Antragstellerin und ihre Schwester nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen.Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Sohn hätten von dem Wiederaufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. römisch 40 habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Antragstellerin und ihre Schwester nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen.

Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von XXXX erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von römisch 40 erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.

Ein Verschulden von XXXX betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von XXXX fallen. Zwischen XXXX und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis, was durch eidesstattliche Erklärung von XXXX bestätigt wurde.Ein Verschulden von römisch 40 betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von römisch 40 fallen. Zwischen römisch 40 und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis, was durch eidesstattliche Erklärung von römisch 40 bestätigt wurde.

Auch ein Verschulden von XXXX liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde. Somit wurden die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht.Auch ein Verschulden von römisch 40 liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde. Somit wurden die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht.

Wiederaufnahmegründe würden auch die schweren psychischen Krankheiten der Antragstellerin und ihrer Schwester darstellen, der Fortdauer dieser Erkrankungen während des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Weiterentwicklung dieser Krankheiten in diesem Zeitraum.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Antragstellerin werde darauf verwiesen, dass die psychiatrische Behandlung bei der Antragstellerin fortgeführt worden wäre. Trotz einer medikamentösen Therapie hätten die Stimmungslage und das Trauma bei der Antragstellerin nicht verbessert werden können. Hinzu komme jedoch nunmehr die Diagnose "dissoziative Bewegungsstörung nach traumatischen Kriegserlebnissen" ebenso wie der Verdacht auf Migräne, wie aus den ärztlichen Unterlagen vom 10.02.2012 und vom 09.02.2012, somit vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, dargelegt werde.

Die neuen medizinischen Befunde würden darlegen, dass es im Falle der Rückkehr der Antragstellerin zu einem zusätzlichen Belastungsdruck und dadurch herbeigeführter Aggravierung im Falle einer Rückführung in das Herkunftsland und dadurch ausgelöste "Angstaggravierung" und "Angstaktualisierung" komme.

Der Asylgerichtshof wäre bei Kenntnis dieses medizinischen Beweismaterials zur Entscheidung gelangt, dass der Antragstellerin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Hinsichtlich der Schwester der Antragstellerin werde auf die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen verwiesen.

Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde und in einem Fall wie diesem nicht ohne mündliche Verhandlung negativ entscheide. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und der Asylgerichtshof hätte, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aus. Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG noch offen.Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde und in einem Fall wie diesem nicht ohne mündliche Verhandlung negativ entscheide. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und der Asylgerichtshof hätte, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus. Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG noch offen.

Hinsichtlich des Sohnes der Antragstellerin wurden weitere Ausführungen betreffend seiner Integration getätigt.

Als Beweismittel wurden für die Antragstellerin folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag übermittelt.

ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von XXXX als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und es sei nicht gestohlen,ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von römisch 40 als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und es sei nicht gestohlen,

eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens betreffend XXXX,eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens betreffend römisch 40 ,

zwei Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und 15.11. (mit unleserlichem Inhalt),

ärztliches Zeugnis von XXXX vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin zusammen mitärztliches Zeugnis von römisch 40 vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin zusammen mit

einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin, über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im XXXX, seit 03.02.2012. Diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Rezid. Depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1), Dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4),einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin, über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 , seit 03.02.2012. Diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Rezid. Depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1), Dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4),

Befund der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 09.02.2012,Befund der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 09.02.2012,

ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im XXXXambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418379-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:

Die Antragstellerin, ihr Sohn und ihre Schwester stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd.

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung ihres älteren Sohnes im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Bruder der Antragstellerin informiert worden sei. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Antragstellerin und ihre Schwester, Unterlagen hinsichtlich der Integration ihres Sohnes sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Bruder der Antragstellerin sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung ihres älteren Sohnes im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Bruder der Antragstellerin informiert worden sei. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Antragstellerin und ihre Schwester, Unterlagen hinsichtlich der Integration ihres Sohnes sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Bruder der Antragstellerin sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.

Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Sohnes XXXX in Vorlage gebracht, die nach dem 17.02.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller entstanden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Sohnes römisch 40 in Vorlage gebracht, die nach dem 17.02.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller entstanden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Sohnes XXXX in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Sohnes römisch 40 in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).

Der Behauptung, die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen der rechtlichen Vorsicht geboten wäre, diese neuen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen, kann in keiner Weise gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die den Antragstellern wie jedem Asylwerber in deren Verfahren gemeinsam mit deren rechtsfreundlichen Vertreter obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass jeder Asylwerber bereits bei Stellung des Asylantrages sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich über seine Pflicht zur Mitwirkung am Asylverfahren belehrt wird. Der ausgewiesene Vertreter behauptet zudem, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde. Dieser Ausführung muss jedoch entgegengehalten werden, dass die Antragsteller gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Februar 2011 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten konnten; sie konnten somit seit dieser Entscheidung nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können und konnten somit umso weniger auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vertrauen. Die Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters, dass die (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, wird somit vom erkennenden Senat nicht geteilt, der ein Verschulden des ausgewiesenen Vertreters ebenso wie ein Verschulden der Antragsteller feststellt.

Hinsichtlich der Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung desselben bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass der Bruder der Antragstellerin nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst bzw. zumindest seinen anderen Neffen, den Bruder des angeblich Entführten, informiert hätte und diese bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da XXXX ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass XXXX im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich im Bemühen zur Kenntnis gebracht hätte, diesen zu einem positiven Verfahrensausgang zu verhelfen. Die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des älteren Sohnes der Antragstellerin hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der jüngere Sohn der Antragstellerin wüsste, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch jedenfalls den Schluss zu, dass zumindest ihr jüngerer Sohn bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung spricht.Hinsichtlich der Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung desselben bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass der Bruder der Antragstellerin nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst bzw. zumindest seinen anderen Neffen, den Bruder des angeblich Entführten, informiert hätte und diese bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da römisch 40 ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich im Bemühen zur Kenntnis gebracht hätte, diesen zu einem positiven Verfahrensausgang zu verhelfen. Die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des älteren Sohnes der Antragstellerin hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der jüngere Sohn der Antragstellerin wüsste, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch jedenfalls den Schluss zu, dass zumindest ihr jüngerer Sohn bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung spricht.

Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unnachvollziehbaren und folglich unglaubwürdigen Behauptungen hinsichtlich der angeblich erst am 21.02.2012 erfolgten Kenntniserlangung (lediglich durch den ausgewiesenen Vertreter) über die Verfolgungen des älteren Sohnes der Antragstellerin bzw. die behauptete nach wie vor bestehende Unkenntnis der Antragsteller über diese Verfolgungshandlungen jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass den Antragstellern bzw. dem ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsache erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd

§ 69 AVG massiv in Frage.Paragraph 69, AVG massiv in Frage.

Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:

Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG insbesondere auf die Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass XXXX erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von XXXX im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Die Behauptung, dass XXXX, nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, weshalb er in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserlichen) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11. darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl XXXX angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte der Rechtsvertreter völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von XXXX aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag durch XXXXS eigenes Erspartes und Unterstützen durch Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG insbesondere auf die Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn der Antragstellerin im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass römisch 40 erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von römisch 40 im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Die Behauptung, dass römisch 40 , nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, weshalb er in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserlichen) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11. darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl römisch 40 angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte der Rechtsvertreter völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von römisch 40 aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag durch XXXXS eigenes Erspartes und Unterstützen durch Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.

Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX betreffend XXXX als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass XXXX mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass XXXX in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass XXXX selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit XXXX im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage gab der Wiederaufnahmeantrag überdies an, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens jedoch keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr laut Rechtsvertreter von XXXX behauptete Verfolgung seines Neffens XXXX lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 betreffend römisch 40 als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass römisch 40 mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass römisch 40 in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass römisch 40 selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit römisch 40 im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage gab der Wiederaufnahmeantrag überdies an, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens jedoch keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr laut Rechtsvertreter von römisch 40 behauptete Verfolgung seines Neffens römisch 40 lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Bruders der Antragstellerin in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Bruders der Antragstellerin in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.

Wie bereits oben dargestellt legten die Antragsteller zusammen mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester und hinsichtlich der Integration ihres Sohnes XXXX vor. Hinsichtlich der für die Antragstellerin zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand ist darauf zu verweisen, dass bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 betreffend die Antragstellerin aufgrund ihrer Schilderungen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt wurde, dass die Antragstellerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Ihre Beschwerden sind zudem auch in der Russischen Föderation behandelbar, wie unter Zugrundelegung der ausführlichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat festgestellt wurde.Wie bereits oben dargestellt legten die Antragsteller zusammen mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester und hinsichtlich der Integration ihres Sohnes römisch 40 vor. Hinsichtlich der für die Antragstellerin zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand ist darauf zu verweisen, dass bereits in der Entscheidung vom 13.02.2012 betreffend die Antragstellerin aufgrund ihrer Schilderungen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt wurde, dass die Antragstellerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Ihre Beschwerden sind zudem auch in der Russischen Föderation behandelbar, wie unter Zugrundelegung der ausführlichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat festgestellt wurde.

Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von XXXX vom 15.02.2011 wurde im Erkenntnis vom 13.02.2012 festgestellt, dass die Antragstellerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von römisch 40 vom 15.02.2011 wurde im Erkenntnis vom 13.02.2012 festgestellt, dass die Antragstellerin an arteriellem (Blut-)Hochdruck leidet. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des römisch 40 vom 04.02.2011 sowie aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom selben Tag an einer "rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode" (F33.1) leidet und ihr die Einnahme von "Seropram, 20 mg" verordnet wurde.

Die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand belegten im Wesentlichen erneut ihre psychischen Erkrankungen. Zudem wurde bei der Antragstellerin im ärztlichen Zeugnis über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im XXXX, seit 03.02.2012 eine dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4) diagnostiziert. Insgesamt konnte somit aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen jedoch kein so wesentlich anderes Krankheitsbild der Antragstellerin festgestellt werden, dass dieses nicht von den getroffenen Länderfeststellungen umfasst wäre und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels Behandelbarkeit entgegenstehen könnte. Wie im Erkenntnis vom 13.02.2012 bereits festgehalten, wird der Antragstellerin somit, sollte sie bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme benötigen, diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.Die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand belegten im Wesentlichen erneut ihre psychischen Erkrankungen. Zudem wurde bei der Antragstellerin im ärztlichen Zeugnis über ihre Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 , seit 03.02.2012 eine dissoziative Bewegungsstörung (nach traumatischen Kriegserlebnissen) (F44.4) diagnostiziert. Insgesamt konnte somit aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen jedoch kein so wesentlich anderes Krankheitsbild der Antragstellerin festgestellt werden, dass dieses nicht von den getroffenen Länderfeststellungen umfasst wäre und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels Behandelbarkeit entgegenstehen könnte. Wie im Erkenntnis vom 13.02.2012 bereits festgehalten, wird der Antragstellerin somit, sollte sie bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund ihrer physischen und psychischen Probleme benötigen, diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.

Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe deshalb in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelten Unterlagen bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte völlig unglaubwürdige Vorbringen durch den ausgewiesenen Vertreter - selbst bei angezweifeltem Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tun. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Mitwirkungspflicht, psychische Störung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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