RS Vwgh 2005/9/27 2005/18/0202

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs4 idF 2003/I/101;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der RV 120 BlgNR 22. GP, 14 trägt § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 der Judikatur des VwGH Rechnung, wonach das Bundesasylamt verpflichtet ist, das Weiterbestehen oder Nichtweiterbestehen der subsidiären Schutzgründe von Amts wegen zu überprüfen. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 normiert die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung und legt fest, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung im Verlängerungsfall bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes gültig ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180202.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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