TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/30 E7 424877-1/2012

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Veröffentlicht am 30.03.2012
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Spruch

E7 424877-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 1103.726-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 1103.726-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16.04.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2011 an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tag wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.

Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis vor, der im Zuge einer späteren Dokumentenüberprüfung als authentisch bewertet wurde.

Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, kurdischer Abstammung und ledig zu sein, er sei in Istanbul wohnhaft bzw. dort zwischen 1984 und 1995 an der Schule und bis Februar 2011 als Verkäufer erwerbstätig gewesen, wo er sich bis zuletzt auch an genannter Adresse mit seinen Eltern und einer Schwester aufgehalten habe. Ein Bruder sei in Deutschland aufhältig. Seinen Wehrdienst habe der BF zwischen 1998 und 1999 abgeleistet. Die Türkei habe er ausgehend von Istanbul am 12.04.2011 schlepperunterstützt verlassen.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei zu einer zehnjährigen Haftstrafe wegen des unberechtigten Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation verurteilt worden, wofür er auch Beweise habe. Sein Anwalt habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und im Gefängnis misshandelt werden.

3. Am 22.04.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes statt.

Im Zuge dessen ergänzte er seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien insofern, als er die letzten 30 Tage vor der Ausreise zu Hause in Istanbul verbracht habe. Beruflich sei er als Verkäufer am Markt tätig gewesen. Seine Schwester sei Studentin in Istanbul.

Zu den Ausreisegründen ergänzte er, er sei Mitglied bei einem namentlich genannten Verein in seinem kurdisch dominierten Heimatbezirk und politisch aktiv gewesen, indem er an von diesem Verein organisierten Demonstrationen gegen die Unterdrückung und Inhaftierung von Kurden sowie die Haftbedingungen in sogen. F-Typ-Gefängnissen teilgenommen habe. Dies habe schon 1999 begonnen, im Juli 2000 sei er deshalb erstmals festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und gefoltert worden. Im April 2001 sei er dann zum zweiten Mal festgenommen, und zwar von der Polizei zu Hause abgeholt und in ein F-Typ-Gefängnis verbracht worden, wo er eineinhalb Jahre lang inhaftiert und auch gefoltert worden sei. Im Juli 2002 sei er freigelassen worden, das gegen ihn zwischenzeitig eingeleitete Strafverfahren sei aber fortgesetzt worden und habe er zuletzt von seinem Anwalt erfahren, dass er verurteilt worden sei. Um nicht weitere Jahre unschuldig im Gefängnis verbringen zu müssen, sei er ausgereist.

Als Beweismittel legte er ein Schreiben seines Anwalts sowie Unterlagen über sein Strafverfahren vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden (AS 37 bis 89).

Das Verfahren wurde daraufhin zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

4. Am 26.05.2011 wurde er an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen.

Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei schon in Istanbul geboren worden und habe den Beruf des Drehers gelernt, ab 2008 sei er dann Marktverkäufer gewesen. Sein jüngerer Bruder halte sich seit 2004 in Deutschland als Asylwerber auf.

Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er stamme aus einem Bezirk, wo bekannter Weise zahlreiche Kurden, Aleviten, Demokraten und politisch links orientierte Einwohner leben, die ständig von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt werden. Er und seine Familie hätten sich nur an legalen Protestaktionen beteiligt, er sei deshalb aber festgenommen und zu Unrecht beschuldigt worden. Etwa 10 bis 14 Tage vor der Ausreise habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er ausreisen sollte, andernfalls müsse er für Jahre ins Gefängnis. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein, die eine extrem links gerichtete, in der Türkei aber verbotene Organisation sei. Sein Verfahren habe 10 Jahre lang gedauert, er sei anwaltlich vertreten gewesen und persönlich nur wenige Male, zuletzt im Jahr 2010 vor Gericht erschienen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C werde er nun gesucht, die Polizei sei deshalb auch schon vor etwa einem Monat bei ihm zu Hause gewesen. Die vorgelegten Beweismittel habe ihm seine Familie nachgeschickt, die sie wiederum von seinem Anwalt erhalten habe. Neben ihm seien auch zwei weitere Personen, die sich nun in Österreich als Asylwerber aufhalten, angeklagt worden. Das Verfahren vor dem XXXX habe glaublich im Dezember 2010 geendet, gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel erhoben worden, im April habe er dann die endgültige Entscheidung erfahren. Sein Bruder, der einem vorgelegten anwaltlichen Schreiben zufolge im Juli 2004 in Deutschland Asyl erhalten hat, sei im Übrigen nun mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet.Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er stamme aus einem Bezirk, wo bekannter Weise zahlreiche Kurden, Aleviten, Demokraten und politisch links orientierte Einwohner leben, die ständig von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt werden. Er und seine Familie hätten sich nur an legalen Protestaktionen beteiligt, er sei deshalb aber festgenommen und zu Unrecht beschuldigt worden. Etwa 10 bis 14 Tage vor der Ausreise habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er ausreisen sollte, andernfalls müsse er für Jahre ins Gefängnis. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein, die eine extrem links gerichtete, in der Türkei aber verbotene Organisation sei. Sein Verfahren habe 10 Jahre lang gedauert, er sei anwaltlich vertreten gewesen und persönlich nur wenige Male, zuletzt im Jahr 2010 vor Gericht erschienen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C werde er nun gesucht, die Polizei sei deshalb auch schon vor etwa einem Monat bei ihm zu Hause gewesen. Die vorgelegten Beweismittel habe ihm seine Familie nachgeschickt, die sie wiederum von seinem Anwalt erhalten habe. Neben ihm seien auch zwei weitere Personen, die sich nun in Österreich als Asylwerber aufhalten, angeklagt worden. Das Verfahren vor dem römisch 40 habe glaublich im Dezember 2010 geendet, gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel erhoben worden, im April habe er dann die endgültige Entscheidung erfahren. Sein Bruder, der einem vorgelegten anwaltlichen Schreiben zufolge im Juli 2004 in Deutschland Asyl erhalten hat, sei im Übrigen nun mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet.

Zu Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung seiner Angaben erteilte er seine Zustimmung.

5. Von den vom BF vorgelegten Unterlagen wurden nur jeweils die erste Seite einer Anklageschrift der XXXX, der die erstmalige Festnahme des BF zwischen 21. und 24. Juli 2000 und seine Anklage wegen der Unterstützung der und Zugehörigkeit bei der DHKP-C sowie des Werfens von explosiven Materialien im Zeitraum von 1998 und 2000 zu entnehmen war, sowie die erste Seite eines Urteils dieses Gerichts aus 2010, der nur die Personalien des BF und seine nochmalige Festnahme im April 2001 sowie Anhaltung in Untersuchungshaft bis Juli 2002 zu entnehmen waren, übersetzt (Anm.:5. Von den vom BF vorgelegten Unterlagen wurden nur jeweils die erste Seite einer Anklageschrift der römisch 40 , der die erstmalige Festnahme des BF zwischen 21. und 24. Juli 2000 und seine Anklage wegen der Unterstützung der und Zugehörigkeit bei der DHKP-C sowie des Werfens von explosiven Materialien im Zeitraum von 1998 und 2000 zu entnehmen war, sowie die erste Seite eines Urteils dieses Gerichts aus 2010, der nur die Personalien des BF und seine nochmalige Festnahme im April 2001 sowie Anhaltung in Untersuchungshaft bis Juli 2002 zu entnehmen waren, übersetzt (Anm.:

die im Akt befindliche Übersetzung dieser Urteilsseite weist offenbar eine unrichtige erstmalige Anhaltezeit auf).

6. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen seines türkischen Strafverfahrens über den Verbindungsbeamten an der ÖB Ankara ergab einer Mitteilung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 15.09.2011 zufolge, dass das vorgelegte strafgerichtliche Urteil den BF betreffend authentisch sei, welches am XXXX ausgefertigt worden sei. Auch sei bestätigt worden, dass der BF vom genannten Rechtsanwalt vertreten war. Weitere fallbezogene Informationen fanden sich in der Mitteilung nicht. Demgegenüber sei der vom BF genannte Verein in Istanbul, in dem er sich engagiert habe, nicht im Vereinsregister des türkischen Innenministeriums eingetragen und demnach offenbar nicht existent.6. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen seines türkischen Strafverfahrens über den Verbindungsbeamten an der ÖB Ankara ergab einer Mitteilung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 15.09.2011 zufolge, dass das vorgelegte strafgerichtliche Urteil den BF betreffend authentisch sei, welches am römisch 40 ausgefertigt worden sei. Auch sei bestätigt worden, dass der BF vom genannten Rechtsanwalt vertreten war. Weitere fallbezogene Informationen fanden sich in der Mitteilung nicht. Demgegenüber sei der vom BF genannte Verein in Istanbul, in dem er sich engagiert habe, nicht im Vereinsregister des türkischen Innenministeriums eingetragen und demnach offenbar nicht existent.

7. Am 18.01.2012 wurde der BF an der Außenstelle des Bundesasylamtes nochmals niederschriftlich einvernommen. Zum Vorhalt der Erhebungsergebnisse merkte er an, dass die Existenz des von ihm genannten Vereins jedenfalls im Internet ersichtlich sei. Zum Vorhalt, dass er, wie in der Übersetzung des vorgelegten Urteils ersichtlich sei, nicht nur wegen Mitgliedschaft bei der terroristischen Organisation DHKP-C, sondern auch wegen des Werfens von Molotowcocktails angeklagt worden sei, merkte er an, er sei nicht einmal Mitglied derselben gewesen, demnach sei auch dieser Vorwurf unrichtig gewesen. Mit ihm wurden in der Folge länderkundliche Feststellungen zur Türkei erörtert, u.a. zur DHKP-C.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des BF festgestellt werden konnten. Nicht glaubhaft sei jedoch sein Vorbringen über eine ungerechtfertigte staatliche Verfolgung als Grund für seine Ausreise.

Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor.Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK liege in Österreich nicht vor.

Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Die amtswegigen Erhebungen in der Türkei sowie die Übersetzung des vorgelegten Strafurteils hätten ergeben, dass er entgegen seiner Behauptung, weder Mitglied der DHKP-C gewesen noch ihr nahe gestanden zu sein und lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verurteilt worden zu sein, sehr wohl wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C sowie darüber hinaus wegen Beteiligung an deren Aktivitäten in Form von Propagandamaßnahmen und Anschlägen mit Molotowcocktails verurteilt wurde. Die Verurteilung stelle daher eine gerechtfertigte Maßnahme staatlicher Strafrechtspflege dar.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen diesbezüglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit und sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Ausweisung sei mangels unzulässigen Eingriffs in sein Privatleben und mangels Familienbezugs in Österreich rechtskonform.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 08.02.2012.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.01.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.01.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch einen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 20.02.2012 Beschwerde, in der zum einen auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und diesem Asylrelevanz beigemessen wurde, zum anderen wurde darauf verwiesen, dass der AsylGH schon in den Beschwerdeverfahren zweier Mitangeklagter des BF zu Zl. E7 423.986-1/2012 und Zl. E5 424.051-1/2012 jeweils die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an das Bundesasylamt zur Ergänzung der Beweisaufnahme zurückverwiesen habe, weshalb auch im gg. Verfahren diese Vorgangsweise erforderlich sei. Beantragt wurde auch die Beischaffung der Verfahrensunterlagen des in Deutschland als Asylberechtigter anerkannten Bruders des BF, da dessen Fluchtgründe mit jenen des BF zusammenhängen würden.10. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch einen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 20.02.2012 Beschwerde, in der zum einen auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und diesem Asylrelevanz beigemessen wurde, zum anderen wurde darauf verwiesen, dass der AsylGH schon in den Beschwerdeverfahren zweier Mitangeklagter des BF zu Zl. E7 423.986-1/2012 und Zl. E5 424.051-1/2012 jeweils die erstinstanzliche Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an das Bundesasylamt zur Ergänzung der Beweisaufnahme zurückverwiesen habe, weshalb auch im gg. Verfahren diese Vorgangsweise erforderlich sei. Beantragt wurde auch die Beischaffung der Verfahrensunterlagen des in Deutschland als Asylberechtigter anerkannten Bruders des BF, da dessen Fluchtgründe mit jenen des BF zusammenhängen würden.

11. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 28.02.2012 zugeteilt.

12. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 23.03.2012 ergänzte der BF sein Beschwerdevorbringen durch die Vorlage eines weiteren Schreibens seines türkischen Anwalts sowie verschiedener anderer, in türkischer Sprache abgefasster Unterlagen, als Beweismittel und beantragte zugleich deren Übersetzung.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009 sowie 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass den Feststellungen der belangten Behörde zufolge eine amtswegige Überprüfung des vom BF in Kopie vorgelegten strafgerichtlichen Urteils aus 2010 erfolgte und dieses dabei als authentisch bewertet wurde, weshalb es der gg. erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

Unklar, weil weder den im Akt befindlichen Übersetzungen der vom BF vorgelegten Beweismitteln noch seinem persönlichen Vorbringen noch den äußerst knappen Auskünften des Verbindungsbeamten zu entnehmen, blieb jedoch, was zur auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 führte, zumal der BF behauptete und durch seine Beweismittel zu bescheinigen trachtete, im Juli 2000 erstmals polizeilich angehalten worden und schließlich zwischen April 2001 und Juli 2002 in Untersuchungshaft gewesen zu sein, das betreffende Urteil XXXX den Erhebungen des Verbindungsbeamten zufolge aber erst vom 23.09.2010 datiere.Unklar, weil weder den im Akt befindlichen Übersetzungen der vom BF vorgelegten Beweismitteln noch seinem persönlichen Vorbringen noch den äußerst knappen Auskünften des Verbindungsbeamten zu entnehmen, blieb jedoch, was zur auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 führte, zumal der BF behauptete und durch seine Beweismittel zu bescheinigen trachtete, im Juli 2000 erstmals polizeilich angehalten worden und schließlich zwischen April 2001 und Juli 2002 in Untersuchungshaft gewesen zu sein, das betreffende Urteil römisch 40 den Erhebungen des Verbindungsbeamten zufolge aber erst vom 23.09.2010 datiere.

Aus der rudimentären Übersetzung der Beweismittel des BF wurde für den AsylGH auch nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der BF im Genauen letztlich für schuldig befunden wurde und welches Strafmaß verhängt wurde.

Beide Unzulänglichkeiten sind zum einen durch eine nachvollziehbare Übersetzung aller den BF betreffenden Teile dieses Urteils sowie zum anderen durch Nachfrage bei jenem Rechtsanwalt, der den BF im gg. Verfahren vertreten hat, behebbar.

Die im Akt befindlichen Briefe dieses Anwalts, sowohl der bereits erstinstanzlich vorgelegte aus 2001 als auch jener zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegte aus 2012, sind nicht nur einer amtswegigen Übersetzung zuzuführen, sondern auch deren Echtheit vor Ort zu überprüfen.

Darüber hinaus ist zu klären, ob das Strafverfahren des BF tatsächlich, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, seit 2010 im Berufungsverfahren anhängig war, schon bestätigt oder behoben / abgeändert wurde. Sofern das Strafverfahren des BF jedoch allenfalls bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist zu ermitteln, wie der BF zwischen der Urteilsausfertigung und seiner Ausreise im April 2011 einem Strafantritt entgehen konnte, und ist der Verbindungsbeamte zu entsprechend sorgfältigen Erhebungen bei der türkischen Justiz bzw. beim anwaltlichen Vertreter des BF anzuleiten.

Letzterer stellt zudem eine Erkenntnisquelle dafür dar, inwieweit, wie wiederum der BF selbst als auch sein Vertreter hierorts in seiner Beschwerde behauptete, sein Strafverfahren nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen haben soll.

Im Rechtshilfeweg ist auch Einsicht in die Entscheidung der deutschen Asylbehörden, mit der dem Bruder des BF 2004 Asyl gewährt wurde, zu nehmen, um die wesentlichen Gründe dafür bzw. eine allfällige Verbindung derselben zur Person des BF zu kennen.

3.2. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Hingewiesen wird abschließend auf die inhaltlich gleich lautenden Entscheidung in den Beschwerdesachen der vom BF genannten Mitangeklagten zu Zl. E5 424.051-1/2012 und E7 423.986-1/2012 durch den AsylGH.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestand

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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