TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/30 D18 403201-2/2009

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Veröffentlicht am 30.03.2012
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Spruch

D18 403201-2/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2009, FZ 08 06.717/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2009, FZ 08 06.717/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben am 31.07.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in Bischkek, Kirgisistan, geboren und Staatsangehörige von Usbekistan zu sein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben am 31.07.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Bischkek, Kirgisistan, geboren und Staatsangehörige von Usbekistan zu sein.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 31. Juli 2008 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, sie sei im Jänner 2007 mit dem Bus von Taschkent aus geflüchtet, ihr vom Passamt in Taschkent ausgestelltes Reisedokument hätte sie in der Russischen Föderation beim Umsteigen in einem Schlepperauto vergessen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn ausgereist, der Grenzübertritt sei illegal erfolgt. In Bischkek hätten sie zuerst bei ihrer Mutter, später in verschiedenen Mietwohnungen gelebt, dann habe sie ihren Sohn, XXXX (Beschwerdeführer zu D18 403200), im Juli 2007 nach Österreich geschickt. Da für sie kein Platz im Auto gewesen sei, sei sie selbst erst im Juli 2008 gefolgt. Als Fluchtgrund nannte sie, dass sie bis März 2001 mit ihrem Mann in Dubai gelebt und dort ein Lokal betrieben hätte. Ihr Mann hätte in Dubai seine Geliebte getötet und sei zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Als sie im Jahre 2007 erfahren hätte, dass er bald entlassen werden sollte, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kirgisistan zu ihrer Mutter geflohen. Ihr Mann hätte bereits aus dem Gefängnis in Dubai seine Brüder angewiesen, seinen Sohn zu entführen. Sie könne nicht in ihre Heimat zurückfahren, weil sie befürchte, von ihrem Mann getötet zu werden. Von den Behörden würden ihr keine Sanktionen drohen.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 31. Juli 2008 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, sie sei im Jänner 2007 mit dem Bus von Taschkent aus geflüchtet, ihr vom Passamt in Taschkent ausgestelltes Reisedokument hätte sie in der Russischen Föderation beim Umsteigen in einem Schlepperauto vergessen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn ausgereist, der Grenzübertritt sei illegal erfolgt. In Bischkek hätten sie zuerst bei ihrer Mutter, später in verschiedenen Mietwohnungen gelebt, dann habe sie ihren Sohn, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D18 403200), im Juli 2007 nach Österreich geschickt. Da für sie kein Platz im Auto gewesen sei, sei sie selbst erst im Juli 2008 gefolgt. Als Fluchtgrund nannte sie, dass sie bis März 2001 mit ihrem Mann in Dubai gelebt und dort ein Lokal betrieben hätte. Ihr Mann hätte in Dubai seine Geliebte getötet und sei zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Als sie im Jahre 2007 erfahren hätte, dass er bald entlassen werden sollte, sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kirgisistan zu ihrer Mutter geflohen. Ihr Mann hätte bereits aus dem Gefängnis in Dubai seine Brüder angewiesen, seinen Sohn zu entführen. Sie könne nicht in ihre Heimat zurückfahren, weil sie befürchte, von ihrem Mann getötet zu werden. Von den Behörden würden ihr keine Sanktionen drohen.

Sie legte folgendes Originaldokument vor:

Führerschein der Vereinigten Arabischen Emirate, Dubai, XXXXFührerschein der Vereinigten Arabischen Emirate, Dubai, römisch 40

Eine Untersuchung vom 04.08.2008 ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

I.3. In der Folge wurden die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen bereits in Österreich aufhältigen Sohnes, der bereits am 17.07.2007 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vom Bundesasylamt zusammengeführt.römisch eins.3. In der Folge wurden die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen bereits in Österreich aufhältigen Sohnes, der bereits am 17.07.2007 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vom Bundesasylamt zusammengeführt.

I.4. Mit Schreiben vom 27.08.2008 wurde bekannt gegeben, dass RA Mag. Nadja Lorenz auch mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt worden ist. Mit Schreiben vom 02.09.2008 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin Eingriffe in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht geltend mache und deshalb die Einvernahme durch eine weibliche Beamtin wünsche.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 27.08.2008 wurde bekannt gegeben, dass RA Mag. Nadja Lorenz auch mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt worden ist. Mit Schreiben vom 02.09.2008 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin Eingriffe in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht geltend mache und deshalb die Einvernahme durch eine weibliche Beamtin wünsche.

I.5. Am 07.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und ihrer Vertreterin RA Mag. Nadja Lorenz niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie sich gesund fühle und nicht in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme. Vor ihrer Ausreise nach Österreich hätte sie sich ab Jänner 2007 in Bischkek, Kirgisistan, aufgehalten. Sie hätte erst bei ihrer Mutter, dann in Untermiete gewohnt, wobei sie aufgrund ihrer Arbeit - sie hätte Bioprodukte verkauft - ständig herumgereist sei. Als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich gab sie an, dass ihre Halbschwester bereits einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Sie würde auch gemeinsam mit ihrem Sohn seit September 2008 bei dieser Schwester wohnen.römisch eins.5. Am 07.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und ihrer Vertreterin RA Mag. Nadja Lorenz niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie sich gesund fühle und nicht in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme. Vor ihrer Ausreise nach Österreich hätte sie sich ab Jänner 2007 in Bischkek, Kirgisistan, aufgehalten. Sie hätte erst bei ihrer Mutter, dann in Untermiete gewohnt, wobei sie aufgrund ihrer Arbeit - sie hätte Bioprodukte verkauft - ständig herumgereist sei. Als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich gab sie an, dass ihre Halbschwester bereits einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Sie würde auch gemeinsam mit ihrem Sohn seit September 2008 bei dieser Schwester wohnen.

Von 1987 bis Jänner 2007 hätte sie in Taschkent, Usbekistan, gewohnt; von Dezember 2000 bis März 2001 hätte sie sich für 3 Monate in Dubai aufgehalten. In Usbekistan hätte sie sich ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bioprodukten verdient, dabei habe es sich um Nahrungsergänzungsmittel gehandelt. Im März 2001 sei ihr Mann in Dubai festgenommen und ein Jahr später zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Vor seiner Haft hätte sie eine starke Auseinandersetzung mit ihrem Mann gehabt, da dieser eine Geliebte hatte, weshalb sie mit ihrem Sohn nach Usbekistan, nachhause, fahren wollte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hätte ihr Mann sie geschlagen und sie eine starke Gehirnerschütterung erlitten. Aus Angst vor einer Verhaftung hätte ihr Mann sie jedoch nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern durch einen Arzt behandeln lassen.

Erst am 18.01.2001, als sie sich schon zuhause in Usbekistan befunden hätte, habe sie erfahren, dass ihr Mann seine Geliebte aus dem 6. Stock hinausgeworfen hätte, weshalb er in der Folge verurteilt worden sei.

Von 2001 bis 2006 hätten sie und ihr Sohn dann in Ruhe in Taschkent, Usbekistan, gelebt. Ihr Mann sei in Dubai inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit hätten sie ständig telefonischen Kontakt gehalten. Ihr Mann habe dabei am Telefon mehrfach gefordert, dass ihr Sohn bei seiner Mutter wohnen sollte. Er hätte ihr auch damit gedroht, dass er ihr nach seiner Freilassung den Sohn wegnehmen würde. Anfangs sei sie dieser Aufforderung nicht nachgegangen und habe ihren Sohn nur am Wochenende oder an Freitagen zu seiner Großmutter gehen lassen. Während dieser Zeit hätte sie auch angefangen, zur Kirche zu gehen, was der Bruder ihres Mannes erfahren hätte. Sie selbst habe gemerkt, dass die Familie ihres Mannes Wert darauf legte, dass ihr Sohn die moslemische Religion annehme. Nach telefonischen Auseinandersetzungen mit ihrem Mann sei ihr Schwager im Sommer 2006 in ihr Haus gekommen und hätte ihr ihren Sohn gewaltsam weggenommen. Im September 2006 sei sie damit einverstanden gewesen, dass er bei seiner Großmutter wohne, da die Schule begonnen hatte und er ungestört lernen können sollte. Im Dezember 2006 sei es zu einer Auseinandersetzung mit den Verwandten ihres Mannes gekommen, weil sie ihren Mann als Mörder bezeichnet hätte. Dabei hätte ihr Schwager mit einem Holzhocker nach ihr geworfen und sie am Arm getroffen. Im Krankenhaus hätte sie einen Gips bekommen, da ihr rechter Unterarm gebrochen war. Ebenso sei die Polizei gerufen und der Sachverhalt niederschriftlich aufgenommen worden. Nachdem ihr Schwager bei der Polizei zur Aussage gewesen sei, hätte ihre Schwiegermutter angerufen und sie gebeten, dies als Familienangelegenheit ohne Behördeneinmischung zu behandeln. Sie hätte sich jedoch auf keinen Kompromiss eingelassen, sondern ihrer Schwiegermutter mit einer Anzeige gedroht, weil sie ihr das Kind weggenommen hätte. Da sie wusste, dass die Polizei die Sache mit der Körperverletzung an das Gericht weiterleiten würde und sie dann bei Gericht auch die andere Sache bezüglich ihres Sohnes aussagen könne, habe sie keine Anzeige gemacht.

Sie habe sich jedoch dann entschlossen, wegzufahren. Am 09.01.2007 seien zwei Männer in ihre Wohnung gekommen, wobei einer sie beschimpfte und sie fragte, ob sie Christin sei. Ein Mann hätte sie vergewaltigt und sei dabei mit einem Messer in Kreuzform über ihren Oberkörper gefahren, wobei gewisse Stellen zu bluten begonnen hätten. Die Männer hätten ihr gedroht, dass sie ihr das Kreuz am Körper aufzeichnen würden, wenn sie ihre Anzeige nicht zurücknehme. Als sie gegangen seien, hätte sie eine Freundin gerufen, die ihr geholfen und sie in der Folge mit zu ihr nachhause genommen hätte. Sie glaube, dass es Männer von der Mafia gewesen seien, die mit der Regierung verbunden und von ihrem Mann beauftragt worden seien. Bereits am nächsten Tag hätte sie deshalb ihre Sachen geholt und ihren Sohn von der Schule aus mitgenommen. Dann sei sie mit einem Taxi bis zur kasachischen Grenze weitergefahren. Zuerst hätte sie dann bei ihrer Mutter gewohnt, als ihr Mann auch dort angerufen hätte, hätte sie aber eine andere Unterkunft gesucht. Nachdem ihr Sohn am 24.03.2007 in Bischkek von Nachbarsjungen geschlagen worden sei, hätte sie versucht, einen Weg zur Flucht zu finden. Die Brüder ihres Mannes seien in der Folge auch bei ihrer Mutter aufgetaucht, hätten aber angegeben, nur geschäftlich unterwegs zu sein. Da der Schlepper nur einen Platz gehabt habe, hätte sie ihrem Sohn den Vorrang gegeben.

Die Beschwerdeführerin betonte weiters, nie politisch tätig geworden oder in Haft genommen worden zu sein, sie sei auch keiner persönlichen Verfolgung seitens staatlicher Stellen ausgesetzt gewesen oder hätte Probleme bzw. Schwierigkeiten mit diesen gehabt. Sie äußerte weiters keinerlei Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sondern gab lediglich Probleme aufgrund ihrer Religion an, die sie mit den Verwandten ihres Mannes gehabt hätte. Sie könne nicht zurück, es könnte passieren, dass sie verschleppt werde, sie wolle auch nicht, dass ihr Sohn die gleiche Erziehung habe wie ihr Vater. Sie wolle, dass ihr Sohn nicht in die Machenschaften der Mafia hineingezogen werde und ein gebildeter normaler Mensch sei, der nicht drei oder vier Frauen und da und dort Kinder habe. Am Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme überreicht.

I.6. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2008, FZ. 08 06.717-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.römisch eins.6. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2008, FZ. 08 06.717-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

I.7. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis D6 403201-1/2008/2E in nichtöffentlicher Sitzung den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gerügt wurde dabei insbesondere, dass das Vorliegen eines effektiven staatlichen Schutzes für die Beschwerdeführerin nicht hinreichend geprüft und erörtert sowie nicht darauf Bedacht genommen hatte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihre Fluchtgründe sehr ausführlich und in hohem Maße übereinstimmend dargelegt hätten und es deshalb mehr als nur einen obendrein per se nicht völlig unauflösbaren Widerspruch in ihren Fluchtgründen bedurft hätte, um die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in schlüssiger Weise zu begründen. Das Bundesasylamt hätte im fortgesetzten Verfahren nunmehr die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere aktuelle Länderberichte zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Dabei seien auch die von der Halbschwester der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe zu berücksichtigen und allfällige Kongruenzen in den beiden Darstellungen mit der Beschwerdeführerin zu hinterfragen sowie ebenso zu klären, wann der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte.römisch eins.7. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis D6 403201-1/2008/2E in nichtöffentlicher Sitzung den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gerügt wurde dabei insbesondere, dass das Vorliegen eines effektiven staatlichen Schutzes für die Beschwerdeführerin nicht hinreichend geprüft und erörtert sowie nicht darauf Bedacht genommen hatte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihre Fluchtgründe sehr ausführlich und in hohem Maße übereinstimmend dargelegt hätten und es deshalb mehr als nur einen obendrein per se nicht völlig unauflösbaren Widerspruch in ihren Fluchtgründen bedurft hätte, um die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in schlüssiger Weise zu begründen. Das Bundesasylamt hätte im fortgesetzten Verfahren nunmehr die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere aktuelle Länderberichte zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Dabei seien auch die von der Halbschwester der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe zu berücksichtigen und allfällige Kongruenzen in den beiden Darstellungen mit der Beschwerdeführerin zu hinterfragen sowie ebenso zu klären, wann der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte.

I.8. Mit Schreiben vom 03.02.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ Vollmacht erteilt und sie mit ihrer Vertretung beauftragt habe.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 03.02.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ Vollmacht erteilt und sie mit ihrer Vertretung beauftragt habe.

I.9. In der Folge stellte das Bundesasylamt umfassende Anfragen an die Staatendokumentation zur Abklärung, ob eine Frau nichtmuslimischen Glaubens mit staatlichem Schutz gegen Gewalt innerhalb der Familie rechnen kann, zur Klärung, wer das Sorgerecht hat bzw. wie hoch das Strafmaß einer Kindesentführung in Usbekistan sei sowie auch zur Haftdauer und den Haftbedingungen (Telefonerlaubnis) in Dubai. Mit Schreiben vom 28.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesasylamt Informationen ihren Ehemann betreffend bekannt zu geben. Aus den Antworten der Staatendokumentation, eingeholt von der österreichischen Botschaft Abu Dhabi, ging insbesondere hervor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin tatsächlich 2002 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden ist und nach 15 Jahren ein Recht auf Befassung eines Komitees habe, welches über eine vorzeitige Entlassung entscheide. Auch könnten Häftlinge aus der Haft Telefonkarten kaufen und Telefongespräche führen.römisch eins.9. In der Folge stellte das Bundesasylamt umfassende Anfragen an die Staatendokumentation zur Abklärung, ob eine Frau nichtmuslimischen Glaubens mit staatlichem Schutz gegen Gewalt innerhalb der Familie rechnen kann, zur Klärung, wer das Sorgerecht hat bzw. wie hoch das Strafmaß einer Kindesentführung in Usbekistan sei sowie auch zur Haftdauer und den Haftbedingungen (Telefonerlaubnis) in Dubai. Mit Schreiben vom 28.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesasylamt Informationen ihren Ehemann betreffend bekannt zu geben. Aus den Antworten der Staatendokumentation, eingeholt von der österreichischen Botschaft Abu Dhabi, ging insbesondere hervor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin tatsächlich 2002 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden ist und nach 15 Jahren ein Recht auf Befassung eines Komitees habe, welches über eine vorzeitige Entlassung entscheide. Auch könnten Häftlinge aus der Haft Telefonkarten kaufen und Telefongespräche führen.

I.10. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2009 erneut von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und der bevollmächtigten Vertreterin, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie und ihr Sohn seien gesund und nehmen keine Medikamente. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Mann öfters angerufen und sie aufgefordert hätte, ihren Sohn zu seiner Mutter zu bringen. Im Sommer 2006 habe sie ihn persönlich hingebracht. Im Juni 2006 habe ein Streit angefangen, nachdem ihrem Mann erzählt wurde, dass sie ihren Sohn mit in die Kirche genommen hatte. Gewaltsam sei ihr Sohn nie mitgenommen worden, ihr Sohn wäre zwar angelogen, aber dann freiwillig mit den Verwandten ihres Mannes mitgegangen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr die christliche Religion nahe stehe, sie sei Protestantin. Sie hätte die Religion nicht angenommen, aber sie glaube an die christliche Religion. Getauft sei sie nicht. Sie sei häufiger zu einer Gruppe Gläubiger in einem gemieteten Raum gegangen, noch während sie in Taschkent gewesen sei, sei diese Gruppierung jedoch aufgelöst worden. Sie selbst sei wöchentlich vom Frühjahr 2006 bis Herbst 2006 hingegangen, ihren Sohn hätte sie im Juni 2006 einmal mit zu einer Gruppe und einmal zu einem Haustreffen mitgenommen. In Kirgisistan hätte sie dieselbe Kirche auch fast jeden Sonntag besucht. Dort sei über das Leben Christi berichtet und auch gesungen worden sowie über die Verfolgung von Jesus Christus und über seine Taten und Wunder gesprochen worden. Christus hatte Gebote und über diese Gebote erzählte er auch seinen Gläubigern, diese waren z.B. "Du sollst deinen Nächsten lieben". Es gäbe 7 Gebote. Auch in Kirgisistan hätte ihr Mann angerufen und ihr Schwager sei zu der Wohnung der Mutter gekommen und hätte nach ihr gesucht. Als weitere Probleme in Kirgisistan nannte sie, dass ihr Sohn dort mangels Dokumenten die Schule nicht besuchen konnte und von Jugendlichen geschlagen worden sei.römisch eins.10. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2009 erneut von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und der bevollmächtigten Vertreterin, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie und ihr Sohn seien gesund und nehmen keine Medikamente. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Mann öfters angerufen und sie aufgefordert hätte, ihren Sohn zu seiner Mutter zu bringen. Im Sommer 2006 habe sie ihn persönlich hingebracht. Im Juni 2006 habe ein Streit angefangen, nachdem ihrem Mann erzählt wurde, dass sie ihren Sohn mit in die Kirche genommen hatte. Gewaltsam sei ihr Sohn nie mitgenommen worden, ihr Sohn wäre zwar angelogen, aber dann freiwillig mit den Verwandten ihres Mannes mitgegangen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr die christliche Religion nahe stehe, sie sei Protestantin. Sie hätte die Religion nicht angenommen, aber sie glaube an die christliche Religion. Getauft sei sie nicht. Sie sei häufiger zu einer Gruppe Gläubiger in einem gemieteten Raum gegangen, noch während sie in Taschkent gewesen sei, sei diese Gruppierung jedoch aufgelöst worden. Sie selbst sei wöchentlich vom Frühjahr 2006 bis Herbst 2006 hingegangen, ihren Sohn hätte sie im Juni 2006 einmal mit zu einer Gruppe und einmal zu einem Haustreffen mitgenommen. In Kirgisistan hätte sie dieselbe Kirche auch fast jeden Sonntag besucht. Dort sei über das Leben Christi berichtet und auch gesungen worden sowie über die Verfolgung von Jesus Christus und über seine Taten und Wunder gesprochen worden. Christus hatte Gebote und über diese Gebote erzählte er auch seinen Gläubigern, diese waren z.B. "Du sollst deinen Nächsten lieben". Es gäbe 7 Gebote. Auch in Kirgisistan hätte ihr Mann angerufen und ihr Schwager sei zu der Wohnung der Mutter gekommen und hätte nach ihr gesucht. Als weitere Probleme in Kirgisistan nannte sie, dass ihr Sohn dort mangels Dokumenten die Schule nicht besuchen konnte und von Jugendlichen geschlagen worden sei.

Bezüglich des Sorgerechts für ihren Sohn gab sie an, dass sie sich nicht an die Behörde gewandt hätte. Da ihr Mann im Gefängnis war, habe sich ihr Sohn bei ihr aufgehalten, wobei ausgemacht war, dass er sich auch bei den Verwandten ihres Mannes aufhalten dürfte. In Usbekistan hätte eine Frau jedoch so gut wie keine Rechte, auch wenn dies von der Behörde erlaubt wäre, würden die Verwandten ihres Kindes ihr dennoch den Sohn wegnehmen. Sie wiederholte weiters ihre ursprüngliche Fluchtgeschichte, wonach sie am 9. Jänner vergewaltigt worden sei und daraufhin mit ihrem Sohn geflohen wäre. In der Folge wurden ihr seitens Bundesasylamtes die eingelangten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation übersetzt. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass im Großen und Ganzen die Gesetze weder von den Regierungsorganen noch von der Bevölkerung eingehalten würden, da alles mit Geld geregelt werde. Sie hätte nie offiziell beim Standesamt das Sorgerecht für ihren Sohn beantragt, da ihr Sohn ohnehin die ganze Zeit bei ihr gewesen sei und niemand etwas dagegen gehabt hätte, bis zum Streit im Dezember 2006. Es sei weiters gut, dass sich ihr Mann noch in Haft befände. Sie gab weiters an, in Österreich bei ihrer Halbschwester im gemeinsamen Haushalt zu wohnen, obwohl sie vor ihrer Ankunft in Österreich nicht einmal gemeinsam aufgewachsen seien. Die Halbschwester bestreite ihren Lebensunterhalt, ihr Sohn mache einen Hauptschulkurs, sie selbst würde mehrmals die Woche auf die Kinder einer Nachbarin aufpassen, Deutschkurs hätte sie bisher keinen absolviert.

I.11. Mit Schreiben vom 07.07.2009 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Mannes im Sommer 2006 begonnen hätte, als die Beschwerdeführerin sich zum christlichen Glauben gewandt habe. Da die Beschwerdeführerin sich nun endgültig dem christlichen Glauben zugewandt hätte, würden die Familienangehörigen des Mannes alles daran setzen, der Beschwerdeführerin ihren Sohn wegzunehmen bzw. Strafaktionen wie die bereits erfolgte Vergewaltigung gegen sie veranlassen. Dies sei unabhängig davon, wann ihr Ehemann aus dem Gefängnis in Dubai entlassen werde, da er ja bereits erfolgreich über Telefon seine Familienangehörigen angewiesen hätte. Aus der Anfragebeantwortung zur Frage von staatlichem Schutz bei häuslicher Gewalt gehe klar hervor, dass Gewalt gegen Frauen als Privatangelegenheit betrachtet werde und kaum verfolgt sei. Die Polizei halte Frauen oftmals sogar aktiv davon ab, eine Anzeige zu erstatten und selten würden Täter inhaftiert. Häusliche Gewalt liege normalerweise in der Hand von Familienmitgliedern oder Nachbarschaftsgremien. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor der gegen sie und ihren Sohn gerichteten Gewalt erhalten könne. Zusammenfassend wurde gerügt, dass die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation weder berücksichtige, dass die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin aus ihrer Konversion zum Christentum resultiere, noch dass die Machala und Mafia involviert seien. Da die Rechtspraxis zudem von massiver Korruption geprägt sei und die Familie selbst im Falle eines Gerichtsbeschlusses ihr Verhalten nicht ändern würde, würden auch die gesetzlichen Regelungen betreffend Obsorge nichts an der Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin ändern.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 07.07.2009 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Mannes im Sommer 2006 begonnen hätte, als die Beschwerdeführerin sich zum christlichen Glauben gewandt habe. Da die Beschwerdeführerin sich nun endgültig dem christlichen Glauben zugewandt hätte, würden die Familienangehörigen des Mannes alles daran setzen, der Beschwerdeführerin ihren Sohn wegzunehmen bzw. Strafaktionen wie die bereits erfolgte Vergewaltigung gegen sie veranlassen. Dies sei unabhängig davon, wann ihr Ehemann aus dem Gefängnis in Dubai entlassen werde, da er ja bereits erfolgreich über Telefon seine Familienangehörigen angewiesen hätte. Aus der Anfragebeantwortung zur Frage von staatlichem Schutz bei häuslicher Gewalt gehe klar hervor, dass Gewalt gegen Frauen als Privatangelegenheit betrachtet werde und kaum verfolgt sei. Die Polizei halte Frauen oftmals sogar aktiv davon ab, eine Anzeige zu erstatten und selten würden Täter inhaftiert. Häusliche Gewalt liege normalerweise in der Hand von Familienmitgliedern oder Nachbarschaftsgremien. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor der gegen sie und ihren Sohn gerichteten Gewalt erhalten könne. Zusammenfassend wurde gerügt, dass die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation weder berücksichtige, dass die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin aus ihrer Konversion zum Christentum resultiere, noch dass die Machala und Mafia involviert seien. Da die Rechtspraxis zudem von massiver Korruption geprägt sei und die Familie selbst im Falle eines Gerichtsbeschlusses ihr Verhalten nicht ändern würde, würden auch die gesetzlichen Regelungen betreffend Obsorge nichts an der Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin ändern.

I.12. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2009, FZ. 08 06.717/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest.römisch eins.12. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2009, FZ. 08 06.717/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, Usbekistan am 24.07.2008 verlassen zu haben, um zu ihrem seit Juli 2007 in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohn zu reisen. Das Vorbringen, dass der Sohn bei seiner Großmutter väterlicherseits leben sollte, ehe es im Haus der Schwiegermutter zu Auseinandersetzungen und Gewalttätigkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber gekommen und sie von Angehörigen der Mafia vergewaltigt sowie auch in Kirgisistan verfolgt worden sei, finde keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, weil aus den Angaben keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar waren. Vielmehr sei deutlich geworden, dass sie zu ihrem in Österreich lebenden Sohn reisen wollte. Zudem fehle auch der zeitliche Konnex zu ihrer Ausreise im Juli 2008. Die Glaubwürdigkeit der Vergewaltigung könne dahingestellt bleiben, weil neben des zeitlichen Konnexes zur Ausreise nach Österreich das Vorgehen der unbekannten Personen auch weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Usbekistan zugerechnet werden könne. Der Staat Usbekistan sei sehr wohl in der Lage als auch gewillt, seinen Einwohnern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Zudem hätten sich zahlreiche Widersprüchlichkeiten auch in Bezug auf das Vorbringen des Sohnes ergeben. Aufgrund des geringen Wissensstandes betreffend die Religion konnte auch keine Ernsthaftigkeit an diesem Glauben oder gar ein Glaubenswechsel festgestellt werden. Zudem hätte die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, seit ihrer Einreise in Österreich keine Kirche besucht zu haben.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.

I.13. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 03.12.2009 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.römisch eins.13. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 03.12.2009 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau, deren gewalttätiger Ehemann in Dubai wegen Mordes an einer anderen Frau in Haft sei. Auch weil sich die Beschwerdeführerin in Usbekistan dem christlichen Glauben zugewandt hatte, wollte die Familie ihres Ehemannes ihren Sohn zunehmend von ihr isolieren und streng muslimisch erziehen, was im Dezember 2006 sogar zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung führte, weil welcher die Beschwerdeführerin Knochenbrüche erlitt. Im Jänner 2007 sei sie dann von zwei Personen vergewaltigt worden, welche sie als Christin bzw. Ungläubige beschimpften und andeuteten, ihr mit dem Messer ein Kreuz auf den Körper zu ritzen. Daraufhin flüchtete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kirgisistan. Auch dort seien sie jedoch nicht sicher gewesen, weshalb sie geflohen seien. Die nunmehr erlassenen Bescheide würden die vom Asylgerichtshof bereits gerügten Fehler im Großen und Ganzen abermals wiederholen. So hätte das Bundesasylamt Feststellungen treffen müssen, inwieweit eine Frau nichtmuslimischen Glaubensbekenntnisses mit staatlichem Schutz gegen Gewalt innerhalb der Familie rechnen könne und zudem würden die angeführten Widersprüchlichkeiten aufgrund des ausführlichen und in hohem Maße übereinstimmend dargelegten Fluchtvorbringens nicht erlauben, dieses als unglaubwürdig zu qualifizieren. Abermals vertrete das Bundesasylamt fälschlicherweise die Rechtsansicht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Erforderlich sei lediglich eine individuelle Betroffenheit, die mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehe. Das Bundesasylamt berücksichtige weder die konkreten Umstände in Usbekistan, noch den Kontext der Vergewaltigung, bei der es sich ganz offensichtlich um eine gezielte Strafaktion gehandelt hatte. Dass der zeitliche Konnex der Ausreise fehle, sei insofern aktenwidrig, als die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Vergewaltigung aus Usbekistan nach Kirgisistan ausgereist sei. Aus zahlreichen Passagen des Bescheides zeige sich, dass das Bundesasylamt sich äußerst unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Das Bundesasylamt hätte vielmehr die Ausführlichkeit der Angaben, das weitgehende Fehlen von Widersprüchen, das übereinstimmende Vorbringen der Beschwerdeführer, obwohl der zweite Beschwerdeführer 15jährig als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei, und die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt. Auch in Kirgisistan hätte die Beschwerdeführerin keinesfalls verfolgungs- und bedrohungsfrei leben können. Das Bundesasylamt sei weiters unrichtig von einem Beweis für die Schutzfähigkeit des usbekischen Staates ausgegangen, da die Angelegenheit aufgrund der polizeilichen Niederschrift im Krankenhaus auch tatsächlich an das Gericht weitergeleitet werden würde. Vielmehr hatten die polizeiliche Ladung des Schwagers und die Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter jedoch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, womit sich zeige, dass sie nicht faktisch vor Übergriffen und Racheakten geschützt werde. Die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche seien letztlich keine. Dass sie in Österreich mangels Sprachkenntnissen keine Kirche besuchen könne, könne man ihr nicht zum Vorwurf machen, worauf auch ihr mangelndes Wissen über die christliche Religion zurückzuführen sei. Dem Bundesasylamt sei eine äußerst einseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem lasse es das Bundesasylamt vollkommen unklar, ob die Asylanträge mangels Glaubwürdigkeit oder mangels Asylrelevanz abgelehnt wurden. Ob es dem Vorbringen betreffend die Vergewaltigung Glauben schenkt, lässt das Bundesasylamt sogar explizit offen. Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie gehöre als Opfer eines gewalttätigen muslimischen Ehemannes sowie dessen Familie zur sozialen Gruppe jener Frauen in Usbekistan, die schutzlos körperlicher und sexueller (familiärer) Gewalt ausgesetzt sind. Zumindest müsste jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden, da im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan die Beschwerdeführerin erneut der Verfolgung und Gewalt der Familie des Ehemannes ausgesetzt wäre. Insgesamt sei auch eine Ausweisung aufgrund einer sonstigen Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Halbschwester in einer gemeinsamen Wohnung lebe und diese auch den Lebensunterhalt bestreite, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe.Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau, deren gewalttätiger Ehemann in Dubai wegen Mordes an einer anderen Frau in Haft sei. Auch weil sich die Beschwerdeführerin in Usbekistan dem christlichen Glauben zugewandt hatte, wollte die Familie ihres Ehemannes ihren Sohn zunehmend von ihr isolieren und streng muslimisch erziehen, was im Dezember 2006 sogar zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung führte, weil welcher die Beschwerdeführerin Knochenbrüche erlitt. Im Jänner 2007 sei sie dann von zwei Personen vergewaltigt worden, welche sie als Christin bzw. Ungläubige beschimpften und andeuteten, ihr mit dem Messer ein Kreuz auf den Körper zu ritzen. Daraufhin flüchtete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kirgisistan. Auch dort seien sie jedoch nicht sicher gewesen, weshalb sie geflohen seien. Die nunmehr erlassenen Bescheide würden die vom Asylgerichtshof bereits gerügten Fehler im Großen und Ganzen abermals wiederholen. So hätte das Bundesasylamt Feststellungen treffen müssen, inwieweit eine Frau nichtmuslimischen Glaubensbekenntnisses mit staatlichem Schutz gegen Gewalt innerhalb der Familie rechnen könne und zudem würden die angeführten Widersprüchlichkeiten aufgrund des ausführlichen und in hohem Maße übereinstimmend dargelegten Fluchtvorbringens nicht erlauben, dieses als unglaubwürdig zu qualifizieren. Abermals vertrete das Bundesasylamt fälschlicherweise die Rechtsansicht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Erforderlich sei lediglich eine individuelle Betroffenheit, die mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehe. Das Bundesasylamt berücksichtige weder die konkreten Umstände in Usbekistan, noch den Kontext der Vergewaltigung, bei der es sich ganz offensichtlich um eine gezielte Strafaktion gehandelt hatte. Dass der zeitliche Konnex der Ausreise fehle, sei insofern aktenwidrig, als die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Vergewaltigung aus Usbekistan nach Kirgisistan ausgereist sei. Aus zahlreichen Passagen des Bescheides zeige sich, dass das Bundesasylamt sich äußerst unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Das Bundesasylamt hätte vielmehr die Ausführlichkeit der Angaben, das weitgehende Fehlen von Widersprüchen, das übereinstimmende Vorbringen der Beschwerdeführer, obwohl der zweite Beschwerdeführer 15jährig als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei, und die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt. Auch in Kirgisistan hätte die Beschwerdeführerin keinesfalls verfolgungs- und bedrohungsfrei leben können. Das Bundesasylamt sei weiters unrichtig von einem Beweis für die Schutzfähigkeit des usbekischen Staates ausgegangen, da die Angelegenheit aufgrund der polizeilichen Niederschrift im Krankenhaus auch tatsächlich an das Gericht weitergeleitet werden würde. Vielmehr hatten die polizeiliche Ladung des Schwagers und die Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter jedoch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, womit sich zeige, dass sie nicht faktisch vor Übergriffen und Racheakten geschützt werde. Die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche seien letztlich keine. Dass sie in Österreich mangels Sprachkenntnissen keine Kirche besuchen könne, könne man ihr nicht zum Vorwurf machen, worauf auch ihr mangelndes Wissen über die christliche Religion zurückzuführen sei. Dem Bundesasylamt sei eine äußerst einseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem lasse es das Bundesasylamt vollkommen unklar, ob die Asylanträge mangels Glaubwürdigkeit oder mangels Asylrelevanz abgelehnt wurden. Ob es dem Vorbringen betreffend die Vergewaltigung Glauben schenkt, lässt das Bundesasylamt sogar explizit offen. Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie gehöre als Opfer eines gewalttätigen muslimischen Ehemannes sowie dessen Familie zur sozialen Gruppe jener Frauen in Usbekistan, die schutzlos körperlicher und sexueller (familiärer) Gewalt ausgesetzt sind. Zumindest müsste jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden, da im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan die Beschwerdeführerin erneut der Verfolgung und Gewalt der Familie des Ehemannes ausgesetzt wäre. Insgesamt sei auch eine Ausweisung aufgrund einer sonstigen Verletzung von Artikel 8, EMRK unzulässig, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Halbschwester in einer gemeinsamen Wohnung lebe und diese auch den Lebensunterhalt bestreite, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe.

Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und festzustellen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu die Ausweisung auf Dauer unzulässig erklären; in eventu die Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

I.14. Der Asylgerichtshof bestätigte in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. D18 403201-2/2009/3E, und wies die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1. und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 22/2009 als unbegründet ab.römisch eins.14. Der Asylgerichtshof bestätigte in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. D18 403201-2/2009/3E, und wies die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, als unbegründet ab.

I.15. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit Schreiben vom 04.04.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 05.03.2012, U 122/11-13 und U123/11-12, feststellte, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind und deshalb die Entscheidungen mit folgender Begründung aufhob:römisch eins.15. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit Schreiben vom 04.04.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 05.03.2012, U 122/11-13 und U123/11-12, feststellte, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind und deshalb die Entscheidungen mit folgender Begründung aufhob:

"Die aus diesen Ausführungen gezogene Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien nicht glaubwürdig und die Fluchtgeschichte sei ein Konstrukt zur Asylerlangung, ist nicht nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, nicht nur die Entführung ihres Sohnes zu befürchten, sondern auch selbst Angst vor ihrem Ehemann zu haben, weil sie befürchte, von ihm getötet oder auf Grund der Probleme, die sie mit den Verwandten ihres Ehemannes gehabt habe, verschleppt zu werden. Insofern ist das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin - auch nach der Ausreise ihres Sohnes - selbst noch versucht habe, das Land zu verlassen, durchaus nachvollziehbar. Auch die von der Erstbeschwerdeführerin getroffene Entscheidung, den Sohn nach Österreich zu schicken, weil sich hier bereits die Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin aufgehalten habe, ist plausibel und nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtmotivation zu begründen. Schließlich hält der Asylgerichtshof fest, dass die Erstbeschwerdeführerin "bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes Netzwerk mit den Verwandten ihres Mannes verfügt, falls sie sich in dieses eingliedern will" (Seite 40 der angefochtenen Entscheidung), was sie nach ihrem Vorbringen aus Sicherheitsgründen aber gerade vermeiden will.

Auch die vom Asylgerichtshof aufgezeigten Widersprüche, insbesondere die Ungenauigkeiten in Datumsangaben, sind nicht geeignet, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Asylgerichtshof räumt ein, dass die "Fluchtvorbringen" von Mutter und Sohn einander in hohem Maße entsprechen, hält aber gleichzeitig ohne nähere Begründung fest, dass deshalb nicht von einer Glaubwürdigkeit der Vorbringen ausgegangen werden könne. Die Widersprüche, in die sich die Beschwerdeführer verwickelt haben sollen, sind derart minimal, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen und die Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären (vgl. VfSlg. 18.459/2008).Auch die vom Asylgerichtshof aufgezeigten Widersprüche, insbesondere die Ungenauigkeiten in Datumsangaben, sind nicht geeignet, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Asylgerichtshof räumt ein, dass die "Fluchtvorbringen" von Mutter und Sohn einander in hohem Maße entsprechen, hält aber gleichzeitig ohne nähere Begründung fest, dass deshalb nicht von einer Glaubwürdigkeit der Vorbringen ausgegangen werden könne. Die Widersprüche, in die sich die Beschwerdeführer verwickelt haben sollen, sind derart minimal, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen und die Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären vergleiche VfSlg. 18.459 aus 2008,).

Weiters entbehrt die Eventualbegründung jeglicher Grundlage. In der angefochtenen, auf die Erstbeschwerdeführerin bezugnehmenden Entscheidung wird auf Seite 29 ausgeführt, dass selbst bei "Wahrheitsunterstellung" kein asylrelevanter Verfolgungsgrund aus dem Fluchtvorbringen abzuleiten sei. Es sei der Erstbeschwerdeführerin nämlich vorzuhalten, dass sie den angeblichen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung nicht bei der Polizei angezeigt habe. Verfolgung durch Dritte könne aber nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststehe, dass seitens des Staates keine Schutzunfähigkeit und Schutzwilligkeit bestehe. Den unbedenklichen Länderfeststellungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Erstbeschwerdeführerin, die nicht mit der Familie des Ehemannes oder ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt wohne und deren Ehemann zudem zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hinreichenden Schutz zu gewähren.

Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes finden keineswegs Deckung in den Länderfeststellungen. Wenn der Asylgerichtshof meint, den unbedenklichen Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wären, der Erstbeschwerdeführerin hinreichenden Schutz zu gewähren, so muss ihm entgegengehalten werden, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Nach den zitierten Länderberichten werden Frauen in Usbekistan oftmals sogar durch die Polizei von der Erstattung einer Anzeige gegen ihre Ehemänner abgehalten. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von der behaupteten Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates ausgegangen werden.

Schließlich geht der Asylgerichtshof mit keinem Wort darauf ein, dass eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin nicht stattfand, obwohl er selbst in seiner unter Pkt. 1.3. zitierten aufhebenden Entscheidung vom 27. Jänner 2009 eine solche für den zweiten Rechtsgang auftrug."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.2. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in seiner Entscheidung, mit der er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben hat, insbesondere gerügt, dass trotz vorhergehendem Auftrag an das Bundesasylamt nicht auf das Vorbringen der Halbschwester der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. Eine Befassung mit deren Vorbringen, um einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Fluchtvorbringen zu ermitteln, bedingt aber jedenfalls weitere Ermittlungsschritte sowie Einvernahmen der Beschwerdeführerin und deren Halbschwester als Zeugin. Dem Bundesasylamt, das bereits zuvor einen Auftrag vom Asylgerichtshof erhalten hatte, hier entsprechende Ermittlungen zu tätigen, ist folglich anzulasten, dass es zwar zahlreiche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren eingeleitet hatte, diesen wichtigen Teilbereich jedoch außer Acht gelassen hat. Weiters wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgend auch keinesfalls in den Länderinformationen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ausreichend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates zurückgreifen könne, da diese den Länderfeststellungen folgend bei häuslicher Gewalt gerade nicht gegeben seien.römisch zwei.2. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in seiner Entscheidung, mit der er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben hat, insbesondere gerügt, dass trotz vorhergehendem Auftrag an das Bundesasylamt nicht auf das Vorbringen der Halbschwester der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. Eine Befassung mit deren Vorbringen, um einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Fluchtvorbringen zu ermitteln, bedingt aber jedenfalls weitere Ermittlungsschritte sowie Einvernahmen der Beschwerdeführerin und deren Halbschwester als Zeugin. Dem Bundesasylamt, das bereits zuvor einen Auftrag vom Asylgerichtshof erhalten hatte, hier entsprechende Ermittlungen zu tätigen, ist folglich anzulasten, dass es zwar zahlreiche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren eingeleitet hatte, diesen wichtigen Teilbereich jedoch außer Acht gelassen hat. Weiters wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgend auch keinesfalls in den Länderinformationen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ausreichend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates zurückgreifen könne, da diese den Länderfeststellungen folgend bei häuslicher Gewalt gerade nicht gegeben seien.

Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin die Bedrohung primär damit begründet hat, dass ihr Ehemann für den Sohn eine muslimische Erziehung forderte, weshalb ihr dieser weggenommen werden sollte. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin müsste der Ehemann nunmehr auch bereits aus der Haft entlassen worden sein. Neben der Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Halbschwester und deren Befragung als Zeugin sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates im Sonderfall der Beschwerdeführerin wird folglich auch zu ermitteln sein, ob sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Haft befindet und wie sehr dessen Familie auf den Sohn der Beschwerdeführerin auch heute noch Druck ausüben würde. Bereits zur Entscheidung des Bundesasylamtes war der Sohn in Usbekistan bereits volljährig (in Usbekistan wird diese mit 16 Jahren erreicht, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%c3%a4hrigkeit), wobei auf deren Bedeutung im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden ist und auch nicht ermittelt wurde, wie weit der Sohn der Beschwerdeführerin deshalb in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden, wo er leben, welche Religion er ausüben und ob er sich in die Familie des Vater integrieren möchte. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin die Bedrohung primär damit begründet hat, dass ihr Ehemann für den Sohn eine muslimische Erziehung forderte, weshalb ihr dieser weggenommen werden sollte. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin müsste der Ehemann nunmehr auch bereits aus der Haft entlassen worden sein. Neben der Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Halbschwester und deren Befragung als Zeugin sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates im Sonderfall der Beschwerdeführerin wird folglich auch zu ermitteln sein, ob sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Haft befindet und wie sehr dessen Familie auf den Sohn der Beschwerdeführerin auch heute noch Druck ausüben würde. Bereits zur Entscheidung des Bundesasylamtes war der Sohn in Usbekistan bereits volljährig (in Usbekistan wird diese mit 16 Jahren erreicht, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%c3%a4hrigkeit), wobei auf deren Bedeutung im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden ist und auch nicht ermittelt wurde, wie weit der Sohn der Beschwerdeführerin deshalb in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden, wo er leben, welche Religion er ausüben und ob er sich in die Familie des Vater integrieren möchte. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegenständliche Entscheidung zu treffen war.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 17.11.2009 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 17.11.2009 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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