Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 403200-2/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ 07 06.522-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ 07 06.522-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 17.07.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am gleichen Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in Taschkent geboren und Staatsangehöriger von Usbekistan zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 17.07.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am gleichen Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Taschkent geboren und Staatsangehöriger von Usbekistan zu sein.
I.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST Ost, am 17.07.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei Usbeke, Religionszugehörigkeit Moslem, und hätte 7 1/2 Jahre die Pflichtschule besucht. Sein Vater befinde sich derzeit in Dubai in Haft, seine Mutter sei mit ihm im Jänner 2007 von Usbekistan nach Kirgisistan, Bischkek, geflüchtet und von dort wäre er am 07.07.2007 gegen 14 Uhr mit einem Schlepper Richtung Österreich gefahren. Seine drei Schwestern XXXX, XXXX und XXXX, hätten ihren Wohnort nach wie vor in Usbekistan. Seine Tante, die Schwester der Mutter, wäre in Österreich aufhältig. Als Fluchtgrund nannte er, dass seine Eltern seit vielen Jahren getrennt leben würden. Sein Vater sei seit 6 Jahren in Dubai in Haft. Er hätte dort ein Restaurant geführt und seine Mutter habe ihm erzählt, dass er jemanden umgebracht hätte. 5 Jahre lang hätte er mit seiner Mutter in Taschkent gewohnt, in den Ferien sei er bei den Großeltern gewesen. Im Sommer 2006 hätte sein Vater aus der Haft dessen Eltern angerufen, dass der Beschwerdeführer bei diesen aufwachsen solle. Er habe dann bis Jänner 2007 bei seinen Großeltern gewohnt. Seine Großeltern hätten ihn im Sommer 2006 gegen seinen und den Willen seiner Mutter zuhause abgeholt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er bei seinen Großeltern leben und die islamischen Gesetze befolgen müsse. Weiters befürchte er, dass sein Vater seine Mutter und ihn nach der Haftentlassung misshandeln würde. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, XXXX, vor.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST Ost, am 17.07.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei Usbeke, Religionszugehörigkeit Moslem, und hätte 7 1/2 Jahre die Pflichtschule besucht. Sein Vater befinde sich derzeit in Dubai in Haft, seine Mutter sei mit ihm im Jänner 2007 von Usbekistan nach Kirgisistan, Bischkek, geflüchtet und von dort wäre er am 07.07.2007 gegen 14 Uhr mit einem Schlepper Richtung Österreich gefahren. Seine drei Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , hätten ihren Wohnort nach wie vor in Usbekistan. Seine Tante, die Schwester der Mutter, wäre in Österreich aufhältig. Als Fluchtgrund nannte er, dass seine Eltern seit vielen Jahren getrennt leben würden. Sein Vater sei seit 6 Jahren in Dubai in Haft. Er hätte dort ein Restaurant geführt und seine Mutter habe ihm erzählt, dass er jemanden umgebracht hätte. 5 Jahre lang hätte er mit seiner Mutter in Taschkent gewohnt, in den Ferien sei er bei den Großeltern gewesen. Im Sommer 2006 hätte sein Vater aus der Haft dessen Eltern angerufen, dass der Beschwerdeführer bei diesen aufwachsen solle. Er habe dann bis Jänner 2007 bei seinen Großeltern gewohnt. Seine Großeltern hätten ihn im Sommer 2006 gegen seinen und den Willen seiner Mutter zuhause abgeholt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er bei seinen Großeltern leben und die islamischen Gesetze befolgen müsse. Weiters befürchte er, dass sein Vater seine Mutter und ihn nach der Haftentlassung misshandeln würde. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, römisch 40 , vor.
I.3. Am 20.07.2007 wurde der minderjährige Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Bundesasylamt Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch sowie eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Verfahren einvernommen. Er gab an, dass er am 07.07.2007 von Bischkek ausgereist sei, wo sich auch seine Mutter noch aufhalte. Da im PKW kein weiterer freier Platz gewesen sei, konnte sie nicht mitreisen. Er gab an, in Europa, vermutlich in Österreich, eine Tante zu haben, die er jedoch das letzte Mal gesehen habe, als er 6 Jahre alt war. Er legte Kopien der Reisepässe seiner Eltern vor, die ihm seine Mutter mitgegeben hatte. Als fluchtauslösendes Ereignis gab er an, sein Vater hätte im Vorjahr bei der Großmutter angerufen und dessen Mutter bzw. dessen Brüder (seinen Onkeln) gesagt, dass sie ihn nicht mehr zurückgeben sollen, weil er bald aus der Haft entlassen werde. Aufgrund dieser Anweisung sei er dann während der Schulzeit zu seiner Großmutter gefahren, diese hätte ihn nicht mehr zu seiner Mutter gelassen. Wäre sein Vater zurückgekehrt, dann hätte er seine Mutter nicht mehr gesehen. Seine Mutter hätte ihn dann nach den Semesterferien von Taschkent nach Bischkek gebracht. Bei seinem Vater hätte er nicht bleiben können, weil er ihn und seine Mutter immer geschlagen hätte.römisch eins.3. Am 20.07.2007 wurde der minderjährige Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Bundesasylamt Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch sowie eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Verfahren einvernommen. Er gab an, dass er am 07.07.2007 von Bischkek ausgereist sei, wo sich auch seine Mutter noch aufhalte. Da im PKW kein weiterer freier Platz gewesen sei, konnte sie nicht mitreisen. Er gab an, in Europa, vermutlich in Österreich, eine Tante zu haben, die er jedoch das letzte Mal gesehen habe, als er 6 Jahre alt war. Er legte Kopien der Reisepässe seiner Eltern vor, die ihm seine Mutter mitgegeben hatte. Als fluchtauslösendes Ereignis gab er an, sein Vater hätte im Vorjahr bei der Großmutter angerufen und dessen Mutter bzw. dessen Brüder (seinen Onkeln) gesagt, dass sie ihn nicht mehr zurückgeben sollen, weil er bald aus der Haft entlassen werde. Aufgrund dieser Anweisung sei er dann während der Schulzeit zu seiner Großmutter gefahren, diese hätte ihn nicht mehr zu seiner Mutter gelassen. Wäre sein Vater zurückgekehrt, dann hätte er seine Mutter nicht mehr gesehen. Seine Mutter hätte ihn dann nach den Semesterferien von Taschkent nach Bischkek gebracht. Bei seinem Vater hätte er nicht bleiben können, weil er ihn und seine Mutter immer geschlagen hätte.
I.4. Nachdem die Konsultationsverfahren gem. Art. 21 mit der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 mit Tschechien, Slowakei und Polen negativ verliefen, wurde der minderjährige Beschwerdeführer am 01.10.2007 erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch und des gesetzlichen Vertreters einvernommen. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, dass er in seiner Heimat nicht leben könne, da sein Vater bald aus dem Gefängnis entlassen werde und er deshalb nicht bei seiner Mutter leben könne. Er sei deshalb nach Kirgisistan geflüchtet und seine Mutter hätte die Flucht organisiert; diese sei selbst auf der Suche nach einer Fluchtmöglichkeit. In Kirgisistan hätten ihn Nachbarburschen zusammengeschlagen und verbal bedroht. Er sei der einzige Sohn seines Vaters, weshalb dieser wolle, dass er bei ihm aufwachse und nach moslemischem Recht erzogen werde. Seine Mutter wolle ebenfalls, dass er bei ihr aufwachse, weil sie wolle, dass er ein normales Leben führe und nicht alles von den Verwandten bestimmt werde wie z. B. eine Heirat. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er von seiner Mutter getrennt werde und sie nicht mehr sehen dürfe. Sein Vater hätte ihn bereits vor seiner Inhaftierung häufig geschlagen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde.römisch eins.4. Nachdem die Konsultationsverfahren gem. Artikel 21, mit der Verordnung des Rates Nr. 343 aus 2003, mit Tschechien, Slowakei und Polen negativ verliefen, wurde der minderjährige Beschwerdeführer am 01.10.2007 erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch und des gesetzlichen Vertreters einvernommen. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, dass er in seiner Heimat nicht leben könne, da sein Vater bald aus dem Gefängnis entlassen werde und er deshalb nicht bei seiner Mutter leben könne. Er sei deshalb nach Kirgisistan geflüchtet und seine Mutter hätte die Flucht organisiert; diese sei selbst auf der Suche nach einer Fluchtmöglichkeit. In Kirgisistan hätten ihn Nachbarburschen zusammengeschlagen und verbal bedroht. Er sei der einzige Sohn seines Vaters, weshalb dieser wolle, dass er bei ihm aufwachse und nach moslemischem Recht erzogen werde. Seine Mutter wolle ebenfalls, dass er bei ihr aufwachse, weil sie wolle, dass er ein normales Leben führe und nicht alles von den Verwandten bestimmt werde wie z. B. eine Heirat. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er von seiner Mutter getrennt werde und sie nicht mehr sehen dürfe. Sein Vater hätte ihn bereits vor seiner Inhaftierung häufig geschlagen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde.
I.5. Mit Schreiben vom 12.06.2008 wurde seitens des Magistrats Steyr, Fachabteilung für Jugend und Sozialhilfe, mitgeteilt, dass Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ mit der gesetzlichen Vertretung betraut wurde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 12.06.2008 wurde seitens des Magistrats Steyr, Fachabteilung für Jugend und Sozialhilfe, mitgeteilt, dass Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ mit der gesetzlichen Vertretung betraut wurde.
I.6. Am 12.06.2008 fand durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und der vom Jugendwohlfahrtsträger Magistrat Steyr mit der Vertretung betrauten Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ eine weitere Einvernahme statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er gab weiters an, dass er seit seiner Geburt in Taschkent in der Wohnung seiner Eltern gelebt hätte. Als er 9 Jahre alt gewesen sei, sei er gemeinsam mit seinen Eltern für 3 Monate nach Dubai gereist. Seine Mutter und er seien dann gemeinsam nach Taschkent zurückgekehrt, er hätte bei seiner Mutter gelebt. Seit Sommer 2006 hätte er ständig bei seiner Großmutter gelebt, früher sei das nur ab und zu in den Ferien erfolgt. Von September 2006 bis Jänner 2007 hätte er bei seiner Großmutter auch eine Schule besucht. Seine Mutter hätte ihn dann zurückgeholt, sie hätte ihn sozusagen entführt. Er sei bedroht worden, ihm wurde gesagt, er dürfe seiner Mutter nichts erzählen. Dann hätte ihn seine Mutter mitgenommen und sie seien gemeinsam nach Bischkek gereist, wo sie an mehreren Adressen eine zeitlang gelebt hätten. Hin und wieder hätte sein Vater angerufen und am Telefon gesagt: "Gib mir meinen Sohn zurück. Bald werde ich aus dem Gefängnis entlassen und dann werde ich kommen und meinen Sohn mitnehmen." Dann hätte er Probleme mit den Burschen bekommen, sie hätten ihn zusammengeschlagen. Versuche seiner Mutter, etwas zu unternehmen, wären ohne Erfolg verlaufen. Weil der Entlassungstermin seines Vaters näher gerückt sei, hätte er am 07.07.2007 Bischkek verlassen. Er gab weiters an, 3 Monate lang keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben. Nach 3 Monaten hätte sie ihn jedoch angerufen und ihm erzählt, dass sie nun am Land sei, da die Brüder seines Vaters nach ihr gesucht hätten. Sie hätte auch gesagt, dass sie einen anderen Glauben angenommen hätte, nämlich den christlichen Glauben. Sie sei getauft worden und gehe regelmäßig zur Kirche. Seine Mutter und er seien gemeinsam in Taschkent in die Kirche gegangen, was die Brüder seines Vaters jedoch nicht wollten. Diese hätten gewollt, dass er nach moslemischer Tradition lebe, also 5 Mal am Tag bete.römisch eins.6. Am 12.06.2008 fand durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und der vom Jugendwohlfahrtsträger Magistrat Steyr mit der Vertretung betrauten Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ eine weitere Einvernahme statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er gab weiters an, dass er seit seiner Geburt in Taschkent in der Wohnung seiner Eltern gelebt hätte. Als er 9 Jahre alt gewesen sei, sei er gemeinsam mit seinen Eltern für 3 Monate nach Dubai gereist. Seine Mutter und er seien dann gemeinsam nach Taschkent zurückgekehrt, er hätte bei seiner Mutter gelebt. Seit Sommer 2006 hätte er ständig bei seiner Großmutter gelebt, früher sei das nur ab und zu in den Ferien erfolgt. Von September 2006 bis Jänner 2007 hätte er bei seiner Großmutter auch eine Schule besucht. Seine Mutter hätte ihn dann zurückgeholt, sie hätte ihn sozusagen entführt. Er sei bedroht worden, ihm wurde gesagt, er dürfe seiner Mutter nichts erzählen. Dann hätte ihn seine Mutter mitgenommen und sie seien gemeinsam nach Bischkek gereist, wo sie an mehreren Adressen eine zeitlang gelebt hätten. Hin und wieder hätte sein Vater angerufen und am Telefon gesagt: "Gib mir meinen Sohn zurück. Bald werde ich aus dem Gefängnis entlassen und dann werde ich kommen und meinen Sohn mitnehmen." Dann hätte er Probleme mit den Burschen bekommen, sie hätten ihn zusammengeschlagen. Versuche seiner Mutter, etwas zu unternehmen, wären ohne Erfolg verlaufen. Weil der Entlassungstermin seines Vaters näher gerückt sei, hätte er am 07.07.2007 Bischkek verlassen. Er gab weiters an, 3 Monate lang keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben. Nach 3 Monaten hätte sie ihn jedoch angerufen und ihm erzählt, dass sie nun am Land sei, da die Brüder seines Vaters nach ihr gesucht hätten. Sie hätte auch gesagt, dass sie einen anderen Glauben angenommen hätte, nämlich den christlichen Glauben. Sie sei getauft worden und gehe regelmäßig zur Kirche. Seine Mutter und er seien gemeinsam in Taschkent in die Kirche gegangen, was die Brüder seines Vaters jedoch nicht wollten. Diese hätten gewollt, dass er nach moslemischer Tradition lebe, also 5 Mal am Tag bete.
In Usbekistan würden keine Angehörige mütterlicherseits wohnen, jedoch Angehörige väterlicherseits: drei Brüder und zwei Schwestern seines Vaters sowie drei Töchter einer Nebenfrau. Er gab weiters an, dass seine Angaben vom 17.07.2007 und 20.07.2007 nicht vollständig seien, da er damals nicht erzählt habe, dass seine Mutter zu einem anderen Glauben konvertiert sei und er auch einmal gemeinsam mit seiner Mutter in der Kirche war. Er habe auch nichts über den Besuch seiner Onkel im Sommer 2007, als er noch bei seiner Oma gewesen sei, erzählt. Damals haben die Onkel seine Mutter besucht und es sei zu einer Streiterei wegen seiner christlichen Erziehung gekommen. Er sei selbst nicht dabei gewesen, aber das habe man ihm später in Bischkek erzählt. Bei diesem Streit habe sich seine Mutter den rechten Unterarm gebrochen. Von dort an habe er immer bei seiner Großmutter gelebt, seine Mutter hätte ihn nur selten besucht, wobei diese Besuche streng kontrolliert gewesen seien und sie nicht offen miteinander reden konnten. Er hätte Bischkek nicht nur wegen des bevorstehenden Entlassungstermines seines Vaters verlassen, sondern auch wegen der Besuche seiner Onkel, diese hätten sie ständig angerufen und bedroht. Er selbst sei Moslem, aber wolle keine Religion haben, sondern ohne Bekenntnis sein. Seit Herbst 2006 sei seine Mutter Christin. Seine Mutter sei eingetragene Moslemin, habe aber nie nach moslemischen Traditionen gelebt und die moslemischen Feiertage nur während der Ehe eingehalten. Die Idee, nach Österreich zu reisen, sei von seiner Mutter gekommen; Österreich sei ausgewählt worden, weil seine Großmutter gesagt habe, dass eine Tante hier sei.
Dem Beschwerdeführer wurden weiters Länderberichte zu Usbekistan zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
I.7. Am 02.07.2008 langte eine Stellungnahme des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch die durch das Jugendamt bevollmächtigte Rechtsanwältin Mag. LORENZ, fristgerecht ein. Darin wurde bemängelt, dass die bisherigen Feststellungen der Behörde an der Problematik wie vom Beschwerdeführer geschildert, dass er von der offenbar fundamentalen muslimisch inspirierten Familie seines Vaters von seiner Mutter weg quasi gekidnapped wurde und während der Zeit, die er bei der väterlichen Großmutter verbringen musste, durch diese sowie durch die väterlichen Onkel zum Praktizieren islamischer Riten gezwungen worden sei. Usbekistan gehöre zu den repressivsten Staaten der Welt und auch wenn der usbekische Staat die fundamental islamischen Bewegungen als Staatsfeind Nr. 1 ausgemacht habe und daher mit allen Mitteln versuche, diese zu bekämpfen, ändere dies jedoch nichts an der Situation von alleinstehenden Frauen oder gar Minderjährigen, die durch den Staat keinerlei Schutz finden würden. Selbst das UN Komitee gegen Folter hätte betont, dass Usbekistan spezifische justizielle und sonstige weitere Maßnahmen fehlen, um das Thema Gewalt in der Familie und Frauenhandel in den Griff zu kriegen. Bei einer Rückkehr des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers wäre dieser nicht in der Lage, vom Staat Schutz gegen die gewalttätigen väterlichen Verwandten zu erlangen, überdies würde er Gefahr laufen, selbst vom Staat zur Kinderarbeit missbraucht zu werden.römisch eins.7. Am 02.07.2008 langte eine Stellungnahme des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch die durch das Jugendamt bevollmächtigte Rechtsanwältin Mag. LORENZ, fristgerecht ein. Darin wurde bemängelt, dass die bisherigen Feststellungen der Behörde an der Problematik wie vom Beschwerdeführer geschildert, dass er von der offenbar fundamentalen muslimisch inspirierten Familie seines Vaters von seiner Mutter weg quasi gekidnapped wurde und während der Zeit, die er bei der väterlichen Großmutter verbringen musste, durch diese sowie durch die väterlichen Onkel zum Praktizieren islamischer Riten gezwungen worden sei. Usbekistan gehöre zu den repressivsten Staaten der Welt und auch wenn der usbekische Staat die fundamental islamischen Bewegungen als Staatsfeind Nr. 1 ausgemacht habe und daher mit allen Mitteln versuche, diese zu bekämpfen, ändere dies jedoch nichts an der Situation von alleinstehenden Frauen oder gar Minderjährigen, die durch den Staat keinerlei Schutz finden würden. Selbst das UN Komitee gegen Folter hätte betont, dass Usbekistan spezifische justizielle und sonstige weitere Maßnahmen fehlen, um das Thema Gewalt in der Familie und Frauenhandel in den Griff zu kriegen. Bei einer Rückkehr des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers wäre dieser nicht in der Lage, vom Staat Schutz gegen die gewalttätigen väterlichen Verwandten zu erlangen, überdies würde er Gefahr laufen, selbst vom Staat zur Kinderarbeit missbraucht zu werden.
I.8. Wie bereits vom Beschwerdeführer angekündigt, reiste auch die Mutter des Beschwerdeführers illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers als Familienverfahren weitergeführt.römisch eins.8. Wie bereits vom Beschwerdeführer angekündigt, reiste auch die Mutter des Beschwerdeführers illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers als Familienverfahren weitergeführt.
1.9. Am 07.10.2008 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, unter Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache, der bevollmächtigten Vertreterin Rechtsanwältin Mag. LORENZ und der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin statt. Der Beschwerdeführer gab nach wie vor an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, sondern gesund zu sein und hielt seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er hätte alle Gründe vorgebracht, die ihn dazu bewogen, Usbekistan zu verlassen. Er gab als Probleme in seiner Heimat an, dass sein Vater ihn nicht habe leben lassen, er wollte, dass er nach moslemischen Gesetzen und Bräuchen lebe. Sein Vater hätte weiters verhindert, dass er seine Mutter sehe und hätte sowohl ihn als auch seine Mutter geschlagen. Die Familie seines Vaters habe ihn von seiner Mutter entführen wollen und er sei gezwungen worden, die Moschee zu besuchen, obwohl er normal mit seiner Mutter zusammenleben wollte. Er sei weiters bedroht worden, dass wenn er nicht gehorsam sei und die Wünsche seiner Onkel und seiner Großmutter nicht erfülle, dann würde es seiner Mutter schlecht gehen. Von Juni 2006 bis Jänner 2007 habe er sich bei seiner Großmutter aufgehalten, dann habe seine Mutter ihn von der Schule abgeholt und sie seien nach Bischkek gefahren. Dort hätte er wiederum Probleme mit Kirgisen gehabt, die sagten, er solle aus Kirgisistan wegfahren. Aufgrund seiner Religion hätte er nie Probleme gehabt.
In Österreich verbringe er seine Zeit mit Schulbesuch, nach der Schule lerne er und spiele auch Fußball. Seine Mutter sorge für seinen Lebensunterhalt. Er habe sehr viele Bekanntschaften und sehr gute Verhältnisse mit der Nachbarschaft und Freunden im Heim, in dem er bisher gelebt habe. Derzeit lerne er in der Schule Deutsch.
I.10. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2008, Fz. 07 06.522-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.10. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2008, Fz. 07 06.522-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
I.11. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2008 Beschwerde erhoben.römisch eins.11. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2008 Beschwerde erhoben.
I.12. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis D6 403200-1/2008/2E in nichtöffentlicher Sitzung den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dabei hat der Asylgerichtshof erwogen, dass der Beschwerdeführer minderjähriger Sohn seiner Mutter sei, deren Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tage behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 habe deshalb ein gleichlautendes Erkenntnis für den Beschwerdeführer zu ergehen.römisch eins.12. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis D6 403200-1/2008/2E in nichtöffentlicher Sitzung den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dabei hat der Asylgerichtshof erwogen, dass der Beschwerdeführer minderjähriger Sohn seiner Mutter sei, deren Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tage behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 habe deshalb ein gleichlautendes Erkenntnis für den Beschwerdeführer zu ergehen.
Für das fortgesetzte Verfahren wurde auf das Erkenntnis der Mutter verwiesen. Gerügt wurde darin insbesondere, dass das Vorliegen eines effektiven staatlichen Schutzes für die Beschwerdeführerin nicht hinreichend geprüft und erörtert sowie nicht darauf Bedacht genommen wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihre Fluchtgründe sehr ausführlich und in hohem Maße übereinstimmend dargelegt hätten und es deshalb mehr als nur eines obendrein per se nicht völlig unauflösbaren Widerspruchs in ihren Fluchtgründen bedurft hätte, um die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in schlüssiger Weise zu begründen. Das Bundesasylamt hätte im fortgesetzten Verfahren nunmehr die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere aktuelle Länderberichte zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, mit der Mutter des Beschwerdeführers unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Dabei seien auch die von der Tante dargelegten Fluchtgründe zu berücksichtigen und allfällige Kongruenzen in den beiden Darstellungen zu hinterfragen sowie ebenso zu klären, wann der Glaubenswechsel der Mutter des Beschwerdeführers stattgefunden hätte.
I.13. Nach entsprechenden weiteren Ermittlungen betreffend die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2009, FZ. 07 06.522/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). Am selben Tag erging eine gleichlautende Entscheidung für die Mutter und gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers.römisch eins.13. Nach entsprechenden weiteren Ermittlungen betreffend die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2009, FZ. 07 06.522/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Am selben Tag erging eine gleichlautende Entscheidung für die Mutter und gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Das Bundesasylamt hielt bezüglich des Vorbringens fest, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar wären. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätte, ausschließlich in anderen Motiven (aufgrund seiner Großeltern und Onkel väterlicherseits) ableitbar wäre. Darüber hinaus sei es auch zu Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das Vorbringen seiner Mutter gekommen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich möglich war, von Jänner bis Juli 2007 verfolgungs- und bedrohungsfrei in Usbekistan zu leben. Die Tatsache, dass er einmal von Nachbarsjungen geschlagen worden wäre, stelle keinen Asylgrund dar.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
I.14. Dagegen richtet sich die vorliegende, für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 03.12.2009 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen:römisch eins.14. Dagegen richtet sich die vorliegende, für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 03.12.2009 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen:
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau, deren gewalttätiger Ehemann in Dubai wegen Mordes an einer anderen Frau in Haft sei. Auch weil sich die Beschwerdeführerin in Usbekistan dem christlichen Glauben zugewandt hatte, wollte die Familie ihres Ehemannes ihren Sohn zunehmend von ihr isolieren und streng muslimisch erziehen, was im Dezember 2006 sogar zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung führte, bei welcher die Beschwerdeführerin Knochenbrüche erlitt. Nach einem Übergriff im Jänner 2007 flüchtete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kirgisistan. Auch dort seien sie jedoch nicht sicher gewesen, weshalb sie geflohen seien. Die nunmehr erlassenen Bescheide würden die vom Asylgerichtshof bereits gerügten Fehler im Großen und Ganzen abermals wiederholen. So hätte das Bundesasylamt Feststellungen treffen müssen, inwieweit eine Frau nichtmuslimischen Glaubensbekenntnisses mit staatlichem Schutz gegen Gewalt innerhalb der Familie rechnen könne und zudem würden die angeführten Widersprüchlichkeiten aufgrund des ausführlichen und in hohem Maße übereinstimmend dargelegten Fluchtvorbringens nicht erlauben, dieses als unglaubwürdig zu qualifizieren. Abermals vertrete das Bundesasylamt fälschlicherweise die Rechtsansicht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Erforderlich sei lediglich eine individuelle Betroffenheit, die mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehe. Das Bundesasylamt berücksichtigte weder die konkreten Umstände in Usbekistan, noch den Kontext der Vergewaltigung, bei der es sich ganz offensichtlich um eine gezielte Strafaktion gehandelt hatte. Dass der zeitliche Konnex der Ausreise fehle, sei insofern aktenwidrig, als die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Vergewaltigung aus Usbekistan nach Kirgisistan ausgereist sei. Aus zahlreichen Passagen des Bescheides zeige sich, dass das Bundesasylamt sich äußerst unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Das Bundesasylamt hätte vielmehr die Ausführlichkeit der Angaben, das weitgehende Fehlen von Widersprüchen, das übereinstimmende Vorbringen der Beschwerdeführer, obwohl der zweite Beschwerdeführer 15jährig als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei, und die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt.
Auch in Kirgisistan hätte die Beschwerdeführerin keinesfalls verfolgungs- und bedrohungsfrei leben können. Das Bundesasylamt sei weiters unrichtig von einem Beweis für die Schutzfähigkeit des usbekischen Staates ausgegangen, da die Angelegenheit aufgrund der polizeilichen Niederschrift im Krankenhaus auch tatsächlich an das Gericht weitergeleitet werden würde. Vielmehr hatte die polizeiliche Ladung des Schwagers und der Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter jedoch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, womit sich zeige, dass sie nicht faktisch vor Übergriffen und Racheakten geschützt werde. Die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche seien letztlich keine. Dass sie in Österreich mangels Sprachkenntnissen keine Kirche besuchen könne, könne man ihr nicht zum Vorwurf machen, worauf auch ihr mangelndes Wissen über die christliche Religion zurückzuführen sei.
Dem Bundesasylamt sei eine äußerst einseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem lasse es das Bundesasylamt vollkommen unklar, ob die Asylanträge mangels Glaubwürdigkeit oder mangels Asylrelevanz abgelehnt wurden. Ob es dem Vorbringen betreffend die Vergewaltigung Glauben schenkt, lasse das Bundesasylamt sogar explizit offen. Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie gehöre als Opfer eines gewalttätigen muslimischen Ehemannes sowie dessen Familie zur sozialen Gruppe jener Frauen in Usbekistan, welche schutzlos körperlicher und sexueller (familiärer) Gewalt ausgesetzt sind. Zumindest müsste jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden, da im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan die Beschwerdeführerin erneut der Verfolgung und Gewalt der Familie des Ehemannes ausgesetzt wäre. Insgesamt sei auch eine Ausweisung aufgrund einer sonstigen Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Halbschwester in einer gemeinsamen Wohnung lebe und diese auch den Lebensunterhalt bestreite, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe.Dem Bundesasylamt sei eine äußerst einseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Zudem lasse es das Bundesasylamt vollkommen unklar, ob die Asylanträge mangels Glaubwürdigkeit oder mangels Asylrelevanz abgelehnt wurden. Ob es dem Vorbringen betreffend die Vergewaltigung Glauben schenkt, lasse das Bundesasylamt sogar explizit offen. Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie gehöre als Opfer eines gewalttätigen muslimischen Ehemannes sowie dessen Familie zur sozialen Gruppe jener Frauen in Usbekistan, welche schutzlos körperlicher und sexueller (familiärer) Gewalt ausgesetzt sind. Zumindest müsste jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden, da im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan die Beschwerdeführerin erneut der Verfolgung und Gewalt der Familie des Ehemannes ausgesetzt wäre. Insgesamt sei auch eine Ausweisung aufgrund einer sonstigen Verletzung von Artikel 8, EMRK unzulässig, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Halbschwester in einer gemeinsamen Wohnung lebe und diese auch den Lebensunterhalt bestreite, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe.
Der minderjährige Beschwerdeführer teile das Schicksal seiner Mutter, habe jedoch überdies eigenes asylrelevantes Vorbringen, da er gegen seinen Willen seiner Mutter weggenommen und in der väterlichen Familie streng muslimisch erzogen worden sei, wobei ihm gegen dieses Vorgehen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Damit gehöre er der sozialen Gruppe der von häuslicher Gewalt betroffenen Kinder an, die in Usbekistan keinen staatlichen Schutz erlangen können.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft zukomme; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
I.15. Der Asylgerichtshof bestätigte in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. D18 403200-2/2009/3E, und wies die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1. und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 22/2009 als unbegründet ab.römisch eins.15. Der Asylgerichtshof bestätigte in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. D18 403200-2/2009/3E, und wies die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, als unbegründet ab.
I.16. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und dessen Mutter mit Schreiben vom 04.04.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 05.03.2012, U 122/11-13 und U123/11-12, feststellte, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind und deshalb die Entscheidungen mit folgender Begründung aufhob:römisch eins.16. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und dessen Mutter mit Schreiben vom 04.04.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 05.03.2012, U 122/11-13 und U123/11-12, feststellte, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind und deshalb die Entscheidungen mit folgender Begründung aufhob:
"Die aus diesen Ausführungen gezogene Schlussfolgerung, beide Beschwerdeführer seien nicht glaubwürdig und die Fluchtgeschichte sei ein Konstrukt zur Asylerlangung, ist nicht nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, nicht nur die Entführung ihres Sohnes zu befürchten, sondern auch selbst Angst vor ihrem Ehemann zu haben, weil sie befürchte, von ihm getötet oder auf Grund der Probleme, die sie mit den Verwandten ihres Ehemannes gehabt habe, verschleppt zu werden. Insofern ist das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin - auch nach der Ausreise ihres Sohnes - selbst noch versucht habe, das Land zu verlassen, durchaus nachvollziehbar. Auch die von der Erstbeschwerdeführerin getroffene Entscheidung, den Sohn nach Österreich zu schicken, weil sich hier bereits die Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin aufgehalten habe, ist plausibel und nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtmotivation zu begründen. Schließlich hält der Asylgerichtshof fest, dass die Erstbeschwerdeführerin "bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes Netzwerk mit den Verwandten ihres Mannes verfügt, falls sie sich in dieses eingliedern will" (Seite 40 der angefochtenen Entscheidung), was sie nach ihrem Vorbringen aus Sicherheitsgründen aber gerade vermeiden will.
Auch die vom Asylgerichtshof aufgezeigten Widersprüche, insbesondere die Ungenauigkeiten in Datumsangaben, sind nicht geeignet, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Asylgerichtshof räumt ein, dass die "Fluchtvorbringen" von Mutter und Sohn einander in hohem Maße entsprechen, hält aber gleichzeitig ohne nähere Begründung fest, dass deshalb nicht von einer Glaubwürdigkeit der Vorbringen ausgegangen werden könne. Die Widersprüche, in die sich die Beschwerdeführer verwickelt haben sollen, sind derart minimal, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen und die Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären (vgl. VfSlg. 18.459/2008).Auch die vom Asylgerichtshof aufgezeigten Widersprüche, insbesondere die Ungenauigkeiten in Datumsangaben, sind nicht geeignet, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Asylgerichtshof räumt ein, dass die "Fluchtvorbringen" von Mutter und Sohn einander in hohem Maße entsprechen, hält aber gleichzeitig ohne nähere Begründung fest, dass deshalb nicht von einer Glaubwürdigkeit der Vorbringen ausgegangen werden könne. Die Widersprüche, in die sich die Beschwerdeführer verwickelt haben sollen, sind derart minimal, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen und die Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären vergleiche VfSlg. 18.459 aus 2008,).
Weiters entbehrt die Eventualbegründung jeglicher Grundlage. In der angefochtenen, auf die Erstbeschwerdeführerin bezugnehmenden Entscheidung wird auf Seite 29 ausgeführt, dass selbst bei "Wahrheitsunterstellung" kein asylrelevanter Verfolgungsgrund aus dem Fluchtvorbringen abzuleiten sei. Es sei der Erstbeschwerdeführerin nämlich vorzuhalten, dass sie den angeblichen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung nicht bei der Polizei angezeigt habe. Verfolgung durch Dritte könne aber nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststehe, dass seitens des Staates keine Schutzunfähigkeit und Schutzwilligkeit bestehe. Den unbedenklichen Länderfeststellungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Erstbeschwerdeführerin, die nicht mit der Familie des Ehemannes oder ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt wohne und deren Ehemann zudem zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hinreichenden Schutz zu gewähren.
Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes finden keineswegs Deckung in den Länderfeststellungen. Wenn der Asylgerichtshof meint, den unbedenklichen Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wären, der Erstbeschwerdeführerin hinreichenden Schutz zu gewähren, so muss ihm entgegengehalten werden, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Nach den zitierten Länderberichten werden Frauen in Usbekistan oftmals sogar durch die Polizei von der Erstattung einer Anzeige gegen ihre Ehemänner abgehalten. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von der behaupteten Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates ausgegangen werden.
Schließlich geht der Asylgerichtshof mit keinem Wort darauf ein, dass eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin nicht stattfand, obwohl er selbst in seiner unter Pkt. 1.3. zitierten aufhebenden Entscheidung vom 27. Jänner 2009 eine solche für den zweiten Rechtsgang auftrug."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in seiner Entscheidung, mit der er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben hat, insbesondere gerügt, dass trotz vorhergehendem Auftrag an das Bundesasylamt nicht auf das Vorbringen der Tante des Beschwerdeführers (der Halbschwester dessen Mutter) eingegangen worden ist. Eine Befassung mit deren Vorbringen, um einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Fluchtvorbringen zu ermitteln, bedingt aber jedenfalls weitere Ermittlungsschritte sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers, dessen Mutter und deren Halbschwester als Zeugin. Dem Bundesasylamt, das bereits zuvor einen Auftrag vom Asylgerichtshof erhalten hatte, hier entsprechende Ermittlungen zu tätigen, ist folglich anzulasten, dass es zwar zahlreiche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren eingeleitet hatte, diesen wichtigen Teilbereich jedoch außer Acht gelassen hat. Weiters wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgend auch keinesfalls in den Länderinformationen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ausreichend festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates zurückgreifen könne, da diese den Länderfeststellungen folgend bei häuslicher Gewalt gerade nicht gegeben seien.römisch zwei.2. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in seiner Entscheidung, mit der er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben hat, insbesondere gerügt, dass trotz vorhergehendem Auftrag an das Bundesasylamt nicht auf das Vorbringen der Tante des Beschwerdeführers (der Halbschwester dessen Mutter) eingegangen worden ist. Eine Befassung mit deren Vorbringen, um einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Fluchtvorbringen zu ermitteln, bedingt aber jedenfalls weitere Ermittlungsschritte sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers, dessen Mutter und deren Halbschwester als Zeugin. Dem Bundesasylamt, das bereits zuvor einen Auftrag vom Asylgerichtshof erhalten hatte, hier entsprechende Ermittlungen zu tätigen, ist folglich anzulasten, dass es zwar zahlreiche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Verfahren eingeleitet hatte, diesen wichtigen Teilbereich jedoch außer Acht gelassen hat. Weiters wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgend auch keinesfalls in den Länderinformationen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ausreichend festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates zurückgreifen könne, da diese den Länderfeststellungen folgend bei häuslicher Gewalt gerade nicht gegeben seien.
Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Bedrohung primär damit begründet hat, dass ihr Ehemann für den Sohn (den Beschwerdeführer) eine muslimische Erziehung forderte, weshalb ihr dieser weggenommen werden sollte. Nach den Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers müsste der Ehemann/Vater nunmehr auch bereits aus der Haft entlassen worden sein. Neben der Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Halbschwester/Tante und deren Befragung als Zeugin sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates im Sonderfall der Mutter des Beschwerdeführers wird folglich auch zu ermitteln sein, ob sich der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft befindet und wie sehr dessen Familie auf den volljährigen Beschwerdeführer auch heute noch Druck ausüben würde. Bereits zur Entscheidung des Bundesasylamtes war der Beschwerdeführer in Usbekistan bereits volljährig (in Usbekistan wird diese mit 16 Jahren erreicht, sieheDa somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Bedrohung primär damit begründet hat, dass ihr Ehemann für den Sohn (den Beschwerdeführer) eine muslimische Erziehung forderte, weshalb ihr dieser weggenommen werden sollte. Nach den Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers müsste der Ehemann/Vater nunmehr auch bereits aus der Haft entlassen worden sein. Neben der Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Halbschwester/Tante und deren Befragung als Zeugin sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates im Sonderfall der Mutter des Beschwerdeführers wird folglich auch zu ermitteln sein, ob sich der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft befindet und wie sehr dessen Familie auf den volljährigen Beschwerdeführer auch heute noch Druck ausüben würde. Bereits zur Entscheidung des Bundesasylamtes war der Beschwerdeführer in Usbekistan bereits volljährig (in Usbekistan wird diese mit 16 Jahren erreicht, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Vollj%c3%a4hrigkeit), wobei auf deren Bedeutung im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden ist und auch nicht ermittelt wurde, wie weit der Beschwerdeführer deshalb in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden, wo er leben, welche Religion er ausüben und ob er sich in die Familie des Vater integrieren möchte. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall des Beschwerdeführers und seiner Mutter noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Eine gleichlautende Entscheidung erging auch für die Mutter des Beschwerdeführers.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 17.11.2009 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 17.11.2009 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
27.04.2012