RS Vwgh 2005/9/27 2005/18/0571

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 ist lediglich (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gegründeten Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinn des § 19 Abs. 1 AsylG 1997 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ausgeschlossen, in allen anderen Fällen aber zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180571.X02

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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