Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 416062-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 04.223-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 04.223-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 17.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Polizeibeamten bei der rechtswidrigen Einreise nach Österreich betreten worden war.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Helmand stammender Hazara - einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab einleitend an, XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zwischen die Fronten von Taliban und Regierungsleuten gekommen sei, wobei ihn beide Seiten beschuldigt hätten, mit der jeweils anderen Seite zusammenzuarbeiten. Daher habe man gedroht, den Beschwerdeführer zu töten.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Helmand stammender Hazara - einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab einleitend an, römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zwischen die Fronten von Taliban und Regierungsleuten gekommen sei, wobei ihn beide Seiten beschuldigt hätten, mit der jeweils anderen Seite zusammenzuarbeiten. Daher habe man gedroht, den Beschwerdeführer zu töten.
Am 25.5.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, am XXXX geboren worden zu sein. Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer auch in Afghanistan keine. In der weiteren Befragung wurde lediglich der Fluchtweg des Beschwerdeführers thematisiert.Am 25.5.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, am römisch 40 geboren worden zu sein. Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer auch in Afghanistan keine. In der weiteren Befragung wurde lediglich der Fluchtweg des Beschwerdeführers thematisiert.
Ein vom Bundesasylamt veranlasstes medizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 21.6.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 2. und 11.6.2010 mindestens 18,9 Jahre alt gewesen ist.
Am 29.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde dem Beschwerdeführer das oben erwähnte medizinische Gutachten vorgehalten. Replizierend gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein; er wisse dies von seinem Vater. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig gelte. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 9.9.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Er gab einleitend an, zuletzt in der Provinz Helmand gelebt zu haben. Er habe dort bei seiner Familie in deren eigenem Haus gewohnt, sein Vater sei Bauer und habe die Familie von den Erträgen der Landwirtschaft leben können, wenn es genug Wasser gegeben habe. Dies sei aber oft nicht der Fall gewesen. Allerdings hätten die Eltern nunmehr auch Afghanistan verlassen und würden sich im Iran aufhalten, dies habe der Beschwerdeführer von einem Verwandten im Iran erfahren.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Dorf einige Taliban gelebt hätten. Diese seien tagsüber in die Berge geflüchtet und hätten sich dort vor den ausländischen Soldaten versteckt, die tagsüber ins Dorf gekommen seien, Häuser durchsucht und nach den Taliban gefragt hätten. Nachts hätten sich die ausländischen Soldaten nicht ins Dorf getraut, dann seien die Taliban zurückgekommen und hätten die Bevölkerung belästigt und dieser vorgeworfen, die Taliban an die Amerikaner und Engländer verraten zu haben. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es vier bis fünf Hazara-Häuser und vierzig bis fünfzig Taliban-Häuser.
Zu den den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Vorfällen befragt gab dieser an, dass die Taliban ein paar Monate vor seiner Ausreise in der Nacht gekommen und das Haus der Familie durchsucht hätten. Sie hätten die Tür zerstört und den Beschwerdeführer sowie seinen Vater geschlagen, der seitdem an einer Teillähmung leide. Seit der Ankunft der ausländischen Streitkräfte vor einem halben Jahr hätten die Taliban jede Nacht das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht. Weiters habe der Kommandant der Amerikaner, mit dem der Vater des Beschwerdeführers und andere Männer gesprochen haben, gemeint, dass diese mit den Taliban zusammenarbeiten würden.
Zu den Folgen seiner Rückkehr befragt gab der Beschwerdeführer an, niemanden in Afghanistan zu haben; er fürchte, dort getötet zu werden.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan verlesen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.10.2010, erlassen am 15.10.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazaras angehöre. Die Angaben des Beschwerdeführer zu seinem Alter (in der Erstbefragung: XXXX, später, XXXX) seien nicht glaubwürdig, die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Der Beschwerdeführer sei gesund und in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch jemals im Gefängnis gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei, Bewegung bzw. Gruppierung an.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazaras angehöre. Die Angaben des Beschwerdeführer zu seinem Alter (in der Erstbefragung: römisch 40 , später, römisch 40 ) seien nicht glaubwürdig, die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Der Beschwerdeführer sei gesund und in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch jemals im Gefängnis gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei, Bewegung bzw. Gruppierung an.
Das Bundesasylamt erkenne den Ausführungen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Krieg herrsche und eine schlechte Sicherheitslage bestehe, die Glaubwürdigkeit zu. Nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban belästigt worden sei.
In Afghanistan lebe der Beschwerdeführer im Familienverband, die Familie verdiene sich ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte der eigenen Landwirtschaft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt wie bisher als Landarbeiter zu bestreiten.
Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen.
Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen und zur Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgeführt:
"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.
Ihr Vorbringen erfüllt diese Anforderungen in keinster Weise. Somit ist von der erkennenden Behörde zu befinden, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen, konnte Sie doch diese Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder substantiieren.
Erstmals zu Ihren Fluchtgründen befragt, behaupteten Sie, dass in Ihrem Heimatland Krieg herrschen würde und Sie zwischen die Fronten der Taliban und der Armee gekommen wären.
Beide Seiten hätten Sie beschuldigt mit der jeweils anderen Seite zusammenzuarbeiten. Ihnen wäre mit dem Tod gedroht worden. In keinster Weise nannten Sie einen Vorfall, bei dem Sie tätlich angegriffen worden wären.
Erst bei der Befragung vor dem LBI Graz gaben Sie an, dass die Taliban Ihnen ein Handgelenk, den Ellbogen und einen kleinen Finger gebrochen hätten.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden Sie aufgefordert zu erzählen, welchen Beeinträchtigungen Sie persönlich seitens der Taliban ausgesetzt gewesen wären. Sie stellten lapidar in den Raum, dass Sie einmal von den Taliban geschlagen worden wären.
Nähere Ausführungen, wann genau und warum dieser Überfall stattgefunden haben soll, konnten Sie nicht ausführlich darlegen, obwohl Sie am Beginn der Einvernahme des Bundesasylamtes ausdrücklich aufgefordert worden waren, nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert wie möglich zu schildern.
Die ho. Behörde geht aufgrund der Tatsache, dass Sie über keinerlei Details Ihrer "Fluchtgeschichte bezüglich einer persönlichen Verfolgung seitens der Taliban " wissen, davon aus, dass Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtgrund gänzlich unglaubwürdig sind, zumal Sie abschließend nicht glaubhaft machen konnten, warum die Taliban ein besonderes Verfolgungsinteresse gerade an Ihnen als Person gehabt haben sollen.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesen Punkten keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sind.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen können. Auf die vorhandenen Grundstückswerte in Afghanistan wird verwiesen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden."
Mit am 27.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt habe, dass es in seinem Herkunftsgebiet in der Nacht immer wieder zu Übergriffen und Terrorakten der Taliban gekommen sein. Der Beschwerdeführer und andere Dorfbewohner seien von den Taliban beschuldigt worden, sie an die ausländischen Soldaten verraten zu haben; diese wiederum hätten die Dorfbewohner der Kooperation mit den Taliban verdächtigt und ihnen deshalb Unterstützung verweigert. Bei einem nächtlichen Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers sei dieser und sein Vater geschlagen und schwer verletzt worden, wobei der Vater des Beschwerdeführer eine Teillähmung, der Beschwerdeführer selbst Brüche am Handgelenk, Ellbogen und kleinem Finger erlitten hätte. Da die Überfälle zuletzt täglich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer befürchtet habe, erneut verletzt oder sogar getötet zu werden, entschloss sich dieser zur Flucht ins Ausland. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für seine Asylantragstellung die Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei, insoweit sich diese auf die kriegerische Situation in seinem Heimatland und die allgemeine Sicherheitslage beziehe, jedoch sei der Teil seines Vorbringens, er sei von den Taliban persönlich belangt worden, unglaubwürdig. Begründent habe die Behörde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Details seiner Fluchtgründe vorgebracht habe und es ihm daher nicht gelungen sei, diese glaubhaft zu machen. Der angefochtene Bescheid lasse völlig offen, worauf diese Schlussfolgerung im Einzelnen beruhe.
Das Bundesasylamt hätte die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung samt maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage übersichtlich zusammenfassen müssen. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes fordere eine ganzheitliche Würdigung und die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Dies sei im gegenständlichen Fall unterblieben und die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch würden sich die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen auf Ausführungen zur Lage der Hazara und zu Rückkehrfragen beschränken. Weiters wurde auf verschiedene Berichte aus den Jahren 2009 und 2010 verwiesen.
Bei Mängelfreiheit des Ermittlungsverfahrens und richtiger Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass diesem eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Dieser sei der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und im Falle seiner Rückkehr mit Verschleppung, Folterung oder Tötung bedroht. Er könne auch nicht in einem anderen Teil seines Landes in Sicherheit leben, da Gefahr bestünde, dass man ihn auch dort finden würde. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung.
Auch verfüge der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Strukturen mehr, weshalb er keine Möglichkeit habe, sich im Falle seiner Rückkehr eine sichere Unterkunft und ausreichende Existenzmittel zu beschaffen, so dass er jedenfalls in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage geraten würde. Daher sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Abstand genommen werde. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 416062-1/2010/3Z, ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl.:
C2 416062-1/2010/4Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt der aktuelle Bericht des UK Home Office zu Afghanistan vom 11.10.2011 vorgehalten und jeweils am 27.10.2011 zugestellt. Bis dato hat keine der beiden Parteien hierzu Stellung genommen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
USDOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report:
Afghanistan, 11.3.2010;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;
Minority Rights Group International: Afghanistan, Hazara, ohne Datumsangabe,
http://www.minorityrights.org/5440/afghanistan/hazaras.html, Zugriff 26.7.2010;
Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007;
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
USDOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report:
Afghanistan, 11.3.2010;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009;
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009 und
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011 und
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011.
Weder vom Bundesasylamt noch von Beschwerdeführer wurden weitere Beweismittel von Amts wegen beigeschafft bzw. vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist hiervon auszugehen.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 11.6.2010 mindestens 18,9 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 11.6.2010 mindestens 18,9 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen; dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer im Verfahren selbst zwei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat (in der Erstbefragung: XXXX, später, XXXX).Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen; dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer im Verfahren selbst zwei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat (in der Erstbefragung: römisch 40 , später, römisch 40 ).
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 30.1.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht nach Ausbruch von Kämpfen in seinem Heimatgebiet als Zivilist von den Taliban - wie alle anderen Dorfbewohner auch - verdächtigt worden zu sein, Informationen an die ausländischen Soldaten weitergegeben zu haben. Daher sei er einmal von den Taliban verprügelt und in weiterer Folge täglich mit Hausdurchsuchungen belästigt worden. Da die internationalen Truppen vermutet hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde, hätten diese der Familie des Beschwerdeführers nicht geholfen.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Niederschriften der Einvernahmen und der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich einerseits aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa UK Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa UK Home Office, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) nicht ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird und andererseits bei Wahrunterstellung der Aussagen des Beschwerdeführers die Taliban die Zivilbevölkerung in der Heimatgegend des Beschwerdeführers nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt haben; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Probleme des Beschwerdeführers erst mit Ausbruch der Kämpfe begonnen hätten und die Taliban - so sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit intendiert hätten - mit dieser Verfolgung schon viel früher begonnen hätten. Dies insbesondere deshalb, da die Taliban im Gebiet des Beschwerdeführers auch vor Ausbruch der Kämpfe an der Macht waren.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Helmand.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Helmand.
Dies ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, welche auch von diesem nicht als unglaubwürdig beurteilt wurden.
Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht.Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht.
Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus
dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious
human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.
Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen oder seinem Alter können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat. Bei der Würdigung hat das Bundesasylamt auch darauf abzustellen, ob in Helmand größere militärische Operationen durchgeführt werden.
Das Bundesasylamt hat neben Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans lediglich festgestellt, der Beschwerdeführer, wie bisher, in Afghanistan wird leben können und dabei seine Ausführungen, dass seine Familie Afghanistan verlassen hat, ignoriert. Eine Feststellung, ob der Heimatort des Beschwerdeführers für diesen erreichbar ist, hat das Bundesasylamt auch nicht getroffen.
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort - so seine Familie Afghanistan wirklich verlassen hat - seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.5.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat in seinem - dem Erkenntnis als wahr unterstellten - Vorbringen lediglich ausgeführt, dass es zu Übergriffen der Taliban während der militärischen Zusammenstöße zwischen den Taliban und den internationalen Truppen in seinem Heimatgebiet gekommen ist. Diese Übergriffe haben nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht nur ihn oder seine Familie (siehe etwa S. 2 der Beschwerdeschrift: "Der BF und andere Dorfbewohner wurden von den Taliban beschuldigt, ...") sondern alle Zivilisten in seinem Dorf betroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die vorgebrachte Bedrohung eine asylrelevante ist, sondern ist diese eine geradezu typische Bedrohung, die eine Zivilperson im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Diese Bedrohung ist aber nicht asylrelevant, sondern ein geradezu typischer Anwendungsfall des subsidiären Schutzes; anders läge die Sache, wenn nur der Beschwerdeführer auf Grund konkreter (wenn auch unterstellter) Taten der Spionage verdächtigt wäre; wird jedoch ein ganzes Dorf grundlos und pauschal verdächtigt, für den Feind zu spionieren, so handelt es sich um ein typisches Risiko, dem die Zivilbevölkerung in einem bewaffneten Konflikt unterliegt. Dieses ist aber nicht asylrelevant.
Dass auch eine andere asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, zeigt sich unter anderem auch daran, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen, die vor Ausbruch der Kampfhandlungen datieren, vorgebracht hat obwohl zu diesem Zeitpunkt die Taliban die Macht in seinem Herkunftsgebiet in der Hand hatten. Daher und weil auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Dass auch eine andere asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, zeigt sich unter anderem auch daran, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen, die vor Ausbruch der Kampfhandlungen datieren, vorgebracht hat obwohl zu diesem Zeitpunkt die Taliban die Macht in seinem Herkunftsgebiet in der Hand hatten. Daher und weil auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) auch nachdem seine Familie Afghanistan verlassen hat hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.
Mangels Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan befände und mangels dem Parteiengehör unterzogenen Feststellungen zum Heimatort ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof unter Umständen gar zwei Verhandlungen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes benötigt hätte, da die zielortbezogenen Erhebungen erst nach einer genauen Befragung hätten durchgeführt werden können. Daher wird das vorliegende Verfahren vom entscheidenden Senat auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes kassatorisch und nicht meritorisch entschieden.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren zu Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes diesem Erkenntnis im Rahmen einer Wahrunterstellung zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes diesem Erkenntnis im Rahmen einer Wahrunterstellung zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41
Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012