Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 409015-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 06.063-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 06.063-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 24.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel väterlicherseits, in dessen Geschäft der Beschwerdeführer gearbeitet habe, den Bruder des Beschwerdeführers habe ermorden lassen, nachdem sich dieser geweigert habe, die Tochter des Onkels zu heiraten und Anteile vom Geschäft und den Grundstücken des Onkels gefordert habe. Nach dem Mord sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zu seiner Tante mütterlicherseits gezogen. Als sich der Beschwerdeführer später habe verloben wollen, sei er zu seinem Onkel gegangen, um ihn um Geld zu bitten. Dieser habe ihm aber kein Geld gegeben sondern vom Beschwerdeführer verlangt, im Haushalt des Onkels zu wohnen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Daraufhin habe der Onkel dem Beschwerdeführer gedroht, dass er wie sein Bruder enden werde. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Mutter beim Mann seiner Tante mütterlicherseits gewohnt, der auch sein Schwiegervater gewesen sei. Eines Nachts sei es zu einem Anschlag auf den Beschwerdeführer gekommen, bei dem sein Schwiegervater angeschossen worden sei; der Schütze habe aber offensichtlich geglaubt, den Beschwerdeführer vor sich zu haben. Dies erklärte der Beschwerdeführer damit, dass seine Mutter anderen Frauen erzählt habe, dass sein Onkel väterlicherseits den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe und dieser nunmehr den Beschwerdeführer als letzte männliche Person, die Rache nehmen könne, töten wolle.
Am 28.5.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 27.8.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt antwortete der Beschwerdeführer vorerst, dass sein vor zwanzig Jahren verstorbener Vater für "einen Verein bzw. eine Organisation" gearbeitet habe. Über Nachfrage, wie die Tätigkeit des schon lange verstorbenen Vaters mit seiner Ausreise in Zusammenhang stehe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und er deshalb seinen Herkunftsstaat habe verlassen müssen.
Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ermordet worden sei und sein Onkel erst vor vier Jahren den Täter erschossen habe. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er nunmehr Angst vor diesem Onkel habe, der auch schon seinen Bruder getötet habe, da sich jener geweigert habe, die Tochter des Onkels zu heiraten. Auch sei es zu einem Streit über die Aufteilung des Erbes gekommen und der Beschwerdeführer habe den Onkel angezeigt, sodass dieser verhaftet worden sei. Nachdem der Onkel durch Bestechung freigekommen sei, habe dieser den Beschwerdeführer aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Als der Beschwerdeführer dies verweigerte, habe der Onkel gemeint, dass ihm das das Leben kosten könne. Daraufhin sei der Onkel persönlich zum Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, bei dem der Beschwerdeführer gewohnt habe, gekommen und bei dem folgenden Zwischenfall sei der Schwiegervater des Beschwerdeführers angeschossen worden. Allerdings habe niemanden den Schützen gesehen, so der Beschwerdeführer auf Nachfrage.
Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein Schwiegervater vor diesem Zwischenfall einmal wegen eines Einbruchs bei dem besagten Onkel verhaftet worden jedoch wegen eines bestehenden Alibis wieder freigelassen worden seien.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von seinem Onkel getötet zu werden, es ginge dabei um das Erbe, da der Onkel alles für sich haben wolle und dem Beschwerdeführer nicht den Teil, der ihm (als Nachfolger seines Vaters) zustehen würde, geben wolle.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.9.2009, erlassen am 11.9.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, jedoch davon auszugehen sei, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan Gefahr bestand, dass dieser Opfer einer privaten Auseinandersetzung mit seinem Onkel werde, da das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Allerdings sei festzustellen, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit Ihnen vor dem Polizeianhaltezentrum Wien und beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, aufgenommenen Niederschriften vom 24.05.2009 und vom 27.08.2009 herangezogen.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Was die Feststellungen zur Ihrer Identität und Nationalität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keine Dokumente und/oder sonstige Unterlagen in Vorlage brachten, die Ihre diesbezüglichen Ausführungen belegen bzw. bescheinigen würden.
Die (positiv-)Feststellung zu Ihrer Nationalität konnte deshalb getroffen werden bzw. wurde deshalb getroffen, da Sie sich in diesem Punkt nicht widersprachen und gleichbleibend - vor dem Polizeianhaltezentrum und vor der Außenstelle Eisenstadt - vorbrachten, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Auch Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen - gesprochene Sprache - und Ihrem äußerlichen Erscheinungsbild - Aussehen - kann davon ausgegangen werden, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Die Feststellung zur illegalen Einreise musste deshalb getroffen werden, da Sie keinerlei Reisedokumente in Vorlage brachten und auch selbst vermeinten, illegal in Österreich eingereist zu sein.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Afghanistan kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Artikel 3 EMRK - ausgesetzt sein würden bzw. sein könnten. Auch kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit sich bringen würde bzw. könnte.
Die Angaben zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die Inhalte Ihrer in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, auf die Aktenlage und auf Recherchen im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Betreuungsinformationssystem (GVS).
Sie führen aus, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, da Sie von Ihrem Onkel, der auch schon Ihren Bruder getötet hätte, aus privaten Motiven - Erbschaftsstreitigkeiten bzw. zum Selbstschutz -bedroht und verfolgt worden wären. Sonstige Verfolgungen, insbesondere solche, die von staatlichen Stellen ausgegangen wären, wurden von Ihnen nicht nur nicht behauptet, sonder dezidiert verneint. Sie wären in Afghanistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens - insbesondere im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt - nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben in Bezug auf die behauptete Verfolgungsgefahr den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von Ihnen geäußerten subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass für Sie in Afghanistan die Gefahr bestanden hätte bzw. bestehen würde, Opfer einer Verfolgung seitens Ihres Onkels zu werden, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder glaubhaft machen zu können. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zukommt. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handelt, ist Vorsicht geboten, doch spricht hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht, wie sich dies insbesondere auch bei Ihrem Vorbringen gezeigt hat. Sie beschränkte sich - trotz offener Fragenstellung - auf - äußert - vage, blasse und oberflächliche Ausführungen, die noch dazu widersprüchlich und unplausibel waren.
So waren Sie schon nicht einmal in der Lage bzw. gewillt, gleichbleibende - widerspruchsfreie - Angaben bezüglich des - angeblichen - Ablebens Ihres Vaters und Bruders zu tätigen. So vermeinten Sie einerseits, dass Ihr Vater vor 20/21 Jahren - somit im Jahre 1988/89 - verstorben wäre. Im Zuge der Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie - "erst" - nach dem Tod Ihres Vaters für einige Zeit in Pakistan gelebt hätten. Vor der Außenstelle Eisenstadt vermeinten Sie wiederum, bereits im "Babyalter", Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Jahr alt gewesen, mit Ihrer "Familie" nach Pakistan gegangen und im Alter von 12 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Wenn man Ihre diesbezüglichen Ausführungen dem von Ihnen angegeben Geburtsdatum - XXXX - gegenüberstellt, ergibt sich, dass Sie - bereits - im Jahre 1983 mit "Ihrer Familie" nach Pakistan gegangen und im Jahre 1994 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wären, womit wiederum Ihr Vater - wenn überhaupt - in Pakistan verstorben sein müsste. Bezüglich Ihres Bruders vermeinten Sie im Zuge der Erstbefragung, zu der es am 24.05.2009 kam, dass dieser vor einem Jahr getötet worden wäre. Vor der Außenstelle Eisenstadt führten Sie - vorerst - aus,So waren Sie schon nicht einmal in der Lage bzw. gewillt, gleichbleibende - widerspruchsfreie - Angaben bezüglich des - angeblichen - Ablebens Ihres Vaters und Bruders zu tätigen. So vermeinten Sie einerseits, dass Ihr Vater vor 20/21 Jahren - somit im Jahre 1988/89 - verstorben wäre. Im Zuge der Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie - "erst" - nach dem Tod Ihres Vaters für einige Zeit in Pakistan gelebt hätten. Vor der Außenstelle Eisenstadt vermeinten Sie wiederum, bereits im "Babyalter", Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Jahr alt gewesen, mit Ihrer "Familie" nach Pakistan gegangen und im Alter von 12 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Wenn man Ihre diesbezüglichen Ausführungen dem von Ihnen angegeben Geburtsdatum - römisch 40 - gegenüberstellt, ergibt sich, dass Sie - bereits - im Jahre 1983 mit "Ihrer Familie" nach Pakistan gegangen und im Jahre 1994 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wären, womit wiederum Ihr Vater - wenn überhaupt - in Pakistan verstorben sein müsste. Bezüglich Ihres Bruders vermeinten Sie im Zuge der Erstbefragung, zu der es am 24.05.2009 kam, dass dieser vor einem Jahr getötet worden wäre. Vor der Außenstelle Eisenstadt führten Sie - vorerst - aus,
dass Ihr Bruder vor drei Jahren verstorben wäre ("... Mein Vater und
meine Bruder sind beide schon tot. Mein Vater verstarb vor so 20 Jahren, mein Bruder vor drei Jahren."), um letztendlich zu vermeinen, dass dieser am 20.12.1386 (somit im März 2008 und nicht wie irrtümlich im Zuge der Einvernahme vom Dolmetsch angegeben bzw. umgerechnet im März 2007) vom Onkel erschossen worden wäre.
Festzuhalten ist weiters, dass auch Ihre Ausführungen in Bezug auf den behaupteten Umzug zu Ihren Schwiegereltern widersprüchlich waren. So vermeinten Sie anlässlich der Erstbefragung, dass Sie, nach dem Sie gehört hatten, dass Ihr Onkel jemanden für die Ermordung Ihre Bruders bezahlt hätte, gemeinsam mit Ihrer Mutter - ohne Schwester, deren Familienstand Sie anlässlich der Erstbefragung auch mit verheiratet angaben und deren Wohnort Sie mit Jalalabad festlegten - zu Ihren Schwiegereltern gezogen zu sein, wo Sie sich dann auch - somit nach dem Umzug - mit Ihrer Cousine verlobt hätten
("... Nachdem ich das - Anmerkung: Onkel hätte für die Ermordung
Ihres Bruders bezahlt - erfahren habe, bin ich mit meiner Mutter zu meiner Tante mütterlicherseits gezogen. Ich habe dann mich mit meiner Cousine verlobt. ..."). Vor der Außenstelle Eisenstadt vermeinten Sie wiederum, "erst" nach der "Eheschließung" zu Ihren Schwiegereltern gezogen zu sein und das, gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester, die auch nach wie vor noch bei Ihren Schwiegereltern leben/wohnen würden.
Festzuhalten ist auch, dass Sie, Ihren Ausführungen vor der Außenstelle Eisenstadt folgend, erst im Jahre 2009 Anzeige wegen der Ermordung Ihres Bruders erstatten hätten, was von Ihnen dahingehend begründet wurde, erst zu diesem Zeitpunkt erfahren zu haben, dass Ihr Onkel für den Tod Ihres Bruders verantwortlich gewesen wäre ("F:
Wo wurde diese Anzeige erstattet und insbesondere auch, weshalb wurde diese erst am 15.Jänner 2008 erstattet, zumal Ihr Bruder bereits am 11. März 2007 - Anmerkung: 20.12.1386 somit richtigerweise März 2008 - von Ihrem Onkel erschossen wurde? A: Die Anzeige wurde bei der Polizei erstattet. Wir wussten vorher nicht, dass mein Bruder von meinem Onkel erschossen wurde."). Wenn man nun wiederum Ihren diesbezüglichen Ausführungen folgen würde bzw. diese Ihren vorerst in Bezug auf den Umzug zu Ihren Schwiegereltern getätigten gegenüberstellt (Erstbefragung: Umzug erst nachdem Sie erfahren hätten, dass Ihr Onkel für die Ermordung Ihres Bruders bezahlt hätte, somit erst nach bzw. im Jänner 2009, mit anschließender Eheschließung; Außenstelle Eisenstadt: Umzug zum Zeitpunkt der Eheschließung, zu der es bereits im November 2008 gekommen wäre), ergeben sich weitere Widersprüchlichkeiten, zu denen es sicher nicht gekommen wäre (kommen hätte dürfen), wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet/erzählt hätten.
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Afghanistan persönlichen Verfolgungen ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten, zumal Ihr Vorbringen - gesamt betrachtet - in sich widersprüchlich und nicht stimmig ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass Ihr Vorbringen auch schon grundsätzlich - somit selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - nicht geeignet wäre, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wäre, hätte aus Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Im vorliegenden Fall würde kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung bestehen. Bei der von Ihnen geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln. Ihren Ausführungen wäre nicht einmal im Entferntesten zu entnehmen, dass Sie mit - staatlichen - Verfolgungen aufgrund eines Ihnen anhaftenden bzw. Ihnen zugeschriebenen asylrechtsrelevanten Merkmales zu rechnen gehabt bzw. im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätte.
Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungen seitens des besagten Onkels zu rechnen hätten, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Behauptung bzw. Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für das Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden."
Mit am 23.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrags in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 23.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Antrags in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Kritik der Behörde in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, dass der Beschwerdeführer Behauptungen nicht belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft hätte machen können, nicht gefolgt werden könne. Auch sei gegen die Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe und abstrakt gehalten sei, einzuwenden, dass die ausführliche Schilderung zum Fluchtgrund vor einem Organ des öffentlichen Dienstes bereits sehr detailreich gewesen sei, obwohl die Erstbefragung schwerpunktmäßig der Klärung des Reiseweges diene. Hätte die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gehabt, hätte sie ihn diesbezüglich ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Auch würden die Argumente des Bundesasylamtes, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, lediglich Gegenvermutungen darstellen, die seinen Angaben gegenübergestellt würden. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Nachfrage scheinbar auftretende Widersprüche jederzeit klären und so seine Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen können.
Hinsichtlich der scheinbar divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers, wann er in Pakistan gelebt habe, wolle dieser wiederholen, dass er bereits als Kleinkind mit seiner Familie von Afghanistan nach Pakistan gezogen sei. Erst mit zwölf Jahren sei der Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass er erst nach dem Tod seines Vaters sondern auch nach dem Tod seines Vaters einige Zeit in Pakistan gelebt habe. Richtig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers in Pakistan verstorben sei. Auch ergebe sich der Widerspruch hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Bruders aus einem Rechenfehler des Dolmetschers. Schließlich sei noch anzuführen, dass die Eheschließung im Zuge des Umzuges zu seiner Tante mütterlicherseits erfolgt sei. Der Umzug sei auch erfolgt, um besser gegen den Onkel vorgehen zu können, dies sei eine nachvollziehbare Handlungsweise.
Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass es keiner erfolgten Verfolgung bedürfe, um Asyl gewährt zu bekommen. Es reiche eine wohl begründete Furcht aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Die bereits erfolgten Geschehnisse seien hinreichende Indikatoren hierfür. Die Sicherheitslage in Afghanistan würde sich immer weiter verschlechtern und sei als prekär zu bezeichnen. Die Organe des afghanischen Staates seien nicht in der Lage dem Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch Private zu schützen.
Abschließend sei noch zu sagen, dass den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten Gründen Asylrelevanz zukäme. Die schon gesetzten Verfolgungshandlungen seien ein klares Indiz für eine Verfolgungsgefahr hohen Ausmaßes, die auch noch aktuell sei. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Mangels geklärten Sachverhalts sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl.:
C2 409015-1/2009/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Bezugnehmend auf die Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer einen Schriftsatz, in dem er ausführte, dass sich an seiner Situation in Afghanistan nichts geändert habe. Die weiteren Ausführungen befassten sich mit seiner Situation in Österreich und seinem Wunsch ein normales, unbefristetes "Visum" zu erhalten. Vom Beschwerdeführer wurden zwei Arbeitsbestätigungen sowie mehrere Gehaltsabrechnung vorgelegt.
Den Parteien wurde mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011, C2 409015-1/2009/7Z, der aktuelle Bericht des UK Home Office zu Afghanistan vom 11.10.2011 vorgehalten. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2011, dem Bundesasylamt am 27.10.2011 zugestellt, bis dato ist hiezu keine Stellungnahme eingelangt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Länderfeststellungen BAA, Stand: Juli 2009;
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;
UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische
Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008;
US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2009;
IOM - International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20EN(1).pdf, Zugriff 13.7.2009;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007;
IOM - International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007 und
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
UK Home Office - COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) REPORT, COI Service, 11.10.2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011 und
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel beigeschafft oder vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 1.2.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, Verfolgung durch seinen Onkel zu befürchten, die sich im Wesentlichen auf einen Erbschaftsstreit bzw. das Verhindern von Rache durch den Beschwerdeführer gründe.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 27.8.2009, insbesondere aus der Antwort auf die Frage, warum ihn der Onkel töten würde; der Beschwerdeführer gab aus eigenem an, dass es um das Erbe und dem ihm als Nachfolger seines Vaters zustehenden Anteil ginge. Weiters ist den Ausführungen in dieser Einvernahme auch zu entnehmen, dass der Onkel wohl die Rache des Beschwerdeführers fürchtete. Ein anderer Verfolgungsgrund wurde nicht einmal angedeutet; vielmehr habe der den Beschwerdeführer verfolgende Onkel nach den Ausführungen des Beschwerdeführers am 27.8.2009 gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihm lebe.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.9.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Selbst wenn man dem Erkenntnis das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, ist kein asylrelevanter Verfolgungsgrund zu sehen. Weder ist die Ausschaltung eines Miterben, die alleine zur Erlangung oder Sicherung des eigenen und fremden Erbteiles dient, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (siehe Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Gz. 94/19/0389) noch ist hinsichtlich der Schutzunfähigkeit der afghanischen Polizei ein asylrelevanter Grund zu erkennen.
Auch die Verfolgung einer Person, von der der Verfolger Rache wegen eines Verbrechens befürchtet, ist nicht asylrelevant. Diese Verfolgung, die gerade in Afghanistan auf der Beachtung der althergebrachten Traditionen - etwa des Paschtunwali - fußt, unterstellt dem Verfolgten weder eine politische noch eine religiöse Gesinnung noch gründet sie auf dessen Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Nationalität. Auch hat die Verfolgung nicht überwiegend mit der Zugehörigkeit des Verfolgten zu einer bestimmten sozialen Gruppe - etwa seiner Familie - sondern mit dessen Möglichkeit, Rache zu nehmen zu tun, da eine solche Verfolgung nur bestimmte Personen - vorwiegend nach afghanischen Richtlinien erwachsene, gesunde Männer - nicht aber die ganze soziale Gruppe oder große Teile von dieser trifft.
Daher ist auch dieser Grund für die Verfolgung durch den Onkel nicht asylrelevant. Auch hier hat die vorgebachte Schutzunfähigkeit der Polizei keinen asylrelevanten Hintergrund.
Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung nicht einmal behauptet.
Da schließlich auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da schließlich auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012