Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A6 406.383-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl 12 03.164-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl 12 03.164-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 05.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2008 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 05.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2008 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 07.04.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater einer geheimen Gruppierung angehörte und König in seinem Dorf sei. Sein Vater hätte von ihm und der Mutter des Beschwerdeführers verlangt, dass sie dieser Gruppe beiträten. Seine Mutter sei jedoch aufgrund ihrer diesbezüglichen Weigerung getötet worden, während der Beschwerdeführer, der nach dem Tod des Vaters dessen Position in der Society "Ogboni" einnehmen hätte sollen, von Jugendlichen gefangen genommen und fünf Tage festgehalten worden wäre. Jemand habe ihn heimlich freigelassen, woraufhin er weggerannt sei und sein Heimatland verlassen habe.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zahl 08 09.755-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zahl 08 09.755-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, welcher dem Beschwerdeführer am 22.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 05.05.2009 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, welcher dem Beschwerdeführer am 22.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 05.05.2009 fristgerecht Beschwerde.
I.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer anlässlich seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer anlässlich seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
I.7. Nachdem vor dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl A12 406.383-1/2009/21E, die Beschwerde vom 05.05.2009 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf seine eigene Schulbildung, seine Familienverhältnisse, seinen Geburtsort sowie denm Todeszeitpunkt seiner Mutter unterschiedliche Angaben getätigt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage gewesen, eine homogene Schilderung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der Funktion des Vaters zu tätigen. Schließlich habe er weiters über den zentral wichtigen Punkt seiner Anhaltung im Busch durch Angehörige der Ogboni-Gruppierung unterschiedliche Aussagen getroffen, sodass in Summe nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden könne.römisch eins.7. Nachdem vor dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl A12 406.383-1/2009/21E, die Beschwerde vom 05.05.2009 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf seine eigene Schulbildung, seine Familienverhältnisse, seinen Geburtsort sowie denm Todeszeitpunkt seiner Mutter unterschiedliche Angaben getätigt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage gewesen, eine homogene Schilderung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der Funktion des Vaters zu tätigen. Schließlich habe er weiters über den zentral wichtigen Punkt seiner Anhaltung im Busch durch Angehörige der Ogboni-Gruppierung unterschiedliche Aussagen getroffen, sodass in Summe nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden könne.
I.8. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.römisch eins.8. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.
I.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.10. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.03.2012 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylantrages nicht verlassen und sich in der Zwischenzeit bei seiner Freundin in XXXX aufgehalten habe. In Österreich befänden sich sein Kind XXXX und die Kindesmutter namens XXXX, wobei ihm deren sonstige Daten nicht bekannt wären. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, führte er an, dass er befürchte, aufgrund der negativen Asylentscheidung abgeschoben zu werden. Er hoffe durch diesen Asylantrag in Österreich zu bleiben. Neue Gründe habe er nicht; er wolle nur in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von seinem Vater verfolgt und bedroht zu werden. Dieser verlange von ihm, Präsident des Geheimbundes zu werden. Der Beschwerdeführer lehne dies jedoch ab, da sich die Riten dieses Kultes nicht mit seinem christlichen Glauben vereinbaren ließen. Eine Änderung der Situation gäbe es nicht.römisch eins.10. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.03.2012 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylantrages nicht verlassen und sich in der Zwischenzeit bei seiner Freundin in römisch 40 aufgehalten habe. In Österreich befänden sich sein Kind römisch 40 und die Kindesmutter namens römisch 40 , wobei ihm deren sonstige Daten nicht bekannt wären. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, führte er an, dass er befürchte, aufgrund der negativen Asylentscheidung abgeschoben zu werden. Er hoffe durch diesen Asylantrag in Österreich zu bleiben. Neue Gründe habe er nicht; er wolle nur in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von seinem Vater verfolgt und bedroht zu werden. Dieser verlange von ihm, Präsident des Geheimbundes zu werden. Der Beschwerdeführer lehne dies jedoch ab, da sich die Riten dieses Kultes nicht mit seinem christlichen Glauben vereinbaren ließen. Eine Änderung der Situation gäbe es nicht.
Am 19.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 19.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.11. In der Folge fand am 23.03.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von seinem Vater getötet würde. Er bitte daher darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne auch ein Beweismittel dafür erbringen, dass seine Mutter durch den Vater getötet worden sei, zumal ihr im Busch gefundener Leichnam fotografiert worden wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er die Zeitung "XXXX" verkauft habe und nicht Deutsch spreche. Die Frage seitens des Bundesasylamtes nach etwaigen, in Österreich aufhältigen Verwandten beantwortete er damit, dass er keine Verwandten außer seinen Kindern hätte. Schließlich räumte er ein, dass er nur ein Kind habe, allerdings den Namen nicht aufschreiben könne, da er nicht zur Schule gegangen wäre. Schließlich wurde der Name XXXX phonetisch ins Protokoll aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Freundin XXXX hieße und er nicht mit ihr verheiratet sei. Er würde sie seit dem Jahr 2008 kennen und habe etwa sechs Monate mit ihr zusammengelebt, wobei er bei ihr nicht behördlich gemeldet gewesen wäre. Den letzten Kontakt hätte er mit XXXX vor seinem Haftantritt im Mai 2011 gehabt.römisch eins.11. In der Folge fand am 23.03.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von seinem Vater getötet würde. Er bitte daher darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne auch ein Beweismittel dafür erbringen, dass seine Mutter durch den Vater getötet worden sei, zumal ihr im Busch gefundener Leichnam fotografiert worden wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er die Zeitung "XXXX" verkauft habe und nicht Deutsch spreche. Die Frage seitens des Bundesasylamtes nach etwaigen, in Österreich aufhältigen Verwandten beantwortete er damit, dass er keine Verwandten außer seinen Kindern hätte. Schließlich räumte er ein, dass er nur ein Kind habe, allerdings den Namen nicht aufschreiben könne, da er nicht zur Schule gegangen wäre. Schließlich wurde der Name römisch 40 phonetisch ins Protokoll aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Freundin römisch 40 hieße und er nicht mit ihr verheiratet sei. Er würde sie seit dem Jahr 2008 kennen und habe etwa sechs Monate mit ihr zusammengelebt, wobei er bei ihr nicht behördlich gemeldet gewesen wäre. Den letzten Kontakt hätte er mit römisch 40 vor seinem Haftantritt im Mai 2011 gehabt.
Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit welchem im gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 62 Abs. 1 AVG niederschriftlich protokolliert. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der rechtkräftigen Entscheidung des Vorverfahrens durch den Asylgerichtshof nicht geändert habe. Der neue Asylantrag würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit welchem im gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und 62 Absatz eins, AVG niederschriftlich protokolliert. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der rechtkräftigen Entscheidung des Vorverfahrens durch den Asylgerichtshof nicht geändert habe. Der neue Asylantrag würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
I.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 29.03.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 29.03.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.03.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.03.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A12 406.383-1/2009/21E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 07.04.2011 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A12 406.383-1/2009/21E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 07.04.2011 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretene Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich erneut auf jene Probleme - Verfolgung durch seinen Vater aufgrund seiner Weigerung, dessen Position im Geheimbund Ogboni einzunehmen - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieses Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren begründetermaßen als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Nunmehr hat er insbesondere vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, ob er neue Gründe habe, wörtlich erklärt: "Keine, ich will nur in Österreich bleiben" sowie "Es gibt keine Änderung der Situation" (AS 7). Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhalts eingetreten ist und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten würde, kann seitens des Asylgerichtshofes ebenso wenig erkannt werden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde und überdies ein rechtskräftiges Rückkehrverbot gegen in besteht. Er spricht eigenen Angaben zufolge nicht Deutsch und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria verbracht. Davon, dass er zu seinem angeblichen Sohn und dessen Mutter eine solch intensive Bindung hätte, welche eine Ausweisung unzulässig erschienen ließe, kann nicht ausgegangen werden, zumal er nicht einmal in der Lage war - außer den Vornamen der behaupteten Bezugspersonen -, nähere personenbezogene Daten zu nennen. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge mit diesen seit nahezu einem Jahr keinen Kontakt mehr. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde.Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten würde, kann seitens des Asylgerichtshofes ebenso wenig erkannt werden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde und überdies ein rechtskräftiges Rückkehrverbot gegen in besteht. Er spricht eigenen Angaben zufolge nicht Deutsch und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria verbracht. Davon, dass er zu seinem angeblichen Sohn und dessen Mutter eine solch intensive Bindung hätte, welche eine Ausweisung unzulässig erschienen ließe, kann nicht ausgegangen werden, zumal er nicht einmal in der Lage war - außer den Vornamen der behaupteten Bezugspersonen -, nähere personenbezogene Daten zu nennen. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge mit diesen seit nahezu einem Jahr keinen Kontakt mehr. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Rückkehrverbot, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.05.2012