Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 423790-1/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, FZ. 11 15.184-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, FZ. 11 15.184-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2011 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: Er hätte Abchasien 1993 verlassen und hätte in XXXX in Georgien bei seiner Mutter gelebt. Auch in Georgien hätte er Probleme mit anderen Georgiern gehabt, weil er aus Abchasien stamme. Er wäre immer unterdrückt und diskriminiert worden. Sein Vater wäre 2002 verstorben. Er hätte auch politische Veranstaltungen der Oppositionsparteien besucht. Deshalb wäre er von Seiten der Regierung bedroht worden. Polizisten wären in seine Wohnung gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter hätte ihm daher geraten die Heimat zu verlassen damit ihm nichts zustoßen würde. Aus diesen Gründen hätte er das Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2011 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: Er hätte Abchasien 1993 verlassen und hätte in römisch 40 in Georgien bei seiner Mutter gelebt. Auch in Georgien hätte er Probleme mit anderen Georgiern gehabt, weil er aus Abchasien stamme. Er wäre immer unterdrückt und diskriminiert worden. Sein Vater wäre 2002 verstorben. Er hätte auch politische Veranstaltungen der Oppositionsparteien besucht. Deshalb wäre er von Seiten der Regierung bedroht worden. Polizisten wären in seine Wohnung gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter hätte ihm daher geraten die Heimat zu verlassen damit ihm nichts zustoßen würde. Aus diesen Gründen hätte er das Land verlassen.
Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen:
Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen sowie zu den geographischen Gegebenheiten befragt. Zu seinen Fluchtgründen bracht der Beschwerdeführer vor, dass man ihm solange sein Vater am Leben gewesen wäre nicht angreifen hätte können. Nach dem Tod seines Vaters wäre es allerdings für ihn schwierig geworden, man hätte ihn gesucht. Dabei hätte es sich um uniformierte Personen gehandelt, die ihre Identität nicht preisgegeben hätten. Von Seiten Georgiens bzw. Abchasiens hätte man ihn wechselseitig beschuldigt für die andere Seite gearbeitet zu haben. Es hätte Fälle gegeben, in denen einige dieser Leute Bewohner verschwinden hätten lassen. Diese hätte man später tot aufgefunden. Das XXXX sei voll mit toten Menschen. Diese Personen hätten von ihm erfahren wollen, was während des Krieges geschehen sei. Seine Angehörigen hätten ihm empfohlen, das Land für kurze Zeit zu verlassen. Seine Wurzeln hätte der Beschwerdeführer in XXXX, dort hätte seine Familie ein Haus gehabt, wobei es diese Haus nicht mehr gäbe. Nachgefragt gab er dazu an, dass es im Krieg niedergebrannt worden wäre und nur die untersten Stockwerke wieder erneuert worden wären. Das Haus wäre vor 18 Jahren niedergebrannt worden. Alle Häuser in dieser Gegend würden sich in so einem solchen Zustand befinden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er aus seiner Heimat ausgereist sei, weil es unter der heutigen Regierung unmöglich sei sich dort aufzuhalten. Viele Menschen wären verhaftet worden. Junge Menschen hätten keine Perspektiven, viele würden hungern. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er an Hepatitis C leide und in Österreich behandelt worden sei.Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen sowie zu den geographischen Gegebenheiten befragt. Zu seinen Fluchtgründen bracht der Beschwerdeführer vor, dass man ihm solange sein Vater am Leben gewesen wäre nicht angreifen hätte können. Nach dem Tod seines Vaters wäre es allerdings für ihn schwierig geworden, man hätte ihn gesucht. Dabei hätte es sich um uniformierte Personen gehandelt, die ihre Identität nicht preisgegeben hätten. Von Seiten Georgiens bzw. Abchasiens hätte man ihn wechselseitig beschuldigt für die andere Seite gearbeitet zu haben. Es hätte Fälle gegeben, in denen einige dieser Leute Bewohner verschwinden hätten lassen. Diese hätte man später tot aufgefunden. Das römisch 40 sei voll mit toten Menschen. Diese Personen hätten von ihm erfahren wollen, was während des Krieges geschehen sei. Seine Angehörigen hätten ihm empfohlen, das Land für kurze Zeit zu verlassen. Seine Wurzeln hätte der Beschwerdeführer in römisch 40 , dort hätte seine Familie ein Haus gehabt, wobei es diese Haus nicht mehr gäbe. Nachgefragt gab er dazu an, dass es im Krieg niedergebrannt worden wäre und nur die untersten Stockwerke wieder erneuert worden wären. Das Haus wäre vor 18 Jahren niedergebrannt worden. Alle Häuser in dieser Gegend würden sich in so einem solchen Zustand befinden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er aus seiner Heimat ausgereist sei, weil es unter der heutigen Regierung unmöglich sei sich dort aufzuhalten. Viele Menschen wären verhaftet worden. Junge Menschen hätten keine Perspektiven, viele würden hungern. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er an Hepatitis C leide und in Österreich behandelt worden sei.
Mit Bescheid vom 23.12.2011, FZ. 11 15.184-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 3 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Schließlich wurde § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 23.12.2011, FZ. 11 15.184-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Schließlich wurde Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im og. Bescheid im Wesentlichen aus, dass den Aussagen des Antragstellers aufgrund nicht vorhandener Lokalkenntnisse nicht geglaubt werden könne. Die Lokalkenntnisse würden nicht denjenigen einer Person entsprechen, die dort aufgewachsen bzw. mit Unterbrechungen einen Großteils ihres Lebens dort verbracht hätte. Zwar vermochte der Beschwerdeführer eine oberflächliche Skizze zu erstellen, verwies jedoch auf Dörfer, die weder in der Nachbarschaft, noch in Abchasien, sondern viel mehr in Georgien liegen. Aus diesem Grund würde es auch erhebliche Zweifel an der Plausibilität seiner Identität, welcher er nicht durch Vorlage von unzweifelhaften Dokumenten untermauern konnte. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer befragt auf die Schreibweise seines Nachnamens angegeben hätte, dass dies so in seinem Reisepass eingetragen worden wäre. Er jedoch gleichzeitig angegeben hätte keinen Reisepass besessen zu haben und die rote Verfahrenskarte gemeint zu haben. Diesen Umstand wertete das Bundesasylamt als Schutzbehauptung. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer die Angaben zur allgemeinen Lage in Georgien stets aus der Sicht eines Georgiers machte und daher nicht im Geringsten den Eindruck erweckte, dass er die Angaben aus Sicht eines Binnenflüchtlings machen würde. Darüber hinaus wären die Angaben des Beschwerdeführers zu oberflächlich, zusammenhangslos und nicht nachvollziehbar gewesen. Er hätte lediglich von Unbekannten gesprochen, die ihn aufgesucht hätten und hätte allgemeine Behauptungen getätigt über Menschen die verschwunden seien. Konkrete auf ihn selbst bezogene Vorbringen bzw. Angaben konnte er nicht machen. Abschließend wies das Bundesasylamt daraufhin, dass der Beschwerdeführer angab im Jahre 1993 Abchasien verlassen zu haben, um bei der Mutter in XXXX zu wohnen und nicht, wie vorher vor dem Bundesasylamt behauptet, in XXXX.Begründend führte das Bundesasylamt im og. Bescheid im Wesentlichen aus, dass den Aussagen des Antragstellers aufgrund nicht vorhandener Lokalkenntnisse nicht geglaubt werden könne. Die Lokalkenntnisse würden nicht denjenigen einer Person entsprechen, die dort aufgewachsen bzw. mit Unterbrechungen einen Großteils ihres Lebens dort verbracht hätte. Zwar vermochte der Beschwerdeführer eine oberflächliche Skizze zu erstellen, verwies jedoch auf Dörfer, die weder in der Nachbarschaft, noch in Abchasien, sondern viel mehr in Georgien liegen. Aus diesem Grund würde es auch erhebliche Zweifel an der Plausibilität seiner Identität, welcher er nicht durch Vorlage von unzweifelhaften Dokumenten untermauern konnte. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer befragt auf die Schreibweise seines Nachnamens angegeben hätte, dass dies so in seinem Reisepass eingetragen worden wäre. Er jedoch gleichzeitig angegeben hätte keinen Reisepass besessen zu haben und die rote Verfahrenskarte gemeint zu haben. Diesen Umstand wertete das Bundesasylamt als Schutzbehauptung. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer die Angaben zur allgemeinen Lage in Georgien stets aus der Sicht eines Georgiers machte und daher nicht im Geringsten den Eindruck erweckte, dass er die Angaben aus Sicht eines Binnenflüchtlings machen würde. Darüber hinaus wären die Angaben des Beschwerdeführers zu oberflächlich, zusammenhangslos und nicht nachvollziehbar gewesen. Er hätte lediglich von Unbekannten gesprochen, die ihn aufgesucht hätten und hätte allgemeine Behauptungen getätigt über Menschen die verschwunden seien. Konkrete auf ihn selbst bezogene Vorbringen bzw. Angaben konnte er nicht machen. Abschließend wies das Bundesasylamt daraufhin, dass der Beschwerdeführer angab im Jahre 1993 Abchasien verlassen zu haben, um bei der Mutter in römisch 40 zu wohnen und nicht, wie vorher vor dem Bundesasylamt behauptet, in römisch 40 .
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2011 (beim Bundesasylamt in Traiskirchen eingelangt am 04.01.2012) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er den Bescheid anfocht und dabei im einzelnen handschriftlich begründete: Als man ihm beim Bundesasylamt sagte, dass er eine Karte von XXXX zeichnen sollte, habe er das versucht, er weise jedoch daraufhin, dass er kein Kartograph sei. Er hätte alle Fragen beantwortet und könne auch jetzt alles über XXXX sagen. Er könne den mengrelischen Dialekt sprechen. Während seiner Befragung vor dem Bundesasylamt wäre er nicht zu seinem Problem befragt worden. Sein Problem wäre gewesen, dass er in Georgien und in Abchasien verfolgt werden würde und er hätte auch diesbezügliche Fragen. Darüber hinaus könne er Personen nennen, die damals in XXXX lebten und die mit seinem nunmehr verstorbenen Vater befreundet gewesen wären. Diesbezüglich nannte er die Namen von drei Personen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2011 (beim Bundesasylamt in Traiskirchen eingelangt am 04.01.2012) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er den Bescheid anfocht und dabei im einzelnen handschriftlich begründete: Als man ihm beim Bundesasylamt sagte, dass er eine Karte von römisch 40 zeichnen sollte, habe er das versucht, er weise jedoch daraufhin, dass er kein Kartograph sei. Er hätte alle Fragen beantwortet und könne auch jetzt alles über römisch 40 sagen. Er könne den mengrelischen Dialekt sprechen. Während seiner Befragung vor dem Bundesasylamt wäre er nicht zu seinem Problem befragt worden. Sein Problem wäre gewesen, dass er in Georgien und in Abchasien verfolgt werden würde und er hätte auch diesbezügliche Fragen. Darüber hinaus könne er Personen nennen, die damals in römisch 40 lebten und die mit seinem nunmehr verstorbenen Vater befreundet gewesen wären. Diesbezüglich nannte er die Namen von drei Personen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Dem Bundesasylamt ist gegenständlich anzulasten, dass sich die Beweiswürdigung größtenteils auf Fragen zu den Lebensumständen (Wohnort, Reisepass etc.) bezieht, ohne sich mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen konkret auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass die Schilderungen zum Wohnort und der Lebensumstände tatsächlich primär aus dem Blickwinkel eines Georgiers getätigt wurden, jedoch hat das Bundesasylamt in seiner (einzigen) Einvernahme am 22.12.20011 verabsäumt, detailliert zu den Fluchtgründen nachzufragen, der bloße Vorhalt der Angaben bei der Ersteinvernahme kann diesbezüglich nicht als ausreichende Methode der Befragung erachtete werden. Da es sich bei der Befragung nach den Fluchtgründen jedoch um den zentralsten Verfahrensteil eines Asylverfahrens handelt, muss dieser Mangel als gravierend bezeichnet werden.
Ein gänzliches Nachholen dieser Befragung würde im gegenständlichen verfahren zu einer Verlagerung des wesentlichen Teils des Ermittlungsverfahrens und die Beschwerdeinstanz bedeuten und würde im Sinne der oben zitierten Judikatur widersprechen.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das Bundesasylamt daher insbesondere den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen genauestens zu befragen haben. Die Ergebnisse des nunmehr fortgesetzten Ermittlungsverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten sein und ihm die Möglichkeit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
12.04.2012