Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B6 302.980-2/2012/3Z
B6 302.983-2/2012/3Z
B6 302.984-2/2012/3Z
B6 302.981-2/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.763-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.763-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.765-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.765-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.766-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.766-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.767-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 10 04.767-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind laut eigenen Angaben serbische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Roma an, sind römisch katholischen Bekenntnisses, reisten erstmals am 10. Juli 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. Juli 2005 (Beschwerdeführer 1-3) bzw. am 15. September 2005 (Beschwerdeführer 4) Asylanträge.römisch eins. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind laut eigenen Angaben serbische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Roma an, sind römisch katholischen Bekenntnisses, reisten erstmals am 10. Juli 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. Juli 2005 (Beschwerdeführer 1-3) bzw. am 15. September 2005 (Beschwerdeführer 4) Asylanträge.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 19.06.2006, FZ. 05 10.181-BAT, 05 10.180-BAT, 05 10.183-BAT sowie 05 14.871-BAT wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie deren Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) jeweils vom 28.03.2008, Zln. 302.980-C1/9E-I/02/06, 302.983-C1/9E-I/02/06, 302.984-C1/8E-I/02/06 sowie 302.981-C1/8E-I/02/06 am 02.04.2008 hinsichtlich Spruchpunkte I und II rechtskräftig abgewiesen bzw. wurden die Spruchpunkte III ersatzlos behoben. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wobei durch den Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 31.03.2010, Zln. 2008/01/0612 bis 0616-9 abgelehnt wurde.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 19.06.2006, FZ. 05 10.181-BAT, 05 10.180-BAT, 05 10.183-BAT sowie 05 14.871-BAT wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie deren Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) jeweils vom 28.03.2008, Zln. 302.980-C1/9E-I/02/06, 302.983-C1/9E-I/02/06, 302.984-C1/8E-I/02/06 sowie 302.981-C1/8E-I/02/06 am 02.04.2008 hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei rechtskräftig abgewiesen bzw. wurden die Spruchpunkte römisch drei ersatzlos behoben. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wobei durch den Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 31.03.2010, Zln. 2008/01/0612 bis 0616-9 abgelehnt wurde.
2. Am 02.06.2010 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 12.03.2012, FZ. 10 04.763-EAST Ost, 10 04.765-EAST Ost, 10 04.767-EAST Ost sowie 10 04.766-EAST Ost, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Serbien gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt II.)Diese Anträge wurden mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 12.03.2012, FZ. 10 04.763-EAST Ost, 10 04.765-EAST Ost, 10 04.767-EAST Ost sowie 10 04.766-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Republik Serbien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.
2. § 37 Abs. 1 AsylG lautet:2. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet:
"Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG bzw. einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werde kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.3. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG bzw. einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werde kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
12.04.2012