Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D17 265593-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, FZ. 04 14.531-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, FZ. 04 14.531-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 28.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 28.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der awarischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Zl. D17 265594-1/2010), am 15.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter am folgenden Tag für sich selbst und die Beschwerdeführerin Asylanträge.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der awarischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (Zl. D17 265594-1/2010), am 15.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter am folgenden Tag für sich selbst und die Beschwerdeführerin Asylanträge.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2004 von der Grenzpolizei Horn, am 20.07.2004 durch das Erstaufnahmezentrum Ost und am 30.03.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Krankenschwester sei und ihre gesamte Familie in Dagestan lebe. Sie sei dort mit einem religiösen Fanatiker verheiratet gewesen, der sie immer wieder geschlagen habe. Nachdem er die Mutter im Jahr 2002 wieder verprügelt habe, habe sie ihn verlassen und sei seit April 2003 von ihm geschieden. Bereits im März 2003 sei sie von unbekannten Männern auf der Straße zusammengeschlagen und in der Folge von Familienangehörigen ihres geschiedenen Mannes immer wieder mit dem Tod bedroht und geschlagen worden, da sie Schande über die ganze Familie gebracht hätte. Sie habe daraufhin ständig ihren Arbeitsplatz als Krankenschwester gewechselt und sich bei verschiedenen Freundinnen versteckt. Im Jänner 2004 sei sie von zwei Unbekannten verschleppt und vergewaltigt worden. Die Männer hätten ihr gedroht, sie und die Beschwerdeführerin zu töten, sollte sie sich an die Polizei wenden. Für die Misshandlungen im März 2003 und im Jänner 2004 legte die Mutter ärztliche Bestätigungen vor. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter habe sie das Land verlassen. Allein (mit der Beschwerdeführerin) in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu übersiedeln habe sie wegen ihrer Herkunft aus Dagestan nicht in Erwägung gezogen. Sie äußerte ihre Angst davor, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt wären, und führte dazu Beispiele an. Die Beschwerdeführerin sei aus denselben Gründen gefährdet.
Zur Beschwerdeführerin erklärte die Mutter am 20.07.2004 vor dem Erstaufnahmezentrum Ost, dass für die Beschwerdeführerin dieselben Gründe wie für die Mutter gelten würden. Die Beschwerdeführerin sei aus denselben Gründen wie ihre Mutter gefährdet.
I.2. Mit Bescheid des Bundesaslyamtes vom 04.10.2005, Zl. 04 14.531-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesaslyamtes vom 04.10.2005, Zl. 04 14.531-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides finden sich Feststellungen zur allgemeinen politischen und sozialen Lage in der Russischen Föderation; zur Menschenrechtslage wurde ausgeführt, diese sei unbefriedigend, das Recht der Freizügigkeit und der freien Wahl des Aufenthalts sei verfassungsrechtlich garantiert, in der Praxis werde an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) Personen aus den südlichen Republiken der russischen Föderation der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert.
Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin, welches auch für die Beschwerdeführerin gelte, wertete das Bundesasylamt zwar als glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant. Einerseits seien die Misshandlungen der Mutter bloß kriminelle Akte Unbekannter gewesen, andererseits bestehe - selbst wenn man von lokal begrenzter Verfolgung ausgehe - in anderen Teilen der Russischen Föderation schon aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums des Landes eine inländische Fluchtalternative. Gegen die Möglichkeit einer derartigen Wohnsitzverlegung sei nichts Konkretes vorgebracht worden. Gründe, die für die Gewährung von Refoulementschutz und gegen die Ausweisung sprächen, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 28.10.2005) die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Darin finden sich insbesondere Ausführungen betreffend die Mutter, aus welchen sich auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergebe.
Insbesondere wandte sich die Mutter gegen die Annahme, ihre Misshandlungen seien nicht asylrelevant. Unter Hinweis auf den Jahresbericht 2005 von Amnesty International Deutschland wurde unter anderem vorgebracht, dass nicht nur Tschetschenen, sondern auch Personen aus Dagestan in der gesamten Russischen Föderation zunehmend diskriminiert würden.
I.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wies mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 265.593/0-X/47/05, die Berufung vom 28.10.2005 gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2005 ohne weitere Ermittlungen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich ab. Der UBAS verwies auf den erstinstanzlichen Bescheid und schloss sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an. Zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der russischen Behörden in Dagestan wurden durch den UBAS ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Solche seien nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Die Asylrelevanz der festgestellten Verfolgung könne dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin - wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe - eine inländische Fluchtalternative offen stehe.römisch eins.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wies mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 265.593/0-X/47/05, die Berufung vom 28.10.2005 gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2005 ohne weitere Ermittlungen und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich ab. Der UBAS verwies auf den erstinstanzlichen Bescheid und schloss sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an. Zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der russischen Behörden in Dagestan wurden durch den UBAS ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Solche seien nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Die Asylrelevanz der festgestellten Verfolgung könne dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführerin - wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergebe - eine inländische Fluchtalternative offen stehe.
I.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, der mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zlen. 2007/20/0121 bis 0122-7 den Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.römisch eins.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, der mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zlen. 2007/20/0121 bis 0122-7 den Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
In seiner Begründung schickte der VwGH eingangs voraus, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zweifellos auf dem in Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruhe.In seiner Begründung schickte der VwGH eingangs voraus, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zweifellos auf dem in Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "bestimmten sozialen Gruppe" beruhe.
Wie in der Beschwerde richtig gerügt worden sei, sei die uneingeschränkte Annahme der belangten Behörde, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, schon deshalb nicht nachvollziehbar gewesen, weil das Bundesasylamt ausreichend konkrete Feststellungen zur Situation von Personen aus den Kaukasusrepubliken und im Besonderen aus Dagestan, die sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen wollen, unterlassen habe. Nach Dafürhalten des VwGH wären derartige Feststellungen schon aufgrund der von der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme geäußerten Angst, "alleine nach Russland zu fahren", da Dagestaner bzw. "dunkelhäutige Menschen" in Russland nicht gerne gesehen und immer wieder rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien, indiziert gewesen. Dass diese Äußerung und die Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International in der Berufung vom 28.10.2005 keine konkrete Bestreitung einer inländischen Fluchtalternative gewesen sei, könne angesichts der notorischen Probleme von Kaukasiern in der Russischen Föderation, von denen auch das Bundesasylamt in seinen Feststellungen (zu Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation, denen der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften und rechtswidrige Verwaltungspraxis stark erschwert wird) ausgegangen sei, nicht gesagt werden. Auch habe sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid vom 04.10.2005 nicht entnehmen lassen, dass die spezifische Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter - alleinstehende Mutter mit Kind ohne Familienanschluss - in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden habe.
Insgesamt würden der erstinstanzliche Bescheid vom 21.10.2005 und damit auch der Bescheid des UBAS vom 21.12.2006 die - im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - erforderlichen näheren Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vermissen lassen.
Die Erwägungen des UBAS, wonach die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative dahingestellt bleiben könne, seien im Übrigen aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert hätte, nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde bekanntgegeben, dass die Mutter mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat.
I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 265594-1/2010/11E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 04.10.2005 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 265594-1/2010/11E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 04.10.2005 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D17 265594-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.8. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D17 265594-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin hat ihre Mutter dieselbe Gefährdung im Zusammenhang mit der Verfolgung der Mutter durch ihren geschiedenen Ehemann - den Vater der Beschwerdeführerin - geltend gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/17) weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lauten:Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten:
II.2. Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.2. Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 04.10.2005 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 04.10.2005 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
09.05.2012