TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/10 A11 417165-1/2011

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A11 417.165-1/2011/3E

A11 417.166-1/2011/4E

A11 417.167-1/2011/2E

A11 417.168-1/2011/2E

A11 417.824-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, und 5.) des mj.XXXX, alle staatenlos, Herkunftsstaat Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.12.2010 bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer und vom 1.2.2011 bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin, Zahlen: 10 07.587-BAG (ad 1.), 10 07.585-BAG (ad 2.), 10 07.588-BAG (ad 3.), 10 07.589-BAG (ad 4.), und 11 00.861-BAG (ad 5.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , und 5.) des mj.XXXX, alle staatenlos, Herkunftsstaat Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.12.2010 bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer und vom 1.2.2011 bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin, Zahlen: 10 07.587-BAG (ad 1.), 10 07.585-BAG (ad 2.), 10 07.588-BAG (ad 3.), 10 07.589-BAG (ad 4.), und 11 00.861-BAG (ad 5.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle stammen aus Syrien, sind aber als Angehörige der Makhtumin staatenlos, sie gehören der kurdischen Volksgruppe und dem yezidischen Glauben an. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer sind am 22.8.2010 ins Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die 5.-Beschwerdeführerin ist am XXXX im Bundesgebiet geboren worden und hat am 26.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle stammen aus Syrien, sind aber als Angehörige der Makhtumin staatenlos, sie gehören der kurdischen Volksgruppe und dem yezidischen Glauben an. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer sind am 22.8.2010 ins Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die 5.-Beschwerdeführerin ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren worden und hat am 26.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründeten die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder ihre Anträge im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen sinngemäß damit, dass sie und ihre Kinder als Angehörige der kurdischen Makhtumin und des yezidischen Glaubens immer wieder von den Moslems bzw. den Arabern belästigt und geschlagen worden seien. Insbesondere seien die yezidischen Frauen immer von den arabischen Männern belästigt worden.

Die minderjährigen 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters naturgemäß nicht einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 22.12.2010 bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer und vom 1.2.2011 bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin, Zahlen: 10 07.587-BAG (ad 1.), 10 07.585-BAG (ad 2.), 10 07.588-BAG (ad 3.), 10 07.589-BAG (ad 4.), und 11 00.861-BAG (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 22.12.2010 bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer und vom 1.2.2011 bezüglich der 5.-Beschwerdeführerin, Zahlen: 10 07.587-BAG (ad 1.), 10 07.585-BAG (ad 2.), 10 07.588-BAG (ad 3.), 10 07.589-BAG (ad 4.), und 11 00.861-BAG (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

Zur allgemeinen Situation von Kurden in Syrien und der verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit von Kurden hat das Bundesasylamt folgende Feststellungen getroffen (Unterstreichungen im Original nicht enthalten):

"Übersicht über die verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit von Kurden (besonders"Ajanib" und "Maktumin" - jeweils verschiedene Schreibweisen)

300.000 syrischen Kurdinnen und Kurden wird immer noch die Staatsbürgerschaft verweigert. Während zwei Drittel der als staatenlos geltenden syrischen Kurdinnen und Kurden einen Ausweis als Ausländerin oder Ausländer erhalten, haben mehr als 100.000 überhaupt keine Papiere. Ohne Pass, Identitätspapiere und Geburtszertifikate werden auch das Wahlrecht, die Möglichkeit, Land zu erwerben oder eine Stelle im öffentlichen Sektor anzutreten, hinfällig. Bereits im Oktober 2005 erklärte die Regierung, die Ansprüche der Kurden auf Staatsbürgerschaft regeln zu wollen. Auch bei seiner Rede nach der Wiederwahl versprach al-Assad, dass die Staatbürgerschaft der staatenlosen Kurden geprüft würde, bis jetzt sind jedoch noch keine Maßnahmen bekannt.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):

Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)

Insgesamt 360.000 Kurden waren vom Entzug der Staatsbürgerschaft 1962 betroffen. Der Verlust ihrer Staatsbürgerschaft enthält ihnen grundlegende soziale und ökonomische Rechte vor.

2007 tauchten erneute Befürchtungen einer neuen staatlichen Arabisierungskampagne in den kurdischen Regionen Nordostsyriens auf. Diese folgten auf den Erlass eines Dekrets durch den syrischen Minister für Landwirtschaft und Agrarreform hin, in welchem die Umsiedlung von 150 arabischen Familien vom südlichen Abdulaziz in die Region Hassaka genehmigt wurde. Das weckte Erinnerungen an die 1960er Jahre, als die syrische Regierung versuchte einen "arabischen Gürtel" im Norden Syriens zu etablieren, um so die kurdische Mehrheit zu reduzieren. Diese Pläne stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit den jüngsten Ölfunden in der Region.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.10, 6.2.2009)

Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein Wahlrecht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben. Außerdem sind sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Die Folgen der Staatenlosigkeit sind weit reichend und betreffen nicht nur den Zugang von Kurden zu Leistungen wie Gesundheit und Bildung, sondern auch ihre Möglichkeit ins Ausland zu reisen, Besitz zu erwerben und Firmen, Autos und sogar Heiraten und Geburten zu registrieren.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.12, 6.2.2009)

Unter Ajanib versteht man die Kurden, die an der Volkszählung 1962 teilgenommen haben und denen danach die Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Maktumin bezeichnet die Kurden, die nicht daran teilnahmen, bzw. diejenigen, von denen zumindest ein Elternteil zu den Ajanib gehört.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

Es gibt ungefähr 300 000 staatenlose Kurden im Land. Das Fehlen einer Staatsbürgerschaft oder von Identitätsdokumenten schränkte ihre Aus- und Einreise in das Land ein.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 14.02, 6.2.2009)

  • -Strichaufzählung
    Die "Ajanib" ("Adschnabi", "Ausländer")

Die größere Gruppe bilden die registrierten "Ausländer" ("Adschnabi"). Sie werden wie alle anderen in Syrien lebenden Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt und erhalten rot-orange Identitätsausweise.

Letztere haben keine staatsbürgerlichen Rechte, dürfen jedoch staatliche Schulen und Universitäten besuchen. Die Ausübung von Berufen, die nur Syrern vorbehalten sind (z.B. Beamte, Anwälte), ist ihnen verwehrt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:

Juni 2009, 9.7.2009)

Ajanib dürfen staatliche Schulen und Universitäten besuchen und können in staatlichen Krankenhäusern behandelt werden. Sie müssen keinen Militärdienst leisten. In Damaskus leben viele Ajanib ein "normales" Leben, und betreiben allenfalls einen Laden auf einen anderen Namen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)

Sie [die Ajanib] erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen. Es sind Fälle bekannt, in denen Adschnabi erfolgreich ein auch zur Wiedereinreise berechtigendes Laisser-passer für Reisen ins Ausland beantragt haben. Rechtssicherheit gibt es hierbei jedoch nicht, daher spielt Korruption eine große Rolle.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:

Juni 2009, 9.7.2009)

Ajanib erhalten rote Ausweise. Diese sagen aus, dass der Inhaber kein syrischer Staatsbürger ist und dass er nicht berechtigt ist, zu reisen. Um diese Dokumente zu ersetzen oder sie überhaupt zu erhalten, bringt besondere Probelme mit sich. weil oft hohe Bestechungsgelder von bis zu 3 000 bis 5 000 Syrische Pfund (60-100 US-$) gezahlt werden müssen, und weil über Monate hin bis sogar über Jahre an verschiedene Zweige der Sicherheitsbehörden wegen einer Autorisierung herangetreten werden muss.

(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Abschnitt 11.11, 6.2.2009)

Die Ajanib erhalten generell keine Reisedokumente. Ajanib erhalten bei den zuständigen Registrierungsbehörden orangefarbene Identitätspapiere ("Red Cards"). Darauf ist vermerkt, dass sie keine syrische Staatsbürgerschaft haben und dass sie damit nicht reisen dürfen.

Unter besonderen Umständen haben Ajanib die Möglichkeit, Reisedokumente zu beantragen, die ein Jahr gültig sind. Als besondere Umstände können medizinische Versorgung oder Familienbesuche gelten.

Doch die Begründung für Reisen werden von den Behörden selten akzeptiert.

Refugee International berichtet, dass Anträge für Reisen zu Beerdigungen, Studienaufenthalten, für medizinische Versorgung meistens abgelehnt werden. Das Rote Kreuz wies darauf hin, dass eine Ausreise mit einer Einladung aus dem Ausland möglich ist. Der Antrag für ein Reisedokument muss von den Sicherheitsdiensten abgesegnet werden.

Auch ein kurdischer Journalist bestätigt, dass Ajanib in Ausnahmefällen Reisedokumente erhalten. Ebenso weist er darauf hin, dass diese nur befristet gültig und dass die Personen dadurch nicht als syrische Bürger anerkannt sind. Er meint, dass vor allem für die Pilgerreise nach Mekka Reisedokumente ausgestellt werden. Er berichtet von einer Ajanib, die zwar ein Reisedokumente erhielt, damit aber trotzdem nicht ausreisen konnte.

Ein der SFH vorliegendes Reisedokument für einen als Ausländer registrierten Kurden ist in Form eines Laissez-Passer ausgestellt. Unter den Kategorien ursprüngliche und aktuelle Nationalität ist vermerkt, dass es sich um einen "Ausländer aus Al Hassaka" handelt.

Das Laissez-Passer ist zwei Jahre gültig, wenn es nicht zwischendurch erneuert wurde. Es steht explizit geschrieben, dass das Dokument nicht die Nationalität des Inhabers beglaubigt.

Ein Experte weist darauf hin, dass gegen hohe Bezahlung auch Pässe für Ajanib ausgestellt werden. Diese sind meistens auf ein Jahr, manchmal auch nur einige Monate befristet. Auch diese geben keine Berechtigung auf syrische Staatsbürgerschaft.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien:

Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Oktober 2009)

  • -Strichaufzählung
    Die Maktumin

Anders als den "Adschnabi" wurde der Gruppe der sog. "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente.

Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulden oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem Personenkreis angehören. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler Maktumin, die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:

Juni 2009, 9.7.2009)"

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt, dass staatenlose Kurden, die den Adschnabi - den "registrierten Ausländern" zugehören, nicht frei reisen dürfen. Im Hinblick auf die rechtlich noch schlechter gestellten Angehörigen der Makhtumin, denen - ausdrücklich festgestellt - keinerlei Rechte zuteil werden und die keine staatlichen Dokumente erhalten, hat das Bundesasylamt keine Feststellungen im Bezug auf ihre Ein- und Ausreisemöglichkeiten von und nach Syrien getroffen.

Zu diesem Thema hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.4.2011, Zl. 2011/01/0126, u.a. Folgendes ausgeführt:

"Darüberhinaus hat sich die belangte Behörde [ ... ] mit dem

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Syrien illegal ausgereisten staatenlosen Kurden die Wiedereinreise aus ethnischen Gründen verweigern würde, nicht auseinander gesetzt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation staatenloser Kurden in Syrien hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Gründen des Wiedereinreiseverbots für staatenlose Kurden aus Syrien treffen und überprüfen müssen, ob dieses tatsächlich an die Ethnie anknüpfe."

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer staatenlose Kurden, konkret Angehörige der Makhtumin sind, die Syrien illegal schlepperunterstützt verlassen haben, wären im Sinne der zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen zu den Reisebeschränkungen konkret der Makhtumin und den diesbezüglichen Gründen zu treffen gewesen. Insbesondere fehlen Ausführungen darüber, ob diesem Personenkreis überhaupt die Wiedereinreise nach Syrien gestattet werden würde.

Vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich und ein Vorgehen gem. § 66 Abs. 2 AVG angezeigt erscheint.Vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich und ein Vorgehen gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG angezeigt erscheint.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, staatenlos, Volksgruppenzugehörigkeit, Wiedereinreise

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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