TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/12 S5 425922-1/2012

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Veröffentlicht am 12.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 425.922-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2012, Zahl: 12 01.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2012, Zahl: 12 01.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und eigenen Angaben zufolge ca. im Juni 2011 über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich laut eigener Aussage 6 Monate aufgehalten hat. Er ist - eigenen Angaben zufolge über unbekannte Route - am 13.2.2012 (kein Eurodac-Treffer vorliegend) nach Österreich gereist, wo er am 14.2.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und eigenen Angaben zufolge ca. im Juni 2011 über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich laut eigener Aussage 6 Monate aufgehalten hat. Er ist - eigenen Angaben zufolge über unbekannte Route - am 13.2.2012 (kein Eurodac-Treffer vorliegend) nach Österreich gereist, wo er am 14.2.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 17.2.2012 ersucht, den Beschwerdeführer aufzunehmen. In dem Aufnahmegesuch teilte das Bundesasylamt den ungarischen Behörden (sinngemäß) mit, dass 12 illegale Immigranten pakistanischer Nationalität am 13.2.2012 in Zurndorf (Burgenland) seitens der Polizei aufgrund illegalen Grenzübertritts festgenommen worden seien. All diese Personen seien in einem weißen Van gereist und hätten angegeben, illegal über den Iran und die Türkei und weiter unbekannte Route nach Österreich gereist zu sein. Einer der ungarischen Schlepper habe gegenüber den österreichischen Behörden angegeben, dass sie über die Türkei, Griechenland nach Serbien (Subotica) und von dort wiederum mit einem anderen Schlepper zu Fuß nach Ungarn (Szeged) gereist wären, wo sie wiederum mit Hilfe eines anderen Schleppers nach Österreich geschleppt worden seien. [...]

Aufgrund der Praxis, dass Flüchtlinge über Serbien nach Ungarn und schließlich Österreich geschleppt würden und infolge der detaillierten, übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Schleppers stelle es eine erwiesene Tatsache dar, dass der Asylwerber in casu das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten illegal über Ungarn betreten habe [...] (vgl. Aufnahmeersuchen vom 17.2.2012, Aktenseite 25).Aufgrund der Praxis, dass Flüchtlinge über Serbien nach Ungarn und schließlich Österreich geschleppt würden und infolge der detaillierten, übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Schleppers stelle es eine erwiesene Tatsache dar, dass der Asylwerber in casu das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten illegal über Ungarn betreten habe [...] vergleiche Aufnahmeersuchen vom 17.2.2012, Aktenseite 25).

Ungarn hat sich mit Schreiben vom 12.3.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Im Antwortschreiben teilte die ungarische Dublin-Behörde dem Bundesasylamt weiters mit, dass der Asylwerber zweimal, konkret am 17.11.2011 und am 19.1.2012 von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden ist.Ungarn hat sich mit Schreiben vom 12.3.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Im Antwortschreiben teilte die ungarische Dublin-Behörde dem Bundesasylamt weiters mit, dass der Asylwerber zweimal, konkret am 17.11.2011 und am 19.1.2012 von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden ist.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 26.3.2012 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt seines polizeilichen Aufgriffs nach seinem Grenzübertritt von Ungarn kommend und des polizeilichen Ermittlungsergebnisses, dass er vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältig gewesen sei: "Ich war nie in Ungarn gewesen. Das erste Mal bin ich in Österreich. Ich habe weder in Pakistan noch in Österreich gute Sachen über Ungarn gehört."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.3.2012, Zahl: 12 01.865-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Asylwerber, sofern er in Ungarn asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, welchem im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukäme, erstatten würde, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung erhalten würde. Vor dem Hintergrund, dass Ungarn sich bereit erklärt habe, ihn rückzuübernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert würde und könne eine Schutzverweigerung in Ungarn daher nicht erwartet werden [...].Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.3.2012, Zahl: 12 01.865-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Asylwerber, sofern er in Ungarn asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, welchem im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukäme, erstatten würde, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung erhalten würde. Vor dem Hintergrund, dass Ungarn sich bereit erklärt habe, ihn rückzuübernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert würde und könne eine Schutzverweigerung in Ungarn daher nicht erwartet werden [...].

Im o. a. Bescheid finden sich bezugnehmend auf die von UNHCR in seinem Schreiben vom 17.10.2011 kritisierte unterschiedliche Entscheidungspraxis ungarischer Gerichte bei eingelegten Rechtsmitteln gegen Verfahren, in welchen die ungarische Asylbehörde in erster Instanz Serbien als sicheren Drittstaat ansieht und jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, ohne vorherige Prüfung ihres Asylantrages in der Sache nach Serbien zurückschickt, folgende Feststellungen:

"Ähnlich wird der Vorwurf seitens UNHCR als nicht fundiert betrachtet, dass manche ung. Gerichte im Zuge des Berufungsverfahrens die Praxis der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernehmen würden."

In einem dem Asylgerichtshof vorliegenden Schreiben des UNHCR vom 3.2.2012 nimmt dieser zur Gefahr der Rückführung von Asylwerbern nach Serbien wie folgt Stellung:

[...] Die ungarische Asylbehörde sieht Serbien entgegen der Auffassung von UNHCR nach wie vor als sicheren Drittstaat für Asylsuchende an und führt Asylsuchende, die über Serbien

eingereist sind, ohne vorherige Prüfung des Asylantrags in der Sache nach Serbien zurück.

Dies gilt auch für Verfahren, in denen der Antragsteller zuvor aufgrund des Dublin-Systems

nach Ungarn rücküberstellt wurde. Die Entscheidungspraxis der ungarischen Gerichte bei eingelegten Rechtsmitteln ist höchst unterschiedlich: Während das Gericht in Budapest in mehreren Fällen in Übereinstimmung mit der UNHCR-Position die Asylbehörde zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet hat, werden die Entscheidungen der Behörde vom Gericht in Szeged, das für die meisten Fälle der über Serbien eingereisten Personen zuständig ist, ohne eingehende Prüfung bestätigt. Bisher wurde nach Wissen von UNHCR lediglich in einem Fall die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde, einen Antrag wegen der Drittstaatssicherheit Serbiens abzulehnen, von diesem Gericht aufgehoben. [...]"

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er nach wie vor bestreite, jemals in Ungarn gewesen zu sein. Weder der Beweiswürdigung noch den Feststellungen des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Erstbehörde zum Schluss gekommen sei, dass er über Ungarn nach Österreich gereist wäre. Es stelle weiters einen Verfahrensmangel dar, dass das Bundesasylamt in seinen Feststellungen keine Rücksicht auf die aktualisierte Version der UNHCR-Anfrage vom 3.2.2012 hinsichtlich der Missstände am ungarischen Asylverfahren genommen habe. Für seinen konkreten Fall ergebe sich aufgrund der ihm in Ungarn u. a. drohenden Kettenabschiebung, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Zunächst ist anzuführen, dass Zweifel an der seitens des Bundesasylamtes festgestellten Reisebewegung über Serbien nach Ungarn nicht gegebenen sind, da es zum einen eine notorische Tatsache darstellt, dass illegale Immigranten über Serbien (Subotica) und in weiterer Folge Ungarn nach Österreich geschleppt werden. Zum anderen ergibt sich im vorliegenden Fall konkret auch aus dem seitens des Bundesasylamtes an die ungarischen Behörden gestellten Aufnahmeersuchen, dass die österreichische Fremdenpolizei in casu seitens eines ungarischen Schleppers über die über Serbien nach Ungarn und schließlich nach Österreich konkret erfolgte Reisebewegung des Asylwerbers mittels verschiedener Schlepper informiert wurde.

Eine Zuständigkeit Ungarns bestünde daher in casu gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin II VO kraft Wiedereinreise von einem Drittstaat (nämlich Serbien) in die Europäischen Union, konkret Ungarn. Ungarn hat auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Eine Zuständigkeit Ungarns bestünde daher in casu gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz Dublin römisch zwei VO kraft Wiedereinreise von einem Drittstaat (nämlich Serbien) in die Europäischen Union, konkret Ungarn. Ungarn hat auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Zunächst ist in Bezug auf die in der Beschwerden geäußerten Missstände am ungarischen Asylverfahren auszuführen, dass nach der aktuell vorliegenden Berichtslage zu Ungarn im Falle einer sich aus der Dublin II VO ergebenden Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens zum heutigen Zeitpunkt nicht gleichsam systematisch auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist.Zunächst ist in Bezug auf die in der Beschwerden geäußerten Missstände am ungarischen Asylverfahren auszuführen, dass nach der aktuell vorliegenden Berichtslage zu Ungarn im Falle einer sich aus der Dublin römisch zwei VO ergebenden Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens zum heutigen Zeitpunkt nicht gleichsam systematisch auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist.

Aus dem Antwortschreiben der ungarischen Dublin-Behörde ergibt sich, dass der Asylwerber bereits zweimal, so am 17.11.2011 und am 19.1.2012 von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden ist.

Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Erwägungen seitens des Bundesasylamtes zu der seitens der ungarischen Dublin-Behörde erfolgten Information bezüglich der seitens Ungarn erfolgten Rückführungen des Beschwerdeführers nach Serbien.

Ausgehend davon, dass UNHCR Serbien nach wie vor nicht als sicheren Drittstaat ansieht in Zusammenhang mit der bereits zweimalig von Ungarn aus erfolgten Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesem im Falle seiner Überstellung nach Ungarn (selbst nach etwaiger neuerlicher Asylantragstellung und einem möglichen Durchlaufen des Instanzenzuges) erneut seine Rückführung nach Serbien droht.

Vor diesem Hintergrund liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof verwehrt, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn gegebenenfalls in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt werden könnte.Vor diesem Hintergrund liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof verwehrt, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn gegebenenfalls in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden könnte.

Demgemäß wird das Bundesasylamt also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG zu erlassen beabsichtigt, im fortgesetzten Verfahren eine Zusicherung seitens der ungarischen Dublin-Behörde, derzufolge eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien im Falle seiner Rückführung nach Ungarn auszuschließen ist, einzuholen haben.Demgemäß wird das Bundesasylamt also, sofern es eine neue Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG zu erlassen beabsichtigt, im fortgesetzten Verfahren eine Zusicherung seitens der ungarischen Dublin-Behörde, derzufolge eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien im Falle seiner Rückführung nach Ungarn auszuschließen ist, einzuholen haben.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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