TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 S4 425917-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 425.917-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2012, Zahl 12 02.270 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2012, Zahl 12 02.270 EAST-OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2008 nach Belgien gereist, wo er am 30.7.2008 einen Asylantrag stellte. Der Asylwerber behauptet, im Februar 2009 Belgien freiwillig verlassen zu haben, nach Georgien zurückgekehrt zu sein und sodann im Jänner 2012 mittels LKW, Bahn und PKW über Griechenland, Italien, Polen und Tschechien nach Österreich gereist zu sein, wo er am 25.2.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2008 nach Belgien gereist, wo er am 30.7.2008 einen Asylantrag stellte. Der Asylwerber behauptet, im Februar 2009 Belgien freiwillig verlassen zu haben, nach Georgien zurückgekehrt zu sein und sodann im Jänner 2012 mittels LKW, Bahn und PKW über Griechenland, Italien, Polen und Tschechien nach Österreich gereist zu sein, wo er am 25.2.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit E-mail via DubliNet vom 28.2.2012 ersuchte Österreich Belgien um Übernahme des Beschwerdeführers. In diesem Wiederaufnahmegesuch wurde Belgien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Antragstellung in Belgien für mehr als 3 Monate verlassen habe. Belgien hat diesem Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt und darüber hinaus in der Folge auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) übermittelt.Mit E-mail via DubliNet vom 28.2.2012 ersuchte Österreich Belgien um Übernahme des Beschwerdeführers. In diesem Wiederaufnahmegesuch wurde Belgien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Antragstellung in Belgien für mehr als 3 Monate verlassen habe. Belgien hat diesem Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt und darüber hinaus in der Folge auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) übermittelt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2012, Zahl 12 02.270 EAST-OST, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2012, Zahl 12 02.270 EAST-OST, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt zum Dublin-Sachverhalt aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er im Jahr 2009 Belgien verlassen habe und nach Georgien zurückgekehrt sei, unglaubwürdig sei, da Belgien dem Wiederaufnahmegesuch nicht stattgegeben hätte, wenn er tatsächlich von Belgien nach Georgien zurück gekehrt wäre.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei erneut ausgeführt, dass er sich nach seinem Aufenthalt in Belgien etwa 2 1/2 Jahre lang in Georgien aufgehalten habe, bevor er letztlich nach Österreich geflüchtet sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Asylwerber bringt vor, nach seiner im Jahr 2008 erfolgten Einreise nach Belgien und dem Abschluss seines dortigen Asylverfahrens Belgien im Februar 2009 wieder verlassen zu haben, nach Georgien zurückgekehrt zu sein und erst im Jänner 2012 Georgien erneut verlassen zu haben, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Belgiens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Belgiens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise nach Georgien bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies allein damit begründet, dass andernfalls Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen hätte. Diese Erwägung allein stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch keine tragfähige Grundlage dafür dar, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann. Es wird dabei nicht übersehen, dass Beschwerdeführer zuweilen einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (etwa Rückreise in den Heimatstaat) nur vorgeben, um die Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO zu umgehen, doch bedarf es, um die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Rückreise ins Heimatland zu verneinen, konkreter Anhaltspunkte für wahrheitswidriges Vorbringen, wie etwa Widersprüche in Bezug auf die behauptete Rückreise oder etwa aktenkundige Behördenkontakte im Mitgliedsstaat während des angeblichen Aufenthalts im Heimatland, etc. Auch bloß auffallend kurze Aufenthalte außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, die gerade knapp die 3-Monatfrist des Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO übersteigen, können in Verbindung mit einem sehr langen und dementsprechend kostenintensiven Reiseweg ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit solcher Angaben darstellen. In casu fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Belgien knappe 3 Jahre in Georgien verbracht haben will, zudem ist sein Vorbringen frei von Widersprüchen, sodass ohne Hinzutreten von konkreten Aspekten, die seinen Angaben entgegenstehen, seinem Vorbringen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Allein auf die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Belgiens abzustellen, bietet nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu wenig "Substrat", um das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Wenn das Bundesasylamt daher die Rückreise des Beschwerdeführers nach Georgien bezweifelt, wären Ermittlungen etwa darüber, ob in Belgien aktenkundige Hinweise für seinen tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum (ab Februar 2009) aufliegen (wie etwa behördliche Ummeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, etc.) notwendig.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise nach Georgien bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies allein damit begründet, dass andernfalls Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen hätte. Diese Erwägung allein stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch keine tragfähige Grundlage dafür dar, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann. Es wird dabei nicht übersehen, dass Beschwerdeführer zuweilen einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (etwa Rückreise in den Heimatstaat) nur vorgeben, um die Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO zu umgehen, doch bedarf es, um die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Rückreise ins Heimatland zu verneinen, konkreter Anhaltspunkte für wahrheitswidriges Vorbringen, wie etwa Widersprüche in Bezug auf die behauptete Rückreise oder etwa aktenkundige Behördenkontakte im Mitgliedsstaat während des angeblichen Aufenthalts im Heimatland, etc. Auch bloß auffallend kurze Aufenthalte außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, die gerade knapp die 3-Monatfrist des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO übersteigen, können in Verbindung mit einem sehr langen und dementsprechend kostenintensiven Reiseweg ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit solcher Angaben darstellen. In casu fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Belgien knappe 3 Jahre in Georgien verbracht haben will, zudem ist sein Vorbringen frei von Widersprüchen, sodass ohne Hinzutreten von konkreten Aspekten, die seinen Angaben entgegenstehen, seinem Vorbringen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Allein auf die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Belgiens abzustellen, bietet nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu wenig "Substrat", um das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Wenn das Bundesasylamt daher die Rückreise des Beschwerdeführers nach Georgien bezweifelt, wären Ermittlungen etwa darüber, ob in Belgien aktenkundige Hinweise für seinen tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum (ab Februar 2009) aufliegen (wie etwa behördliche Ummeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, etc.) notwendig.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fristen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Reiseroute

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten