RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0210

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs7;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Wahrnehmung der Leitungsfunktion in Ausübung der Stellvertretungsfunktion oder durch einen konkludenten Betrauungsakt seitens die Dienstbehörde erfolgte, der offenbar in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Abteilungsleiter-Stellvertretungsfunktion und deren aufrechten Bestand stand. In beiden Fällen würde nämlich der Anspruch auf Leiterzulage erst mit der rechtswirksamen Abberufung (vgl. dazu z.B. das zu § 121 GehG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zlen. 96/12/0018, 96/12/0279) der Beamtin von ihrer Stellvertreter-Funktion in der betreffenden Abteilung, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen "Versetzungsbescheides" erfolgte, enden. Dies deshalb, weil der Berufung gegen diesen Bescheid nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung (zur Bedeutung dieser Einrichtung im Dienstrecht siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013, mwN) zukam und dies dazu führte, dass die Verbindlichkeit der verfügten Personalmaßnahme bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft gegeben war (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0148). Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen besoldungsrechtlichen Streit kam nicht in Betracht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X08

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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