Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E12 425.394-1/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 02.287-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 02.287-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 02.287-BAT, wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 02.287-BAT, wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 26.2.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am 28.2.2012 erstbefragt (AS 13f) und noch am selben Tag von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 41f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 26.2.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am 28.2.2012 erstbefragt (AS 13f) und noch am selben Tag von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 41f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 9.6.2010 bei seinem Onkel übernachtet habe und es in dieser Nacht zu einem Überfall durch 12 bis 13 Männer in Polizeiuniform gekommen sei. 9 Mitglieder der Familie des BF seien dabei getötet worden, ihm sei die Flucht gelungen. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen, dessen Ausgang kenne er nicht. Die Mörder liefen frei herum. In der Folge hätten die Mörder 2 Mal auf ihn geschossen, weil er der einzige Augenzeuge des Mordes an seinen Familienangehörigen war. Er sei nach XXXX übersiedelt, aber die Täter seien auch dorthin gekommen, weshalb er schließlich ausgereist sei.römisch eins.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 9.6.2010 bei seinem Onkel übernachtet habe und es in dieser Nacht zu einem Überfall durch 12 bis 13 Männer in Polizeiuniform gekommen sei. 9 Mitglieder der Familie des BF seien dabei getötet worden, ihm sei die Flucht gelungen. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen, dessen Ausgang kenne er nicht. Die Mörder liefen frei herum. In der Folge hätten die Mörder 2 Mal auf ihn geschossen, weil er der einzige Augenzeuge des Mordes an seinen Familienangehörigen war. Er sei nach römisch 40 übersiedelt, aber die Täter seien auch dorthin gekommen, weshalb er schließlich ausgereist sei.
I.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.2.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.2.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und nicht plausibel sei. Der BF habe lediglich in den Raum gestellt, dass er von den Gegnern seines Onkels bedroht worden sei, habe zu den Details aber widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zunächst angegeben, wach gewesen zu sein, als die Gegner das Haus des Onkels angriffen und die Familie umbrachten, Auffällig sei, dass der BF das dahingehend beschrieben habe, dass die Männer zu ihm nach Hause gekommen seien -was eigentlich nur den Schluss zulässt, dass sich der Vorfall beim BF zu Hause zugetragen hat. Zwar habe der BF vorgebracht, er sei rechtzeitig aus dem Haus geflüchtet, jedoch habe er widersprüchlich dazu angebracht, die Männer hätten zuerst 2 und dann die übrigen Familienmitglieder erschossen. Details, die aber nur bei Anwesenheit gegeben werden könnten.
Auffällig sei, dass der BF zum weiteren Geschehen nach dem Mord keine konkreten Angaben machen könne. So habe er zunächst angegeben, als Augenzeuge bei Gericht gewesen zu sein. Gleich darauf habe er aber angegeben, er habe es nicht bis zum Gericht geschafft, da die Täter Kenntnis von seiner bevorstehenden Aussage erlangt hätten. Offen bleibe, aus welchem Grund die Männer trotz Gerichtsverfahrens weiter in Freiheit hätten sein sollen. Dies habe der BF damit zu begründen versucht, dass das in Pakistan der normale Zustand wäre. Fraglich sei auch, aus welchem Grund es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sein soll, zumal diesbezüglich vom BF keine Einvernahmen bei der Polizei erwähnt worden seien. Konkret dazu befragt habe er dann angegeben, er habe schon Ladungen zur Polizei erhalten, er habe diesen wegen der Angriffe aber nicht Folge geleistet. Dies sei aber nicht glaubwürdig, zumal die Untersuchung eines Mordes durch die Polizei vor der Gerichtsverhandlung und nicht nachher stattfinde und der BF die Angriffe in Verbindung mit der Gerichtsverhandlung gestellt habe.
Festzustellen sei, dass der BF lediglich zum Mord ein genaues Datum vorgebracht habe. Zur Gerichtsverhandlung und den Angriffen habe er aber keine Angaben machen können.
Bezüglich der Morde habe der BF einen Kurzbericht in Kopie vorgelegt. Bei näherer Durchsicht werde aber offensichtlich, dass der BF versuche, mit einem tatsächlichen Ereignis einen Asylgrund zu konstruieren. Dies ergebe sich daraus, dass er den Vorfall zunächst mit 2010 datiert habe. Aus dem vorgelegten Zeitungsausschnitt ergebe sich aber eindeutig, dass die Morde 2011 stattgefunden haben. Auffallend sei, dass der BF Monat und Tag gleichzeitig aufsagen konnte. Dass man sich um ein ganzes Jahr irre, sei aber unglaubwürdig. Wäre der BF beim Vorfall tatsächlich anwesend gewesen, wäre es ihm in Erinnerung gewesen, ob der Mord vor wenigen Monaten oder vor mehr als 1 1/2 Jahren stattgefunden hat. Außerdem werde im Zeitungsabschnitt von 2 Frauen gesprochen, während der BF immer nur von einer Frau gesprochen habe. Im Artikel werde auch eine politische Zugehörigkeit der Familie angeführt, die der BF ebenfalls nicht angeführt habe. Zunächst habe der BF die Täter als Kriminelle beschrieben, dann habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, sie hätten gute Beziehungen zu Abgeordneten.
Eine durchaus gegebene IFA habe der BF mit dem Hinweis, er sei ohnehin nach XXXX gezogen, negiert. Die Männer hätten ihn aber auch dort gefunden. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu jenen Angaben des BF, wonach er sich, abgesehen von einer Berufstätigkeit in XXXX immer an seiner Heimatadresse aufgehalten habe.Eine durchaus gegebene IFA habe der BF mit dem Hinweis, er sei ohnehin nach römisch 40 gezogen, negiert. Die Männer hätten ihn aber auch dort gefunden. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu jenen Angaben des BF, wonach er sich, abgesehen von einer Berufstätigkeit in römisch 40 immer an seiner Heimatadresse aufgehalten habe.
Erwähnenswert sei noch, dass der BF zwar daran gedacht habe, die Kopie eines Zeitungsausschnittes mitzubringen, nicht aber, seine Identität durch Dokumente nachzuweisen.
I.1.4. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.römisch eins.1.4. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er widerspruchsfrei angegeben habe, dass er auf Besuch im Haus seines Onkels und seiner Tante gewesen wäre, als die Familie überfallen wurde. Es sei auch nachvollziehbar, dass er während des Mordes aus dem haus geflüchtet sei. Als Augenzeuge sei er bei Gericht geladen gewesen. Er habe sich aber aufgrund der Angriffe und Drohungen gefürchtet, auszusagen, da die Täter seine Identität kannten. Die Täter seien immer noch frei, da sie gute Kontakte zu Abgeordneten und Behörden hätten. Zudem seien die Behörden korrupt.
Der BF habe den Mord zwar mit 2010 datiert, aber gleich gesagt, dass er nicht wirklich wisse, ob das 2010 war. Er sei bei seiner Einvernahme sehr nervös gewesen. Er habe aber auch gesagt, dass der Mord an einem Donnerstag in der Nacht war, was für seine Glaubwürdigkeit spreche.
Der BF habe angegeben, dass u.a. eine Tante und 4 Kinder ermordet wurden, unter denen sich auch ein Mädchen befunden habe, sodass auch insofern kein Widerspruch gegeben sei. Darüber hinaus habe der BF genaue Angaben zu Überfall, Beziehung zu den Ermordeten, Tätern und Geschehen nach dem Überfall gemacht. Die belangte Behörde habe aber verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum Vorbringen des BF zu tätigen. Jedenfalls sei eine Verfolgung des BF wegen Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Familie gegeben. Da die Täter im ganzen Land viel Einfluss hätten, stehe dem BF auch keine IFA offen. Auch ein effektiver Rechtschutz stehe nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.
Der erkennende Senat räumt zwar ein, dass die Angaben des BF nicht in allen Bereichen glaubhaft und plausibel sind, allerdings konnte er zumindest eine Kopie eines Beweismittels vorlegen, dessen Inhalt sich mit seinen Angaben zu einem gewissen Teil deckt. Es wäre daher Aufgabe des BAA gewesen, den vom BF behaupteten Sachverhalt durch entsprechende Recherchen in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln. Zuvor wird mit dem BF in einer ergänzenden Einvernahme abzuklären sein, wer die Opfer konkret sind und in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu ihnen jeweils stand, wo genau der Tatort war (Adresse), genauer Tatzeitpunkt inklusive Uhrzeit, wie sich die Morde im Detail zugetragen hat, wie dem BF die Flucht aus dem Haus im detail gelungen ist, in welches Spital die Leichen gebracht wurden, wann und wo die Beerdigungen stattfanden, wer Anzeige erstattet hat, wer von der Polizei einvernommen wurde (wenn der BF angeblich der einzige Augenzeuge war und bei der Polizei nicht erschienen ist), woher wusste die Polizei bzw. das Gericht dann überhaupt von der Zeugenschaft des BF, wenn er während des Morde noch geflüchtet ist, welche Polizeistation und welches Gericht konkret zuständig waren, ob es zu Verurteilungen gekommen ist, etc. Weiters ist mit dem BF im Detail zu erörtern, wann, wo und wie sich die Angriffe auf seine Person konkret zugetragen haben. Weiters stellt sich die Frage, wie der BF davon Kenntnis erlangt hat, dass sich die Täter in Freiheit bewegen. Mit ihm wird auch abzuklären sein, welche Hintergründe die Feindschaft zwischen Onkel und Mördern hatte.
Anschließend werden die Angaben des BF in Pakistan zu überprüfen sein, z.B. Gerichtsverfahren, umfassendere Zeitungsberichte, FIRs, Krankenhausunterlagen hinsichtlich Obduktion der Leichen, etc.
Bei einer weiteren Einvernahme werden mit dem BF auch die maßgeblichen Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu erörtern und ihm die Möglichkeit einzuräumen sein, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Weiters bedarf es der Abklärung und in der Folge entsprechender Ausführungen im Bescheid, inwieweit die konkrete Herkunftsregion des BF von der Flutkatastrophe betroffen war bzw. noch ist.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
27.04.2012