TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 D18 422837-1/2011

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Veröffentlicht am 16.04.2012
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Spruch

D18 422837-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.154-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.154-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben am 01.11.2011 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 422838-1/2011 und D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Usbekistan, geboren und staatenlos zu sein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben am 01.11.2011 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer zu D18 422836-1/2011) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 422838-1/2011 und D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Usbekistan, geboren und staatenlos zu sein.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, am 01.11.2011 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, sie persönlich habe keine Probleme, sondern nur ihr Mann. Er habe sie nicht über alle Einzelheiten informiert, sondern nur darüber berichtet, dass er von Unbekannten verfolgt worden sei, weil sein Freund angeblich eine Frau umgebracht haben soll. Die Verfolger hätten von ihrem Mann den Aufenthaltsort seines Freundes in Erfahrung bringen wollen, wobei er während der einmonatigen Anhaltung auch geschlagen worden sei, sodass er gebrochene Rippen, Brandwunden am Bein und Brustbereich sowie Schnittwunden am linken Arm erlitten habe. Nach seiner Freilassung habe ihr Mann den Entschluss zur Ausreise getroffen, zumal er von den Verfolgern mit dem Umbringen gedroht worden sei, sollte er nicht über den Aufenthaltsort seines Freundes berichten.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, am 01.11.2011 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, sie persönlich habe keine Probleme, sondern nur ihr Mann. Er habe sie nicht über alle Einzelheiten informiert, sondern nur darüber berichtet, dass er von Unbekannten verfolgt worden sei, weil sein Freund angeblich eine Frau umgebracht haben soll. Die Verfolger hätten von ihrem Mann den Aufenthaltsort seines Freundes in Erfahrung bringen wollen, wobei er während der einmonatigen Anhaltung auch geschlagen worden sei, sodass er gebrochene Rippen, Brandwunden am Bein und Brustbereich sowie Schnittwunden am linken Arm erlitten habe. Nach seiner Freilassung habe ihr Mann den Entschluss zur Ausreise getroffen, zumal er von den Verfolgern mit dem Umbringen gedroht worden sei, sollte er nicht über den Aufenthaltsort seines Freundes berichten.

I.3. Am 09.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie stehe weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie.römisch eins.3. Am 09.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie stehe weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie.

Sie sei Staatsbürgerin von Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Mescheten und dem Islam an. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet. Ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach sie staatenlos sei, führe sie darauf zurück, weil sie keine Papiere habe, welche beweisen würden, dass sie aus Usbekistan komme. Sie habe weder die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zurückgelegt noch jene von Aserbaidschan angenommen. Aber es könne sein, dass ihr die usbekische Staatsbürgerschaft aufgrund der langjährigen Abwesenheit aberkannt worden sei. Sie sei in XXXX (Usbekistan) geboren, wo sie bis zum Jahr 1988 gelebt habe. Im Alter von acht Jahren sei sie mit dem Großvater XXXX und ihrem Cousin, ihrem jetzigen Mann, nach Baku geflohen. Von dort sei sie am 14.04.2009 nach XXXX (Russische Föderation) übersiedelt. Sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente und sei nie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Auch in Usbekistan gebe es keine Dokumente.Sie sei Staatsbürgerin von Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Mescheten und dem Islam an. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet. Ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach sie staatenlos sei, führe sie darauf zurück, weil sie keine Papiere habe, welche beweisen würden, dass sie aus Usbekistan komme. Sie habe weder die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zurückgelegt noch jene von Aserbaidschan angenommen. Aber es könne sein, dass ihr die usbekische Staatsbürgerschaft aufgrund der langjährigen Abwesenheit aberkannt worden sei. Sie sei in römisch 40 (Usbekistan) geboren, wo sie bis zum Jahr 1988 gelebt habe. Im Alter von acht Jahren sei sie mit dem Großvater römisch 40 und ihrem Cousin, ihrem jetzigen Mann, nach Baku geflohen. Von dort sei sie am 14.04.2009 nach römisch 40 (Russische Föderation) übersiedelt. Sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente und sei nie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Auch in Usbekistan gebe es keine Dokumente.

Sie habe nie die Schule besucht, auch in XXXX nicht. Ebenso wenig habe sie einen Beruf erlernt bzw. jemals gearbeitet. Ihr Mann sei Schweißer und habe relativ regelmäßig gearbeitet, wobei er abends immer nach Hause gekommen sei. Nur einmal sei er für längere Zeit verschwunden und zwar am 11.03.2009. Aufgrund dessen habe sie die Polizeidienststelle im XXXX aufgesucht. In XXXX hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt, zumal ihr Mann in Baku gut verdient habe.Sie habe nie die Schule besucht, auch in römisch 40 nicht. Ebenso wenig habe sie einen Beruf erlernt bzw. jemals gearbeitet. Ihr Mann sei Schweißer und habe relativ regelmäßig gearbeitet, wobei er abends immer nach Hause gekommen sei. Nur einmal sei er für längere Zeit verschwunden und zwar am 11.03.2009. Aufgrund dessen habe sie die Polizeidienststelle im römisch 40 aufgesucht. In römisch 40 hätten sie von ihren Ersparnissen gelebt, zumal ihr Mann in Baku gut verdient habe.

Über die Ereignisse von XXXX im Jahr 1988 könne sie nicht berichten, zumal sie im Alter von acht Jahren Usbekistan verlassen habe.Über die Ereignisse von römisch 40 im Jahr 1988 könne sie nicht berichten, zumal sie im Alter von acht Jahren Usbekistan verlassen habe.

In Baku hätten sie an mehreren verschiedenen Wohnorten gelebt, meistens in der Nähe vom Arbeitsplatz ihres Mannes. Aufgrund dessen hätten sie in Baku nie einen festen Wohnsitz gehabt. Manchmal habe man ihnen eine Gratiswohnung zur Verfügung gestellt, ein anderes Mal hätten sie Miete bezahlen müssen. Insgesamt seien sie in Baku über 20 Mal übersiedelt, wobei sie meistens im Bezirk XXXX gewohnt hätten. Ihre Kinder seien im Bezirk XXXX in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe.In Baku hätten sie an mehreren verschiedenen Wohnorten gelebt, meistens in der Nähe vom Arbeitsplatz ihres Mannes. Aufgrund dessen hätten sie in Baku nie einen festen Wohnsitz gehabt. Manchmal habe man ihnen eine Gratiswohnung zur Verfügung gestellt, ein anderes Mal hätten sie Miete bezahlen müssen. Insgesamt seien sie in Baku über 20 Mal übersiedelt, wobei sie meistens im Bezirk römisch 40 gewohnt hätten. Ihre Kinder seien im Bezirk römisch 40 in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe Aserbaidschan mit ihrem Mann gemeinsam verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Sie habe für sich selbst keine eigenen Fluchtgründe anzugeben. Betreffend die Probleme ihres Mannes gab sie an, dass am 11.03.2009 unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihrem Mann einen Arbeitsauftrag zu erteilen, wobei ihr Mann im Zuge dessen mitgenommen worden sei. Erst im Auto der Unbekannten habe ihr Mann erfahren, dass ein Bekannter namens XXXX eine Frau umgebracht haben soll. Nach dem Verschwinden ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt und eine Personenbeschreibung ihres Mannes angegeben, wenngleich sie von der Polizei nichts ernst genommen worden sei. Nach den erlittenen Übergriffen ihres Mannes hätten sie sich nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal dies ihrem Mann untersagt worden sei. Die Entführer seien weder ihr noch ihrem Mann bekannt gewesen.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe Aserbaidschan mit ihrem Mann gemeinsam verlassen, weil dieser Probleme gehabt habe. Sie habe für sich selbst keine eigenen Fluchtgründe anzugeben. Betreffend die Probleme ihres Mannes gab sie an, dass am 11.03.2009 unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihrem Mann einen Arbeitsauftrag zu erteilen, wobei ihr Mann im Zuge dessen mitgenommen worden sei. Erst im Auto der Unbekannten habe ihr Mann erfahren, dass ein Bekannter namens römisch 40 eine Frau umgebracht haben soll. Nach dem Verschwinden ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt und eine Personenbeschreibung ihres Mannes angegeben, wenngleich sie von der Polizei nichts ernst genommen worden sei. Nach den erlittenen Übergriffen ihres Mannes hätten sie sich nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal dies ihrem Mann untersagt worden sei. Die Entführer seien weder ihr noch ihrem Mann bekannt gewesen.

Sie könne mangels entsprechender Papiere nicht mehr nach Usbekistan zurückkehren.

Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie wolle gleich Stellung nehmen und führte aus, sie wolle nie mehr nach Usbekistan zurückkehren, zumal sie dort keine Heimat mehr habe.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.154-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.154-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, ihre Eltern wären Staatsbürger Usbekistans gewesen und sie selbst wäre auf usbekischem Boden (XXXX) geboren worden. Zudem hätte sie nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwoben bzw. jene von Usbekistan zurückgelegt. Dass ihre Staatsangehörigkeit nach ihren Ansichten unbekannt sei, würde sie lediglich daraus entnehmen, dass sie keinerlei Papiere habe. Das Vorbringen ihres Mannes, dass er als Angehöriger der Mescheten (turkotartarisches Gebirgsvolk) aus Usbekistan vertrieben worden wäre, nach Aserbaidschan geflohen und in Aserbaidschan Probleme mit ihm unbekannten Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, erachtete das Bundesasylamt als nicht den Tatsachen entsprechend. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr keine Verfolgung drohe.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, ihre Eltern wären Staatsbürger Usbekistans gewesen und sie selbst wäre auf usbekischem Boden (römisch 40 ) geboren worden. Zudem hätte sie nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwoben bzw. jene von Usbekistan zurückgelegt. Dass ihre Staatsangehörigkeit nach ihren Ansichten unbekannt sei, würde sie lediglich daraus entnehmen, dass sie keinerlei Papiere habe. Das Vorbringen ihres Mannes, dass er als Angehöriger der Mescheten (turkotartarisches Gebirgsvolk) aus Usbekistan vertrieben worden wäre, nach Aserbaidschan geflohen und in Aserbaidschan Probleme mit ihm unbekannten Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, erachtete das Bundesasylamt als nicht den Tatsachen entsprechend. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr keine Verfolgung drohe.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.

I.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und ihre minderjährigen Kinder gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.römisch eins.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und ihre minderjährigen Kinder gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem XXXX, dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im XXXX habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.Hinsichtlich der angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem römisch 40 , dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im römisch 40 habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.

Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin brachte im vorliegenden Verfahren vor, im Alter von 8 Jahren Usbekistan verlassen und bis zum Jahr 2009 in Baku (Aserbaidschan) gelebt zu haben, wo sie - so die Beschwerdeführerin - mangels entsprechender Dokumente mehr als 20 Jahre illegal gelebt habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin, der sich in ihrer Erstbefragung zunächst als staatenlos bezeichnet hat, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eingeräumt hat, "wohl Staatsbürger Usbekistans" zu sein, hat sich das Bundesasylamt weder mit dem usbekischen noch mit dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt, um entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuklären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der längjährigen Abwesenheit und mangels entsprechender identitätsbezeugender Dokumente überhaupt noch (originär) über die usbekische Staatsbürgerschaft verfügt bzw. ob sie aufgrund der Bestimmungen des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einen Anspruch auf Erhalt der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft hat. Eine entsprechende Anfrage beim usbekischen und aserbaidschanischen Innen- bzw. Justizministerium hätte insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Kinder der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan geboren sind, auch darüber Klarheit gebracht, ob die Beschwerdeführerin aus dem Einwohnerregister Usbekistans von Amts wegen gestrichen worden ist und damit ihre (originäre) usbekische Staatsbürgerschaft verwirkt hat bzw. ob in eventu eine Registrierung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Baku möglich ist, woraus sich - unter Zugrundelegung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsbestimmungen - für die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) die Möglichkeit der Erlangung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ergeben könnte.

Im Übrigen hätte die belangte Behörde detailliertere Feststellungen dahingehend treffen müssen, inwiefern der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aufgrund der langjährigen Abwesenheit überhaupt eine Rückkehr in den angenommenen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar wäre, insbesondere unter Berücksichtung dessen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügen und mit den Gepflogenheiten der usbekischen Gesellschaft nicht mehr vertraut sind.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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