Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 422836-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.153-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, FZ 11 13.153-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 01.11.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu D18 422837-1/2011) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 422838-1/2011 und D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Usbekistan, geboren und staatenlos zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 01.11.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu D18 422837-1/2011) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 422838-1/2011 und D18 422839-1/2011) illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Usbekistan, geboren und staatenlos zu sein.
I.2. In seiner Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck am 01.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, er habe mit seiner Familie bis 2009 in der Nähe von Baku in Aserbaidschan gelebt. Am 11.03.2009 sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gebeten, für ihn Schweißarbeiten zu erledigen. Er habe dem zugestimmt und sei zu dem Mann in den PKW eingestiegen, wo noch zwei weitere männliche Personen gewesen seien. Daraufhin sei er von den Männern im PKW zusammengeschlagen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie ihn in einem Keller festgehalten hätten. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Freund von ihm namens XXXX eine Frau umgebracht habe, und sie hätten sich daher nach dem Aufenthaltsort des Freundes erkundigt. Nach einem Monat, in dem er sehr oft geschlagen worden sei, hätten sie ihn wieder freigelassen. Sie hätten noch gedroht, dass sie seine Familie vergewaltigen würden, wenn er den Aufenthaltsort seines Freundes erfahren sollte. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach XXXX in Russland geflohen, wo er nach cirka 2 bis 3 Monaten einen Bekannten aus Baku getroffen habe, welcher mitgeteilt habe, dass er von den Männern, die ihn geschlagen hätten, gesucht werde. Aus Angst vor einer weiteren Verfolgung sei er mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach AsylG 2005 durch Organe des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck am 01.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache an, er habe mit seiner Familie bis 2009 in der Nähe von Baku in Aserbaidschan gelebt. Am 11.03.2009 sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gebeten, für ihn Schweißarbeiten zu erledigen. Er habe dem zugestimmt und sei zu dem Mann in den PKW eingestiegen, wo noch zwei weitere männliche Personen gewesen seien. Daraufhin sei er von den Männern im PKW zusammengeschlagen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie ihn in einem Keller festgehalten hätten. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Freund von ihm namens römisch 40 eine Frau umgebracht habe, und sie hätten sich daher nach dem Aufenthaltsort des Freundes erkundigt. Nach einem Monat, in dem er sehr oft geschlagen worden sei, hätten sie ihn wieder freigelassen. Sie hätten noch gedroht, dass sie seine Familie vergewaltigen würden, wenn er den Aufenthaltsort seines Freundes erfahren sollte. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach römisch 40 in Russland geflohen, wo er nach cirka 2 bis 3 Monaten einen Bekannten aus Baku getroffen habe, welcher mitgeteilt habe, dass er von den Männern, die ihn geschlagen hätten, gesucht werde. Aus Angst vor einer weiteren Verfolgung sei er mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet.
I.3. Am 09.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er an Epilepsie leide. Er nehme unregelmäßig ein in der Russischen Föderation erworbenes Beruhigungsmittel ein, ansonsten stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei Staatsbürger von Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Mescheten und dem Islam an. Er sei nach islamischem Ritus verheiratet. Seine Angaben in der Erstbefragung, wonach er staatenlos sei, führe er darauf zurück, weil er keine Papiere habe. Aber er habe weder die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zurückgelegt noch jene von Aserbaidschan angenommen.römisch eins.3. Am 09.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er an Epilepsie leide. Er nehme unregelmäßig ein in der Russischen Föderation erworbenes Beruhigungsmittel ein, ansonsten stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei Staatsbürger von Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Mescheten und dem Islam an. Er sei nach islamischem Ritus verheiratet. Seine Angaben in der Erstbefragung, wonach er staatenlos sei, führe er darauf zurück, weil er keine Papiere habe. Aber er habe weder die Staatsbürgerschaft von Usbekistan zurückgelegt noch jene von Aserbaidschan angenommen.
Er sei in XXXX (Usbekistan) geboren, wo er bis zum Alter von 9 Jahren gelebt habe. Mit Ausbruch des Krieges im Jahr 1988 sei er gemeinsam mit seinem Großvater und seiner Cousine, welche nunmehr seine Frau und die Mutter seiner Kinder sei, nach Baku übersiedelt. Sein Aufenthalt in Baku sei illegal gewesen, daher habe er lediglich in XXXX 4 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in Baku illegal auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, wobei er sich den Beruf des Schweißers selbst beigebracht habe. Seinen Lebensunterhalt habe er sowohl in Baku als auch XXXX von Schweißerarbeiten auf verschiedenen Baustellen bestritten. Er habe immer illegal gearbeitet, zumal er, wie bereits angegeben, keine Papiere gehabt habe. Daher könne er auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen.Er sei in römisch 40 (Usbekistan) geboren, wo er bis zum Alter von 9 Jahren gelebt habe. Mit Ausbruch des Krieges im Jahr 1988 sei er gemeinsam mit seinem Großvater und seiner Cousine, welche nunmehr seine Frau und die Mutter seiner Kinder sei, nach Baku übersiedelt. Sein Aufenthalt in Baku sei illegal gewesen, daher habe er lediglich in römisch 40 4 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er in Baku illegal auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, wobei er sich den Beruf des Schweißers selbst beigebracht habe. Seinen Lebensunterhalt habe er sowohl in Baku als auch römisch 40 von Schweißerarbeiten auf verschiedenen Baustellen bestritten. Er habe immer illegal gearbeitet, zumal er, wie bereits angegeben, keine Papiere gehabt habe. Daher könne er auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen.
Er habe keinen Militärdienst absolviert, zumal er nie einberufen worden sei. Seine Eltern seien bereits verstorben.
In Baku hätten sie im Dorf XXXX gewohnt. Dabei habe es sich um ein gemietetes Haus gehandelt. Sein Großvater habe bis zu seinem Tod im Jahr 1994 bei ihnen gelebt. Seine beiden Kinder seien in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe. Sie hätten mangels eines Aufenthaltsrechtes in Baku nicht die Schule besucht.In Baku hätten sie im Dorf römisch 40 gewohnt. Dabei habe es sich um ein gemietetes Haus gehandelt. Sein Großvater habe bis zu seinem Tod im Jahr 1994 bei ihnen gelebt. Seine beiden Kinder seien in Baku geboren, wobei es sich um Hausgeburten gehandelt habe. Sie hätten mangels eines Aufenthaltsrechtes in Baku nicht die Schule besucht.
Am 14.04.2009 sei er gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, wo sie in einem XXXX gewohnt hätten. In weiterer Folge seien sie am 27.10.2011 schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie hätten weder in Baku noch in XXXX die Adressen gewechselt und hätten sich immer an ein und derselben Adresse aufgehalten.Am 14.04.2009 sei er gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 geflüchtet, wo sie in einem römisch 40 gewohnt hätten. In weiterer Folge seien sie am 27.10.2011 schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie hätten weder in Baku noch in römisch 40 die Adressen gewechselt und hätten sich immer an ein und derselben Adresse aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er am 11.03.2009 von einem ihm unbekannten Mann, welcher zu ihm nach Hause gekommen sei, gebeten worden sei, für diesen Schweißerarbeiten zu erledigen. Aber er sei hereingelegt worden, zumal er in der Folge von den ihm unbekannten Männern entführt und für einen Monat an einem ihm unbekannten Ort gefangen gehalten worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass ein Bekannter von ihm namens XXXX eine Frau umgebracht haben soll. Er habe den Entführern keine Auskunft über den Aufenthalt seines Bekannten erteilen können, woraufhin er nach einem Monat vor seinem Haus mit dem Auftrag ausgesetzt worden sei, den Aufenthaltsort seines Bekannten zu eruieren. Wäre ihm dies nicht gelungen, hätten sie - so die Verfolger- seine Frau vergewaltigt. Aufgrund dessen sei er mit seiner Familie nach XXXX geflohen. Dort habe er nach etwa zwei oder drei Monaten einen Aserbaidschaner aus Baku getroffen, welcher darüber berichtet habe, dass er von den unbekannten Personen in Baku gesucht würde. Daraufhin habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er am 11.03.2009 von einem ihm unbekannten Mann, welcher zu ihm nach Hause gekommen sei, gebeten worden sei, für diesen Schweißerarbeiten zu erledigen. Aber er sei hereingelegt worden, zumal er in der Folge von den ihm unbekannten Männern entführt und für einen Monat an einem ihm unbekannten Ort gefangen gehalten worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass ein Bekannter von ihm namens römisch 40 eine Frau umgebracht haben soll. Er habe den Entführern keine Auskunft über den Aufenthalt seines Bekannten erteilen können, woraufhin er nach einem Monat vor seinem Haus mit dem Auftrag ausgesetzt worden sei, den Aufenthaltsort seines Bekannten zu eruieren. Wäre ihm dies nicht gelungen, hätten sie - so die Verfolger- seine Frau vergewaltigt. Aufgrund dessen sei er mit seiner Familie nach römisch 40 geflohen. Dort habe er nach etwa zwei oder drei Monaten einen Aserbaidschaner aus Baku getroffen, welcher darüber berichtet habe, dass er von den unbekannten Personen in Baku gesucht würde. Daraufhin habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen.
Seine Frau habe nach seinem Verschwinden die Polizei verständigt und habe von einem Polizeibeamten die Information erhalten, dass nach ihm gesucht würde. Bei XXXX handle es sich um seinen besten Freund, mit dem er gemeinsam gearbeitet habe. Über den Vorwurf, dass sein Freund eine Frau getötet haben soll, könne er nicht berichten. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht an die Behörden gewandt, zumal ihm dies von seinen Entführern verboten worden sei. Diese hätten auch mit der Ermordung seiner Familie gedroht.Seine Frau habe nach seinem Verschwinden die Polizei verständigt und habe von einem Polizeibeamten die Information erhalten, dass nach ihm gesucht würde. Bei römisch 40 handle es sich um seinen besten Freund, mit dem er gemeinsam gearbeitet habe. Über den Vorwurf, dass sein Freund eine Frau getötet haben soll, könne er nicht berichten. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht an die Behörden gewandt, zumal ihm dies von seinen Entführern verboten worden sei. Diese hätten auch mit der Ermordung seiner Familie gedroht.
Auf die Frage, warum er nicht nach Usbekistan zurückgekehrt sei, antwortete er, er habe keine Papiere. Außerdem habe er gehört, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Mescheten nicht nach Usbekistan zurückkehren dürfe. Darüber hinaus habe er Usbekistan nicht mehr als seine Heimat angesehen.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wolle gleich Stellung nehmen und führte aus, er wolle nie mehr nach Usbekistan zurückkehren, zumal er Usbekistan nicht mehr als seine Heimat empfinde. Er habe 20 Jahre in Baku (Aserbaidschan) gelebt, wenngleich er niemals ein Aufenthaltsrecht gehabt habe.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.153-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011, FZ. 11 13.153-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Eltern wären Staatsbürger Usbekistans gewesen und er selbst wäre auf usbekischem Boden (XXXX) geboren worden. Zudem hätte er nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwoben bzw. jene von Usbekistan zurückgelegt. Dass seine Staatsangehörigkeit nach seinen Ansichten unbekannt sei, würde er lediglich daraus entnehmen, dass er keinerlei Papiere habe. Das Vorbringen, dass er als Angehöriger der Mescheten (turkotartarisches Gebirgsvolk) aus Usbekistan vertrieben worden wäre, nach Aserbaidschan geflohen und in Aserbaidschan Probleme mit ihm unbekannten Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, erachtete das Bundesasylamt als nicht den Tatsachen entsprechend. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm keine Verfolgung drohe.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Eltern wären Staatsbürger Usbekistans gewesen und er selbst wäre auf usbekischem Boden (römisch 40 ) geboren worden. Zudem hätte er nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwoben bzw. jene von Usbekistan zurückgelegt. Dass seine Staatsangehörigkeit nach seinen Ansichten unbekannt sei, würde er lediglich daraus entnehmen, dass er keinerlei Papiere habe. Das Vorbringen, dass er als Angehöriger der Mescheten (turkotartarisches Gebirgsvolk) aus Usbekistan vertrieben worden wäre, nach Aserbaidschan geflohen und in Aserbaidschan Probleme mit ihm unbekannten Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, erachtete das Bundesasylamt als nicht den Tatsachen entsprechend. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm keine Verfolgung drohe.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
I.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, für den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder, gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.römisch eins.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, für den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder, gleichlautende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 25.11.2011 mit der die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich seiner angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem XXXX, dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im XXXX habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.Hinsichtlich seiner angenommenen usbekischen Staatsangehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht als Staatsbürger von Usbekistan ansehe. Die Behörde bezweifle seine Herkunft aus dem römisch 40 , dies insbesondere deswegen, da er kein einziges Dokument vorgelegt habe, aus welchem seine Herkunft aus Usbekistan hervorgehe und zudem keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe des Progroms an den Mescheten im römisch 40 habe. Dennoch solle er in dieses Land zurückgeschickt werden, obwohl er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er im Alter von 9 Jahren mit seinem Großvater Usbekistan verlassen habe und seitdem keinen Bezug mehr zu diesem Land gehabt habe. Er sei weder bei der Beisetzung seiner Eltern dabei gewesen, habe sich weder um das hinterlassene Haus gekümmert, noch habe er jegliches Interesse an diesem Land gezeigt. Er sei in der Nähe von Baku aufgewachsen, wo sich bis 2009 sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich nicht als Staatsangehöriger von Usbekistan ansehe. Schließlich habe er sein Leben in Aserbaidschan verbracht, ohne jeglichen Bezug und Interesse an Usbekistan. Aus diesem Grund habe bzw. könne er auch keine Stellungnahme zu einem ihm völlig fremden Land abgeben. Zu Usbekistan bestehe weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Bindung. Darüber hinaus verfügen weder er noch seine Lebensgefährtin über schulische oder berufliche Ausbildungen, was die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und eine ordentliche Lebensführung nicht ermögliche. Auch ihre beiden Kinder hätten aufgrund ihres illegalen Status keine schulische Ausbildung genießen können.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung zu beheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren vor, im Alter von 9 Jahren Usbekistan verlassen und bis zum Jahr 2009 in Baku (Aserbaidschan) gelebt zu haben, wo er - so der Beschwerdeführer - mangels entsprechender Dokumente mehr als 20 Jahre illegal gelebt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer, der sich in seiner Erstbefragung zunächst als staatenlos bezeichnet hat, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eingeräumt hat, "wohl Staatsbürger Usbekistans" zu sein, hat sich das Bundesasylamt weder mit dem usbekischen noch mit dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt, um entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit und mangels entsprechender identitätsbezeugender Dokumente überhaupt noch (originär) über die usbekische Staatsbürgerschaft verfügt bzw. ob er aufgrund der Bestimmungen des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einen Anspruch auf Erhalt der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft hat. Eine entsprechende Anfrage beim usbekischen und aserbaidschanischen Innen- bzw. Justizministerium hätte insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Kinder des Beschwerdeführers in Aserbaidschan geboren worden sind, auch darüber Klarheit gebracht, ob der Beschwerdeführer aus dem Einwohnerregister Usbekistans von Amts wegen gestrichen worden ist und damit seine (originäre) usbekische Staatsbürgerschaft verwirkt hat bzw. ob in eventu eine Registrierung des Beschwerdeführers und seiner Familie in Baku möglich ist, woraus sich - unter Zugrundelegung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsbestimmungen - für den Beschwerdeführer (und seine Familie) die Möglichkeit der Erlangung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ergeben könnte.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde detailliertere Feststellungen dahingehend treffen müssen, inwiefern dem Beschwerdeführer und seiner Familie aufgrund der langjährigen Abwesenheit überhaupt eine Rückkehr in den angenommenen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar wäre, insbesondere unter Berücksichtung dessen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügen und mit den Gepflogenheiten der usbekischen Gesellschaft nicht mehr vertraut sind.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 10.11.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
30.04.2012