Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 268625-2/2009/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2009, Zl. 07 07.214-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2009, Zl. 07 07.214-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 4. Februar 2006 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 8. August 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (nachdem er bereits am 5. Februar 2006 sowie am 19. Mai 2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, welche letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. März 2006, Zl. 268.625/0-XIII/65/06 [den ersten Antrag betreffend], bzw. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2006, Zl. 06 05.394-EAST Ost [den zweiten Antrag betreffend], gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 4. Februar 2006 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 8. August 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (nachdem er bereits am 5. Februar 2006 sowie am 19. Mai 2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, welche letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. März 2006, Zl. 268.625/0-XIII/65/06 [den ersten Antrag betreffend], bzw. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2006, Zl. 06 05.394-EAST Ost [den zweiten Antrag betreffend], gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurden).
Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. August 2007 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Leben in seinem Herkunftsstaat sei nicht möglich. Er sei während des Krieges in Gefangenschaft geraten; währenddessen seien ihm "die Zehen abgefroren", sodass einige Zehen amputiert hätten werden müssen. Da man ihm in Tschetschenien "keine Ruhe lassen würde", sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
Im Akt befindet sich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend.
Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 16. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Reiseweg sowie der Asylantragstellung in anderen europäischen Staaten befragt.
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 16. Oktober 2007 bejahte die untersuchende Ärztin die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und führte aus, dass am ehesten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21), längere depressive Reaktion, in Frage komme.
Ein gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und slowakischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Slowakischen Republik.Ein gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und slowakischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Slowakischen Republik.
Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 25. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Leben sei im Herkunftsstaat in Gefahr gewesen. Er sei in einer Grube angehalten und im Anschluss "vielleicht freigekauft" worden. In weiterer Folge sei er von bei der Polizei arbeitenden Bekannten gewarnt worden, dass er neuerlich festgenommen werden könnte. Aus diesem Grund habe er nicht zu Hause gewohnt, sondern sei "ständig auf der Flucht" gewesen. Zuletzt sei er "in Dagestan erwischt" und dem FSB ausgeliefert worden. Im Zuge einer drei- oder viertägigen Anhaltung seien ihm Straftaten zur Last gelegt worden; überdies habe er "Papiere" unterschreiben sollen. Darüber hinaus sei er beschuldigt worden, den Kämpfern geholfen zu haben.
Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 24. April 2008 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe im Herkunftsstaat im Zuge einer Gefangenschaft Erfrierungen an beiden Händen und Füßen erlitten. Da er die Widerstandskämpfer mit Kleidung und Lebensmittel versorgt habe, sei er festgenommen und in einer Erdgrube angehalten worden, wo er fast zwei Wochen verbracht habe. Es sei Winter und in der Grube nass gewesen, sodass er die genannten Erfrierungen erlitten habe. Er sei dann "aus irgendeinem Grund freigelassen" worden und habe in weiterer Folge von Bekannten erfahren, dass er gesucht werde. Aus diesem Grund habe er zunächst bei verschiedenen Bekannten übernachtet und sei dann nach XXXX gefahren. Jahre später sei er in Dagestan von der dortigen Polizei aufgegriffen und dem FSB übergeben worden. Dort seien ihm Fotos "quasi als Beweis" gezeigt worden, dass er einen russischen Kommandanten sowie einen dagestanischen Polizisten erschossen habe. Er sei dann drei Tage verhört worden und habe aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme den Herkunftsstaat verlassen.Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 24. April 2008 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe im Herkunftsstaat im Zuge einer Gefangenschaft Erfrierungen an beiden Händen und Füßen erlitten. Da er die Widerstandskämpfer mit Kleidung und Lebensmittel versorgt habe, sei er festgenommen und in einer Erdgrube angehalten worden, wo er fast zwei Wochen verbracht habe. Es sei Winter und in der Grube nass gewesen, sodass er die genannten Erfrierungen erlitten habe. Er sei dann "aus irgendeinem Grund freigelassen" worden und habe in weiterer Folge von Bekannten erfahren, dass er gesucht werde. Aus diesem Grund habe er zunächst bei verschiedenen Bekannten übernachtet und sei dann nach römisch 40 gefahren. Jahre später sei er in Dagestan von der dortigen Polizei aufgegriffen und dem FSB übergeben worden. Dort seien ihm Fotos "quasi als Beweis" gezeigt worden, dass er einen russischen Kommandanten sowie einen dagestanischen Polizisten erschossen habe. Er sei dann drei Tage verhört worden und habe aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme den Herkunftsstaat verlassen.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 übermittelten die slowakischen Behörden asylrelevante Daten den Beschwerdeführer betreffend.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 bestellte das Bundesasylamt Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 bestellte das Bundesasylamt Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG als nichtamtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren.
Mit Schreiben vom 19. und 26. Mai 2008 (Datum des Posteinganges) übermittelte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge asylrelevante Daten den Beschwerdeführer betreffend.
In seinem Gutachten vom 24. Mai 2008 kam der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX zu dem Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Die psychiatrische Symptomatik, die als leichtgradig ausgeprägt zu bezeichnen sei, sei chronifiziert. Die fassbare psychiatrische Symptomatik hindere den Beschwerdeführer zudem nicht, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht fassbar gewesen. Eine nervenärztliche Behandlung mit der Einstellung einer Antidepressivamedikation sowie auch eventuell einer entsprechenden Schmerztherapie sei empfehlenswert. Der Beschwerdeführer leide auch an organischen Erkrankungen, nämlich einer Thrombangitis obliterans, d. h. Gefäßverschlüssen an den unteren Extremitäten, die auch bereits rechts zu einer Amputation der ersten drei Zehen und links der ersten Zehe geführt hätten. Zudem bestehe eine Psoriasis.In seinem Gutachten vom 24. Mai 2008 kam der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 zu dem Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Die psychiatrische Symptomatik, die als leichtgradig ausgeprägt zu bezeichnen sei, sei chronifiziert. Die fassbare psychiatrische Symptomatik hindere den Beschwerdeführer zudem nicht, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht fassbar gewesen. Eine nervenärztliche Behandlung mit der Einstellung einer Antidepressivamedikation sowie auch eventuell einer entsprechenden Schmerztherapie sei empfehlenswert. Der Beschwerdeführer leide auch an organischen Erkrankungen, nämlich einer Thrombangitis obliterans, d. h. Gefäßverschlüssen an den unteren Extremitäten, die auch bereits rechts zu einer Amputation der ersten drei Zehen und links der ersten Zehe geführt hätten. Zudem bestehe eine Psoriasis.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass die Anerkennung des Herrn XXXX als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat automatisch bis zum 22. März 2004, dem Tag seiner Abreise nach Schweden, verlängert worden sei. Herr XXXX sei am 25. September 2001 sowie am 16. Juni 2003 durch das UNHCR-Büro in XXXX ausführlich befragt worden, welches sodann eine Einschätzung der Situation vorgenommen habe. Den dabei angelegten Dokumenten zufolge habe sich Herr XXXX redlich bemüht, detaillierte Informationen bezüglich seiner Erlebnisse zu liefern. Da keine groben Widersprüche festgestellt worden seien, sei Herr XXXX als glaubwürdig angesehen und am 2. Oktober 2003 als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden.Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass die Anerkennung des Herrn römisch 40 als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat automatisch bis zum 22. März 2004, dem Tag seiner Abreise nach Schweden, verlängert worden sei. Herr römisch 40 sei am 25. September 2001 sowie am 16. Juni 2003 durch das UNHCR-Büro in römisch 40 ausführlich befragt worden, welches sodann eine Einschätzung der Situation vorgenommen habe. Den dabei angelegten Dokumenten zufolge habe sich Herr römisch 40 redlich bemüht, detaillierte Informationen bezüglich seiner Erlebnisse zu liefern. Da keine groben Widersprüche festgestellt worden seien, sei Herr römisch 40 als glaubwürdig angesehen und am 2. Oktober 2003 als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 24. Mai 2008 sowie Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und die in der Russischen Föderation erhältlichen Medikamente zur Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Datum des Posteinganges) nahm der Beschwerdeführer zu den ihm übermittelten Unterlagen Stellung und führte insbesondere aus, dass er eine Zusammenarbeit mit der Geheimpolizei anlässlich seiner Festnahme zwar zunächst zugesagt, sich dieser in weiterer Folge jedoch aufgrund seiner Flucht entzogen und bereits aus diesem Grund bei einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2009 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2009 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit der hiergegen am 12. Juni 2009 (Datum des Posteinganges) erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend und führte insbesondere aus, er sei vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan am 2. Oktober 2003 als Flüchtling unter dem Mandat des UNHCR anerkannt worden. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, habe er während seiner Gefangenschaft schwere Erfrierungen erlitten, an deren Folgen er heute noch leide. Seine im Jahr 2000 erfolgte Ausreise sei aufgrund des begonnenen zweiten Tschetschenienkrieges erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe er mit neuerlicher Verfolgung rechnen müssen. Er habe anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen durch die belangte Behörde seine damaligen Fluchtgründe "nur kursorisch" wiedergegeben, da er davon ausgehen habe können, dass dem Bundesasylamt seine Anerkennung durch das UNHCR-Büro in Aserbaidschan bekannt sei und diese respektiert werde.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass es aufgrund interner Datenschutzbestimmungen nicht möglich sei, die Unterlagen zu dem vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan durchgeführten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an externe Stellen weiterzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Befragung durch das Büro in XXXX angegeben, im Jahr 1995 gefangen genommen, verhört, geschlagen und eingeschüchtert worden zu sein und von den Haftbedingungen Erfrierungen an den Füßen davongetragen zu haben. Auf Basis seines glaubwürdigen Vorbringens sei der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden. Klarzustellen sei weiters, dass der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers weder aufgehoben, noch beendet oder widerrufen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit nach wie vor über den Status eines UNHCR-Mandatsflüchtlings.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass es aufgrund interner Datenschutzbestimmungen nicht möglich sei, die Unterlagen zu dem vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan durchgeführten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an externe Stellen weiterzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Befragung durch das Büro in römisch 40 angegeben, im Jahr 1995 gefangen genommen, verhört, geschlagen und eingeschüchtert worden zu sein und von den Haftbedingungen Erfrierungen an den Füßen davongetragen zu haben. Auf Basis seines glaubwürdigen Vorbringens sei der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden. Klarzustellen sei weiters, dass der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers weder aufgehoben, noch beendet oder widerrufen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit nach wie vor über den Status eines UNHCR-Mandatsflüchtlings.
Der seitens des Asylgerichtshofes am 3. März 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Auch nach Zuwarten mit dem Beginn der Verhandlung und neuerlichem Aufruf der Sache erschien der Beschwerdeführer nicht.
Mit Beschluss vom 23. März 2010, Zl. D10 268625-2/2009/10Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens.Mit Beschluss vom 23. März 2010, Zl. D10 268625-2/2009/10Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens.
Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte das UNHCR-Büro in Österreich - nach entsprechender Aufforderung des Asylgerichtshofes - mit, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2001 vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan registriert und anlässlich dieser Registrierung vorerst der "prima facie" Flüchtlingsstatus festgestellt worden sei. Nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens sei der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 individuell als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden. Nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers durch das UNHCR-Büro in Aserbaidschan sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der Beschwerdeführer sei während des ersten Tschetschenienkrieges im Sommer 1995 von XXXX gekommen und habe den ersten Tag im Haus eines Freundes verbracht. Als er sich am nächsten Morgen auf den Weg zu seinen Eltern habe machen wollen, sei er an einer Bushaltestellte von Personen in einem Militärfahrzeug nach seinem Identitätsdokument gefragt worden. Ohne für ihn ersichtlichen Grund sei der Beschwerdeführer sodann mit zwei weiteren Personen in das Auto gestoßen worden. Da ihm die Augen verbunden worden seien, habe er nicht wahrgenommen, wohin er gebracht worden sei. Nach Ankunft sei er in einen kleinen Raum, der sich in einem Keller befunden habe, gesperrt und beinahe zwei Mal täglich einer Befragung unterzogen worden. Dabei sei er gefragt worden, ob er selbst an den Kämpfen teilgenommen habe und sei zudem aufgefordert worden, die Namen von tschetschenischen Kommandanten sowie deren Aufenthaltsort preiszugeben. Währenddessen sei er mit Schlagstöcken und Gewehrkolben schwer geschlagen worden. Auch sei versucht worden, ihn durch das Anlegen eines Messers an seinen Hals einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Gefangenschaft gezwungen worden, auf dem kalten Betonboden der Zelle zu stehen und habe kein Essen erhalten. Auch seine Wunden, welche er durch die Misshandlungen erlitten habe, seien nicht behandelt worden. Gegen Ende der Gefangennahme sei er krank gewesen, immer wieder in Ohnmacht gefallen und habe Gangrän an den Füßen erlitten. Nach zwei Wochen Haft sei er schließlich mit verbundenen Augen im Zentrum von XXXX aus dem Auto in die Büsche geworfen worden. In weiterer Folge sei er von Zivilisten gefunden worden, die ihn zunächst in einen Keller und am dritten Tag zu seinen Eltern gebracht hätten.Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte das UNHCR-Büro in Österreich - nach entsprechender Aufforderung des Asylgerichtshofes - mit, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2001 vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan registriert und anlässlich dieser Registrierung vorerst der "prima facie" Flüchtlingsstatus festgestellt worden sei. Nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens sei der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 individuell als Flüchtling unter dem UNHCR-Mandat anerkannt worden. Nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers durch das UNHCR-Büro in Aserbaidschan sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der Beschwerdeführer sei während des ersten Tschetschenienkrieges im Sommer 1995 von römisch 40 gekommen und habe den ersten Tag im Haus eines Freundes verbracht. Als er sich am nächsten Morgen auf den Weg zu seinen Eltern habe machen wollen, sei er an einer Bushaltestellte von Personen in einem Militärfahrzeug nach seinem Identitätsdokument gefragt worden. Ohne für ihn ersichtlichen Grund sei der Beschwerdeführer sodann mit zwei weiteren Personen in das Auto gestoßen worden. Da ihm die Augen verbunden worden seien, habe er nicht wahrgenommen, wohin er gebracht worden sei. Nach Ankunft sei er in einen kleinen Raum, der sich in einem Keller befunden habe, gesperrt und beinahe zwei Mal täglich einer Befragung unterzogen worden. Dabei sei er gefragt worden, ob er selbst an den Kämpfen teilgenommen habe und sei zudem aufgefordert worden, die Namen von tschetschenischen Kommandanten sowie deren Aufenthaltsort preiszugeben. Währenddessen sei er mit Schlagstöcken und Gewehrkolben schwer geschlagen worden. Auch sei versucht worden, ihn durch das Anlegen eines Messers an seinen Hals einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Gefangenschaft gezwungen worden, auf dem kalten Betonboden der Zelle zu stehen und habe kein Essen erhalten. Auch seine Wunden, welche er durch die Misshandlungen erlitten habe, seien nicht behandelt worden. Gegen Ende der Gefangennahme sei er krank gewesen, immer wieder in Ohnmacht gefallen und habe Gangrän an den Füßen erlitten. Nach zwei Wochen Haft sei er schließlich mit verbundenen Augen im Zentrum von römisch 40 aus dem Auto in die Büsche geworfen worden. In weiterer Folge sei er von Zivilisten gefunden worden, die ihn zunächst in einen Keller und am dritten Tag zu seinen Eltern gebracht hätten.
Am 16. November 2010 erstattete der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Herz- und Lungenkrankheiten, das in Auftrag gegebene Gutachten und kam dabei zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Erfrierungen beider unteren Extremitäten bestehe, wobei vermutlich auch eine sogenannte Raynaudsche Komponente (Vasospasmen der arteriellen Gefäße) zusätzlich eine Rolle gespielt haben könnte. Inwieweit eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Sinne einer Makroangiopathie (Betroffenheit von großen Gefäßen) vorliege, müsse durch eine angiologische Untersuchung objektiviert werden.Am 16. November 2010 erstattete der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Herz- und Lungenkrankheiten, das in Auftrag gegebene Gutachten und kam dabei zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Erfrierungen beider unteren Extremitäten bestehe, wobei vermutlich auch eine sogenannte Raynaudsche Komponente (Vasospasmen der arteriellen Gefäße) zusätzlich eine Rolle gespielt haben könnte. Inwieweit eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Sinne einer Makroangiopathie (Betroffenheit von großen Gefäßen) vorliege, müsse durch eine angiologische Untersuchung objektiviert werden.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 (Datum des Posteinganges) nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass das Gutachten sein Vorbringen bekräftige, zumal der Sachverständige festhalte, dass beim Beschwerdeführer "ein Zustand nach Erfrierungen beider unteren Extremitäten" bestehe. Dass "auch zusätzlich" andere Komponenten eine Rolle spielen könnten, sei für das gegenständliche Verfahren von geringerem Belang, da "die hier relevante Frage die nach der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der erlittenen Erfrierungen" sei. Der Beschwerdeführer habe bei all seinen Befragungen stets vorgebracht, dass die Erkrankung seiner Füße die Folge von Erfrierungen sei, die er während seiner Inhaftierung erlitten habe. Das Vorbringen sei daher auch aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens als glaubhaft zu klassifizieren.
Mit Schreiben vom 11. März 2011 gab der Beschwerdeführer seine nunmehr bestehende Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, bekannt und teilte überdies mit, dass die geplante Eheschließung bereits in die Wege geleitet worden sei.Mit Schreiben vom 11. März 2011 gab der Beschwerdeführer seine nunmehr bestehende Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, bekannt und teilte überdies mit, dass die geplante Eheschließung bereits in die Wege geleitet worden sei.
Überdies brachte der Beschwerdeführer insbesondere zur Vorlage:
Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Jänner 2004, Zl. 03 32.278-BAT, wonach dem Asylantrag von Frau XXXX, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben, der Genannten in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt wird, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Jänner 2004, Zl. 03 32.278-BAT, wonach dem Asylantrag von Frau römisch 40 , gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, stattgegeben, der Genannten in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt wird, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Kopie zweier Seiten des Konventionsreisepasses Nr. XXXX.Kopie zweier Seiten des Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 .
Mit Schreiben vom 7. März 2012 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer auf die Geburt seines Sohnes hin und brachte zur Vorlage:
Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, womit dem Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, womit dem Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .
Behindertenpass der Republik Österreich Nr. XXXX.Behindertenpass der Republik Österreich Nr. römisch 40 .
Mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Sohn XXXX einzuschränken.Mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Sohn römisch 40 einzuschränken.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers und der Kindesmutter.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich auf österreichischem Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person (Identität) sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Dokumente; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen
Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf den im Verfahren zu Tage getretenen Orts- und Sprachkenntnissen.
Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .
Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers beruhen auf den seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfragen des Asylwerberinformationssystems (AIS).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 8. August 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 8. August 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Sohn XXXX einzuschränken.Mit Schreiben vom 13. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Sohn römisch 40 einzuschränken.
Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn XXXX vorliegen.Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn römisch 40 vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf den am XXXX geborenen und somit minderjährigen XXXX als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf den am römisch 40 geborenen und somit minderjährigen römisch 40 als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, wurde dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2012, Zl. 12 01.146-BAT, wurde dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 war gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. nicht anzuwenden).Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 war gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. nicht anzuwenden).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.05.2012