Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A13 423.298-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sierra Leone, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sierra Leone, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.03.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.03.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 30.06.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat den Antrag mit Bescheid vom 10.11.2011,
Zl. 11 06.535-BAG gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Zl. 11 06.535-BAG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, Zl. A13 423.298-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, Zl. A13 423.298-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Am 12.01.2012 wurde das Erkenntnis dem Antragsteller durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos XXXX persönlich übergeben, was der Antragsteller mit Unterschrift bestätigte (siehe Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, über die Zustellung gegen Übernahmebestätigung).Am 12.01.2012 wurde das Erkenntnis dem Antragsteller durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos römisch 40 persönlich übergeben, was der Antragsteller mit Unterschrift bestätigte (siehe Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , über die Zustellung gegen Übernahmebestätigung).
Das Erkenntnis erwuchs am 12.01.2012 in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 brachte der Antragsteller beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher zuständigkeitshalber an den Asylgerichtshof übermittelt wurde.
Begründend führte er aus: "In unseitig bezeichneter Asylsache wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass mein Verfahren eingestellt ist. Dies geschah offenbar aufgrund von Zustellungsschwierigkeiten. Ich habe XXXX Vollmacht erteilt und meine Meldebestätigung (beiliegend), damit fallen die Zustellungsschwierigkeiten weg. Ich bin weiterhin am Fortgang meine Asylverfahrens interessiert, und ich beantrage daher die Fortsetzung meine Asylverfahrens nach Asylgesetz."Begründend führte er aus: "In unseitig bezeichneter Asylsache wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass mein Verfahren eingestellt ist. Dies geschah offenbar aufgrund von Zustellungsschwierigkeiten. Ich habe römisch 40 Vollmacht erteilt und meine Meldebestätigung (beiliegend), damit fallen die Zustellungsschwierigkeiten weg. Ich bin weiterhin am Fortgang meine Asylverfahrens interessiert, und ich beantrage daher die Fortsetzung meine Asylverfahrens nach Asylgesetz."
Diesem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Missionsgruppe Der XXXX, wonach der Antragsteller ein Mitglied der Missionsgruppe in XXXX wäre sowie die Anträge, ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sowie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Diesem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Missionsgruppe Der römisch 40 , wonach der Antragsteller ein Mitglied der Missionsgruppe in römisch 40 wäre sowie die Anträge, ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sowie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 übermittelte der Antragsteller den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 übermittelte der Antragsteller den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass es zu Zustellungsschwierigkeiten gekommen sei, er die Fortsetzung seines Asylverfahrens beantrage und ein Schreiben der Missionsgruppe Der XXXX vorlege.Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass es zu Zustellungsschwierigkeiten gekommen sei, er die Fortsetzung seines Asylverfahrens beantrage und ein Schreiben der Missionsgruppe Der römisch 40 vorlege.
Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde dem Antragsteller keine verfahrensrechtliche Frist gesetzt. Ebenso wenig wurde eine mündliche Verhandlung angesetzt, für die im Übrigen auch keine rechtliche Verpflichtung bestand. Der Antragsteller hat daher im gegenständlichen Verfahren keine Frist (oder eine mündliche Verhandlung) versäumt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Antragstellers im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß § 41 Abs. 7 AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht gesetzt und es gibt keinen Hinweis, dass sie in sonst einer Weise entstanden wäre. Auch im gegenständlichen Antrag ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Frist im Beschwerdeverfahren der Antragsteller versäumt haben will.Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht gesetzt und es gibt keinen Hinweis, dass sie in sonst einer Weise entstanden wäre. Auch im gegenständlichen Antrag ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Frist im Beschwerdeverfahren der Antragsteller versäumt haben will.
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH konnte somit mangels Entstehens einer Frist auch keine Frist versäumt werden, weshalb eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.
Im Übrigen sind auch die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten "Zustellungsschwierigkeiten" gänzlich aus der Luft gegriffen, war doch der Antragsteller durchgehend in Österreich gemeldet und hat er sowohl das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 als auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011 persönlich gegen Übernahmebestätigung übernommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012