TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/17 S6 423634-2/2012

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Spruch

S6 423.634-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl 11 10.664-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl 11 10.664-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 16.09.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2011 in Italien (XXXX) einen Asylantrag gestellt hat. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 19.09.2011 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) blieb vorerst unbeantwortet, woraufhin das Bundesasylamt den italienischen Behörden mit einem weiteren Schreiben vom 06.10.2011 mitteilte, es gehe davon aus, dass Italien - aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Antwort - gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin akzeptiere. Erst mit Schreiben vom 15.11.2011 stimmte Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO ausdrücklich zu.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 16.09.2011 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 16.08.2011 in Italien (römisch 40 ) einen Asylantrag gestellt hat. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweges und des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 19.09.2011 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) blieb vorerst unbeantwortet, woraufhin das Bundesasylamt den italienischen Behörden mit einem weiteren Schreiben vom 06.10.2011 mitteilte, es gehe davon aus, dass Italien - aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Antwort - gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin akzeptiere. Erst mit Schreiben vom 15.11.2011 stimmte Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2011, Zahl 11 10.664-EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.01.2012, Zl. S6 423.634-1/2012/2E, insofern statt als er den (damals) angefochtenen Bescheid mit der wesentlichen Begründung, das Bundesasylamt habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behob.Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.01.2012, Zl. S6 423.634-1/2012/2E, insofern statt als er den (damals) angefochtenen Bescheid mit der wesentlichen Begründung, das Bundesasylamt habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behob.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 12.03.2012, Zahl 11 10.664-EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abermals gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 12.03.2012, Zahl 11 10.664-EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abermals gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche, rechtzeitig erhobene Beschwerde, die am 23.03.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylwerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag aus Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert;

Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt am 19.09.2011 (per E-Mail) ein auf Angaben aus dem EURODAC-System gestütztes Konsultationsverfahren mit Italien einleitete und Italien innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erteilte, hat Italien mit Ablauf des 03.10.2011 gemäß vorstehender Bestimmungen der Dublin-II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin akzeptiert. Die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien endete somit mit Ablauf des 03.04.2012. Auf die ausdrückliche Zustimmung Italiens mit Schreiben vom 15.11.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin kann es nicht entscheidend ankommen, da ab dem Tag der fiktiven Zustimmung objektiv überstellt werden hätte können. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 03.04.2012 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung³, K 34-39 zu Art. 19), ex lege (rück)übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ausgehend davon, dass das Bundesasylamt am 19.09.2011 (per E-Mail) ein auf Angaben aus dem EURODAC-System gestütztes Konsultationsverfahren mit Italien einleitete und Italien innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erteilte, hat Italien mit Ablauf des 03.10.2011 gemäß vorstehender Bestimmungen der Dublin-II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin akzeptiert. Die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien endete somit mit Ablauf des 03.04.2012. Auf die ausdrückliche Zustimmung Italiens mit Schreiben vom 15.11.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin kann es nicht entscheidend ankommen, da ab dem Tag der fiktiven Zustimmung objektiv überstellt werden hätte können. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 03.04.2012 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung³, K 34-39 zu Artikel 19,), ex lege (rück)übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Konsultationsverfahren, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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