TE AsylGH Beschluss 2012/4/17 B10 425870-1/2012

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 425.870-1/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 10 06.875-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Serbien, stellte am 22.03.2010 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er zunächst in der Erstbefragung gegenüber der Polizei vor, dass er seine Heimat wegen finanzieller Probleme verlassen habe. Er habe mit einem Teilhaber ein kleines Cafe im Heimatort betrieben. Nach dem der Teilhaber aus dem Betrieb ausgestiegen sei, habe dieser 2000 Euro Ablöse verlangt, die der Beschwerdeführer jedoch nicht bezahlen habe können. Daraufhin habe der Ex-Teilhaber dem Beschwerdeführer mehrfach Leute geschickt, um die Schulden einzutreiben.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 31.03.2010 an, dass er gemeinsam mit seinem Partner ein Lokal gehabt und er dort gearbeitet habe. Die Lokalmafia habe sie erpresst und unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden. Sie seien auch zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer das Lokal verlasse, damit sie das Lokal übernehmen hätten können. Diese Lokalmafia habe immer Geld von ihnen genommen. Sie hätten nicht reagieren dürfen. Sie hätten die Polizei angerufen, die habe aber gesagt, dass sie nichts machen könnten. Der Vater eines Erpressers sei bei der Polizei. Sein Partner sei auch geflüchtet, er wisse nicht wohin.

Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2009 in Österreich. Auf Vorhalt, warum er erst nach Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag stelle, meinte er, er habe schon früher um Asyl ansuchen wollen, habe dies aber wegen fehlender Dokumente nicht dürfen. Jetzt habe er aber auch keine Dokumente.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.489-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.489-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien, stellte fest dass der Beschwerdeführer am 01.08.2010 wegen schwerer Körperverletzung, am 05.08.2010 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und am 21.08.2010 wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zur Anzeige gebracht worden sei. Seine Identität könne nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei auch als XXXX im EKIS eingetragen. Seinem Vorbringen mangle es an Kriterien der Glaubhaftigkeit.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien, stellte fest dass der Beschwerdeführer am 01.08.2010 wegen schwerer Körperverletzung, am 05.08.2010 wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und am 21.08.2010 wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zur Anzeige gebracht worden sei. Seine Identität könne nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei auch als römisch 40 im EKIS eingetragen. Seinem Vorbringen mangle es an Kriterien der Glaubhaftigkeit.

Aufgrund der Gesamtabwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 30.04.2010 persönlich übernommen. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 164, 127, 129 StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe, fünf Monate davon unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 164, 127, 129, StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe, fünf Monate davon unbedingt, verurteilt.

Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :

Der Beschwerdeführer stellte nach Entlassung aus der Strafhaft und Überstellung in Schubhaft am 04.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er homosexuell sei. Er habe in seiner Heimat von Frühling 2006 bis Juni 2008 eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt. Ende 2007/Anfang 2008 habe ein Freund herumerzählt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Bei einem Fußballmatch sei er deswegen von Fans geschlagen worden. Er sei dabei am Kopf verletzt worden. Er sei im Spital gewesen, sei verarztet worden und habe den Übergriff auch bei der Polizei gemeldet. Als er der Polizei gesagt habe, dass er homosexuell sei, sei er beschimpft und erniedrigt worden.

Wegen dieser Probleme sei er im Juni 2008 nach Belgrad gegangen. Bis zu seiner Flucht nach Österreich habe er in Belgrad keine Probleme gehabt. Sein Freund sei in der Heimatstadt geblieben und habe unbehelligt leben können.

Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 09.09.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z1 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da nach der Haftentlassung keine Wohnsitzmeldung seitens des Beschwerdeführers erfolgte.Am 09.09.2010 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, da nach der Haftentlassung keine Wohnsitzmeldung seitens des Beschwerdeführers erfolgte.

Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Am 02.04.2012 fand im PAZ XXXX, durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Vater in Serbien verprügelt worden sei. Man wisse nicht, wer das gewesen sei. Aber der Grund sei sicher er. Die Polizei unterdrücke das Ganze.Am 02.04.2012 fand im PAZ römisch 40 , durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Vater in Serbien verprügelt worden sei. Man wisse nicht, wer das gewesen sei. Aber der Grund sei sicher er. Die Polizei unterdrücke das Ganze.

Er habe Beweise, dass er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, nachdem er verprügelt worden sei. Er habe keinen Schutz von der Polizei bekommen. Die Unterlagen seien jetzt beim Anwalt. Diese Dokumente habe er seit dem Jahr 2009.

Er sei im Jahr 2009 verprügelt worden. Im Juli, August...er glaube, es sei doch Anfang des Jahres gewesen. Er sei sich nicht sicher, vielleicht sei es auch April oder Mai gewesen.

In Österreich habe er schwarzgearbeitet. Auch habe seine Schwester aus Serbien Geld gebracht. Seine Eltern seien Pensionisten, hätten in den Niederlanden und in Deutschland gearbeitet und eine gute Pension.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 10 06.875 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 14.05.2010 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er zwar einen neuen Sachverhalt vorgebracht, dieser aber als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Weiters habe der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden die heutigen Gründe in seinem Erstverfahren nicht erwähnt. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 10 06.875 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 14.05.2010 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er zwar einen neuen Sachverhalt vorgebracht, dieser aber als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Weiters habe der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden die heutigen Gründe in seinem Erstverfahren nicht erwähnt. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.04.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.04.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.498-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 14.05.2010 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.498-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 14.05.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf Gründe (homosexuelle Beziehung von 2006 bis 2008 - daraus resultierend Angriff auf seine Person 2008), die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 10 02.498-EAST Ost, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Darüber hinaus enthält das neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche keinen glaubhaften Kern:

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Widersprüchlich sind etwa die Angaben, wo der Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden sein soll. Gab er bei der Erstbefragung am 04.08.2010 an, dass dies im Zuge eines Fußballspiels, so gab er am 02.04.2012 an, dass dies einfach mitten in der Stadt gewesen sein soll.

Am 04.08.2010 behauptete der Beschwerdeführer, dass er allein ins Krankenhaus gefahren sei. Am 02.04.2012 wiederum behauptete er, von seiner Schwester ins Krankenhaus gebracht worden zu sein.

Anlässlich der Erstbefragung gab er weiters an, dass er bevor er zur Polizei gegangen, im Krankenhaus gewesen sei. Bei der zweiten Einvernahme behauptete er gegensätzlich dazu, dass die Polizei ihn angeblich vorher mitgenommen habe.

Am 04.08.2010 sprach der Beschwerdeführer noch davon, dass die Polizei anfänglich seine Anzeige aufgenommen habe. Gegensätzlich dazu behauptete er am 02.04.2012, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Anlässlich der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer weiters, dass er allein zur Polizei gegangen sei. Gegensätzlich behauptete er bei der zweiten Befragung, von der Polizei mitgenommen und dort von der ihm feindlichen gesinnten Gruppe nochmals am Gang verprügelt worden zu sein. Bei der Erstbefragung am 04.08.2010 war allerdings nie die Rede davon, dass mehrere Personen bei der Polizeistation gewesen wären.

Weiters gab der Beschwerdeführer am 04.08.2010 an, lediglich am Kopf verletzt worden zu sein. In der Einvernahme vom 02.04.2012 behauptete er, dass er angeblich noch weitere massive Verletzungen erlitten habe.

Weites gab der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme an, dass er im Jahr 2009 verprügelt worden sei. Genauer befragt, um welchen Monat es sich gehandelt habe, konnte er keine eindeutige Antwort geben. Allerdings gab er bei der Einvernahme am 04.08.2010 an, bereits im Juni 2008 in Belgrad gewesen zu sein. Dort sei er nach dem Vorfall hingegangen. Zeitlich gesehen ergeben sich hier eindeutige Widersprüche, welche nicht nachvollziehbar sind.

Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.

Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützt, und auf den zuvor erfolgten zumindest neunmonatigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, keine relevante Änderung eingetreten.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützt, und auf den zuvor erfolgten zumindest neunmonatigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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