TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/18 D16 425318-1/2012

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D16 425318-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 11 08.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 11 08.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens und gelangte am 01.08.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester illegal in das Bundesgebiet, wo sie am selben Tag vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Zuge der Erstbefragung vom 02.08.2011 brachte diese als Grund für ihre Antragstellung vor, dass ihre Tochter XXXX bei der Geburt eine Verletzung des Rückens erlitten habe und zwei Operationen benötige, welche im Herkunftsstaat nach Quoten durch das Gesundheitsministerium vergeben würden, und sie auf Heilungschancen in Österreich hoffe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie ihr Kind zu verlieren.Im Zuge der Erstbefragung vom 02.08.2011 brachte diese als Grund für ihre Antragstellung vor, dass ihre Tochter römisch 40 bei der Geburt eine Verletzung des Rückens erlitten habe und zwei Operationen benötige, welche im Herkunftsstaat nach Quoten durch das Gesundheitsministerium vergeben würden, und sie auf Heilungschancen in Österreich hoffe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie ihr Kind zu verlieren.

An Dokumenten legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Pensionsausweis, Geburtsurkunden ihrer Töchter, einen Versicherungsausweis sowie russische Befunde betreffend ihre Tochter XXXX vor, weiters eine Zustimmungserklärung, eine Einweisungsentscheidung zur operativen Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 03.09.2011 (richtig 03.09.2010) mit Datum der Einweisung am 22.11.2010. Der Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin sei nach deren Angaben bei den Schleppern verblieben.An Dokumenten legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Pensionsausweis, Geburtsurkunden ihrer Töchter, einen Versicherungsausweis sowie russische Befunde betreffend ihre Tochter römisch 40 vor, weiters eine Zustimmungserklärung, eine Einweisungsentscheidung zur operativen Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 03.09.2011 (richtig 03.09.2010) mit Datum der Einweisung am 22.11.2010. Der Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin sei nach deren Angaben bei den Schleppern verblieben.

Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 05.10.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter XXXX habe eigene Fluchtgründe, ihre Tochter XXXX sei wegen der Familieneinheit hier. Sie selbst sei nicht in Behandlung. Ihre Tochter XXXX habe seit Mai dieses Jahres Probleme mit dem Herz, ihre Tochter XXXX habe eine Behinderung (Bruch der Wirbelsäule), wozu sie zur Vorlage von allfälligen aktuellen Befunden aufgefordert wurde. In Moskau sei mangels ausgebliebener Quoten keine Operation bei ihrer Tochter durchgeführt worden. In der Folge brachte sie eine umfangreiche Schilderung zu ihren persönlichen Fluchtgründen vor und gab abschließend an, sie sei mit jeder Entscheidung einverstanden, man solle nur ihren Kindern helfen. Ihre Tochter XXXX sei im Herkunftsstaat behandelt worden, mit Medikamenten, Spritzen und Massagen, in Österreich werde eine Operation vorbereitet, Medikamente erhalte sie nicht.Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 05.10.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter römisch 40 habe eigene Fluchtgründe, ihre Tochter römisch 40 sei wegen der Familieneinheit hier. Sie selbst sei nicht in Behandlung. Ihre Tochter römisch 40 habe seit Mai dieses Jahres Probleme mit dem Herz, ihre Tochter römisch 40 habe eine Behinderung (Bruch der Wirbelsäule), wozu sie zur Vorlage von allfälligen aktuellen Befunden aufgefordert wurde. In Moskau sei mangels ausgebliebener Quoten keine Operation bei ihrer Tochter durchgeführt worden. In der Folge brachte sie eine umfangreiche Schilderung zu ihren persönlichen Fluchtgründen vor und gab abschließend an, sie sei mit jeder Entscheidung einverstanden, man solle nur ihren Kindern helfen. Ihre Tochter römisch 40 sei im Herkunftsstaat behandelt worden, mit Medikamenten, Spritzen und Massagen, in Österreich werde eine Operation vorbereitet, Medikamente erhalte sie nicht.

Nach dem Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes eingeholten medizinischen Begutachtung betreffend die Beschwerdeführerin vom 15.11.2011 durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, bestehen bei dieser keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die seitens ihrer Mutter angegebenen Probleme des Herzens konnten bei der Beschwerdeführerin anlässlich umfangreicher Untersuchungen nicht objektiviert werden und wurden weder eine Medikation noch weitere Maßnahmen als notwendig erachtet.Nach dem Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes eingeholten medizinischen Begutachtung betreffend die Beschwerdeführerin vom 15.11.2011 durch römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, bestehen bei dieser keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die seitens ihrer Mutter angegebenen Probleme des Herzens konnten bei der Beschwerdeführerin anlässlich umfangreicher Untersuchungen nicht objektiviert werden und wurden weder eine Medikation noch weitere Maßnahmen als notwendig erachtet.

Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung ihrer Töchter sowie die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsland im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihre eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sie gab dazu unter Beilage von Befunden bekannt, dass bei ihrer Tochter XXXX wahrscheinlich eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit bestehe und eine vollständig Heilung des Querschnittsyndroms nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, sodass angesichts der in der Praxis deutlich eingeschränkten medizinischen Versorgungssituation in der Russischen Föderation im konkreten Fall derartig außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung ihrer Töchter sowie die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsland im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihre eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sie gab dazu unter Beilage von Befunden bekannt, dass bei ihrer Tochter römisch 40 wahrscheinlich eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit bestehe und eine vollständig Heilung des Querschnittsyndroms nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, sodass angesichts der in der Praxis deutlich eingeschränkten medizinischen Versorgungssituation in der Russischen Föderation im konkreten Fall derartig außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 bis zum 22.02.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 bis zum 22.02.2013 erteilt.

Nach der Wiedergabe der oa. kurz dargestellten Einvernahmen und Anführung der Beweismittel wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und für sie keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen bzw. individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können.

Folgende relevante Feststellungen zur Russischen Föderation wurden konkret getroffen:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt.

2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow offiziell nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.

(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 7.12.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.12.2011 / Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 7.12.2011) Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...]

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

Menschenrechte

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Ombudsmann

Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend.

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Im Mai 2011 wurde Nuchaschijew vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nuchaschijew wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.

(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,

http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 9.12.2011)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

2010 war eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung für tschetschenische Frauen festzustellen. Mehreren Berichten zufolge wurden Frauen, offenbar weil sie kein Kopftuch trugen, mit Paintball-Waffen beschossen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - The State of the World's Human Rights, 13.5.2011)

In Tschetschenien werden für Frauen vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.

In das von NRO insgesamt düster gezeichnete Lagebild für Tschetschenien fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Missachtung von Frauenrechten verstärkte sich 2010. Frauen, die keine Kopftücher tragen werden auf der Straße schikaniert. Die lokalen Behörden billigten das Beschießen von unverschleierten Frauen mit Paintballgewehren. In einem Fernsehinterview sagte Kadyrow, dass die Frauen eine solche Behandlung verdienten, da sie sich nicht angemessen kleideten. Die tschetschenischen Behörden verboten jenen, die sich weigerten ein Kopftuch zu tragen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten oder zur Schule oder Universität zu gehen.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nunmehr nicht mehr notwendig. In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elene Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa eine Zugbillet.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspassport oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen ort beträgt 90 Tage. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit: Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadyrows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadyrow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadyrows antiquierten Despotismus behindert.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12..2011 / International Medical Corps: Russian Federation: Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.

(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind.

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden temporär in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.

(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 12.12.2011)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011)

In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung.

(Caucasian Knot: Chechnya reveals half-million-worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011,

http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)

Kompensationszahlungen

Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.

Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.

(IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)

Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Medizinische Versorgung

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009) Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invaliden gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Nichtregierungsorganisationen

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

UNICEF eröffnete in Grosny ein neues multifunktionales Jugendzentrum. Dieses ist gut ausgestattet für verschiedene Sportaktivitäten und für Berufsausbildung, oder für die Interaktion mit Kollegen und Freunden. Das Zentrum ist Teil eines regionalen Netzwerkes, ähnliche Zentren wurden in Dagestan und Kabardino-Balkarien neu eröffnet, ein Zentrum in Inguschetien und ein weiteres in Kabardino-Balkarien sind schon länger in Betrieb.

Das Projekt soll die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern, und Kapazitäten von NRO, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen.

(UNICEF: UNICEF expands a network of youth centers in the Northern Caucasus, 2.12.2011,

http://eng.unicef.ru/press_centre/news?rid=24204&oo=2&fnid=68&newWin=0&apage=1&nm=85012&fxsl=view.xsl, Zugriff 12.12.2011)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 12.12.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihre gesetzliche Vertreterin für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Im Übrigen sei das Fluchtvorbringen ihrer Mutter als unglaubwürdig bewertet worden und könne daraus auch keine individuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da dem Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreterin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung darstellen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Schließlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens als gegeben erachtet und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da dem Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreterin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung darstellen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Schließlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens als gegeben erachtet und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

In der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung vorliegenden Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, womit auch die Entscheidungen betreffend diese angefochten wurde, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, aus, sie lege zur Feststellung ihrer Identität eine Kopie ihres Reisepasses vor und die Vorlage des Originals sei jederzeit möglich. Sie wiederholte ihr bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und verwies zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Feststellung der Behörde, sie hätte ihr Vorbringen in Bezug auf ihre Erstbefragung gesteigert, sei auf Grund § 19 AsylG nicht nachvollziehbar und erscheine rechtswidrig. Ferner sei sie bei der Erstbefragung von männlichen Organwaltern einvernommen worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Auch die Annahme der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Vergewaltiger sie immer wieder gefunden habe, erscheine willkürlich. Diese Beweiswürdigung enthalte eine Wiedergabe ihres Vorbringens, eine kurze Überlegung und schließlich die Conclusio ihrer Unglaubwürdigkeit, welche jedoch letztlich unbegründet geblieben sei, da die Überlegung der Behörde mit ihrem konkreten Vorbringen nicht in Verbindung gesetzt werden könne. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In der gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Entscheidung vorliegenden Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, womit auch die Entscheidungen betreffend diese angefochten wurde, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, aus, sie lege zur Feststellung ihrer Identität eine Kopie ihres Reisepasses vor und die Vorlage des Originals sei jederzeit möglich. Sie wiederholte ihr bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und verwies zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Feststellung der Behörde, sie hätte ihr Vorbringen in Bezug auf ihre Erstbefragung gesteigert, sei auf Grund Paragraph 19, AsylG nicht nachvollziehbar und erscheine rechtswidrig. Ferner sei sie bei der Erstbefragung von männlichen Organwaltern einvernommen worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Auch die Annahme der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Vergewaltiger sie immer wieder gefunden habe, erscheine willkürlich. Diese Beweiswürdigung enthalte eine Wiedergabe ihres Vorbringens, eine kurze Überlegung und schließlich die Conclusio ihrer Unglaubwürdigkeit, welche jedoch letztlich unbegründet geblieben sei, da die Überlegung der Behörde mit ihrem konkreten Vorbringen nicht in Verbindung gesetzt werden könne. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Soweit die Behörde ausgeführt habe, dass keine Anhaltspunkte für die fehlende Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden vorlägen, wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, worin von schlecht funktionierendem Rechtsschutz und verbreiteter Korruption berichtet werde. Sie habe vorgebracht, sich an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben, wo ihr gesagt worden sei, sie solle schweigen. Es handle sich bei den Vorfällen um traumatische Ereignisse. Sie beantragte eine fachärztliche Begutachtung durch eine weibliche Begutachterin, da sie sowohl psychische als auch physische Störungen davongetragen habe. Im Fall der Rückkehr könne sie auf keine Unterstützung durch ihre Verwandten zählen, da sie von ihrem Ehemann wegen der Vergewaltigung geschlagen worden sei und er sich habe scheiden lassen. Zu ihrer Mutter könne sie nicht gehen, weil sie der Vergewaltiger dort finden würde. Als alleinstehende, tschetschenische und vergewaltigte Frau und Mutter werde sie im Fall der Rückkehr mit ihren Kindern höchstwahrscheinlich in einer Notlage befinden.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 01.08.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Für die Beschwerdeführerin wurde keine eigene Verfolgung, sondern der Wunsch nach ihrer Behandlung geltend gemacht. Auch aus den von ihrer Mutter vorgebrachten Fluchtgründen konnte mangels Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (D16 425316-1/2012) keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden:

Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Asylantrag abweichend von ihrem Vorbringen anlässlich der Antragstellung, wo sie die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter als Grund für die Antragstellung angab, vor dem Bundesasylamt erstmals auf eine Verfolgung durch einen Milizangehörigen stützte, wird dieses Vorbringen auch seitens des Asylgerichtshofes nicht als glaubwürdig erachtet, gerade weil die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung keine Verfolgung ihrer Person geltend machte, sondern ausschließlich von der dringenden Notwendigkeit der medizinischen Behandlung ihrer Tochter sprach. Auch wenn gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so sollte eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch möglich sein (Kommentar Asylgesetz 2005, Feßl Holzschuster, S 412), weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch zu erwarten gewesen wäre, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zumindest allgemein gehalten eine Verfolgung ihrer Person durch einen Milizangehörigen geltend gemacht bzw. zumindest einen Teil der später doch sehr umfangreich geschilderten Ereignisse aus Anlass des Zusammentreffens mit Kadyrov (ohne zunächst den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erwähnen) vorgebracht hätte.Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Asylantrag abweichend von ihrem Vorbringen anlässlich der Antragstellung, wo sie die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter als Grund für die Antragstellung angab, vor dem Bundesasylamt erstmals auf eine Verfolgung durch einen Milizangehörigen stützte, wird dieses Vorbringen auch seitens des Asylgerichtshofes nicht als glaubwürdig erachtet, gerade weil die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung keine Verfolgung ihrer Person geltend machte, sondern ausschließlich von der dringenden Notwendigkeit der medizinischen Behandlung ihrer Tochter sprach. Auch wenn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so sollte eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch möglich sein (Kommentar Asylgesetz 2005, Feßl Holzschuster, S 412), weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch zu erwarten gewesen wäre, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zumindest allgemein gehalten eine Verfolgung ihrer Person durch einen Milizangehörigen geltend gemacht bzw. zumindest einen Teil der später doch sehr umfangreich geschilderten Ereignisse aus Anlass des Zusammentreffens mit Kadyrov (ohne zunächst den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erwähnen) vorgebracht hätte.

Wenn auch der Mutter der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass sich die Erstbefragung inhaltlich oberflächlich gestaltete - wie auch vom Gesetzgeber vorgesehen - so ist doch darauf zu verweisen, dass - wie bereits ausgeführt - sie keine Form einer erlittenen Misshandlung bzw. körperlicher Übergriffe mit einem Wort erwähnt hat. Wäre sie tatsächlich körperlich misshandelt worden, so ist davon auszugehen, dass sie zumindest eine gegen sie gesetzte Handlung gegen Leib und Leben vorgebracht hätte. Im Gegensatz dazu schilderte sie den Gesundheitszustand ihrer Tochter und die benötigten Operationen sowie deren Kosten konkret und gab auch definitiv an: "Ich habe mein Land für meine körperlich behinderte Tochter verlassen."

Die Mutter der Beschwerdeführerin legte anlässlich der Antragstellung und vor dem Bundesasylamt ihren Reisepass nicht vor, sondern gab an, dass dieser bei den Schleppern verblieben sei, um im Gegensatz dazu der Beschwerde eine Kopie des Passes beizulegen und vorzubringen, das Original könne jederzeit vorlegt werden. Der Vorgangsweise der Mutter der Beschwerdeführerin ist daher zu entnehmen, dass sie ursprünglich nicht gewillt war, ihren Reisepass vorzulegen und ihre Identität nachzuweisen, wodurch auch durchaus berechtigte Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit als Person entstanden sind. Letztlich geht daher auch der Asylgerichtshof - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage des Reisepasses ihrer Mutter im Original nach wie vor nicht fest, die Angaben über ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den Sprachkenntnissen ihrer Mutter und deren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben. Die Daten der Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Mangels Geltendmachung einer eigenen Verfolgung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vor. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen, sodass auch daraus keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin resultiert.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin (D16 425317-1/2012 und D16 425316-1/2012) gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin (D16 425317-1/2012 und D16 425316-1/2012) gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war somit abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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