Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D16 425316-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 11 08.196-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 11 08.196-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens und gelangte am 01.08.2011 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern illegal in das Bundesgebiet, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Zuge der Erstbefragung vom 02.08.2011 brachte sie als Grund für ihre Antragstellung vor, dass ihre Tochter bei der Geburt eine Verletzung des Rückens erlitten habe und zwei Operationen benötige, welche im Herkunftsstaat nach Quoten durch das Gesundheitsministerium vergeben würden, und sie auf Heilungschancen in Österreich hoffe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie ihr Kind zu verlieren.
An Dokumenten legte die Beschwerdeführerin einen Pensionsausweis, Geburtsurkunden ihrer Töchter, einen Versicherungsausweis sowie russische Befunde betreffend ihre Tochter XXXX vor, weiters eine Zustimmungserklärung, eine Einweisungsentscheidung zur operativen Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 03.09.2011 (richtig 03.09.2010) mit Datum der Einweisung am 22.11.2010. Der Reisepass sei bei den Schleppern verblieben.An Dokumenten legte die Beschwerdeführerin einen Pensionsausweis, Geburtsurkunden ihrer Töchter, einen Versicherungsausweis sowie russische Befunde betreffend ihre Tochter römisch 40 vor, weiters eine Zustimmungserklärung, eine Einweisungsentscheidung zur operativen Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 03.09.2011 (richtig 03.09.2010) mit Datum der Einweisung am 22.11.2010. Der Reisepass sei bei den Schleppern verblieben.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.10.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter XXXX habe eigene Fluchtgründe, ihre Tochter XXXX sei wegen der Familieneinheit hier. Sie selbst sei nicht in Behandlung. Ihre Tochter XXXX habe seit Mai dieses Jahres Probleme mit dem Herz, ihre Tochter XXXX habe eine Behinderung (Bruch der Wirbelsäule), wozu sie zur Vorlage von allfälligen aktuellen Befunden aufgefordert wurde. In Moskau sei mangels ausgebliebener Quoten keine Operation bei ihrer Tochter durchgeführt worden.Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.10.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter römisch 40 habe eigene Fluchtgründe, ihre Tochter römisch 40 sei wegen der Familieneinheit hier. Sie selbst sei nicht in Behandlung. Ihre Tochter römisch 40 habe seit Mai dieses Jahres Probleme mit dem Herz, ihre Tochter römisch 40 habe eine Behinderung (Bruch der Wirbelsäule), wozu sie zur Vorlage von allfälligen aktuellen Befunden aufgefordert wurde. In Moskau sei mangels ausgebliebener Quoten keine Operation bei ihrer Tochter durchgeführt worden.
Weiters gab sie an wie folgt:
"...Im XXXX wollte ich einen Termin beim Präsidenten Kadyrow, weil ich dachte, dass das Gesundheitsministerium die Quoten einfach nicht zur Verfügung stellt. Zu Kadyrow kann man jeden zweiten Dienstag oder Donnerstag gehen, ich bin immer wieder hingegangen, aber ich konnte ihn nicht erreichen, erst im XXXX konnte ich den Cousin von Kadyrow erreichen, der auch einen Posten in der Regierung hat und auch Kadyrow heißt."...Im römisch 40 wollte ich einen Termin beim Präsidenten Kadyrow, weil ich dachte, dass das Gesundheitsministerium die Quoten einfach nicht zur Verfügung stellt. Zu Kadyrow kann man jeden zweiten Dienstag oder Donnerstag gehen, ich bin immer wieder hingegangen, aber ich konnte ihn nicht erreichen, erst im römisch 40 konnte ich den Cousin von Kadyrow erreichen, der auch einen Posten in der Regierung hat und auch Kadyrow heißt.
Ich habe ihm mein Problem geschildert, er sagte, ich solle ins Wartezimmer gehen. Zehn Minuten später ist er weggegangen. Ich wartete mindestens zwei Stunden dort, dann rief die Sekretärin jemanden an und ein junger Mann brachte mir einen Überweisungsschein zum Gesundheitsministerium, wo ich aber schon war.
Ich bin mit diesem Dokument hingegangen, aber man hat mir erklärt, das wäre nur ein Überweisungsschein und ich wäre dort sowieso schon angemeldet, dass meine Tochter auf der Warteliste steht.
Am 03.03.2011 rief mich meine Freundin XXXX an, sie wohnt in XXXX und sagte mir, dass sie zwei Tickets für ein Theaterstück habe, wo auch Kadyrow dabei sein würde und ich mich dort mit ihm in Kontakt setzten könnte. Im Fernsehen wird immer gezeigt, dass ein normaler Mensch zu ihm kommt und Fragen stellt und er das behandelt. Ich habe nie gedacht, dass er so viele Leibwächter hat.Am 03.03.2011 rief mich meine Freundin römisch 40 an, sie wohnt in römisch 40 und sagte mir, dass sie zwei Tickets für ein Theaterstück habe, wo auch Kadyrow dabei sein würde und ich mich dort mit ihm in Kontakt setzten könnte. Im Fernsehen wird immer gezeigt, dass ein normaler Mensch zu ihm kommt und Fragen stellt und er das behandelt. Ich habe nie gedacht, dass er so viele Leibwächter hat.
Wir hatten Tickets für die 15. Reihe. Der Beginn sollte um 17 Uhr sein. Wir warteten lange, wahrscheinlich wurde auf Kadyrow gewartet.
Kadyrow saß ein paar Reihen vor uns, ich wollte zu ihm gehen, aber sein Telefon klingelte. Er sprach ständig am Telefon und ich wollte warten, bis ich seine Aufmerksamkeit hatte. In der Pause ging er hinaus und dann begann die Pause.
Nach der Pause kam er wieder und setzte sich auf seinen Platz. Ich wollte zu ihm gehen, ich stand auf und ging aus der Reihe hinaus, aber dort war ein Polizist. Er hat mir gesagt, ich solle mich wieder setzen, ich sagte ich müsse hinaus, ich versuchte an ihm vorbei zu gehen, man hat mich am Nacken gepackt und aus dem Saal herausgetragen. Plötzlich erschienen schwarz angezogene Männer, ich versuchte Kadyrow zuzurufen "Hilf meiner Tochter", ich wurde aber hinausgetragen.
Ich habe gesagt, was soll das, ich bin doch keine Kriminelle, wir wurden doch durchsucht und ich hätte auch nicht vor, Kadyrow zu töten. Ich wollte wieder in den Saal hinein, aber ich wurde so grob an meinem Mantel weggeschmissen, dass ein Knopf abgerissen ist.
Als ich aus dem Saal herausgetragen wurde, brachte man mich in einen anderen Raum, den Nachbarraum. Ich habe erst später gemerkt, dass die Leute in schwarz einen Mann verprügeln. Ich schaute auf den Boden, um meinen Knopf zu suchen, ich schaute nach dem Geräusch, wohin mein Knopf geflogen ist, und habe mich dabei zu dieser Gruppe umgedreht. Einer von ihnen sagte, wie bist du überhaupt auf die Idee gekommen, hier zu Kadyrow zu gelangen, ohne Geld und ohne Einfluss. Ich wollte nur um Hilfe für mein Kind ersuchen, das ist doch kein Verbrechen. Wir sprachen auf Tschetschenisch, mir ist ein russisches Wort herausgerutscht, da sagte der Mann, ich solle nur Tschetschenisch reden. Ich habe auf Russisch gesagt, schrei mich nicht an, und er sagte in gebrochenem Russisch, ich werde dich anschreien.
Dieser Polizist, der mich am Mantel gezogen hat, hat mich auch aufs Ohr geschlagen.
Ich war im Schock, als ich meinen Knopf gefunden habe, habe ich gehört, dass die Tür zugefallen ist. Ich hob meinen Knopf auf und plötzlich hatte ich das Gesicht des jungen Mannes vor Augen, der verprügelt wurde, und er hatte ein Loch in der Stirn. Ich war so überrascht, seine Augen waren offen, ich habe nicht gleich verstanden, dass er tot ist. Ich hatte eine verzögerte Reaktion, die Gedanken gingen sehr langsam, ich dachte, vielleicht war es ein Schuss, den ich gehört habe, nicht die Tür.
Die Männer in schwarz stritten untereinander, sie nahmen den jungen Mann bei den Beinen und zogen ihn an den Beinen die Treppe hinunter. Einer dieser Männer drehte sich zu mir und sagte, verschwinde von hier.
Ich bin ihnen hinterher gegangen, weil ich ihn falsch verstanden habe, ich konnte die Treppe nicht zu Ende gehen, ich wurde umgedreht und wieder hinaufgebracht.
Als ich umgedreht wurde, bin ich nachgegangen und stand an einem großen Fenster. Ich sah, wie sie den jungen Mann hinausgezogen haben. Dort bei der Tür standen sechs bis sieben Jeeps, sie haben die Leiche in einen Jeep in den Kofferraum gegeben.
Ich wurde dann nach draußen geführt und musste in einen Jeep steigen. Die Türe war verriegelt. Ich saß dort eine lange Zeit, ca. eine Stunde, dann kamen mehrere Personen nacheinander und sahen in den Jeep. Die Person auf dem Beifahrersitz kam und saß bei mir und auf seinen Platz setzte sich XXXX. Ich glaube, dass es XXXX war, aber er sagte, er wäre ein Verwandter von XXXX. Dann fuhren wir irgendwo hin. Wir kamen zuerst in einen Hof, dort standen wir nochmals einen Stunde oder länger. Mein Handy war nur lautlos geschaltet. Ich konnte mein Handy nicht hören, aber mein Mann rief mich immer wieder an, und ich wusste das nicht. Dann war der Akku leer und das Handy schaltete sich ab.Ich wurde dann nach draußen geführt und musste in einen Jeep steigen. Die Türe war verriegelt. Ich saß dort eine lange Zeit, ca. eine Stunde, dann kamen mehrere Personen nacheinander und sahen in den Jeep. Die Person auf dem Beifahrersitz kam und saß bei mir und auf seinen Platz setzte sich römisch 40 . Ich glaube, dass es römisch 40 war, aber er sagte, er wäre ein Verwandter von römisch 40 . Dann fuhren wir irgendwo hin. Wir kamen zuerst in einen Hof, dort standen wir nochmals einen Stunde oder länger. Mein Handy war nur lautlos geschaltet. Ich konnte mein Handy nicht hören, aber mein Mann rief mich immer wieder an, und ich wusste das nicht. Dann war der Akku leer und das Handy schaltete sich ab.
Wir verließen den Hof und fuhren weiter. Dann kamen wir zu einer Polizeistation, das war nur ein Zimmer. Man führte mich in das Zimmer, dort gab es eine Person, er hatte eine Polizeiuniform an. Die Leute, die mich hingebracht hatten, fuhren weg, ich blieb dort.
Dann kam dieser Verwandte von XXXX, der Polizist verließ das Zimmer. Er hat mich misshandelt. Nachgefragt gebe ich an, er hat mich vergewaltigt.Dann kam dieser Verwandte von römisch 40 , der Polizist verließ das Zimmer. Er hat mich misshandelt. Nachgefragt gebe ich an, er hat mich vergewaltigt.
Dann sagte er, wie konnte ich überhaupt auf die Idee kommen, dorthin zu gehen. Er nahm mein Handy und schaltete es ein, ich hatte den Polizisten um ein Ladegerät gebeten. Er wählte seine Nummer und dann schaltete sich mein Handy ab. Er sagte ich würde jetzt nach Hause gebracht, wenn er nächstes Mal anruft, soll ich bereit sein, ihn zu empfangen. Ich sagte, ich bin verheiratet, er sagte, meinem Mann würde das Gleiche passieren.
Ich wurde von den Leuten die mich hinbrachten, weggefahren, als sie mich fragten, wo ich wohne, habe ich als Adresse XXXX angegeben. Ich wollte nicht, dass sie mich tatsächlich nach Hause fahren, ich habe eine falsche Adresse angegeben. Dort standen Hochhäuser. Ich bat sie mich vor dem Hof aussteigen zu lassen. Sie ließen mich aussteigen, fuhren weg und ich bin die Straße entlang gegangen. Ich dachte zuerst, dass ich ein Taxi finde, es war ca. 2 Uhr nachts. Ich ging die Straße hinunter und bin dann wieder zurückgegangen zu der Stelle, wo ich ausgestiegen war. Ich war in so schlechter Verfassung, ich wollte ein Vogel sein, hoch hinauffliegen und dann mit voller Wucht auf die Straße hinunterstürzen. Ich dachte nur an die Kinder, die mich zu Hause mit guten Nachrichten erwarten.Ich wurde von den Leuten die mich hinbrachten, weggefahren, als sie mich fragten, wo ich wohne, habe ich als Adresse römisch 40 angegeben. Ich wollte nicht, dass sie mich tatsächlich nach Hause fahren, ich habe eine falsche Adresse angegeben. Dort standen Hochhäuser. Ich bat sie mich vor dem Hof aussteigen zu lassen. Sie ließen mich aussteigen, fuhren weg und ich bin die Straße entlang gegangen. Ich dachte zuerst, dass ich ein Taxi finde, es war ca. 2 Uhr nachts. Ich ging die Straße hinunter und bin dann wieder zurückgegangen zu der Stelle, wo ich ausgestiegen war. Ich war in so schlechter Verfassung, ich wollte ein Vogel sein, hoch hinauffliegen und dann mit voller Wucht auf die Straße hinunterstürzen. Ich dachte nur an die Kinder, die mich zu Hause mit guten Nachrichten erwarten.
Dann ging ich wieder hinunter, wo ich schon gewesen war. Ich bin lang hin und her gegangen, ich musste über eine Brücke gehen und habe daran gedacht, von der Brücke zu springen, aber wer würde dann für meine Kinder sorgen.
Nach dieser Vergewaltigung habe ich erbrochen, der Mann, der mich vergewaltigt hat, hat meinen Schal genommen, das aufgewischt und mir den Schal wieder um den Hals gebunden. Ich warf den Schal von der Brücke. Es begann zu nieseln, mir ging es etwas besser. Als ich nach Hause kam, traf ich meinen Mann, er sollte aber bei den Kindern sein. Als er mich ansah, wie ich aussah, fragte er mich, wo ich war. Ich habe nichts gesagt und er begann mich zu schlagen. Er ging dann weg. 20 Minuten später kam er wieder. Er setzte mich ins Auto und brachte mich zu meiner Mutter. Das war um ca. 4 oder 5 Uhr früh.
So eine Geste ist bei uns eine Scheidung. Meine Mutter wollte mich schützen und sagte, meine Tochter hat nichts getan, warum trennst du dich von ihr? Es stellte sich heraus, dass meine Schwester mich nicht erreichen konnte und XXXX angerufen hat, die ihr erzählt hat, dass ich abgeführt wurde. Sie hat auch erzählt, dass ein paar Reihen hinter uns ein junger Mann alles fotografiert hat, er wurde auch hinausgebracht. Ich habe damals gedacht, dieser junge Mann hat wahrscheinlich etwas angestellt, aber es sieht so aus, als wäre er wegen mir getötet worden.So eine Geste ist bei uns eine Scheidung. Meine Mutter wollte mich schützen und sagte, meine Tochter hat nichts getan, warum trennst du dich von ihr? Es stellte sich heraus, dass meine Schwester mich nicht erreichen konnte und römisch 40 angerufen hat, die ihr erzählt hat, dass ich abgeführt wurde. Sie hat auch erzählt, dass ein paar Reihen hinter uns ein junger Mann alles fotografiert hat, er wurde auch hinausgebracht. Ich habe damals gedacht, dieser junge Mann hat wahrscheinlich etwas angestellt, aber es sieht so aus, als wäre er wegen mir getötet worden.
Meine Verwandten stellten mir keine Fragen. Sie sahen, wie ich aussah, meine ganze Kleidung war zerrissen. Mein Mann hatte mich geschlagen, ich hatte davon blaue Flecken im Gesicht.
Meine Töchter blieben bei meinem Mann. Als es hell wurde, ging ich zu einer Haltestelle und fuhr nach Hause in den Mikrorayon. Ich wollte nicht, dass man mich so sieht. Ich habe meinen Kragen hochgestellt und so mein Gesicht versteckt. Ich kam nach Hause und sperrte die Türe zu. Mein Handy habe ich nicht eingeschaltet. Ich war in meiner Wohnung bei mir zu Hause an der Adresse XXXX. Dort war ich zwei Tage.Meine Töchter blieben bei meinem Mann. Als es hell wurde, ging ich zu einer Haltestelle und fuhr nach Hause in den Mikrorayon. Ich wollte nicht, dass man mich so sieht. Ich habe meinen Kragen hochgestellt und so mein Gesicht versteckt. Ich kam nach Hause und sperrte die Türe zu. Mein Handy habe ich nicht eingeschaltet. Ich war in meiner Wohnung bei mir zu Hause an der Adresse römisch 40 . Dort war ich zwei Tage.
Ich hörte jemanden an die Türe klopfen, es war die Schwester meines Mannes, XXXX. Sie wohnt nicht weit weg von meinem Mann. Sie wollte die Kindersachen abholen und überreichte mir ein Geschenk ihres Bruders. Anstatt meine Ehre zu verteidigen, hat er mir als Geschenk einen Phallus überreicht, das war sein Geschenk zum 8. März. Nachgefragt gebe ich an, der 8. März ist ein Fest bei uns, das wäre am nächsten Tag gewesen. Das war verpackt, aber ich habe es später allen gezeigt.Ich hörte jemanden an die Türe klopfen, es war die Schwester meines Mannes, römisch 40 . Sie wohnt nicht weit weg von meinem Mann. Sie wollte die Kindersachen abholen und überreichte mir ein Geschenk ihres Bruders. Anstatt meine Ehre zu verteidigen, hat er mir als Geschenk einen Phallus überreicht, das war sein Geschenk zum 8. März. Nachgefragt gebe ich an, der 8. März ist ein Fest bei uns, das wäre am nächsten Tag gewesen. Das war verpackt, aber ich habe es später allen gezeigt.
Die Schwester ging weg. Ich wurde ohnmächtig und habe wahrscheinlich die Türe offen gelassen, die Nachbarn holten die Rettung. Ich wurde in die Unfallstation gebracht. Dort kam ein Psychiater zu mir. Er verschrieb mir Tabletten, Beruhigungsmittel und eine Spritze mit Schlafmittel.
Ich kann mich nicht erinnern, wann ich das Krankenhaus verlassen habe, es war Mitte März. Ich ging nach Hause in meine Wohnung. Dann ging ich in die Schule zu meiner Tochter. Ich besuchte sie, die Lehrerin erlaubte mir, einige Zeit bei ihr zu sein. Der Vater hatte der Tochter alles Mögliche über mich erzählt, dass ich gestorben sei, dass ich krank sei und dann, dass ich geheiratet hätte.
Ich habe die Tochter von der Schule abgeholt, mein Mann kannte mich seit zehn Jahren, er sollte mir die Kinder überlassen. Am XXXX gab es eine Stadioneröffnung in unserem Rayon. Ich war unterwegs nach Hause mit den Töchtern, wir waren bei meiner Mutter. Wir waren bei der planmäßigen Untersuchung meiner Tochter im Krankenhaus, diese dauerte 21 Tage. Das war auch eine Behandlung, nicht nur eine Untersuchung. Am 07.05. haben wir den Termin ausgemacht, bis zum 09.05. waren wir bei meiner Mutter und am 09.05. fuhren wir nach Hause in meine Wohnung. Als wir zu Hause waren, kam der Verwandte von XXXX herein. Ich schrie ihn an, warum er gekommen sei. Am 07.03. hatte ich meine Sim-Karte umgetauscht. Er fragte, warum er mich telefonisch nicht erreichen könne, ich hatte aber auch mein Telefon gewechselt.Ich habe die Tochter von der Schule abgeholt, mein Mann kannte mich seit zehn Jahren, er sollte mir die Kinder überlassen. Am römisch 40 gab es eine Stadioneröffnung in unserem Rayon. Ich war unterwegs nach Hause mit den Töchtern, wir waren bei meiner Mutter. Wir waren bei der planmäßigen Untersuchung meiner Tochter im Krankenhaus, diese dauerte 21 Tage. Das war auch eine Behandlung, nicht nur eine Untersuchung. Am 07.05. haben wir den Termin ausgemacht, bis zum 09.05. waren wir bei meiner Mutter und am 09.05. fuhren wir nach Hause in meine Wohnung. Als wir zu Hause waren, kam der Verwandte von römisch 40 herein. Ich schrie ihn an, warum er gekommen sei. Am 07.03. hatte ich meine Sim-Karte umgetauscht. Er fragte, warum er mich telefonisch nicht erreichen könne, ich hatte aber auch mein Telefon gewechselt.
Ich versuchte ihn aus der Wohnung zu drängen, er war aber nicht allein, er hatte noch eine Person dabei, die blieb aber an der Türschwelle. Ich glaube, dass er mich gesehen hat, als wir nach Hause gingen, ich mit den Kindern. Es gab wegen der Eröffnung viel Exekutive dort. Ich habe ihm gedroht, dass mein Mann kommen würde. Er hat etwas in die Küche gebracht. Er hat mir mit einem Messer gedroht, dass er mich töten würde. Meine Kinder sahen das und schrien laut und weinten. Ich selber habe das Messer nicht gesehen, aber die Kinder haben mir das dann erzählt. Ich wollte meine Kinder in Sicherheit bringen, ich versuchte meine Älteste aufzuheben, aber ihre Beine gehorchten ihr nicht mehr. Ich trug sie zu meiner Freundin, meiner Nachbarin im Erdgeschoß. Ich wohne im ersten Stock. Als ich bei meiner Freundin war, wollten mich die Kinder nicht mehr hinaufgehen lassen. Meine Freundin war nicht zu Hause, aber ihr Mann. Er ist ein Militärangehöriger. Da ich nicht mehr hinaufkam, begann der Verwandte von XXXX in die Wohnungen zu schauen. Er sagte zu mir, "Komm her", der Mann meiner Freundin fragte, ob das ein Verwandter sei. Der Verwandte von XXXX sagte zu mir, ich solle mit ihm kommen, aber ich sagte, ich will nicht. Der Mann meiner Freundin sagte, ich und der Verwandte von XXXX könnten hier bleiben, er würde jetzt sowieso weggehen.Ich versuchte ihn aus der Wohnung zu drängen, er war aber nicht allein, er hatte noch eine Person dabei, die blieb aber an der Türschwelle. Ich glaube, dass er mich gesehen hat, als wir nach Hause gingen, ich mit den Kindern. Es gab wegen der Eröffnung viel Exekutive dort. Ich habe ihm gedroht, dass mein Mann kommen würde. Er hat etwas in die Küche gebracht. Er hat mir mit einem Messer gedroht, dass er mich töten würde. Meine Kinder sahen das und schrien laut und weinten. Ich selber habe das Messer nicht gesehen, aber die Kinder haben mir das dann erzählt. Ich wollte meine Kinder in Sicherheit bringen, ich versuchte meine Älteste aufzuheben, aber ihre Beine gehorchten ihr nicht mehr. Ich trug sie zu meiner Freundin, meiner Nachbarin im Erdgeschoß. Ich wohne im ersten Stock. Als ich bei meiner Freundin war, wollten mich die Kinder nicht mehr hinaufgehen lassen. Meine Freundin war nicht zu Hause, aber ihr Mann. Er ist ein Militärangehöriger. Da ich nicht mehr hinaufkam, begann der Verwandte von römisch 40 in die Wohnungen zu schauen. Er sagte zu mir, "Komm her", der Mann meiner Freundin fragte, ob das ein Verwandter sei. Der Verwandte von römisch 40 sagte zu mir, ich solle mit ihm kommen, aber ich sagte, ich will nicht. Der Mann meiner Freundin sagte, ich und der Verwandte von römisch 40 könnten hier bleiben, er würde jetzt sowieso weggehen.
Ich habe ein Taxi gerufen und fuhr zu meiner Mutter. Ich kam im Mai nicht mehr in meine Wohnung. Ungefähr 20 Minuten später hat mich meine Freundin angerufen, wer diese Leute wären, ich habe gelogen, dass ich ihnen Geld schulde. Sie hat mir nicht geglaubt. Das war die Freundin, die im Erdgeschoss wohnt, sie heißt XXXX und ihr MannIch habe ein Taxi gerufen und fuhr zu meiner Mutter. Ich kam im Mai nicht mehr in meine Wohnung. Ungefähr 20 Minuten später hat mich meine Freundin angerufen, wer diese Leute wären, ich habe gelogen, dass ich ihnen Geld schulde. Sie hat mir nicht geglaubt. Das war die Freundin, die im Erdgeschoss wohnt, sie heißt römisch 40 und ihr Mann
XXXX.römisch 40 .
Bei meiner Mutter wohnte auch mein Sohn. Ich konnte nicht lange dort bleiben, weil ich ihr nicht erklären konnte, was passiert ist. Wenn mein Sohn das erfahren hätte, hätte mein Sohn versucht mich zu rächen.
Ich war ca. eine Stunde bei meiner Mutter. Als ich mit meiner Freundin sprach, bat ich sie, meine Geldtasche und mein Mobiltelefon zu holen und die Wohnung abzusperren. Ich fuhr dann zu meiner anderen Freundin XXXX. Sie wohnt auch im Mikrorayon. Ich bat XXXX, dass sie meine Sachen zu XXXX bringt, das tat sie am nächsten Tag.Ich war ca. eine Stunde bei meiner Mutter. Als ich mit meiner Freundin sprach, bat ich sie, meine Geldtasche und mein Mobiltelefon zu holen und die Wohnung abzusperren. Ich fuhr dann zu meiner anderen Freundin römisch 40 . Sie wohnt auch im Mikrorayon. Ich bat römisch 40 , dass sie meine Sachen zu römisch 40 bringt, das tat sie am nächsten Tag.
Bei XXXX wohnte ich vier Tage. Am 13.05.2011 rief mich die Lehrerin meiner Tochter an, dass meine Tochter in einem Wettbewerb eine Ehrenurkunde gewonnen hätte und warum ich das nicht abhole. Ich ging zur Schule und als die Lehrerin mich fragte, was passiert ist, habe ich ihr alles erzählt.Bei römisch 40 wohnte ich vier Tage. Am 13.05.2011 rief mich die Lehrerin meiner Tochter an, dass meine Tochter in einem Wettbewerb eine Ehrenurkunde gewonnen hätte und warum ich das nicht abhole. Ich ging zur Schule und als die Lehrerin mich fragte, was passiert ist, habe ich ihr alles erzählt.
Sie sagte zu mir, warum fährst du dann nicht weg? Ich habe vorher nie daran gedacht freiwillig meine Heimat zu verlassen. Wohin kann man fahren, wenn man die Sprache nicht beherrscht? Ich glaube das war nicht am 13.05.2011, denn am 13. haben wir um Reisepässe angesucht, ich glaube das war am 11. oder 12.05. Ich habe der Lehrerin nicht alles erzählt. Sie hätte einen Verwandten in der Abteilung für Minderjährige, den solle ich kontaktieren. Man hat uns gesagt, es wäre besser, wenn wir zur Staatsanwaltschaft fahren, denn dort würden solche Angelegenheiten behandelt. Damit meine ich, ich meinte, wegen der Ermordung des jungen Mannes. Ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft hat uns angehört, die Vergewaltigung habe ich nicht erwähnt, der Mann sagte, wir sollen einfach schweigen.
Am 13.05.2011 habe ich die Anträge für einen Reisepass eingereicht, am 19.05.2011 bekam ich schon einen Pass.
Ich habe immer noch gehofft, dass wir für XXXX eine Quote bekommen und nach Moskau fahren können.Ich habe immer noch gehofft, dass wir für römisch 40 eine Quote bekommen und nach Moskau fahren können.
Als ich wieder zum Gesundheitsministerium ging, habe ich selbst gehört, wie die Antwort aus Moskau war, diese Dame solle uns verständigen, dass wir noch mindestens zwei Jahre warten müssten. Dann habe ich gefragt, wie viel die OP kosten würde, und sie sagten, 500.000 Rubel pro OP, und sie bräuchte zwei Operationen.
Wir haben alle Befunde mit Flash-Card an Kadyrow geschickt, aber es kam keine Antwort.
Am 25.07.2011 sind wir ausgereist. Ich wollte nicht ausreisen, aber man hat mich überredet, damit meine Tochter eine Behandlung bekommt. Die Referentin vom Gesundheitsministerium hat gesagt, dass eine Quote für Kurgan (Bezirk in Sibirien) zur Verfügung gestellt worden wäre und wir könnten versuchen, meine Tochter dort operieren zu lassen. Ich wollte die Antwort abwarten, ich hatte Gelegenheitsjobs aufgenommen, Arbeiten an Baustellen im Innenraum (z. B. Spachtelarbeiten). XXXX fragte mich am 01.06.2011, ob ich solche Arbeiten bei ihrem Bruder machen könnte, ich habe natürlich ja gesagt. 40 Tage verbrachte ich beim Bruder von XXXX, vom 01.06. bis 10.07.2011. Am 10.07.2011 kam XXXX, das ist der Verwandte von XXXX an die Adresse des Bruders von XXXX. Der Bruder war aber nicht zu Hause, nur seine Frau und die Kinder. Das war um 10 Uhr abends, ich habe gerade die Wände abgeschliffen. Er sagte zu mir, hast du geglaubt, ich werde dich nicht finden, wie lange hast du vor, dich vor mir zu verstecken. Fahren wir, ich werde dich verkaufen, sagte er zu mir. Er fuhr mich in einen abgelegenen Stall. Von 10. bis 12.07.2011 wurde ich dort festgehalten. Er hat mich wieder misshandelt und bot mich jedem an.Am 25.07.2011 sind wir ausgereist. Ich wollte nicht ausreisen, aber man hat mich überredet, damit meine Tochter eine Behandlung bekommt. Die Referentin vom Gesundheitsministerium hat gesagt, dass eine Quote für Kurgan (Bezirk in Sibirien) zur Verfügung gestellt worden wäre und wir könnten versuchen, meine Tochter dort operieren zu lassen. Ich wollte die Antwort abwarten, ich hatte Gelegenheitsjobs aufgenommen, Arbeiten an Baustellen im Innenraum (z. B. Spachtelarbeiten). römisch 40 fragte mich am 01.06.2011, ob ich solche Arbeiten bei ihrem Bruder machen könnte, ich habe natürlich ja gesagt. 40 Tage verbrachte ich beim Bruder von römisch 40 , vom 01.06. bis 10.07.2011. Am 10.07.2011 kam römisch 40 , das ist der Verwandte von römisch 40 an die Adresse des Bruders von römisch 40 . Der Bruder war aber nicht zu Hause, nur seine Frau und die Kinder. Das war um 10 Uhr abends, ich habe gerade die Wände abgeschliffen. Er sagte zu mir, hast du geglaubt, ich werde dich nicht finden, wie lange hast du vor, dich vor mir zu verstecken. Fahren wir, ich werde dich verkaufen, sagte er zu mir. Er fuhr mich in einen abgelegenen Stall. Von 10. bis 12.07.2011 wurde ich dort festgehalten. Er hat mich wieder misshandelt und bot mich jedem an.
Er hatte eine Pistole, als er eingeschlafen war, wollte ich ihn damit umbringen. Er hatte wahrscheinlich zwei Pistolen und ich habe die Falsche ergriffen, sie war gesichert. Der Besitzer des Stalls hat mich mit der Pistole gesehen. Ich versuchte abzudrücken, aber ich hörte kein Geräusch. Als ich begann, die Pistole zu untersuchen, kam dieser Besitzer des Stalls und entriss mir die Pistole. Er sagte, wenn ich ihn töte, würde ich den Stall nicht lebendig verlassen können. Er sagte, er könne mir ein Pferd geben. Als er das sagte, kam ein Auto und brachte Lebensmittel, der Besitzer sprach mit dem Fahrer und ich durfte dann in das Auto einsteigen. Der Fahrer brachte mich in ein verlassenes Haus, am nächsten Tag in der Früh kam er und brachte mich zum Bahnhof. Das war der Bahnhof von XXXX. Von dort fuhr ich zu meiner anderen Freundin XXXX, sie wohnt auch im Mikrorayon, sie wohnt auf Nummer 14 und ich auf Nummer 12. XXXX ist zur Schule gegangen und hat mit der Lehrerin gesprochen, dass ich ausreisen will. Meine Töchter waren bei der Mutter. Keiner hat etwas gefragt. Der Bruder von XXXX hat gesagt, wenn er das gewusst hätte, hätte er keinen mich mitnehmen lassen. Dann hat man mir geholfen auszureisen. Wir fuhren nach Deutschland.Er hatte eine Pistole, als er eingeschlafen war, wollte ich ihn damit umbringen. Er hatte wahrscheinlich zwei Pistolen und ich habe die Falsche ergriffen, sie war gesichert. Der Besitzer des Stalls hat mich mit der Pistole gesehen. Ich versuchte abzudrücken, aber ich hörte kein Geräusch. Als ich begann, die Pistole zu untersuchen, kam dieser Besitzer des Stalls und entriss mir die Pistole. Er sagte, wenn ich ihn töte, würde ich den Stall nicht lebendig verlassen können. Er sagte, er könne mir ein Pferd geben. Als er das sagte, kam ein Auto und brachte Lebensmittel, der Besitzer sprach mit dem Fahrer und ich durfte dann in das Auto einsteigen. Der Fahrer brachte mich in ein verlassenes Haus, am nächsten Tag in der Früh kam er und brachte mich zum Bahnhof. Das war der Bahnhof von römisch 40 . Von dort fuhr ich zu meiner anderen Freundin römisch 40 , sie wohnt auch im Mikrorayon, sie wohnt auf Nummer 14 und ich auf Nummer 12. römisch 40 ist zur Schule gegangen und hat mit der Lehrerin gesprochen, dass ich ausreisen will. Meine Töchter waren bei der Mutter. Keiner hat etwas gefragt. Der Bruder von römisch 40 hat gesagt, wenn er das gewusst hätte, hätte er keinen mich mitnehmen lassen. Dann hat man mir geholfen auszureisen. Wir fuhren nach Deutschland.
Als meine Tochter XXXX noch ganz klein war, bekam sie Injektionen. Mir wurde gesagt, dass das Medikament sehr gut ist und man hat mir zuerst versprochen, dass meine Tochter die Finger nach einem halben Jahr bewegen kann, aber mit diesem Medikament war es schon nach drei Wochen so weit. Ich habe damals gedacht, dass es schön wäre in einem Land zu leben, das so gute Medikamente herstellen kann. Wir fuhren nach Deutschland, obwohl ich nach Österreich wollte. Ich habe die Entscheidung gefasst, wenn ich ins Ausland fahre, wird es nur Österreich sein.Als meine Tochter römisch 40 noch ganz klein war, bekam sie Injektionen. Mir wurde gesagt, dass das Medikament sehr gut ist und man hat mir zuerst versprochen, dass meine Tochter die Finger nach einem halben Jahr bewegen kann, aber mit diesem Medikament war es schon nach drei Wochen so weit. Ich habe damals gedacht, dass es schön wäre in einem Land zu leben, das so gute Medikamente herstellen kann. Wir fuhren nach Deutschland, obwohl ich nach Österreich wollte. Ich habe die Entscheidung gefasst, wenn ich ins Ausland fahre, wird es nur Österreich sein.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Die Ex-Frau meines Mannes ist jetzt wieder seine Frau, weil wir geschieden sind.
Der Mann, der mich vergewaltigt hat, hat gesagt, er wäre ein Verwandter von XXXX, aber seinen Namen kenne ich nicht, es könnte auch ein anderer als XXXX sein.Der Mann, der mich vergewaltigt hat, hat gesagt, er wäre ein Verwandter von römisch 40 , aber seinen Namen kenne ich nicht, es könnte auch ein anderer als römisch 40 sein.
Nicht er hat etwas in die Küche gebracht, sondern ich habe etwas in die Küche gebracht.
Es wurde eine Quote für Kurgan angemeldet, die Mitarbeiterin wollte versuchen, die Quote von Kurgan transferiert zu bekommen. Meine Tochter sollte in Moskau oder Kurgan operiert werden. Ansonsten ist alles korrekt."
Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung ihrer Töchter sowie die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsland im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihre eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sie gab dazu unter Beilage von Befunden bekannt, dass bei ihrer Tochter XXXX wahrscheinlich eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit bestehe und eine vollständig Heilung des Querschnittsyndroms nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, sodass angesichts der in der Praxis deutlich eingeschränkten medizinischen Versorgungssituation in der Russischen Föderation im konkreten Fall derartig außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Mit Schreiben vom 17.11.2011 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung ihrer Töchter sowie die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsland im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihre eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sie gab dazu unter Beilage von Befunden bekannt, dass bei ihrer Tochter römisch 40 wahrscheinlich eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit bestehe und eine vollständig Heilung des Querschnittsyndroms nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, sodass angesichts der in der Praxis deutlich eingeschränkten medizinischen Versorgungssituation in der Russischen Föderation im konkreten Fall derartig außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ich jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 bis zum 22.02.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012 wurde der Antrag vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ich jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 bis zum 22.02.2013 erteilt.
Nach der Wiedergabe der oa. dargestellten Einvernahmen und Anführung der Beweismittel wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und sie keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können und auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Sie habe ihre Heimat zur Erlangung einer besseren medizinischen Versorgung ihrer Tochter XXXX verlassen, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.Nach der Wiedergabe der oa. dargestellten Einvernahmen und Anführung der Beweismittel wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und sie keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können und auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Sie habe ihre Heimat zur Erlangung einer besseren medizinischen Versorgung ihrer Tochter römisch 40 verlassen, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Folgende relevante Feststellungen zur Russischen Föderation wurden konkret getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt.
2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow offiziell nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.
(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 7.12.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.12.2011 / Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 7.12.2011) Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...]
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
Menschenrechte
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm.
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Präsident Kadyrow wandte mit Unterstützung von Putin weiterhin harte Maßnahmen an, um die Rebellenaktivität zu unterdrücken. Sein Erfolg bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)
Rechtsschutz
Justiz
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. [...]
Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.
Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken, nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 9.12.2011)
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. [...]Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Polizeigewalt / Folter
Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungskräfte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Entführungen, das Verschwinden von Personen und Folter kommen aber weiterhin vor und werden sowohl von Rebellen, als auch von Sicherheitskräften begangen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Korruption
Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Nichtregierungsorganisationen
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
2010 machten einige hochrangige Beamte Aussagen, die das Misstrauen gegen NRO reflektieren und weiter dazu beitrugen. Im Juli nannte Kadyrow Menschenrechtsaktivisten und die NRO Memorial "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates". Medwedews erster stellvertretender Stabschef Wladislaw Surkow stellte die Loyalität einiger NRO, die Menschenrechtsthemen behandelten oder durch ausländisches Geld finanziert wurden, in Frage.
Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der in der Region führenden NRO, Memorial. Er und Kadyrow sprachen sich öffentlich gegen die NRO aus. Kleine, in der Republik verteilte Memorial-Zentren berichteten, dass die Verwaltungsbehörden oft Hausbesitzer anwies, ihnen keine Räumlichkeiten für Büros zu vermieten.
Einige internationale NRO hatten kleine Büros mit lokalen Angestellten in Tschetschenien. Nach dem Tod von Natalia Estemirowa verließen aufgrund von Sicherheitsbedenken und den Arbeitsmöglichkeiten fast alle NRO Tschetschenien oder unterließen ihre Tätigkeiten vorübergehend.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Mai 2010 traf sich Präsident Medwedew mit NRO, die zum Nordkaukasus arbeiten, und hielt die lokalen Behörden dazu an, mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Jedoch machten Kadyrow und andere hochrangige tschetschenische Beamte weiterhin bedrohliche Aussagen über Menschenrechtsgruppen. Auf Kadyrows Aussage im Juli 2010, in der er Mitarbeiter von Memorial als "Feinde des Staates, Feinde des Volkes und Feinde des Gesetzes" bezeichnet hatte, reagierte der Kreml nicht.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisierten, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Ombudsmann
Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend.
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Im Mai 2011 wurde Nuchaschijew vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nuchaschijew wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 9.12.2011)
Soziale Gruppen
Frauen und Kinder
2010 war eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung für tschetschenische Frauen festzustellen. Mehreren Berichten zufolge wurden Frauen, offenbar weil sie kein Kopftuch trugen, mit Paintball-Waffen beschossen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - The State of the World's Human Rights, 13.5.2011)
Obwohl Polygamie illegal ist, ermutigte die tschetschenische Regierung Männer, sich mehr als eine Ehefrau zu nehmen. Zudem ermutigte die Regierung Frauen und Mädchen in der Öffentlichkeit Kopftücher zu tragen (Schulen, Universitäten, Regierungsämter) und drohte unverheirateten Frauen mit Kündigung, sollten sie sich entscheiden, alleinstehend zu bleiben. NROen zufolge gehören Brautentführungen im Nordkaukasus weiterhin zu vorherrschenden Praktiken, die von lokalen Traditionen herstammen. Werden junge Frauen nach einer Entführung wieder zu ihrer Familie zurückgebracht, gelten sie, da sie nicht mehr Jungfrauen sind, als "befleckt" und könnten keine seriöse Ehe mehr eingehen.
Im Juni 2010 berichtete HRW glaubhaft, dass Personen - darunter auch Sicherheitskräfte - nicht bedeckte Frauen in den Straßen von Grosny mit Paintball-Kugeln abschossen und ihnen zukünftige Grausamkeiten androhten, sollten sie sich nicht bedecken. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow drückte seine eindeutige Zustimmung für solche Praktiken aus. Dieselbe NRO berichtete im August 2010 über zahlreiche Vorfälle von Schikanen von Frauen auf den Straßen der Hauptstadt durch Gruppen von Männern, die angaben dem Hohen Islamischen Rat der Republik anzugehören. In zwei Fällen sollen tschetschenische Sicherheitskräfte an den Vorfällen beteiligt gewesen sein.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
In Tschetschenien werden für Frauen vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
In das von NRO insgesamt düster gezeichnete Lagebild für Tschetschenien fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Missachtung von Frauenrechten verstärkte sich 2010. Frauen, die keine Kopftücher tragen werden auf der Straße schikaniert. Die lokalen Behörden billigten das Beschießen von unverschleierten Frauen mit Paintballgewehren. In einem Fernsehinterview sagte Kadyrow, dass die Frauen eine solche Behandlung verdienten, da sie sich nicht angemessen kleideten. Die tschetschenischen Behörden verboten jenen, die sich weigerten ein Kopftuch zu tragen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten oder zur Schule oder Universität zu gehen.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden.
Tschetscheniens Mufti Sultan Mirzaev rief Anfang 2011 die Frauen der Republik auf, sich "züchtig" zu kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zu zeigen. Er erklärte, dass Frauen diese Aufforderung verstehen müssen, sie würden niemanden zwingen, aber die Frauen auffordern, traditionelle islamische Kleidung zu tragen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. [...] Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nunmehr nicht mehr notwendig. In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elene Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa eine Zugbillet.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspassport oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen ort beträgt 90 Tage. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit: Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadyrows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadyrow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadyrows antiquierten Despotismus behindert.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)
Nichtregierungsorganisationen
International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12..2011 / International Medical Corps: Russian Federation: Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011)
International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.
(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.
Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.
Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind.
In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden temporär in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.
(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 12.12.2011)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010
343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.
(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:
Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011)
In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung.
(Caucasian Knot: Chechnya reveals half-million-worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011,
http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)
Kompensationszahlungen
Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.
Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.
(IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)
Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Medizinische Versorgung
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009) Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invaliden gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Nichtregierungsorganisationen
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
UNICEF eröffnete in Grosny ein neues multifunktionales Jugendzentrum. Dieses ist gut ausgestattet für verschiedene Sportaktivitäten und für Berufsausbildung, oder für die Interaktion mit Kollegen und Freunden. Das Zentrum ist Teil eines regionalen Netzwerkes, ähnliche Zentren wurden in Dagestan und Kabardino-Balkarien neu eröffnet, ein Zentrum in Inguschetien und ein weiteres in Kabardino-Balkarien sind schon länger in Betrieb.
Das Projekt soll die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern, und Kapazitäten von NRO, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen.
(UNICEF: UNICEF expands a network of youth centers in the Northern Caucasus, 2.12.2011,
http://eng.unicef.ru/press_centre/news?rid=24204&oo=2&fnid=68&newWin=0&apage=1&nm=85012&fxsl=view.xsl, Zugriff 12.12.2011)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 12.12.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen anlässlich der Antragstellung lediglich die erhoffte Heilung für ihre behinderte Tochter XXXX beinhaltete, sie jedoch mit keinem Wort Übergriffe auf ihre Person als Fluchtgründe erwähnte. Erst anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt habe sie vorgebracht, nach dem Versuch einer persönlichen Kontaktaufnahme mit Kadyrow von einem Milizangehörigen (mehrfach) vergewaltigt und schließlich entführt worden zu sein, von wo ihr jedoch die Flucht gelungen sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubwürdig und auch nicht plausibel. Es sei nämlich zu erwarten, dass derart einschneidende Erlebnisse ins Zentrum eines Asylbegehrens gerückt würden, sofern diese tatsächlich die Basis einer Verfolgung bzw. eines Bedrohungsszenarios darstellen. Nach der Judikatur des VwGH sei ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert werde und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zu den Ereignissen Angaben der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen. Außerdem hätten sich einige Unschlüssigkeiten in ihrem Vorbringen ergeben: So sei nicht plausibel, dass der Vergewaltiger sie später auf die angegebene Art wiedergefunden hätte, nämlich dass er die Beschwerdeführerin zufällig auf dem Weg nach Hause mit den Kindern gesehen hätte, weil das in einem so großen Ort unwahrscheinlich sei. Auch hätte sie keine Gründe genannt, wieso er ausgerechnet immer wieder sie hätte aufsuchen sollen. Nach einer vorliegenden Anfragebeantwortung von VESTA vom 10.03.2010 habe in Tschetschenien die Frau das volle Recht und die Möglichkeit wegen Vergewaltigung eine Anzeige zu erstatten, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt würden. Als einer der Gründe für die Nichterstattung einer Anzeige werde darin die Schande für die Familie genannt. Dies sei aber in ihrem Fall nicht von Belang, weil sie angegeben habe, dass ihr Ehemann und die Familie davon Kenntnis erlangt hätten. Auch aus ihren Angaben über das Reiseziel lasse sich nicht auf ein fluchtartiges Verlassen ihres Herkunftsstaates schließen, vielmehr deute dies auf eine geplante Ausreise nach Österreich hin.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen anlässlich der Antragstellung lediglich die erhoffte Heilung für ihre behinderte Tochter römisch 40 beinhaltete, sie jedoch mit keinem Wort Übergriffe auf ihre Person als Fluchtgründe erwähnte. Erst anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt habe sie vorgebracht, nach dem Versuch einer persönlichen Kontaktaufnahme mit Kadyrow von einem Milizangehörigen (mehrfach) vergewaltigt und schließlich entführt worden zu sein, von wo ihr jedoch die Flucht gelungen sei. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubwürdig und auch nicht plausibel. Es sei nämlich zu erwarten, dass derart einschneidende Erlebnisse ins Zentrum eines Asylbegehrens gerückt würden, sofern diese tatsächlich die Basis einer Verfolgung bzw. eines Bedrohungsszenarios darstellen. Nach der Judikatur des VwGH sei ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert werde und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zu den Ereignissen Angaben der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen. Außerdem hätten sich einige Unschlüssigkeiten in ihrem Vorbringen ergeben: So sei nicht plausibel, dass der Vergewaltiger sie später auf die angegebene Art wiedergefunden hätte, nämlich dass er die Beschwerdeführerin zufällig auf dem Weg nach Hause mit den Kindern gesehen hätte, weil das in einem so großen Ort unwahrscheinlich sei. Auch hätte sie keine Gründe genannt, wieso er ausgerechnet immer wieder sie hätte aufsuchen sollen. Nach einer vorliegenden Anfragebeantwortung von VESTA vom 10.03.2010 habe in Tschetschenien die Frau das volle Recht und die Möglichkeit wegen Vergewaltigung eine Anzeige zu erstatten, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt würden. Als einer der Gründe für die Nichterstattung einer Anzeige werde darin die Schande für die Familie genannt. Dies sei aber in ihrem Fall nicht von Belang, weil sie angegeben habe, dass ihr Ehemann und die Familie davon Kenntnis erlangt hätten. Auch aus ihren Angaben über das Reiseziel lasse sich nicht auf ein fluchtartiges Verlassen ihres Herkunftsstaates schließen, vielmehr deute dies auf eine geplante Ausreise nach Österreich hin.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung darstellen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Schließlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach ihrer Tochter XXXX als gegeben erachtet und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung darstellen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Schließlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach ihrer Tochter römisch 40 als gegeben erachtet und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
In der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung vorliegenden Beschwerde, womit auch die Entscheidungen betreffend ihre Kinder angefochten wurden, führte die Beschwerdeführerin aus, sie lege zur Feststellung ihrer Identität eine Kopie ihres Reisepasses vor und die Vorlage des Originals sei jederzeit möglich. Sie wiederholte ihr bereits vor dem Bundesaylamt erstattetes Vorbringen und verwies zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Feststellung der Behörde, sie hätte ihr Vorbringen in Bezug auf ihre Erstbefragung gesteigert, sei auf Grund § 19 AsylG nicht nachvollziehbar und erscheine rechtswidrig. Ferner sei sie bei der Erstbefragung von männlichen Organwaltern einvernommen worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Auch die Annahme der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Vergewaltiger sie immer wieder gefunden habe, erscheine willkürlich. Diese Beweiswürdigung enthalte eine Wiedergabe ihres Vorbringens, eine kurze Überlegung und schließlich die Conclusio ihrer Unglaubwürdigkeit, welche jedoch letztlich unbegründet geblieben sei, da die Überlegung der Behörde mit ihrem konkreten Vorbringen nicht in Verbindung gesetzt werden könne. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In der gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Entscheidung vorliegenden Beschwerde, womit auch die Entscheidungen betreffend ihre Kinder angefochten wurden, führte die Beschwerdeführerin aus, sie lege zur Feststellung ihrer Identität eine Kopie ihres Reisepasses vor und die Vorlage des Originals sei jederzeit möglich. Sie wiederholte ihr bereits vor dem Bundesaylamt erstattetes Vorbringen und verwies zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Feststellung der Behörde, sie hätte ihr Vorbringen in Bezug auf ihre Erstbefragung gesteigert, sei auf Grund Paragraph 19, AsylG nicht nachvollziehbar und erscheine rechtswidrig. Ferner sei sie bei der Erstbefragung von männlichen Organwaltern einvernommen worden, weshalb sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Auch die Annahme der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Vergewaltiger sie immer wieder gefunden habe, erscheine willkürlich. Diese Beweiswürdigung enthalte eine Wiedergabe ihres Vorbringens, eine kurze Überlegung und schließlich die Conclusio ihrer Unglaubwürdigkeit, welche jedoch letztlich unbegründet geblieben sei, da die Überlegung der Behörde mit ihrem konkreten Vorbringen nicht in Verbindung gesetzt werden könne. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Soweit die Behörde ausgeführt habe, dass keine Anhaltspunkte für die fehlende Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden vorlägen, wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, worin von schlecht funktionierendem Rechtsschutz und verbreiteter Korruption berichtet werde. Sie habe vorgebracht, sich an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben, wo ihr gesagt worden sei, sie solle schweigen. Es handle sich bei den Vorfällen um traumatische Ereignisse. Sie beantragte eine fachärztliche Begutachtung durch eine weibliche Begutachterin, da sie sowohl psychische als auch physische Störungen davongetragen habe. Im Fall der Rückkehr könne sie auf keine Unterstützung durch ihre Verwandten zählen, da sie von ihrem Ehemann wegen der Vergewaltigung geschlagen worden sei und er sich habe scheiden lassen. Zu ihrer Mutter könne sie nicht gehen, weil sie der Vergewaltiger dort finden würde. Als alleinstehende, tschetschenische und vergewaltigte Frau und Mutter werde sie im Fall der Rückkehr mit ihren Kindern höchstwahrscheinlich in einer Notlage befinden. Asylrelevant sei auch, ob und unter welchen Umständen ihrer Tochter XXXX der Zugang zu einer Behandlung möglich bzw. gewährleistet werde und ob eine Behandlung oder Medikation für sie finanziell leistbar sein werde. Diesbezüglich seien jedoch keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen worden. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über die Behandelbarkeit ihrer Tochter in der Russischen Föderation, die Zugangsvoraussetzungen und über die finanziellen Auswirkungen beantragt. Vollkommen unberücksichtigt sei auch geblieben, dass ihre Tochter XXXX in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien wegen ihrer Behinderung die Schule nicht habe besuchen können, diese Möglichkeit habe ihre Tochter in Österreich schon. Beigebracht wurde ein Ambulanzbefund vom 01.02.2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin immer behindert bleiben wird und die nächst Kontrolle in der neurochirurgischen Kinderambulanz in einem Jahr vorgesehen ist. Weiters bedarf die Tochter der Beschwerdeführerin nach der ärztlichen Bestätigung der Kinderurologie des Krankenhauses XXXX vom XXXX einer (jährlichen) Anpassung der Therapie für die bei ihr bestehende Blasenfunktionsstörung.Soweit die Behörde ausgeführt habe, dass keine Anhaltspunkte für die fehlende Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden vorlägen, wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, worin von schlecht funktionierendem Rechtsschutz und verbreiteter Korruption berichtet werde. Sie habe vorgebracht, sich an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben, wo ihr gesagt worden sei, sie solle schweigen. Es handle sich bei den Vorfällen um traumatische Ereignisse. Sie beantragte eine fachärztliche Begutachtung durch eine weibliche Begutachterin, da sie sowohl psychische als auch physische Störungen davongetragen habe. Im Fall der Rückkehr könne sie auf keine Unterstützung durch ihre Verwandten zählen, da sie von ihrem Ehemann wegen der Vergewaltigung geschlagen worden sei und er sich habe scheiden lassen. Zu ihrer Mutter könne sie nicht gehen, weil sie der Vergewaltiger dort finden würde. Als alleinstehende, tschetschenische und vergewaltigte Frau und Mutter werde sie im Fall der Rückkehr mit ihren Kindern höchstwahrscheinlich in einer Notlage befinden. Asylrelevant sei auch, ob und unter welchen Umständen ihrer Tochter römisch 40 der Zugang zu einer Behandlung möglich bzw. gewährleistet werde und ob eine Behandlung oder Medikation für sie finanziell leistbar sein werde. Diesbezüglich seien jedoch keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen worden. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über die Behandelbarkeit ihrer Tochter in der Russischen Föderation, die Zugangsvoraussetzungen und über die finanziellen Auswirkungen beantragt. Vollkommen unberücksichtigt sei auch geblieben, dass ihre Tochter römisch 40 in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien wegen ihrer Behinderung die Schule nicht habe besuchen können, diese Möglichkeit habe ihre Tochter in Österreich schon. Beigebracht wurde ein Ambulanzbefund vom 01.02.2012, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin immer behindert bleiben wird und die nächst Kontrolle in der neurochirurgischen Kinderambulanz in einem Jahr vorgesehen ist. Weiters bedarf die Tochter der Beschwerdeführerin nach der ärztlichen Bestätigung der Kinderurologie des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 einer (jährlichen) Anpassung der Therapie für die bei ihr bestehende Blasenfunktionsstörung.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 01.08.2011 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Töchter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag abweichend von ihrem Vorbringen anlässlich der Antragstellung, wo sie die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter als Grund für die Antragstellung angab, vor dem Bundesasylamt erstmals auf eine Verfolgung durch einen Milizangehörigen stützte, wird dieses Vorbringen auch seitens des Asylgerichtshofes nicht als glaubwürdig erachtet, gerade weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung keine Verfolgung ihrer Person geltend machte, sondern ausschließlich von der dringenden Notwendigkeit der medizinischen Behandlung ihrer Tochter sprach. Auch wenn gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so sollte eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch möglich sein (Kommentar Asylgesetz 2005, Feßl Holzschuster, S 412), weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin zumindest allgemein gehalten eine Verfolgung ihrer Person durch einen Milizangehörigen geltend gemacht bzw. zumindest einen Teil der später doch sehr umfangreich geschilderten Ereignisse aus Anlass des Zusammentreffens mit Kadyrov (und zwar ohne zunächst den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erwähnen) vorgebracht hätte. Wenn auch der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass sich die Erstbefragung inhaltlich oberflächlich gestaltete - wie auch vom Gesetzgeber vorgesehen - so ist doch darauf zu verweisen, dass sie keine Form einer erlittenen Misshandlung bzw. körperlicher Übergriffe mit einem Wort erwähnt hat. Wäre sie tatsächlich körperlich misshandelt worden, so ist davon auszugehen, dass sie zumindest eine gegen sie gesetzte Handlung gegen Leib und Leben vorgebracht hätte - ohne einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend zu machen. Im Gegensatz dazu schilderte sie den Gesundheitszustand ihrer Tochter und die benötigten Operationen sowie deren Kosten konkret und gab auch definitiv an: "Ich habe mein Land für meine körperlich behinderte Tochter verlassen."Soweit die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag abweichend von ihrem Vorbringen anlässlich der Antragstellung, wo sie die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter als Grund für die Antragstellung angab, vor dem Bundesasylamt erstmals auf eine Verfolgung durch einen Milizangehörigen stützte, wird dieses Vorbringen auch seitens des Asylgerichtshofes nicht als glaubwürdig erachtet, gerade weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung keine Verfolgung ihrer Person geltend machte, sondern ausschließlich von der dringenden Notwendigkeit der medizinischen Behandlung ihrer Tochter sprach. Auch wenn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so sollte eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch möglich sein (Kommentar Asylgesetz 2005, Feßl Holzschuster, S 412), weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin zumindest allgemein gehalten eine Verfolgung ihrer Person durch einen Milizangehörigen geltend gemacht bzw. zumindest einen Teil der später doch sehr umfangreich geschilderten Ereignisse aus Anlass des Zusammentreffens mit Kadyrov (und zwar ohne zunächst den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu erwähnen) vorgebracht hätte. Wenn auch der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass sich die Erstbefragung inhaltlich oberflächlich gestaltete - wie auch vom Gesetzgeber vorgesehen - so ist doch darauf zu verweisen, dass sie keine Form einer erlittenen Misshandlung bzw. körperlicher Übergriffe mit einem Wort erwähnt hat. Wäre sie tatsächlich körperlich misshandelt worden, so ist davon auszugehen, dass sie zumindest eine gegen sie gesetzte Handlung gegen Leib und Leben vorgebracht hätte - ohne einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend zu machen. Im Gegensatz dazu schilderte sie den Gesundheitszustand ihrer Tochter und die benötigten Operationen sowie deren Kosten konkret und gab auch definitiv an: "Ich habe mein Land für meine körperlich behinderte Tochter verlassen."
Nach ihren Schilderungen wurde sie Opfer der Willkür eines einzigen Polizisten und es ist nicht plausibel, dass er sie wieder gefunden hätte, ebenso nicht, dass er sie sucht. Der Asylgerichtshof stimmt mit der Auffassung des Bundesasylamtes überein, dass nicht plausibel ist, dass der Milizangehörige die Beschwerdeführerin in einem so großen Ort (wie Grosny) immer wieder gefunden haben soll. Dieses Vorbringen wird auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass dieser sie auf dem Weg nach Hause mit ihren Kindern vermutlich gesehen habe, nicht plausibel und wäre es weiters recht unplausibel, dass er ihr dann unbemerkt hätte folgen können. Die Beschwerdeführerin hat außerdem keine Gründe genannt, warum er sie immer wieder aufsuchen hätte sollen. Schließlich ist ebenfalls nicht plausibel, dass der Verfolger der Beschwerdeführerin diese auch beim Bruder ihrer Freundin gefunden und von dort entführt hätte. Sehr unwahrscheinlich erscheint auch die Schilderung ihrer Flucht aus dem Stall, wo sie zwei Tage festgehalten worden sein soll. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Besitzer des Stalles von solchen Vorgängen nichts bemerkt hätte bzw. er ihr aber andererseits zur Flucht verholfen hätte, dies noch dazu, nachdem er ihr zuvor die gesicherte Pistole entrissen hatte. Auch erscheint es recht unwahrscheinlich, dass der schlafende Entführer während der geschilderten Vorfälle nicht wach geworden wäre. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und wird dieses daher als unglaubwürdig erachtet.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Begründung der Behörde im angefochtenen Bescheid keinen Bezug zur Beschwerdeführerin haben soll, kann nicht gefolgt werden und es wird daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. einer fachärztlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin abgesehen, zumal diese auch keine Atteste über eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt hat.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung und vor dem Bundesasylamt ihren Reisepass nicht vorlegte, sondern angab, dieser sei bei den Schleppern verblieben, um im Gegensatz dazu der Beschwerde eine Kopie des Passes beizulegen und vorzubringen, das Original könne jederzeit vorlegt werden. Der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist daher zu entnehmen, dass sie ursprünglich nicht gewillt war, ihren Reisepass vorzulegen und ihre Identität nachzuweisen, wodurch auch durchaus berechtigte Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit als Person entstanden sind.
Letztlich geht daher auch der Asylgerichtshof - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.
Die Identität steht mangels Vorlage des Reisepasses im Original nach wie vor nicht fest, die Angaben über ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf ihren Sprachkenntnissen und ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben. Die Daten der Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen, und sie verfügt im Herkunftsstaat noch über Familienangehörige (zumindest ihre Eltern und Schwestern), weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Töchter der Beschwerdeführerin (D16 425318-1/2012 und D16 425317-1/2012) gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Töchter der Beschwerdeführerin (D16 425318-1/2012 und D16 425317-1/2012) gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war somit abzuweisen.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
27.04.2012