Norm
AVG §71Spruch
C10 425647-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2011 gegenüber einem Organ der Bundespolizei der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2011 gegenüber einem Organ der Bundespolizei der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.
Am gleichen Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ der Bundespolizei statt. Am 01.12.2011 erfolgte in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes am Flugplatz Wien Schwechat (im Folgenden: EAST-FH) die niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Zulassungsverfahren.
Der Bf. wurde nach Gestattung der Einreise und Zulassung des materiellen Asylverfahrens am 03.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2012, Zl. 11 14.301-BAT, am
14.02.2012 dem Bf. persönlich zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal (Spruchpunkt III.).14.02.2012 dem Bf. persönlich zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit diesem Bescheid wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gemäß § 63 abs 2 AVG vom 13.02.2012, Zl. 11 14.301-BAT, mit der dem Bf. mitgeteilt wurde, das ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt wird sowie eine Information über die Verpflichtung zu Ausreise mit selben Datum und Zahl persönlich zugestellt. Die Verfahrenanordnung und die Information wurden einschließlich einer Übersetzung in Nepali ausgefolgt.Mit diesem Bescheid wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, abs 2 AVG vom 13.02.2012, Zl. 11 14.301-BAT, mit der dem Bf. mitgeteilt wurde, das ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt wird sowie eine Information über die Verpflichtung zu Ausreise mit selben Datum und Zahl persönlich zugestellt. Die Verfahrenanordnung und die Information wurden einschließlich einer Übersetzung in Nepali ausgefolgt.
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 08.03.2012 per Einschreiben eingelangte und mit 06.03.2012 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Der Aufgabetag ist dem Poststempel nicht zweifelsfrei zu entnehmen. In der Beschwerde wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren oder in eventu dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens eine Beschwerdeverhandlung anzuordnen. Gleichzeitig wurde die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 beantragt.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 08.03.2012 per Einschreiben eingelangte und mit 06.03.2012 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Der Aufgabetag ist dem Poststempel nicht zweifelsfrei zu entnehmen. In der Beschwerde wurde beantragt, dem Bf. Asyl zu gewähren oder in eventu dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens eine Beschwerdeverhandlung anzuordnen. Gleichzeitig wurde die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 beantragt.
Zur Begründung dieses Antrages führte der Bf. aus, dass er den beschwerdegegenständlichen Bescheid am 14.02.2012 persönlich übernommen und beabsichtigt hätte, am 20.02.2012 die Caritas in Traiskirchen zwecks Beschwerdeerhebung aufzusuchen. Genau an diesem Tag sei er von Traiskirchen nach Weißkirchen/OÖ in ein Quartier der Caritas überstellt worden. Tags darauf (entspricht 21.02.2012) habe er sich in Weißkirchen erkundigt, an wen er sich bezüglich der Beschwerdeerhebung wenden müsse. Am Mittwoch und Donnerstag (entspricht 22. und 23. 02.2012) habe er vergeblich versucht, die Caritas telefonisch zu erreichen. Am 24.02.2012 habe er eine SMS an die Caritas geschickt. Am darauffolgenden Montag und Dienstag (entspricht 27. und 28.02.2012) habe er in der Annahme, die Caritas würde sein Quartier aufsuchen gewartet. Als kein Mitarbeiter der Caritas gekommen sei, sei er schließlich am 01.03.2012 nach Wels zur Rechtsberatung der Caritas gefahren und habe dort erfahren, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Weiters wies der Bf. darauf hin, dass ihn bei der Versäumung der Frist als rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden kein Verschulden treffe.
Der Bf. beantragte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs 6 AVG zuzuerkennen.Der Bf. beantragte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuzuerkennen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, am 20.03.2012 dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit diesem Bescheid wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gemäß § 63 abs 2 AVG vom 16.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, mit der dem Bf. mitgeteilt wurde, das ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt wird, zugestellt.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, am 20.03.2012 dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit diesem Bescheid wurde dem Bf. die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, abs 2 AVG vom 16.03.2012, Zl. 11 14.301-BAT, mit der dem Bf. mitgeteilt wurde, das ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt wird, zugestellt.
4. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 26.03.2012 beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 26.03.2012 datierte Beschwerde des Bf gegen Spruchpunkt I.. Es wurde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu "bewilligen". Begründend führte der Bf. aus, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2012 zugestellt worden sei. am 20.02.2012 sei er von Traiskrichen nach Weißenkrichen überstellt worden. Er habe bis 01.03.2012 vergeblich versucht, die Caritas zu kontaktieren, um sie um Verfassung einer Beschwerde zu ersuchen. Am 01.03.2012 sei das Hindernis, das ihn an der Beschwerdeeinbringung gehindert habe, weggefallen. Er habe sich redlich bemüht, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dies sei ihm aber aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen. Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor. Der Umstand, das eine nepalesische Asylwerberin, welche gemeinsam mit ihm nach Weißkrichen verlegt worden sei, ihre Beschwerde rechtzeitig einbringen habe können, stehe dem nicht entgegen. Sie hätten gemeinsam die Rechtsberatung aufgesucht, ihre Beschwerdefrist sei zu diesem Zeitpunkt noch "offen" gewesen.4. Gegen den unter 3. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 26.03.2012 beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 26.03.2012 datierte Beschwerde des Bf gegen Spruchpunkt römisch eins.. Es wurde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu "bewilligen". Begründend führte der Bf. aus, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2012 zugestellt worden sei. am 20.02.2012 sei er von Traiskrichen nach Weißenkrichen überstellt worden. Er habe bis 01.03.2012 vergeblich versucht, die Caritas zu kontaktieren, um sie um Verfassung einer Beschwerde zu ersuchen. Am 01.03.2012 sei das Hindernis, das ihn an der Beschwerdeeinbringung gehindert habe, weggefallen. Er habe sich redlich bemüht, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dies sei ihm aber aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen. Es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor. Der Umstand, das eine nepalesische Asylwerberin, welche gemeinsam mit ihm nach Weißkrichen verlegt worden sei, ihre Beschwerde rechtzeitig einbringen habe können, stehe dem nicht entgegen. Sie hätten gemeinsam die Rechtsberatung aufgesucht, ihre Beschwerdefrist sei zu diesem Zeitpunkt noch "offen" gewesen.
Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.03.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:
Der Bf. führt in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung aus, dass er den beschwerdegegenständlichen Bescheid am 14.02.2012 persönlich übernommen und beabsichtigt hätte, am 20.02.2012 die Caritas in Traiskirchen zwecks Beschwerdeerhebung aufzusuchen. Genau an diesem Tag sei er von Traiskirchen nach Weißkirchen/OÖ in ein Quartier der Caritas überstellt worden. Tags darauf (entspricht 21.02.2012) habe er sich in Weißkirchen erkundigt, an wen er sich bezüglich der Beschwerdeerhebung wenden müsse. Amt Mittwoch und Donnerstag (entspricht 22. und 23. 02.2012) habe er vergeblich versucht, die Caritas telefonisch zu erreichen. Am 24.02.2012 habe er eine SMS an die Caritas geschickt. Am darauffolgenden Montag und Dienstag (entspricht 27. und 28.02.2012) habe er in der Annahme, die Caritas würde sein Quartier aufsuchen gewartet. Als kein Mitarbeiter der Caritas gekommen sei, sei er schließlich am 01.03.2012 nach Wels zur Rechtsberatung der Caritas gefahren und habe dort erfahren, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Weiters wies der Bf. darauf hin, dass ihn bei der Versäumung der Frist als rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden kein Verschulden treffe. In der Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid des Bundesaslyamtes wiederholet der Bf. im wesentlichen die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung und ergänzte, dass am 01.03.2012 das Hindernis, welches ihn an der Beschwerdeeinbringung gehindert hätte, am 01.03.2012 weggefallen sei, ohne darzulegen, worin dieses Hindernis gelegen sei. Weiters führte der Bf. aus, dass er sich redlich bemüht habe, die Beschwerdefrist einzuhalten, dies sei ihm aber aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen und es liege nur ein minderer Grad des Verschuldens vor.
Weder aus dem Umstand, dass der Bf. an einem Tag innerhalb der Beschwerdefrist von Traiskrichen (NÖ) nach Weißkrichen (OÖ) umquartiert wurde noch aus der Tatsache, dass der Bf. rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war und seiner wiederholten Versuche innerhalb der Beschwerdefrist Unterstützung durch die Caritas zu erwirken sind geeignet, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse glaubhaft zu machen. Es ist zu berücksichtigten, dass die Rechtsmittelbelehrung im den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes in einer dem Bf. verständlichen Sprache übersetzt wurde und der Bf. diesen Bescheid persönlich übernommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. in Kenntnis darüber war, dass eine Beschwerde an den Asylgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu erheben ist. Weiters wurde dem Bf. mittels Verfahrensanordnung, die ebenfalls in eine dem Bf. verständlichen Sprache übersetzt wurde, mitgeteilt, dass ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe unter Nennung von Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt worden war. Allein aus dem Umstand, dass der Bf. in Kenntnis der Beschwerdefrist und in Kenntnis eines für das Beschwerdeverfahren zu Seite gestellten Rechtsberaters erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch persönliches Aufsuchen einer Rechtsberatungsstelle letztlich zielführende Maßnahmen für eine Beschwerdeerhebung setzte, kann ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nicht gesehen werden. In Anbetracht dieser Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass den Bf. kein Verschulen oder nur einer minderer Grad des Versehens treffen würde zumal er in der Beschwerde darlegte, vergeblich versucht zu haben, die Caritas telefonisch zu erreichen und sich nach Absetzungen einer SMS an die Caritas darauf beschränkte, auf einen Besucht der Caritas in seiner Unterkunft zu warten. Dass die Caritas ihm zugesagt hätte, ihn tatsächlich aufzusuchen, hat der Bf. nicht behauptet.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Bf. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
17.07.2012