Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A14 256.145-1/2011/15E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX vom 25.10.2011, StA von Syrien in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 vom 25.10.2011, StA von Syrien in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Stattgebung des Antrages des XXXX vom 25.10.2011 wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006 zu GZ 256.145/9-VIII/40/06 gem. § 66 Abs. 4 AVG, BGBL. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.In Stattgebung des Antrages des römisch 40 vom 25.10.2011 wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006 zu GZ 256.145/9-VIII/40/06 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte laut Aktenlage am 13.04.2004 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte laut Aktenlage am 13.04.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2004, Zl. 04 07.334-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers in Spruchpunkt I. gem. 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der Asylwerber gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2004, Zl. 04 07.334-BAT, wurde der Asylantrag des Asylwerbers in Spruchpunkt römisch eins. gem. 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Asylwerber gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 17.12.2004, richtete sich die fristgerecht am 20.12.2004 eingebrachte Berufung.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 17.12.2004, richtete sich die fristgerecht am 20.12.2004 eingebrachte Berufung.
I.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 13.04.2006 legte der Asylwerber seinen syrischen Personalausweis im Original vor und wurde im Protokoll festgestellt, dass aus diesem hervorgehe, dass das Bundesasylamt Vor- und Familiennamen vertauscht habe. Das Original bzw. eine Kopie dieses Ausweises wurde nicht zum Akt genommen.römisch eins.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 13.04.2006 legte der Asylwerber seinen syrischen Personalausweis im Original vor und wurde im Protokoll festgestellt, dass aus diesem hervorgehe, dass das Bundesasylamt Vor- und Familiennamen vertauscht habe. Das Original bzw. eine Kopie dieses Ausweises wurde nicht zum Akt genommen.
I.5. Mit Bescheid des UBAS vom 05.10.2006 zu GZ 256.145/7-VIII/40/06 wurde der Berufung des XXXX vom 20.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2004, Zl. 04 07.334-BAT stattgegeben und XXXX gem. § 7 AsylG Asyl gewährt. Gem. § 12 AsylG wurde weiters festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.5. Mit Bescheid des UBAS vom 05.10.2006 zu GZ 256.145/7-VIII/40/06 wurde der Berufung des römisch 40 vom 20.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2004, Zl. 04 07.334-BAT stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gem. Paragraph 12, AsylG wurde weiters festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Aus aufgrund der Aktenlage nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde dieser Bescheid des UBAS vom 05.10.2006 mit Bescheid des UBAS vom 30.10.2006 zu GZ 256.145/9-VIII/40/06 dahingehend berichtigt, dass der Name des Berufungswerbers statt "XXXX" richtigerweise "XXXX" zu lauten habe. Begründend wurde festgestellt, es handle sich um eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung, da sich im vorliegenden Fall aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Personalausweis ergeben habe, dass das Bundesasylamt den Vornamen mit dem Familiennamen des Berufungswerbers vertauscht hätte.
I.6. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der frühere Asylwerber die Namensänderung seines Namens auf XXXX.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der frühere Asylwerber die Namensänderung seines Namens auf römisch 40 .
I.7. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer am 02.04.2012 neuerlich das Original seines syrischen Personalausweises vor, welcher in der Folge beglaubigt übersetzt wurde.römisch eins.7. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer am 02.04.2012 neuerlich das Original seines syrischen Personalausweises vor, welcher in der Folge beglaubigt übersetzt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.7. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Berichtigungsbescheid des UBAS offensichtlich irrtümlich ergangen ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS sowie seinem nunmehrigen Antrag in Verbindung mit dem zum Nachweis seines Vorbringens vorgelegten syrischen Personalausweises, der amtlich übersetzt wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass dessen Vorname XXXX und dessen Familienname XXXX lautet.römisch zwei.7. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Berichtigungsbescheid des UBAS offensichtlich irrtümlich ergangen ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS sowie seinem nunmehrigen Antrag in Verbindung mit dem zum Nachweis seines Vorbringens vorgelegten syrischen Personalausweises, der amtlich übersetzt wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass dessen Vorname römisch 40 und dessen Familienname römisch 40 lautet.
Der Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates war somit gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, woraus folgt, dass der ursprüngliche Bescheid des UBAS vom 05.10.2006 mit dem korrekten Namen XXXX in der ursprünglich ergangenen Form wieder zur Geltung kommt.Der Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates war somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, woraus folgt, dass der ursprüngliche Bescheid des UBAS vom 05.10.2006 mit dem korrekten Namen römisch 40 in der ursprünglich ergangenen Form wieder zur Geltung kommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012