TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/19 D9 420439-1/2011

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Spruch

D9 420439-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2011, Zl. 11 00.699-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2011, Zl. 11 00.699-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 22. Jänner 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren voll- und minderjährigen Kindern (D9 420441, D9 420442) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 22. Jänner 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren voll- und minderjährigen Kindern (D9 420441, D9 420442) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Jänner 2011 gab die Beschwerdeführerin die im Spruch angeführten Identitätsdaten an und behauptete, Tschetschenien am 16. Oktober 2010 über XXXX und ihren Herkunftsstaat am 18. Jänner 2011 verlassen zu haben. In Bezug auf die Motive für ihre Ausreise brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter XXXX sei von Leuten Kadyrows entführt und sie danach von diesen mit dem Umbringen bedroht und ihr Sohn XXXX geschlagen worden, weshalb sie mit ihren beiden Kindern XXXX aus Furcht vor der Ermordung ihres Sohnes XXXX das Land verlassen habe. Ihre beiden Kinder XXXX seien verschollen.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Jänner 2011 gab die Beschwerdeführerin die im Spruch angeführten Identitätsdaten an und behauptete, Tschetschenien am 16. Oktober 2010 über römisch 40 und ihren Herkunftsstaat am 18. Jänner 2011 verlassen zu haben. In Bezug auf die Motive für ihre Ausreise brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter römisch 40 sei von Leuten Kadyrows entführt und sie danach von diesen mit dem Umbringen bedroht und ihr Sohn römisch 40 geschlagen worden, weshalb sie mit ihren beiden Kindern römisch 40 aus Furcht vor der Ermordung ihres Sohnes römisch 40 das Land verlassen habe. Ihre beiden Kinder römisch 40 seien verschollen.

Am 22. Februar 2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sieben Schwestern, ihre Mutter, ihren Bruder, ihre Großmutter, sieben Tanten und einen Onkel als Flüchtlinge in Österreich. Zur Begründung ihres Antrages machte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst Folgendes geltend: Ihre Tochter XXXX sei am 12. Oktober 2010 auf dem Nachhauseweg von der Schule entführt, beim Fluchtversuch verletzt worden und danach im Krankenhaus gewesen. Am 16. Oktober 2010 seien die Entführer mit einem Naheverhältnis zu Kadyrow zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie und ihren Sohn nach dem Verbleib ihrer Tochter gefragt, woraus die Beschwerdeführerin geschlossen habe, dass ihre Tochter geflohen sei. Die Entführer, unter ihnen der Bruder ihres Mannes, hätten ihren Sohn geschlagen und mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht, sollte ihre Tochter nicht binnen eines Tages gefunden werden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern XXXX die Heimat verlassen, ohne noch einmal mit ihrem Mann zu sprechen.Am 22. Februar 2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sieben Schwestern, ihre Mutter, ihren Bruder, ihre Großmutter, sieben Tanten und einen Onkel als Flüchtlinge in Österreich. Zur Begründung ihres Antrages machte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst Folgendes geltend: Ihre Tochter römisch 40 sei am 12. Oktober 2010 auf dem Nachhauseweg von der Schule entführt, beim Fluchtversuch verletzt worden und danach im Krankenhaus gewesen. Am 16. Oktober 2010 seien die Entführer mit einem Naheverhältnis zu Kadyrow zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie und ihren Sohn nach dem Verbleib ihrer Tochter gefragt, woraus die Beschwerdeführerin geschlossen habe, dass ihre Tochter geflohen sei. Die Entführer, unter ihnen der Bruder ihres Mannes, hätten ihren Sohn geschlagen und mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht, sollte ihre Tochter nicht binnen eines Tages gefunden werden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern römisch 40 die Heimat verlassen, ohne noch einmal mit ihrem Mann zu sprechen.

Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Mann, mit dem sie die islamische Ehe geschlossen habe, seit der Ausreise keinen Kontakt habe. Im Hinblick auf ihre Ausreisegründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei am 12. Oktober 2010 gegen ihren Willen von einem älteren Mann geraubt worden. Am Tag nach dem Brautraub und der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin von ihrer entführten Tochter, die sie im Dorf XXXX aufgesucht habe, angefleht worden, ihr zu helfen. Danach habe die Beschwerdeführerin vom Krankenhausaufenthalt ihrer Tochter erfahren. Am 16. Oktober 2010 hätten Kadyrow-Leute die Beschwerdeführerin aufgesucht und nach dem Verbleib ihrer Tochter gefragt, wobei die Beschwerdeführerin den Eindringlingen dieselbe Frage gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe von den Männern erfahren, dass ihre Tochter nicht mehr im Krankenhaus sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei daraufhin geschlagen und getreten worden. Unter den Männern hätte sich der Schwager der Beschwerdeführerin befunden. Mit dem Brautraub sei die Familie ihres Mannes einverstanden gewesen, die Versuche der Beschwerdeführerin, die Tochter zurückzuholen, seien deswegen gescheitert. Nachdem der Familie mit Ermordung gedroht worden sei, habe die Beschwerdeführerin sich mit ihrem erwachsenen Sohn zur Ausreise entschieden.Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Mann, mit dem sie die islamische Ehe geschlossen habe, seit der Ausreise keinen Kontakt habe. Im Hinblick auf ihre Ausreisegründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei am 12. Oktober 2010 gegen ihren Willen von einem älteren Mann geraubt worden. Am Tag nach dem Brautraub und der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin von ihrer entführten Tochter, die sie im Dorf römisch 40 aufgesucht habe, angefleht worden, ihr zu helfen. Danach habe die Beschwerdeführerin vom Krankenhausaufenthalt ihrer Tochter erfahren. Am 16. Oktober 2010 hätten Kadyrow-Leute die Beschwerdeführerin aufgesucht und nach dem Verbleib ihrer Tochter gefragt, wobei die Beschwerdeführerin den Eindringlingen dieselbe Frage gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe von den Männern erfahren, dass ihre Tochter nicht mehr im Krankenhaus sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei daraufhin geschlagen und getreten worden. Unter den Männern hätte sich der Schwager der Beschwerdeführerin befunden. Mit dem Brautraub sei die Familie ihres Mannes einverstanden gewesen, die Versuche der Beschwerdeführerin, die Tochter zurückzuholen, seien deswegen gescheitert. Nachdem der Familie mit Ermordung gedroht worden sei, habe die Beschwerdeführerin sich mit ihrem erwachsenen Sohn zur Ausreise entschieden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich und ihrer Situation in Österreich befragt und berichtete abermals von dem Vorfall am 16. Oktober 2010, als sie von bewaffneten Uniformierten aufgesucht und nach dem Verbleib ihrer Tochter XXXXgefragt und ihr Sohn tätlich angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Ermordung ihrer Tochter XXXX in Aussicht gestellt worden, die Schande über die Familie und den Bräutigam gebracht habe. Zudem habe man mit der Ausrottung der ganzen Familie gedroht. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin versucht, mit ihrer Schwester, bei der ihr anderer Sohn gelebt habe, in Kontakt zu treten, diese aber nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin habe vermutet, dass sich ihre Tochter bei ihrer Schwester aufhalte und eine Stunde nach dem Aufbruch der Männer aus Angst um ihre Kinder die Ausreise beschlossen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich und ihrer Situation in Österreich befragt und berichtete abermals von dem Vorfall am 16. Oktober 2010, als sie von bewaffneten Uniformierten aufgesucht und nach dem Verbleib ihrer Tochter XXXXgefragt und ihr Sohn tätlich angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei die Ermordung ihrer Tochter römisch 40 in Aussicht gestellt worden, die Schande über die Familie und den Bräutigam gebracht habe. Zudem habe man mit der Ausrottung der ganzen Familie gedroht. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin versucht, mit ihrer Schwester, bei der ihr anderer Sohn gelebt habe, in Kontakt zu treten, diese aber nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin habe vermutet, dass sich ihre Tochter bei ihrer Schwester aufhalte und eine Stunde nach dem Aufbruch der Männer aus Angst um ihre Kinder die Ausreise beschlossen.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2011, Zl. 11 00.699-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22. Jänner 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 6. Juli 2011, Zl. 11 00.699-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22. Jänner 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt nicht entsprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 27. Juli 2011 langte am 1. August 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechung getragen, da der bekämpfte Bescheid vom 6. Juli 2011 schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen aufweist.

Im angefochtenen Bescheid finden sich zwar Ausführungen zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin; das Verfahren ist aber insofern ergänzungsbedürftig geblieben, als die belangte Behörde unberücksichtigt lässt, dass zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Grund bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren der Beschwerdeführerin völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen und im angefochtenen Bescheid, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen, ausgeführt, die Angehörigen hätten "die Russische Föderation aufgrund des damaligen Tschetschenien-Krieges verlassen" (Bescheid, Seite 35 bzw. Akt des Bundesasylamtes, Seite 291). Wie das Bundesasylamt zu diesem Schluss gelangt, ohne das Vorbringen der Angehörigen der Beschwerdeführerin ins Verfahren einzubeziehen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle daher nicht stand. Zudem kann eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin - etwa als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie - im Herkunftsstaat von Vornherein zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft der in Österreich aufhältigen Angehörigen berücksichtigen und die Beschwerdeführerin und allenfalls auch ihre Angehörigen ergänzend einvernehmen, anschließend im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Asylgerichtshof gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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