Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 424.088-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl 11 13.540-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl 11 13.540-EAST Ost zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 10.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zurück.
2. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 03.02.2012 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der erwähnte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG behoben. Begründend wurde insbesondere wie folgt erwogen:2. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 03.02.2012 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der erwähnte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben. Begründend wurde insbesondere wie folgt erwogen:
"Wie aus dem Aufnahmeersuchen an Ungarn (siehe Verfahrenserzählung), wenn auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, hervorgehend, ist das Bundesasylamt in Einklang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist ist, was ja auch mit den vom Bundesasylamt an anderer Stelle zitierten bekannten Migrationsrouten in Übereinstimmung steht. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt die - im Übrigen relativ detaillierten und plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg dem Verfahren weitestgehend zugrunde gelegt hat, ist aber nun kein Grund ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer ebenso explizit und wiederholt angegebene Asylantragstellung in Griechenland als unwahr anzusehen wäre.
Dem steht auch das Fehlen eines EURODAC-Treffers mit Griechenland nicht entgegen, hält man sich etwa den Jahresbericht 2010 EURODAC der Europäischen Kommission, "Annual Report to the European Parliament and the Council on the activities of the EURODAC Central Unit in 2010" vom 12.09.2011, COM(2011) 549 final," vor Augen, in dem eine durchschnittliche Übertragungsdauer von 55 Tagen für Fingerabdruckdaten aus Griechenland an die Zentraleinheit vermerkt ist, was die Verlässlichkeit von griechischen EURODAC-Daten (oder dem Fehlen solcher) zu relativieren geeignet ist.
Bei dieser Sachlage wäre also (in Ermangelung zusätzlicher gegen den Beschwerdeführer sprechender, bei gegenwärtigem Aktenstand nicht ersichtlicher, Argumente) davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, wodurch (da Griechenland offenbar kein Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat) es zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden wäre.Bei dieser Sachlage wäre also (in Ermangelung zusätzlicher gegen den Beschwerdeführer sprechender, bei gegenwärtigem Aktenstand nicht ersichtlicher, Argumente) davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, wodurch (da Griechenland offenbar kein Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat) es zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden wäre.
Dies hat aber entscheidende Konsequenzen, als eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Art 16 Abs 3 Dublin II VO (ein Anwendungsfall des Art 16 Abs 4 Dublin II VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen der EU erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien Ende September 2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Ende Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.Dies hat aber entscheidende Konsequenzen, als eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO (ein Anwendungsfall des Artikel 16, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen der EU erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien Ende September 2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Ende Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.
Wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Erwägung, ein Bezug zu Griechenland sei jedenfalls irrelevant, auf ein Erkenntnis des AsylGH vom 22.01.2010, S19 410.996-1/2010/2E und eine Literaturstelle eines Kommentars zur Dublin II VO verweist, verkennt es, dass sich sowohl diese Literaturstelle als auch der dem Erkenntnis vom 22.01.2010 zugrundeliegende Sachverhalt auf eine Situation beziehen, in welcher in Griechenland kein Asylantrag gestellt wurde (zu dieser Sachlage, die aber hier - dem aktuellen Aktenstand nach - wie erwähnt nicht vorliegt, vergleiche etwa aktuell auch S4 vom 31.01.2012, 422.932-2/2012/2E).Wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Erwägung, ein Bezug zu Griechenland sei jedenfalls irrelevant, auf ein Erkenntnis des AsylGH vom 22.01.2010, S19 410.996-1/2010/2E und eine Literaturstelle eines Kommentars zur Dublin römisch zwei VO verweist, verkennt es, dass sich sowohl diese Literaturstelle als auch der dem Erkenntnis vom 22.01.2010 zugrundeliegende Sachverhalt auf eine Situation beziehen, in welcher in Griechenland kein Asylantrag gestellt wurde (zu dieser Sachlage, die aber hier - dem aktuellen Aktenstand nach - wie erwähnt nicht vorliegt, vergleiche etwa aktuell auch S4 vom 31.01.2012, 422.932-2/2012/2E).
Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands wird auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind (vgl EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel III VO 343/2003 - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands wird auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind vergleiche EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Verordnung Nr. 343 aus 2003, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel römisch drei VO 343 aus 2003, - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.
Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt des Aufnahmeersuchens an Griechenland (kein Hinweis auf Asylantragstellung in Griechenland) liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Art. 19).Aufgrund des so in einem entscheidenden Punkt unvollständigen Inhalt des Aufnahmeersuchens an Griechenland (kein Hinweis auf Asylantragstellung in Griechenland) liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Artikel 19,).
Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden. Auch auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der angeblichen Unsicherheit Ungarns brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Sofern das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht schlüssig (auf Basis einer ergänzten Befragung des Beschwerdeführers) darlegen kann, dass der Beschwerdeführer zu seiner Asylantragstellung in Griechenland unwahre Angaben macht und sohin doch eine Zuständigkeit Ungarns denkmöglich würde, wird es das Asylverfahren in Österreich meritorisch durchzuführen haben."
3. Im fortgesetzten Verfahren informierte das Bundesasylamt Ungarn über die vom Beschwerdeführer angegebene Asylantragsstellung in Griechenland, woraufhin die ungarische Behörde erklärte, ihre Zustimmung aufrecht zu erhalten. Am 03.04.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher die Umstände der vom Beschwerdeführer bekräftigten Asylantragstellung in Griechenland nicht weiter thematisiert wurden.
4. Das Bundesasylamt hat mit numehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen. Als einzige Neuerung in der Begründung gegenüber dem behobenen Vorbescheid wird auf die Aufrechterhaltung der Zustimmung Ungarns hingewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.4. Das Bundesasylamt hat mit numehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen. Als einzige Neuerung in der Begründung gegenüber dem behobenen Vorbescheid wird auf die Aufrechterhaltung der Zustimmung Ungarns hingewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
5. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 19.04.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Der Beschwerde ist insofern bezupflichten, dass (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann (vgl. VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).2. Der Beschwerde ist insofern bezupflichten, dass (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann vergleiche VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).
2.1. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren keine neuen tatsächlichen Umstände aufgezeigt, wonach der Beschwerdeführer zu seiner Asylantragsstellung in Griechenland unwahre Angaben getätigt hätte, demnach ist aber eine Zuständigkeit Ungarns (aus den im Vorerkenntnis genannten rechtlichen Gründen, denen das Bundesasylamt infolge Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen hat) nicht gegeben und vermag auch die, nun auf Basis vollständiger Informationen ergangene, ungarische Zustimmung daran nichts zu ändern.
2.2. Sofern man die Auffassung verträte, dass es aufgrund der ungarischen Zustimmung auf die Zuständigkeit Griechenlands nicht ankäme, stünde dieser im gegenständlichen Verfahren die Bindungswirkung der im Vorerkenntnis ausgedrückten Rechtsansicht entgegen (siehe insbesondere Punkt 3 der Begründung jenes Erkenntnisses), sodass weitere Erwägungen dazu gegenständlich entfallen können.
2.3. Auf das sonstige Beschwerdevorbringen war infolge Entscheidungsreife nicht mehr einzugehen.
3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen).3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen).
4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, BindungswirkungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012