TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/23 D10 426090-1/2012

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 426090-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 12 02.338-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 12 02.338-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte gemeinsam mit seiner Mutter am 26. Februar 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 28. Februar 2012 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie sei gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrem Ehemann aus Georgien in die Türkei gereist, wo sie auf einem Parkplatz mehrere LKW-Lenker um Mitnahme ersucht hätten. Da einer der Lenker sich lediglich bereit erklärt habe, sie und ihren Sohn (den Beschwerdeführer) mitzunehmen, sei ihr Ehemann in der Türkei zurückgeblieben. Sie hoffe jedoch, dass dieser bald nachkommen werde. Ihr Ehemann sei zwar derzeit nicht in Kenntnis, dass sie sich mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich befinde; das österreichische Bundesgebiet sei jedoch ihr "Fluchtziel" gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie habe in Georgien "Probleme" wegen ihres Bruders gehabt, der im Jahr 1993 nach Moskau gereist und "seither nicht mehr zurückgekehrt" sei. Ihres Wissens nach sei ihr Bruder "ein sogenannter Dieb"; auf diese Weise würden Mafiaangehörige in Georgien bezeichnet. Ein weiterer Bruder sei am 18. Juli 2010 von den georgischen Behörden verhaftet und geschlagen worden. "Die nächsten" seien sie und ihr Ehemann. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, ebenfalls verhaftet zu werden. Sie seien wiederholt angerufen und bedroht worden, dass ihnen Rauschgift untergeschoben werde, um einen Grund für eine Verhaftung zu konstruieren.

Darüber hinaus gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie und ihr Ehemann hätten sich in den Jahren 2008 bis 2010 in Österreich aufgehalten, während der gemeinsame Sohn bei ihrer Mutter in Georgien verblieben sei. Sie und ihr Ehemann seien damals unter Angabe der Identitäten XXXX, und XXXX, in einem näher bezeichneten Hotel aufhältig gewesen und hätten dort auch gearbeitet. Damals seien sie mit gefälschten litauischen Reisepässen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt. Nach Erhalt von Arbeitsbewilligungen habe der Leiter eines namentlich genannten Hotels "den Rest" erledigt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2010 in Österreich inhaftiert worden sei, hätten sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Da ihre Mutter in Georgien in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und nicht länger für den minderjährigen Beschwerdeführer habe sorgen können, hätten sie ebenfalls vorgehabt, nach Georgien zurückzukehren.Darüber hinaus gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie und ihr Ehemann hätten sich in den Jahren 2008 bis 2010 in Österreich aufgehalten, während der gemeinsame Sohn bei ihrer Mutter in Georgien verblieben sei. Sie und ihr Ehemann seien damals unter Angabe der Identitäten römisch 40 , und römisch 40 , in einem näher bezeichneten Hotel aufhältig gewesen und hätten dort auch gearbeitet. Damals seien sie mit gefälschten litauischen Reisepässen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt. Nach Erhalt von Arbeitsbewilligungen habe der Leiter eines namentlich genannten Hotels "den Rest" erledigt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2010 in Österreich inhaftiert worden sei, hätten sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Da ihre Mutter in Georgien in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und nicht länger für den minderjährigen Beschwerdeführer habe sorgen können, hätten sie ebenfalls vorgehabt, nach Georgien zurückzukehren.

Ein gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Republik Ungarn.Ein gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Republik Ungarn.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. März 2012 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie und ihr minderjähriger Sohn seien "absolut gesund" und würden auch keine Medikamente einnehmen. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie hinsichtlich der Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen vorbringen wolle und gab an, damals alle Fragen beantwortet zu haben.

Zur Frage nach identitätsbezeugenden Dokumenten betonte die Mutter des Beschwerdeführers, ihren Personalausweis und sämtliche in ihrem Besitz befindliche Dokumente bereits vorgelegt zu haben. Da ihr Reisepass bereits vor zehn Jahren ausgestellt worden sei, habe sie diesen nicht mitgenommen. Befragt, wie sie zu ihrem litauischen Reisepass gelangt sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Ehemann habe "einem Russen Geld bezahlt", der in weiterer Folge die Pässe "organisiert" habe.

Befragt, wann und wie sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet gereist sei, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, im November oder Dezember 2008 legal mit ihrem georgischen Reisepass samt einem von der niederländischen Botschaft in Tilfis ausgestellten Visum für die Schengener Staaten eingereist zu sein. Den litauischen Reisepass habe sie gebraucht, um in Österreich bleiben und arbeiten zu können. In weiterer Folge sei sie in einem Hotel beschäftigt gewesen. Das österreichische Bundesgebiet habe sie dann wieder verlassen, da ihre in Georgien lebende Mutter, die sich bislang um ihren minderjährigen Sohn gekümmert habe, bei einem Verkehrsunfall sehr schwer verletzt worden sei. Ihre eigene Rückreise sei von einer Organisation bezahlt worden, die Rückreise ihres Ehemannes habe sie selbst bezahlt.

In Georgien verfüge sie über eine Eigentumswohnung und habe in ihrem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, sodass ihr Einkommen "sehr gut" gewesen sei. Zudem habe sie über Ersparnisse verfügt und für die Reise nach Österreich ihr Auto verkauft.

Sie sei in XXXX, Abchasien, geboren worden und habe dort bis zum Jahr 1993 gelebt. Im Jahr 1993 sei die Familie aus Abchasien vertrieben worden und nach Kerngeorgien geflüchtet. Nach einem Aufenthalt in XXXX sei sie im Jahr 1996 nach Tiflis gezogen.Sie sei in römisch 40 , Abchasien, geboren worden und habe dort bis zum Jahr 1993 gelebt. Im Jahr 1993 sei die Familie aus Abchasien vertrieben worden und nach Kerngeorgien geflüchtet. Nach einem Aufenthalt in römisch 40 sei sie im Jahr 1996 nach Tiflis gezogen.

Ihr älterer Bruder sei im Alter von siebzehn Jahren nach Moskau gereist. Die Familie habe in weiterer Folge erfahren, dass dieser "ein Bandenchef", ein sogenannter "gesetzlicher Dieb", sei. Der georgische Präsident Saakaschwili habe nach seiner Machtübernahme begonnen, "solche Menschen" zu verhaften; auch die Familienmitglieder dieser sogenannten "Diebe" seien davon betroffen gewesen. Ein mit der Familie bekannter Polizist habe ihnen mitgeteilt, dass die Situation sehr ernst sei. Aus diesem Grund habe sie Georgien im Jahr 2008 verlassen; auch ihr jüngerer Bruder sei ausgereist.

Nachdem sie und ihr jüngerer Bruder im Jahr 2010 nach Hause zurückgekehrt seien, sei es zunächst bis April 2011 "ruhig" gewesen. Ihr älterer Bruder, der in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei, sei im Februar 2011 entlassen und am 17. April 2011 nach Abchasien deportiert worden. Da dieser kein georgischer Staatsangehöriger sei, habe er nicht nach (Zentral-)Georgien gebracht werden können. Überdies seien all seine Dokumente verbrannt und er sei "nirgendwo registriert" gewesen.

Am 18. Juli 2011 habe ihr jüngerer Bruder ihre Wohnung etwa gegen 12 Uhr Mittag verlassen und sei mit dem Linienbus nach XXXX zu Verwandten gefahren. An diesem Tag sei ihr jüngerer Bruder von acht Männern in zivil etwa um 19:30 Uhr verhaftet, zu einer Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Überdies sei ihm Suchtgift untergeschoben und auch injiziert worden. Gegen Mitternacht sei er schlussendlich einer Blutuntersuchung unterzogen worden. Unmittelbar nachdem sie von dem Vorfall erfahren habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach XXXX gefahren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr jüngerer Bruder "alles gestanden" habe. Auch im Akt sei vermerkt worden, dass er das Rauschgift in XXXX um 11 Uhr auf der Straße gefunden habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er sich zu dieser Zeit bei ihr aufgehalten habe. Ein in weiterer Folge aufgesuchter Rechtsanwalt habe die Situation als aussichtslos dargestellt.Am 18. Juli 2011 habe ihr jüngerer Bruder ihre Wohnung etwa gegen 12 Uhr Mittag verlassen und sei mit dem Linienbus nach römisch 40 zu Verwandten gefahren. An diesem Tag sei ihr jüngerer Bruder von acht Männern in zivil etwa um 19:30 Uhr verhaftet, zu einer Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Überdies sei ihm Suchtgift untergeschoben und auch injiziert worden. Gegen Mitternacht sei er schlussendlich einer Blutuntersuchung unterzogen worden. Unmittelbar nachdem sie von dem Vorfall erfahren habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach römisch 40 gefahren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr jüngerer Bruder "alles gestanden" habe. Auch im Akt sei vermerkt worden, dass er das Rauschgift in römisch 40 um 11 Uhr auf der Straße gefunden habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er sich zu dieser Zeit bei ihr aufgehalten habe. Ein in weiterer Folge aufgesuchter Rechtsanwalt habe die Situation als aussichtslos dargestellt.

Am Tag der Verhaftung ihres jüngeren Bruders sei diesem mitgeteilt worden, dass die Festnahme wegen seines älteren Bruders, einem "einflussreiche[n] Mann in Abchasien", erfolgt sei, den man zur Zusammenarbeit zwingen wolle. Ihr jüngerer Bruder sei zunächst zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden; die Höhe sei nach Bezahlung von 10.000,-- georgischen Lari auf ein Jahr unter Setzung einer fünfjährigen Bewährungsfrist herabgesetzt worden. Da ihr älterer Bruder jedoch eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, seien sie selbst und ihr Ehemann bedroht worden. Sie seien ab August 2011 von unbekannten Personen telefonisch bedroht und überdies zwei Mal persönlich aufgesucht worden. Dabei sei ihr Ehemann, der Widerstand geleistet habe, geschlagen und am Kopf verletzt worden.

Befragt, von welchen Personen sie zu Hause aufgesucht worden sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, es seien drei Männer in zivil gewesen und sie vermute, dass es sich um Kriminalpolizisten gehandelt habe. Einer der Männer habe draußen gewartet, während die anderen beiden in die Wohnung gekommen seien. In weiterer Folge verneinte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage, ob sich die Männer ausgewiesen hätten und führte auf die Frage, woher sie dann wisse, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe, aus, die Männer hätten dies gesagt. Sie seien erstmals Ende Jänner 2012 und überdies etwa am 10. Februar 2012 aufgesucht worden.

Befragt, wann sie erstmals bzw. letztmals angerufen worden sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, der erste Anruf sei nach der Verurteilung ihres jüngeren Bruders, sohin im Oktober 2011 erfolgt. Dabei sei beabsichtigt worden, ihren älteren Bruder zur Zusammenarbeit zu überreden. Die Anrufer hätten ihre Namen nicht genannt, da ihr Bruder jedoch von der Polizei verhaftet worden sei, sei klar gewesen, dass es sich auch bei den Anrufern um Polizisten gehandelt habe. Befragt, was sich die Polizei von einer Zusammenarbeit mit ihrem älteren Bruder erhoffe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dies sei ihr unbekannt.

Auf die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, ihrem jüngeren Bruder sei Rauschgift untergeschoben und sie selbst sei bedroht worden, dass ihr "so viel Rauschgift untergeschoben" werde, dass sie dreißig Jahre lang inhaftiert würde. Nach Beweismitteln für ihr Vorbringen gefragt, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe ein Gerichtsurteil und einen Zahlungsbeleg in Vorlage gebracht.

Nach dem Wohnort ihres älteren Bruders in Abchasien befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dieser lebe in XXXX; die genaue Adresse könne sie jedoch nicht nennen. Zuletzt habe sie ungefähr zwischen dem 10. und 15. Februar 2012 mit ihm Kontakt gehabt und ihn um Hilfe gebeten.Nach dem Wohnort ihres älteren Bruders in Abchasien befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dieser lebe in römisch 40 ; die genaue Adresse könne sie jedoch nicht nennen. Zuletzt habe sie ungefähr zwischen dem 10. und 15. Februar 2012 mit ihm Kontakt gehabt und ihn um Hilfe gebeten.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26. März 2012 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihr Ehemann habe die litauischen Reisepässe im Jahr 2008 "organisiert", indem er einem russischen Mann EUR 700,-- oder 800,-- für ihren Reisepass sowie 1.000,-- für seinen Reisepass und Führerschein bezahlt habe. Auf Vorhalt, wonach im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt, vom 23. September 2010 angeführt werde, dass ihr Ehemann die Reisepässe und den Führerschein bereits im Jahr 2006 in Stuttgart erworben habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dies sei "ausgeschlossen".

Ihr älterer Bruder befinde sich in Abchasien "auf freiem Fuß". Die georgische Polizei, welche eine Zusammenarbeit mit ihm anstrebe, könne jedoch nicht einfach in Abchasien tätig werden. Befragt, wie ihr älterer Bruder trotz der zwischen den Wohnorten liegenden Distanz von hunderten Kilometern erfahren sollte, dass sie und ihr jüngerer Bruder derart unter Druck gesetzt würden, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr älterer Bruder habe "alles erfahren". Zudem gebe es Personen in Georgien, die über abchasische Pässe verfügen würden und die Grenze daher problemlos passieren und derartige Informationen übermitteln könnten. Auf Vorhalt, wonach sie angegeben habe, dass die Dokumente ihres älteren Bruders verbrannt worden seien, woraus geschlossen werden könne, dass er bereits über georgische Dokumente verfügt habe und seine Personalien im Computer gespeichert seien, sodass er wohl keinerlei Probleme haben würde, sich Duplikate der Dokumente ausstellen zu lassen, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihre Mutter habe nachgefragt, ob sich Informationen über den älteren Bruder in den Akten fänden. Dabei sei jedoch bloß festgestellt worden, dass die Dokumente der Großeltern und deren Generation vorhanden seien, jedoch von den jüngeren Generationen "nichts in Tiflis gespeichert" sei.

In weiterer Folge bejahte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage, ob ihr älterer Bruder ebenfalls Binnenflüchtling sei und führte zu ihren Rückkehrbefürchtungen aus, dass sie sicher verhaftet würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2012 wurde der gegenständliche Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2012 wurde der gegenständliche Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tage im Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers.

In der hiergegen am 16. April 2012 erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer vollinhaltlich auf die Angaben in der Beschwerde seiner Mutter. Diese führt im Wesentlichen aus, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund von Bedrohungen durch die georgischen Sicherheitskräfte verlassen habe müssen. Auch ihr jüngerer Bruder sei bedroht, verfolgt und verhaftet worden. Um nicht dasselbe Schicksal zu erleiden, sei sie in das österreichische Bundesgebiet geflüchtet. Die georgische Polizei bzw. deren Verbündete würden ihre Familie bedrohen und verfolgen, da sie dadurch Druck auf ihren älteren Bruder, der Mitglied der Mafia gewesen sei, ausüben und ihn somit zur Kooperation mit der Polizei zwingen wollten. Zwar habe es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, durch welche sie "tatsächlich körperlich geschädigt" worden sei, was jedoch für das Vorliegen von Verfolgungsgefahr nicht erforderlich sei.

In den Verwaltungsakten der belangten Behörde den minderjährigen Beschwerdeführer sowie seine Mutter betreffend befinden sich zudem zahlreiche Dokumente in georgischer Sprache (Verwaltungsakt Seiten 3 bis 20, 113 bis 119 der Mutter des Beschwerdeführers; Verwaltungsakt Seiten 3 und 5).

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 27. Februar 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 27. Februar 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Der minderjährige Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Mutter als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Der minderjährige Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Mutter als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

In Erledigung der vorangeführten Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 426089-1/2012 den im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der vorangeführten Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 426089-1/2012 den im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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