TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/23 D10 426089-1/2012

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Spruch

D10 426089-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 12 02.337-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 12 02.337-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, gelangte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am 26. Februar 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 27. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 28. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrem Ehemann aus Georgien in die Türkei gereist, wo sie auf einem Parkplatz mehrere LKW-Lenker um Mitnahme ersucht hätten. Da einer der Lenker sich lediglich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mitzunehmen, sei ihr Ehemann in der Türkei zurückgeblieben. Sie hoffe jedoch, dass dieser nachkommen werde. Ihr Ehemann sei zwar derzeit nicht in Kenntnis, dass sie sich mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich befinde; das österreichische Bundesgebiet sei jedoch ihr "Fluchtziel" gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in Georgien "Probleme" wegen ihres Bruders gehabt, der im Jahr 1993 nach Moskau gereist und "seither nicht mehr zurückgekehrt" sei. Ihres Wissens nach sei ihr Bruder "ein sogenannter Dieb"; auf diese Weise würden Mafiaangehörige in Georgien bezeichnet. Ein weiterer Bruder sei am 18. Juli 2010 von den georgischen Behörden verhaftet und geschlagen worden. "Die nächsten" seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, ebenfalls verhaftet zu werden. Sie seien wiederholt angerufen und bedroht worden, dass ihnen Rauschgift untergeschoben werde, um einen Grund für eine Verhaftung zu konstruieren.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann hätten sich in den Jahren 2008 bis 2010 in Österreich aufgehalten, während der gemeinsame Sohn bei ihrer Mutter in Georgien verblieben sei. Sie und ihr Ehemann seien damals unter Angabe der Identitäten XXXX, und XXXX, in einem näher bezeichneten Hotel aufhältig gewesen und hätten dort auch gearbeitet. Damals seien sie mit gefälschten litauischen Reisepässen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt. Nach Erhalt von Arbeitsbewilligungen habe der Leiter eines namentlich genannten Hotels "den Rest" erledigt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2010 in Österreich inhaftiert worden sei, hätten sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Da ihre Mutter in Georgien in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und nicht länger für den minderjährigen Sohn habe sorgen können, hätten sie ebenfalls vorgehabt, nach Georgien zurückzukehren.Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann hätten sich in den Jahren 2008 bis 2010 in Österreich aufgehalten, während der gemeinsame Sohn bei ihrer Mutter in Georgien verblieben sei. Sie und ihr Ehemann seien damals unter Angabe der Identitäten römisch 40 , und römisch 40 , in einem näher bezeichneten Hotel aufhältig gewesen und hätten dort auch gearbeitet. Damals seien sie mit gefälschten litauischen Reisepässen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt. Nach Erhalt von Arbeitsbewilligungen habe der Leiter eines namentlich genannten Hotels "den Rest" erledigt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2010 in Österreich inhaftiert worden sei, hätten sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Da ihre Mutter in Georgien in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und nicht länger für den minderjährigen Sohn habe sorgen können, hätten sie ebenfalls vorgehabt, nach Georgien zurückzukehren.

Ein gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Republik Ungarn.Ein gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführtes Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden ergab keine Zuständigkeit der Republik Ungarn.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. März 2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihr minderjähriger Sohn seien "absolut gesund" und würden auch keine Medikamente einnehmen. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie hinsichtlich der Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen vorbringen wolle und gab an, damals alle Fragen beantwortet zu haben.

Zur Frage nach identitätsbezeugenden Dokumenten betonte die Beschwerdeführerin, ihren Personalausweis und sämtliche in ihrem Besitz befindliche Dokumente bereits vorgelegt zu haben. Da ihr Reisepass bereits vor zehn Jahren ausgestellt worden sei, habe sie diesen nicht mitgenommen. Befragt, wie sie zu ihrem litauischen Reisepass gelangt sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe "einem Russen Geld bezahlt", der in weiterer Folge die Pässe "organisiert" habe.

Befragt, wann und wie sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet gereist sei, führte die Beschwerdeführerin aus, im November oder Dezember 2008 legal mit ihrem georgischen Reisepass samt einem von der niederländischen Botschaft in Tilfis ausgestellten Visum für die Schengener Staaten eingereist zu sein. Den litauischen Reisepass habe sie gebraucht, um in Österreich bleiben und arbeiten zu können. In weiterer Folge sei sie in einem Hotel beschäftigt gewesen. Das österreichische Bundesgebiet habe sie dann wieder verlassen, da ihre in Georgien lebende Mutter, die sich bislang um den minderjährigen Sohn gekümmert habe, bei einem Verkehrsunfall sehr schwer verletzt worden sei. Ihre eigene Rückreise sei von einer Organisation bezahlt worden, die Rückreise ihres Ehemannes habe sie selbst bezahlt.

In Georgien verfüge sie über eine Eigentumswohnung und habe in ihrem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, sodass ihr Einkommen "sehr gut" gewesen sei. Zudem habe sie über Ersparnisse verfügt und für die Reise nach Österreich ihr Auto verkauft.

Sie sei in XXXX, Abchasien, geboren worden und habe dort bis zum Jahr 1993 gelebt. Im Jahr 1993 sei die Familie aus Abchasien vertrieben worden und nach Kerngeorgien geflüchtet. Nach einem Aufenthalt in XXXX sei sie im Jahr 1996 nach Tiflis gezogen.Sie sei in römisch 40 , Abchasien, geboren worden und habe dort bis zum Jahr 1993 gelebt. Im Jahr 1993 sei die Familie aus Abchasien vertrieben worden und nach Kerngeorgien geflüchtet. Nach einem Aufenthalt in römisch 40 sei sie im Jahr 1996 nach Tiflis gezogen.

Ihr älterer Bruder sei im Alter von siebzehn Jahren nach Moskau gereist. Die Familie habe in weiterer Folge erfahren, dass dieser "ein Bandenchef", ein sogenannter "gesetzlicher Dieb", sei. Der georgische Präsident Saakaschwili habe nach seiner Machtübernahme begonnen, "solche Menschen" zu verhaften; auch die Familienmitglieder dieser sogenannten "Diebe" seien davon betroffen gewesen. Ein mit der Familie bekannter Polizist habe ihnen mitgeteilt, dass die Situation sehr ernst sei. Aus diesem Grund habe sie Georgien im Jahr 2008 verlassen; auch ihr jüngerer Bruder sei ausgereist.

Nachdem sie und ihr jüngerer Bruder im Jahr 2010 nach Hause zurückgekehrt seien, sei es zunächst bis April 2011 "ruhig" gewesen. Ihr älterer Bruder, der in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei, sei im Februar 2011 entlassen und am 17. April 2011 nach Abchasien deportiert worden. Da dieser kein georgischer Staatsangehöriger sei, habe er nicht nach (Zentral-)Georgien gebracht werden können. Überdies seien all seine Dokumente verbrannt und er sei "nirgendwo registriert" gewesen.

Am 18. Juli 2011 habe ihr jüngerer Bruder ihre Wohnung etwa gegen 12 Uhr Mittag verlassen und sei mit dem Linienbus nach XXXX zu Verwandten gefahren. An diesem Tag sei ihr jüngerer Bruder von acht Männern in zivil etwa um 19:30 Uhr verhaftet, zu einer Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Überdies sei ihm Suchtgift untergeschoben und auch injiziert worden. Gegen Mitternacht sei er schlussendlich einer Blutuntersuchung unterzogen worden. Unmittelbar nachdem sie von dem Vorfall erfahren habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach XXXX gefahren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr jüngerer Bruder "alles gestanden" habe. Auch im Akt sei vermerkt worden, dass er das Rauschgift in XXXX um 11 Uhr auf der Straße gefunden habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er sich zu dieser Zeit bei ihr aufgehalten habe. Ein in weiterer Folge aufgesuchter Rechtsanwalt habe die Situation als aussichtslos dargestellt.Am 18. Juli 2011 habe ihr jüngerer Bruder ihre Wohnung etwa gegen 12 Uhr Mittag verlassen und sei mit dem Linienbus nach römisch 40 zu Verwandten gefahren. An diesem Tag sei ihr jüngerer Bruder von acht Männern in zivil etwa um 19:30 Uhr verhaftet, zu einer Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Überdies sei ihm Suchtgift untergeschoben und auch injiziert worden. Gegen Mitternacht sei er schlussendlich einer Blutuntersuchung unterzogen worden. Unmittelbar nachdem sie von dem Vorfall erfahren habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach römisch 40 gefahren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr jüngerer Bruder "alles gestanden" habe. Auch im Akt sei vermerkt worden, dass er das Rauschgift in römisch 40 um 11 Uhr auf der Straße gefunden habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er sich zu dieser Zeit bei ihr aufgehalten habe. Ein in weiterer Folge aufgesuchter Rechtsanwalt habe die Situation als aussichtslos dargestellt.

Am Tag der Verhaftung ihres jüngeren Bruders sei diesem mitgeteilt worden, dass die Festnahme wegen seines älteren Bruders, einem "einflussreiche[n] Mann in Abchasien", erfolgt sei, den man zur Zusammenarbeit zwingen wolle. Ihr jüngerer Bruder sei zunächst zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden; die Höhe sei nach Bezahlung von 10.000,-- georgischen Lari auf ein Jahr unter Setzung einer fünfjährigen Bewährungsfrist herabgesetzt worden. Da ihr älterer Bruder jedoch eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, seien sie selbst und ihr Ehemann bedroht worden. Sie seien ab August 2011 von unbekannten Personen telefonisch bedroht und überdies zwei Mal persönlich aufgesucht worden. Dabei sei ihr Ehemann, der Widerstand geleistet habe, geschlagen und am Kopf verletzt worden.

Befragt, von welchen Personen sie zu Hause aufgesucht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, es seien drei Männer in zivil gewesen und sie vermute, dass es sich um Kriminalpolizisten gehandelt habe. Einer der Männer habe draußen gewartet, während die anderen beiden in die Wohnung gekommen seien. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sich die Männer ausgewiesen hätten und führte auf die Frage, woher sie dann wisse, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe, aus, die Männer hätten dies gesagt. Sie seien erstmals Ende Jänner 2012 und überdies etwa am 10. Februar 2012 aufgesucht worden.

Befragt, wann sie erstmals bzw. letztmals angerufen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, der erste Anruf sei nach der Verurteilung ihres jüngeren Bruders, sohin im Oktober 2011 erfolgt. Dabei sei beabsichtigt worden, ihren älteren Bruder zur Zusammenarbeit zu überreden. Die Anrufer hätten ihre Namen nicht genannt, da ihr Bruder jedoch von der Polizei verhaftet worden sei, sei klar gewesen, dass es sich auch bei den Anrufern um Polizisten gehandelt habe. Befragt, was sich die Polizei von einer Zusammenarbeit mit ihrem älteren Bruder erhoffe, führte die Beschwerdeführerin aus, dies sei ihr unbekannt.

Auf die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihrem jüngeren Bruder sei Rauschgift untergeschoben und sie selbst sei bedroht worden, dass ihr "so viel Rauschgift untergeschoben" werde, dass sie dreißig Jahre lang inhaftiert würde. Nach Beweismitteln für ihr Vorbringen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ein Gerichtsurteil und einen Zahlungsbeleg in Vorlage gebracht.

Nach dem Wohnort ihres älteren Bruders in Abchasien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dieser lebe in XXXX; die genaue Adresse könne sie jedoch nicht nennen. Zuletzt habe sie ungefähr zwischen dem 10. und 15. Februar 2012 mit ihm Kontakt gehabt und ihn um Hilfe gebeten.Nach dem Wohnort ihres älteren Bruders in Abchasien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dieser lebe in römisch 40 ; die genaue Adresse könne sie jedoch nicht nennen. Zuletzt habe sie ungefähr zwischen dem 10. und 15. Februar 2012 mit ihm Kontakt gehabt und ihn um Hilfe gebeten.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26. März 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe die litauischen Reisepässe im Jahr 2008 "organisiert", indem er einem russischen Mann EUR 700,-- oder 800,-- für ihren Reisepass sowie 1.000,-- für seinen Reisepass und Führerschein bezahlt habe. Auf Vorhalt, wonach im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt, vom 23. September 2010 angeführt werde, dass ihr Ehemann die Reisepässe und den Führerschein bereits im Jahr 2006 in XXXX erworben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei "ausgeschlossen".Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26. März 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe die litauischen Reisepässe im Jahr 2008 "organisiert", indem er einem russischen Mann EUR 700,-- oder 800,-- für ihren Reisepass sowie 1.000,-- für seinen Reisepass und Führerschein bezahlt habe. Auf Vorhalt, wonach im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt, vom 23. September 2010 angeführt werde, dass ihr Ehemann die Reisepässe und den Führerschein bereits im Jahr 2006 in römisch 40 erworben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei "ausgeschlossen".

Ihr älterer Bruder befinde sich in Abchasien "auf freiem Fuß". Die georgische Polizei, welche eine Zusammenarbeit mit ihm anstrebe, könne jedoch nicht einfach in Abchasien tätig werden. Befragt, wie ihr älterer Bruder trotz der zwischen den Wohnorten liegenden Distanz von hunderten Kilometern erfahren sollte, dass sie und ihr jüngerer Bruder derart unter Druck gesetzt würden, gab die Beschwerdeführerin an, ihr älterer Bruder habe "alles erfahren". Zudem gebe es Personen in Georgien, die über abchasische Pässe verfügen würden und die Grenze daher problemlos passieren und derartige Informationen übermitteln könnten. Auf Vorhalt, wonach sie angegeben habe, dass die Dokumente ihres älteren Bruders verbrannt worden seien, woraus geschlossen werden könne, dass er bereits über georgische Dokumente verfügt habe und seine Personalien im Computer gespeichert seien, sodass er wohl keinerlei Probleme haben würde, sich Duplikate der Dokumente ausstellen zu lassen, führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe nachgefragt, ob sich Informationen über den älteren Bruder in den Akten fänden. Dabei sei jedoch bloß festgestellt worden, dass die Dokumente der Großeltern und deren Generation vorhanden seien, jedoch von den jüngeren Generationen "nichts in Tiflis gespeichert" sei.

In weiterer Folge bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob ihr älterer Bruder ebenfalls Binnenflüchtling sei und führte zu ihren Rückkehrbefürchtungen aus, dass sie sicher verhaftet würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2012 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2012 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass ihr älterer Bruder für die georgische Behörde arbeiten solle und daher ihr jüngerer Bruder in Haft genommen worden sei, um den älteren Bruder zur Mitarbeit zu "überreden"; die "nächsten in der Reihe" wären die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 glaubhaft gemacht habe. So sei etwa nicht nachvollziehbar, wie eine Person (gemeint: der ältere Bruder der Beschwerdeführerin), welche seit dem Jahr 1993 in Moskau gelebt habe und erst 2011 wieder nach Abchasien zurückgekehrt sei, somit nach achtzehn Jahren "gute" Kontakte in Abchasien habe. Vielmehr sei durch die langjährige Abwesenheit und aufgrund der Entfernung von 1490 Kilometern "eher zu vermuten", dass Kontakte "abreißen". Weiters sei nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 den Herkunftsstaat verlassen habe müssen, da ihr älterer Bruder laut ihren Angaben seit dem Jahr 1993 in Moskau gelebt habe und erst im Jahr 2011 wieder nach Abchasien zurückgekehrt sei. Weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihres älteren Bruders verhaftet werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nach Österreich gereist und hier einer Beschäftigung nachgegangen, ohne jedoch einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Somit lasse sich nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin von georgischen Behörden verfolgt worden sei. Dies lasse sich überdies damit begründen, dass sie ein auf ihre Personalien ausgestelltes Visum erhalten habe und legal ausgereist sei. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Bezüglich ihres jüngeren Bruders sei anzuführen, dass dessen Verhaftung laut dem vorgelegten Gerichtsurteil am 18. Juli 2011 erfolgt und nicht ersichtlich sei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befunden habe. Weiters sei nicht ersichtlich, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin Beweismittel, wie etwa das Busticket für die Fahrt nach XXXX, vorgelegt oder die Beschwerdeführerin eine Zeugenaussage getätigt habe. Das Gerichtsurteil lasse erkennen, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin wegen Suchtgiftbesitzes festgenommen und von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei. Es lasse sich aufgrund des vorgelegten Urteiles somit bloß feststellen, dass ihr jüngerer Bruder wegen Suchtgiftbesitzes festgenommen worden sei, wie dies "inBezüglich ihres jüngeren Bruders sei anzuführen, dass dessen Verhaftung laut dem vorgelegten Gerichtsurteil am 18. Juli 2011 erfolgt und nicht ersichtlich sei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befunden habe. Weiters sei nicht ersichtlich, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin Beweismittel, wie etwa das Busticket für die Fahrt nach römisch 40 , vorgelegt oder die Beschwerdeführerin eine Zeugenaussage getätigt habe. Das Gerichtsurteil lasse erkennen, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin wegen Suchtgiftbesitzes festgenommen und von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei. Es lasse sich aufgrund des vorgelegten Urteiles somit bloß feststellen, dass ihr jüngerer Bruder wegen Suchtgiftbesitzes festgenommen worden sei, wie dies "in

jedem demokratischen Rechtsstaat ... auch der Fall gewesen wäre".

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin werde daher durch das vorgelegte Urteil nicht bestätigt. Anzuführen sei jedoch, dass ihr jüngerer Bruder, da er nunmehr verurteilt worden sei, von der Polizei nicht mehr herangezogen werden könne, um den älteren Bruder zur Mitarbeit zu zwingen, denn wenn dieser bereits in Haft sei, könne "nichts Schlimmeres mehr für [ihren] Bruder geschehen". Somit würden sich die georgischen Behörden selbst schaden, wenn sie ihren Bruder inhaftierten.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin zwei Mal von Polizeibeamten aufgesucht worden sei, sei zu berücksichtigen, dass sie keine konkreten Datumsangaben tätigen habe können. Der "Besuch von unbekannten Personen mit Waffen" stelle jedoch ein einschneidendes Erlebnis dar, insbesondere da der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin die "Vorfallsdaten" nicht merken können. Zudem sei anzumerken, dass sie "erst eine Woche später" die Ausreise begonnen und in Bezug auf diese Zeit keine weiteren Vorfälle erwähnt habe. Dies sei jedoch unverständlich, zumal die Beschwerdeführerin selbst das Abhören ihres Telefons vorgebracht habe. Letztendlich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb man die Beschwerdeführerin dermaßen unter Druck setzen hätte sollen, dass sie den Herkunftsstaat verlasse, da die georgischen Behörden in einem derartigen Fall "überhaupt niemanden mehr" hätten, den sie unter Druck setzen könnten, um den älteren Bruder zur Zusammenarbeit zu nötigen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keinerlei sie persönlich betreffendes Fluchtvorbringen erstattet.

Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tage im Verfahren des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin.

Mit der hiergegen am 16. April 2012 erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aufgrund von Bedrohungen durch die georgischen Sicherheitskräfte verlassen habe müssen. Auch ihr jüngerer Bruder sei bedroht, verfolgt und verhaftet worden. Um nicht dasselbe Schicksal zu erleiden, sei sie in das österreichische Bundesgebiet geflüchtet. Die georgische Polizei bzw. deren Verbündete würden ihre Familie bedrohen und verfolgen, da sie dadurch Druck auf ihren älteren Bruder, der Mitglied der Mafia gewesen sei, ausüben und ihn zur Kooperation mit der Polizei zwingen wollten. Zwar habe es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, durch welche sie "tatsächlich körperlich geschädigt" worden sei; dies sei für das Vorliegen von Verfolgungsgefahr jedoch nicht erforderlich.

In den Verwaltungsakten der belangten Behörde die Beschwerdeführerin sowie ihren minderjährigen Sohn betreffend befinden sich zudem zahlreiche Dokumente in georgischer Sprache (Verwaltungsakt Seiten 3 bis 20, 113 bis 119; Verwaltungsakt Seiten 3 und 5 des Sohnes der Beschwerdeführerin).

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 27. Februar 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 27. Februar 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).

Wie bereits dargelegt hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insbesondere ein - ihrem Vorbringen zufolge - ihren jüngeren Bruder betreffendes Gerichtsurteil sowie einen damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsbeleg zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens, wonach sie und ihr jüngerer Bruder im Herkunftsstaat massiv unter Druck gesetzt worden seien, um den älteren Bruder, einen Angehörigen der Mafia und "einflussreiche[n] Mann in Abchasien", der in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen und nach seiner Entlassung am 17. April 2011 nach Abchasien deportiert worden sei, zur Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden zu bewegen, wobei ihrem Bruder aus diesem Grund bereits Rauschgift untergeschoben worden sei, vorgelegt. Die belangte Behörde hat es in der Folge jedoch unterlassen, eine (schriftliche und im Akt einliegende) Übersetzung dieser Beweismittel, die den inhaltlichen Kern des Fluchtvorbringens bilden, in die deutsche Sprache zu veranlassen. Das Bundesasylamt erwähnt - wie bereits oben dargelegt - das Gerichtsurteil zwar rudimentär im Rahmen der Beweiswürdigung; wie es jedoch ohne (schriftliche) Übersetzung zu den dargestellten Schlüssen gelangt, ist nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsakt ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich von der Übersetzung der Schriftstücke Abstand zu nehmen, zugestimmt hätte. Mangels entsprechender Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bestimmte Schilderungen, zu deren Beweis die Schriftstücke vorgelegt wurden, als glaubwürdig erachtet (und sozusagen "außer Streit gestellt") hat, sodass die Übersetzung der diesbezüglichen Unterlagen aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen wäre. Mit der Unterlassung der Übersetzung der erwähnten schriftlichen Beweismittel hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auch die fehlende Übersetzung der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden georgischen "IDP¿s CARD" ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Familie im Jahr 1993 aus Abchasien vertrieben worden und nach Kerngeorgien geflüchtet seien, nicht gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim älteren Bruder der Beschwerdeführerin laut deren Vorbringen um einen Angehörigen der Mafia und "einflussreiche[n] Mann in Abchasien" handeln soll und die Beschwerdeführerin einer Überprüfung ihrer Angaben im Herkunftsstaat ausdrücklich zugestimmt hat, ist zudem nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt in weiterer Folge keinerlei Recherche in diesem Zusammenhang durchgeführt hat.

Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, die im gegenständlichen Bescheid getroffenen, umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien (Seiten 15 bis 45 des angefochtenen Bescheides) mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. März 2012 ein etwas mehr als zwei Seiten umfassender Länderbericht zur Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.

Die belangte Behörde hat aber auch davon Abstand genommen, sich mit dem früheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, bei dem sie laut eigenem Vorbringen unter Angabe einer falschen Identität sowie unter Vorlage eines gefälschten litauischen Reisepasses eine Arbeitsbewilligung erhalten habe und in einem Hotel beschäftigt gewesen sei, im Hinblick auf die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander zu setzten. Vielmehr beschränkt sich das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf die Darlegung von Widersprüchen im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts der gefälschten litauischen Reisepässe.

Eine meritorische Entscheidung durch den erkennenden Gerichtshof würde in Anbetracht der mangelhaften erstinstanzlichen Ermittlungen somit einer Verkürzung des Instanzenzuges gleichkommen.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin notwendig.Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin notwendig.

Am Rande bemerkt sei auch, dass die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - sehr wohl Verfolgungsgründe dargebracht hat, sodass für die Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kein Raum bestand.Am Rande bemerkt sei auch, dass die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - sehr wohl Verfolgungsgründe dargebracht hat, sodass für die Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kein Raum bestand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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