TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/24 B1 426064-1/2012

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B1 426.064-1/2012/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX früher XXXX, StA. Ägypten früher staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zl. 11 02.082-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 früher römisch 40 , StA. Ägypten früher staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zl. 11 02.082-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 02.03.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag behauptete er, staatenlos zu sein und aus Palästina (Gazastreifen) zu stammen, wo seine Eltern bei einem Bombenangriff getötet worden seien. Er behauptete, minderjährig zu sein und nach Europa gekommen zu sein, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2011 bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Belehrung über strafrechtlichen Konsequenzen falscher Angaben und über die mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Täuschung über Identität, Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten seine Angaben. Er brachte vor, aus einem an der Grenze zu Ägypten gelegenen Ort des Gazastreifens zu stammen und in den letzten Jahren tageweise illegal in Ägypten gearbeitet zu haben.

Der Beschwerdeführer leistete der am 08.03.2011 persönlich übernommenen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung am 11.03.2010 keine Folge und es wurde vom Bundesasylamt am 18.07.2011 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Der Beschwerdeführer leistete der am 08.03.2011 persönlich übernommenen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung am 11.03.2010 keine Folge und es wurde vom Bundesasylamt am 18.07.2011 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Nach Stellung eines Fortsetzungsantrages mit nicht datierter Eingabe, die am 03.02.2012 beim Bundesasylamt einlangte, wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2012 neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte er seinen ägyptischen Personalausweis vor und gab an, dass er im Verfahren bisher falsche Angaben über seine Identität getätigt habe, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Ägypten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit seinen Eltern und vier Geschwistern im eigenen Haus der Familie im Bezirk XXXX unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er habe Schulen besucht und eine Ausbildung zum Installateur abgeschlossen und im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten verrichtet sowie bei seinen Eltern gewohnt und dort Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer erhalte von seiner Familie auch in Österreich Geld und übernehme Gelegenheitsjobs. Die schlepperunterstützte Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2011 sei von ihm mit Unterstützung seiner Familie finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er ein Sympathisant der Nationalpartei Ägyptens von Mubarak gewesen sei. Nach der Revolution habe der Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Muslimbrüderpartei befürchtet. Diese hätten den Beschwerdeführer zwar nie persönlich bedroht, er habe sich aber "unwohl" gefühlt. Er bestätigte auf Nachfrage, dass er nie persönlich misshandelt oder verfolgt worden sei.Nach Stellung eines Fortsetzungsantrages mit nicht datierter Eingabe, die am 03.02.2012 beim Bundesasylamt einlangte, wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2012 neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte er seinen ägyptischen Personalausweis vor und gab an, dass er im Verfahren bisher falsche Angaben über seine Identität getätigt habe, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Ägypten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit seinen Eltern und vier Geschwistern im eigenen Haus der Familie im Bezirk römisch 40 unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er habe Schulen besucht und eine Ausbildung zum Installateur abgeschlossen und im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten verrichtet sowie bei seinen Eltern gewohnt und dort Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer erhalte von seiner Familie auch in Österreich Geld und übernehme Gelegenheitsjobs. Die schlepperunterstützte Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2011 sei von ihm mit Unterstützung seiner Familie finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er ein Sympathisant der Nationalpartei Ägyptens von Mubarak gewesen sei. Nach der Revolution habe der Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Muslimbrüderpartei befürchtet. Diese hätten den Beschwerdeführer zwar nie persönlich bedroht, er habe sich aber "unwohl" gefühlt. Er bestätigte auf Nachfrage, dass er nie persönlich misshandelt oder verfolgt worden sei.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs.1 Z 3, 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die Behörde aus, dass die "auf einen wissentlich falsch dargelegten Herkunftsstaat bezogenen Ausreisegründe des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig" gewesen seien und sich aus der Lage im Herkunftsstaat kein sonstiger Hinweis auf eine Gefährdung ergebe.

Zu Spruchpunkt IV enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von § 38 Abs. 1 AsylG die Begründung, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der Einvernahme am 21.03.2012 seine wahre Identität und Herkunft dargelegt und eingeräumt habe, im bisherigen Verfahren sich bewusst und vorsätzlich einer wissentlich falschen Identität und Herkunft bedient zu haben, um nicht nach Ägypten abgeschoben zu werden. Damit sei sein Vorbringen und die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG zu subsumieren. Zugleich habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht", wodurch auch die Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 vorliegen würden.Zu Spruchpunkt römisch vier enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die Begründung, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der Einvernahme am 21.03.2012 seine wahre Identität und Herkunft dargelegt und eingeräumt habe, im bisherigen Verfahren sich bewusst und vorsätzlich einer wissentlich falschen Identität und Herkunft bedient zu haben, um nicht nach Ägypten abgeschoben zu werden. Damit sei sein Vorbringen und die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren. Zugleich habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht", wodurch auch die Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen würden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2012 laut vorliegender Übernahmebestätigung persönlich ausgefolgt.

1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Eingabe vom 11.04.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat oder 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

2.2. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt2.2. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt

("kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

3. Das Bundesaslamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - einerseits damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch seine zunächst erstatteten falschen Angaben über seine Identität und Herkunft die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe. Der Beschwerdeführer hat allerdings im vorliegenden Fall anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2012 aus eigenem seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit dargetan und durch den vorgelegten ägyptischen Personalausweis auch belegt. Er hat somit seine ursprünglich getätigten unzutreffenden Angaben noch vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung richtig gestellt und die Behörde in die Lage gesetzt, ihre Entscheidung auf Grundlage seiner letztlich als zutreffend zugrunde gelegten Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG liegen daher nicht vor.3. Das Bundesaslamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - einerseits damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch seine zunächst erstatteten falschen Angaben über seine Identität und Herkunft die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe. Der Beschwerdeführer hat allerdings im vorliegenden Fall anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2012 aus eigenem seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit dargetan und durch den vorgelegten ägyptischen Personalausweis auch belegt. Er hat somit seine ursprünglich getätigten unzutreffenden Angaben noch vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung richtig gestellt und die Behörde in die Lage gesetzt, ihre Entscheidung auf Grundlage seiner letztlich als zutreffend zugrunde gelegten Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG liegen daher nicht vor.

Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits auch auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht" habe. Diese Beurteilung lässt die Angaben des Beschwerdeführers außer Acht, wonach er befürchte, als Sympathisant der Nationaldemokratischen Partei Ägyptens nach der Revolution durch die Partei der Muslimbrüder verfolgt zu werden. Damit behauptet der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung befürchten zu müssen und macht damit das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) geltend. Angesichts des klaren auf ein schlichtes derartiges Vorbringen gerichteten Wortlautes von § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG ("vorgebracht hat") kommt es auf die Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung nicht an. Da das Bundesasylamt allerdings seine diesbezügliche Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen begründet hat, wurde mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auch § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht zu Recht herangezogen.Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits auch auf den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht" habe. Diese Beurteilung lässt die Angaben des Beschwerdeführers außer Acht, wonach er befürchte, als Sympathisant der Nationaldemokratischen Partei Ägyptens nach der Revolution durch die Partei der Muslimbrüder verfolgt zu werden. Damit behauptet der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung befürchten zu müssen und macht damit das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) geltend. Angesichts des klaren auf ein schlichtes derartiges Vorbringen gerichteten Wortlautes von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ("vorgebracht hat") kommt es auf die Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung nicht an. Da das Bundesasylamt allerdings seine diesbezügliche Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen begründet hat, wurde mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht zu Recht herangezogen.

Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

4. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.4. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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