TE AsylGH Beschluss 2012/4/26 B2 423392-3/2012

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B2 423.392-3/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Montenegro, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012,

Zl. 12 04.327-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Montenegro und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, beantragte am 10.12.2011 (nach Festnahme wegen illegaler Einreise) erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2011, Zahl 11 14.852-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zudem gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Verfolgung seitens politischer Gegner seines Sohnes XXXX - wurde dabei als unglaubwürdig befunden. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz des genannten Sohnes bereits 2007 wegen festgestellter Tatsachenwidrigkeit vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Montenegro und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, beantragte am 10.12.2011 (nach Festnahme wegen illegaler Einreise) erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2011, Zahl 11 14.852-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zudem gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Verfolgung seitens politischer Gegner seines Sohnes römisch 40 - wurde dabei als unglaubwürdig befunden. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz des genannten Sohnes bereits 2007 wegen festgestellter Tatsachenwidrigkeit vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, GZ B4 423.392-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, GZ B4 423.392-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.

1.2 Nach Verhängung der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2012 aufgrund einer Selbstmorddrohung in eine gesicherte Zelle verlegt. Am 03.02.2012 stellte er aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen wie den ersten Antrag begründete. Ergänzend behauptete er, dass wiederholt die Fenster seines Hauses eingeschlagen worden seien und es sogar zu Brandanschlägen gekommen sei. Neuerlich drohte er mit seinem Selbstmord für den Fall, dass man ihn nach Montenegro zurückschicke.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2012, Zahl: 12 01.525 EAST-Ost, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2012, Zahl: 12 01.525 EAST-Ost, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, GZ B4 423.392-2/2012/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, GZ B4 423.392-2/2012/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10 A, b, s, 1 Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2012 persönlich zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof.

1.3 Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) aus der Schubhaft seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, und gab im Verlauf seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er keine neuen Asylgründe habe. Er würde der Behörde nunmehr mitteilen wollen, dass sein Haus in der Heimat niedergebrannt worden sei. Sein Bruder sei "vor etwa einem Monat" in Montenegro gewesen und habe festgestellt, dass "unser Haus zur Gänze niedergebrannt worden ist". Das habe ihm sein Bruder vor etwa 15 Tagen bei einem Besuch mitgeteilt. Näheres wisse vermutlich seine Tochter, die diesen Brandanschlag angezeigt habe und mittlerweile nach Norwegen geflohen sei. "Demnächst" werde er auch genaueres erfahren.

Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.04.2012, wobei er erklärte, in diesem Verfahren nicht vertreten zu sein. Er ersuche um zwei oder drei Wochen Frist, um über seine Familie "genauere Einzelheiten" betreffend diese Vorfälle einzuholen. Er wisse nur, dass man seine in Montenegro lebende Tochter mit dem Tod bedroht habe, sollte sie nicht seinen Aufenthaltsort und den seines Sohnes XXXX bekannt geben. Mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand habe ihm die Familie nicht alles sagen wollen.Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.04.2012, wobei er erklärte, in diesem Verfahren nicht vertreten zu sein. Er ersuche um zwei oder drei Wochen Frist, um über seine Familie "genauere Einzelheiten" betreffend diese Vorfälle einzuholen. Er wisse nur, dass man seine in Montenegro lebende Tochter mit dem Tod bedroht habe, sollte sie nicht seinen Aufenthaltsort und den seines Sohnes römisch 40 bekannt geben. Mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand habe ihm die Familie nicht alles sagen wollen.

Neuerlich erklärte der Beschwerdeführer, selbstmordgefährdet zu sein und sich umzubringen, sollte man versuchen, ihn nach Montenegro zurückzuschieben.

1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.4 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.

Überdies bestehe ein aufrechtes und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (wegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen) gegen den Beschwerdeführer.

1.5 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.04.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.5 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.04.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 11.04.2012 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 11.04.2012 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 17.01.2012 in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 17.01.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Unabhängig davon besteht aber auch ein nach wie vor aufrechtes (fremdenrechtliches) Aufenthaltsverbot in Folge rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen.

2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Der Beschwerdeführer behauptet, in Montenegro neuerlich von den politischen Feinden seines Sohnes XXXX verfolgt zu werden. Dies habe sich durch einen weiteren Brandanschlag auf sein Haus und eine Bedrohung gegen seine bisher in Montenegro aufhältige Tochter geäußert. Wie auch bei seinem zweiten Asylverfahren drohte der Beschwerdeführer mit Selbstmord, sollte man ihn nach Montenegro zurückschieben wollen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.Der Beschwerdeführer behauptet, in Montenegro neuerlich von den politischen Feinden seines Sohnes römisch 40 verfolgt zu werden. Dies habe sich durch einen weiteren Brandanschlag auf sein Haus und eine Bedrohung gegen seine bisher in Montenegro aufhältige Tochter geäußert. Wie auch bei seinem zweiten Asylverfahren drohte der Beschwerdeführer mit Selbstmord, sollte man ihn nach Montenegro zurückschieben wollen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Seine familiären Bindungen zum Bundesgebiet sind insofern signifikant entwertet, als gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot (in Folge Begehung von Straftaten) - bis Februar 2015 - besteht und er im November 2011 illegal nach Österreich eingereist ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012 rechtmäßig.

Nur der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits den zweiten Folgeantrag binnen weniger als vier Monate seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags gestellt hat. Die behaupteten, angeblich zwischenzeitlich eingetretenen - unbelegten - Vorfälle basieren überdies stets auf einer angeblichen politischen Tätigkeit seines Sohnes XXXX, die jedoch schon 2007 als tatsachenwidrig festgestellt worden ist.Nur der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits den zweiten Folgeantrag binnen weniger als vier Monate seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags gestellt hat. Die behaupteten, angeblich zwischenzeitlich eingetretenen - unbelegten - Vorfälle basieren überdies stets auf einer angeblichen politischen Tätigkeit seines Sohnes römisch 40 , die jedoch schon 2007 als tatsachenwidrig festgestellt worden ist.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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