TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/27 E5 415961-2/2012

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Veröffentlicht am 27.04.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E5 415.961-2/2012-3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E5 415.962-2/2012-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 29.03.2012 der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. LEPSCHI, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 29.03.2012 der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. LEPSCHI, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Die Wiederaufnahmewerberin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste am 24.02.2010 gemeinsam mit ihrer Tochter (sowie ihrer Schwester und deren Familie) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Wiederaufnahmewerberin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste am 24.02.2010 gemeinsam mit ihrer Tochter (sowie ihrer Schwester und deren Familie) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST gab die Wiederaufnahmewerberin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe sich vor vier Jahren vom Vater ihrer Tochter scheiden lassen und diesen auf Alimentszahlungen geklagt. Obwohl ihr das türkische Gericht Recht gegeben habe, habe er keine Alimente bezahlt; vielmehr habe er sodann die Wiederaufnahmewerberin geklagt und habe ihr das Kind wegnehmen wollen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass ihr Exgatte ihr die Tochter wegnehmen werde.

Am 17.03.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Exgatten der Wiederaufnahmewerberin ein, welchem dieser auch das türkische Scheidungsurteil aus dem Jahr 2007 sowie einen Familienregisterauszug beilegte. In seinem Schreiben wies der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin darauf hin, dass die Ehe rechtskräftig geschieden worden und der Wiederaufnahmewerberin das Obsorgerecht über die gemeinsame Tochter übertragen worden sei. Er sei vom Gericht auch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden, welche er tatsächlich leiste. Im Übrigen sei ihm vom Gericht das Recht erteilt worden, jeweils zu Monatsende seine Tochter zwei Tage lang besuchen zu können. Seine Exgattin sei nicht schutzbedürftig und ersuche er daher, ihr Asylgesuch abzulehnen, damit seine Tochter wieder in die Türkei zurückkehre; auch sei er in finanziell guter Lage und könne für seine Tochter besser sorgen als seine Exgattin.

Am 13.07.2010 wurde die Wiederaufnahmewerberin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde von der Wiederaufnahmewerberin das bereits zuvor von ihrem Exgatten übermittelte türkische Scheidungsurteil in Vorlage gebracht. Vom Bundesasylamt wurden die wesentlichen Aussagen dieses Urteils kurz übersetzt; demzufolge erlangte das Scheidungsurteil am 26.06.2007 Rechtskraft, da keine Berufung eingebracht wurde; die Obsorge über das Kind wurde der Mutter zugesprochen und wurde eine Unterhaltszahlung vereinbart.

Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Wiederaufnahmewerberin an, nach ihrer Scheidung sei sie mit ihrer Tochter zu ihren Eltern gezogen und habe ihre Tochter dort großgezogen. Dann habe man versucht, ihr die Tochter wegzunehmen, sodass sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als nach Österreich zu kommen; auch habe sie sich im Elternhaus "nicht wohl" gefühlt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Auf die Frage, was sie mit "wegnehmen" meine, gab die Wiederaufnahmewerberin an, ihr Exgatte habe seinerzeit mit Geld dafür gesorgt, dass die Scheidung in ihrer Abwesenheit erfolgte und wolle er jetzt auch noch das Kind zugesprochen bekommen. Auf den Vorhalt, dass es sich dem vorliegenden Urteil zufolge um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe, wobei weder sie noch ihr Exgatte ein Rechtsmittel eingelegt hätten, gab die Wiederaufnahmewerberin an, ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Scheidungsverhandlung gehen; sie habe dann das Urteil schriftlich bekommen und habe ihr ihr Rechtsanwalt gesagt, dass man gegen das Urteil nichts mehr machen könne. Auf den Vorhalt, dass der Zuspruch der Obsorge an die Wiederaufnahmewerberin und die Verpflichtung ihres Exgatten zur Leistung von Unterhalt nichts mit einer "Wegnahme" zu tun habe, gab die Wiederaufnahmewerberin an, ihr Exgatte wolle jetzt auch das Sorgerecht für das Kind. Auf den nochmaligen Vorhalt, dass das Sorgerecht ja ihr übertragen worden sei, gab die Wiederaufnahmewerberin an, dass ihr Exgatte nunmehr bei Gericht auch einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf ihn gestellt habe, wozu sie Dokumente in der Türkei habe. Die Wiederaufnahmewerberin wurde daraufhin aufgefordert, diese Dokumente binnen zwei Wochen vorzulegen.

Auf die Frage, ob ihr im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen würde, gab die Wiederaufnahmewerberin an, ihr Exgatte soll angezeigt haben, dass sie das gemeinsame Kind ins Ausland entführt habe; wahrscheinlich würde sie deshalb bei ihrer Rückkehr festgenommen werden. Auf den nochmaligen Vorhalt, dass das Sorgerecht ja ihr zugesprochen worden sei, sodass sie auch keine Probleme zu erwarten habe, da sie als Obsorgeberechtigte selbstverständlich auch mit ihrem Kind verreisen dürfe, gab die Wiederaufnahmewerberin an, ihr Exgatte solle aber trotzdem eine Anzeige erstattet haben.

Schließlich gab die Wiederaufnahmewerberin auf Nachfragen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich an, sie habe hier einen Onkel, der in Österreich lebe sowie ihre Schwester und ihren Schwager und deren Kinder, mit denen sie gemeinsam eingereist sei. Die Wiederaufnahmewerberin sei nicht erwerbstätig, besuche keine Kurse und sei auch nicht anderweitig, etwa in Vereinen, tätig.

I.1.2. Mit Bescheid vom 05.10.2010, Zl. 10 01.726-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Wiederaufnahmewerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 05.10.2010, Zl. 10 01.726-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Wiederaufnahmewerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei - insbesondere aufgrund des vorliegenden Scheidungsurteils - unbestritten, dass die Wiederaufnahmewerberin einvernehmlich geschieden und ihr das Obsorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen worden sei. Nicht glaubwürdig sei in Anbetracht des vorliegenden - einvernehmlichen - Scheidungsurteils, dass die Scheidung in Abwesenheit der Wiederaufnahmewerberin durchgeführt worden sei. Auch sei nicht glaubwürdig, dass ihr Exgatte nunmehr versuchen wolle, das Sorgerecht für das Kind zu erlangen, hätte der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin wohl ein derartiges Verfahren im Zuge der Scheidung angestrengt und nicht erst drei Jahre später. Vor allem aber spreche gegen einen nunmehrigen Sorgerechtsstreit der Umstand, dass die Wiederaufnahmewerberin angab, sie habe diesbezüglich Dokumente und könne diese vorlegen; trotz Aufforderung dazu seitens des Bundesasylamtes habe sie dies bis dato jedoch nicht gemacht, sodass davon auszugehen sei, dass ein Sorgerechtsstreit tatsächlich nicht vorliege.

Schließlich habe die Wiederaufnahmewerberin auch nicht glaubhaft machen können, dass sie im Falle einer Rückkehr wegen Kindesentführung verhaftet werden könnte, da sie ja tatsächlich obsorgeberechtigt sei und hätten ihre Schwester und ihr Schwager in deren Verfahren auch angegeben, dass sie die Türkei legal mit ihrem Kind auf dem Luftweg verlassen habe, was ebenfalls gegen den Verdacht einer Kindesentführung spreche.

Vor diesem Hintergrund bestehe keinerlei Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung der Wiederaufnahmewerberin in der Türkei; im Übrigen stelle ein Sorgerechtsverfahren vor einem Zivilgericht jedenfalls keine Verfolgung iSd GFK dar.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Wiederaufnahmewerberin im Falle der Rückkehr einer den Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Wiederaufnahmewerberin im Falle der Rückkehr einer den Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde.

Die Zulässigkeit der Ausweisung der Wiederaufnahmewerberin (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei; eine schützenswertes Familienleben bestehe im Übrigen nicht, da auch die Kernfamilie (gemeint wohl: ihre Tochter) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei.Die Zulässigkeit der Ausweisung der Wiederaufnahmewerberin (Spruchpunkt römisch drei.) begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei; eine schützenswertes Familienleben bestehe im Übrigen nicht, da auch die Kernfamilie (gemeint wohl: ihre Tochter) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei.

I.1.3. Gegen diesen am 07.10.2010 der Wiederaufnahmewerberin ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Wiederaufnahmewerberin vom 19.10.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen am 07.10.2010 der Wiederaufnahmewerberin ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Wiederaufnahmewerberin vom 19.10.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wiederholt die Wiederaufnahmewerberin zunächst im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen und wies darauf hin, dass im Falle eines Rechtsstreits in der Türkei Frauen und Männer nicht gleich gestellt seien; sollte der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin ihr das Kind aus Eigeninitiative - ohne eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten - wegnehmen, so habe sie keinerlei staatliche Hilfe zu erwarten bzw. würde sich der Staat gerade in familienrechtliche Streitigkeiten von Kurden untereinander nicht einmischen, sodass hier jedenfalls Asylrelevanz gegeben sei.

Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Schwester der Wiederaufnahmewerberin, der Schwager und deren gemeinsame Kinder ebenfalls in Österreich aufhalten würden und dass die Wiederaufnahmewerberin auch zu ihren Onkeln "engen familiären Kontakt" pflege.

Beantragt wurden im Übrigen einerseits die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und andererseits die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Türkei zu Sorgerechtsstreitigkeiten etwa im Wege der österreichischen Botschaft in Ankara bzw. eine "entsprechende Entscheidung des Höchstgerichts in der Türkei beizuschaffen, ob und inwieweit überhaupt Frauen und Müttern kurdischer Herkunft, die sich im Ausland aufhalten, die Möglichkeit eingeräumt bekommen, sich adäquat in einem Sorgerechtsstreit in der Türkei vertreten zu lassen, insbesondere inwieweit Personen die sich während eines anhängigen Sorgerechtsstreits im Ausland aufhalten, wegen Verdachts der Kindesentführung zur Verantwortung gezogen werden".

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert habe, dass aufgrund des vorliegenden Scheidungsurteils außer Zweifel stehe, dass die Wiederaufnahmewerberin im Jahr 2007 einvernehmlich geschieden und ihr das Obsorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen worden sei. Treffend sei auch die Argumentation des Bundesasylamtes, dass es nicht glaubwürdig sei, dass - wie die Wiederaufnahmewerberin sinngemäß angegeben habe -, die Scheidung seinerzeit in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden sei, um ihr das Kind wegnehmen zu können, liege doch eine einvernehmliche Scheidung vor, bei der ihr die Obsorge für das Kind übertragen worden sei.

Nachvollziehbar sei auch, dass es nicht plausibel sei, dass der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin nunmehr versuchen wolle, das Sorgerecht für das Kind zu erlangen, hätte er ein derartiges Verfahren wohl im Zuge der Scheidung angestrengt und nicht erst drei Jahre später. Richtig sei auch die Argumentation des Bundesasylamtes, dass vor allem auch gegen einen nunmehrigen Sorgerechtsstreit der Umstand spreche, dass die Wiederaufnahmewerberin angegeben habe, sie habe diesbezüglich Dokumente und könne diese vorlegen; trotz Aufforderung dazu seitens des Bundesasylamtes habe sie dies bis dato jedoch nicht gemacht, sodass davon auszugehen sei, dass ein Sorgerechtsstreit tatsächlich nicht vorliege. Der Vollständigkeit halber wurde auch angemerkt, dass weder mit der Beschwerde noch nachträglich beim Asylgerichtshof derartige Dokumente vorgelegt worden seien, wobei die Wiederaufnahmewerberin auch anwaltlich vertreten sei. In diesem Zusammenhang verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin durch sein Schreiben an das Bundesasylamt wohl ein gewisses Interesse an der Rückkehr seiner Tochter bekundet habe, allerdings sei ihm auch rechtskräftig ein Besuchsrecht (zwei Tage pro Monat) gewährt worden, sodass in einer diesbezüglichen, allfälligen Rechtsverfolgung (welche jedoch bis dato nicht festgestellt werden konnte) keine Verfolgung iSd GFK oder auch im Sinne von Art 3 EMRK zu erblicken sei.Nachvollziehbar sei auch, dass es nicht plausibel sei, dass der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin nunmehr versuchen wolle, das Sorgerecht für das Kind zu erlangen, hätte er ein derartiges Verfahren wohl im Zuge der Scheidung angestrengt und nicht erst drei Jahre später. Richtig sei auch die Argumentation des Bundesasylamtes, dass vor allem auch gegen einen nunmehrigen Sorgerechtsstreit der Umstand spreche, dass die Wiederaufnahmewerberin angegeben habe, sie habe diesbezüglich Dokumente und könne diese vorlegen; trotz Aufforderung dazu seitens des Bundesasylamtes habe sie dies bis dato jedoch nicht gemacht, sodass davon auszugehen sei, dass ein Sorgerechtsstreit tatsächlich nicht vorliege. Der Vollständigkeit halber wurde auch angemerkt, dass weder mit der Beschwerde noch nachträglich beim Asylgerichtshof derartige Dokumente vorgelegt worden seien, wobei die Wiederaufnahmewerberin auch anwaltlich vertreten sei. In diesem Zusammenhang verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Exgatte der Wiederaufnahmewerberin durch sein Schreiben an das Bundesasylamt wohl ein gewisses Interesse an der Rückkehr seiner Tochter bekundet habe, allerdings sei ihm auch rechtskräftig ein Besuchsrecht (zwei Tage pro Monat) gewährt worden, sodass in einer diesbezüglichen, allfälligen Rechtsverfolgung (welche jedoch bis dato nicht festgestellt werden konnte) keine Verfolgung iSd GFK oder auch im Sinne von Artikel 3, EMRK zu erblicken sei.

Richtig habe das Bundesasylamt auch argumentiert, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Wiederaufnahmewerberin im Falle einer Rückkehr wegen Kindesentführung verhaftet werden könnte, da sie ja tatsächlich obsorgeberechtigt sei.

Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermochte auch der rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegenzutreten. Da für die Wiederaufnahmewerberin und ihre Tochter gar keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden konnte, habe es sich insbesondere auch erübrigt, Erwägungen in die Richtung, ob konkret kurdischstämmige Personen ausreichenden Rechtsschutz erlangen würden bzw. wie sich die Rechsprechung der türkischen Gerichte in Sorgerechtsstreitigkeiten darstelle bzw. wie sich im Sorgerechtsverfahren die Situation von Frauen darstellen würde.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. hätten sich aus der Beschwerde keine Umstände ergeben, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes geführt hätten.Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. hätten sich aus der Beschwerde keine Umstände ergeben, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes geführt hätten.

Diese Entscheidung wurde der Wiederaufnahmewerberin am 02.03.2012 persönlich durch Sicherheitsorgane und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 02.03.2012 postalisch ordnungsgemäß zugestellt.

I.1.5. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin stellte mit Schriftsatz vom 29.03.2012, beim Bundesasylamt am 30.03.2012 eingelangt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG.römisch eins.1.5. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Wiederaufnahmewerberin stellte mit Schriftsatz vom 29.03.2012, beim Bundesasylamt am 30.03.2012 eingelangt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Wiederaufnahmewerberin im zurückliegenden Verfahren erfolglos bemüht habe, Unterlagen hinsichtlich eines anhängigen Sorgerechtsstreites beizuschaffen. Am 16.03.2012 habe die Wiederaufnahmewerberin nunmehr von ihrer in der Türkei aufhältigen Mutter den als Beilage übersandten Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes des Exgatten postalisch erhalten. Am 17.03.2012 habe die Wiederaufnahmewerberin die ebenfalls beiliegende Übersetzung mittels eines gerichtlich beeideten Dolmetschers veranlasst, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig gestellt worden sei.

Da ein anhängiger Sorgerechtsstreit in der Türkei mangels ausreichender Nachweise in Zweifel gezogen worden sei, sei es wahrscheinlich, dass die Einbeziehung des nunmehr vorgelegten Beweismittels alleine oder in Verbindung mit sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Vor dem Hintergrund des tatsächlich bestehenden Sorgerechtsstreites sei auch die im Verfahren erfolgte schriftliche Eingabe des geschiedenen Ehegatten neu zu bewerten.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der Wiederaufnahmewerberin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Wiederaufnahmewerberin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben samt Übersetzung.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der Wiederaufnahmewerberin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Wiederaufnahmewerberin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben samt Übersetzung.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

II.2.2.1. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.1. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei konkrete Ausführungen der Wiederaufnahmewerberin bezüglich des Zeitpunktes des Erhaltes des türkischsprachigen Schreibens zu finden sind. Angeführt wird lediglich, dass die Wiederaufnahmewerberin es am 16.03.2012 aus der Türkei von ihrer Mutter postalisch erhalten habe. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass die Wiederaufnahmewerberin am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Begründend hat die Wiederaufnahmewerberin schon damals ausgeführt, dass ihr Exgatte sie geklagt habe, um ihr das Kind wegzunehmen. Im weiteren Verfahren wurde die Wiederaufnahmewerberin aufgefordert bezüglich des behaupteten Sorgerechtsstreites Beweismittel in Vorlage zu bringen, die sich ihren Angaben folgend in der Türkei befunden hätten. Dem ist die Wiederaufnahmewerberin nicht nachgekommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zl. 10 01.726-BAG, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz nicht stattgegeben und die Wiederaufnahmewerberin in die Türkei ausgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht. Letztlich hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt brachte die Wiederaufnahmewerberin keinerlei Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen untermauert hätten, in Vorlage.Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei konkrete Ausführungen der Wiederaufnahmewerberin bezüglich des Zeitpunktes des Erhaltes des türkischsprachigen Schreibens zu finden sind. Angeführt wird lediglich, dass die Wiederaufnahmewerberin es am 16.03.2012 aus der Türkei von ihrer Mutter postalisch erhalten habe. In diesem Zusammenhang muss jedoch festgehalten werden, dass die Wiederaufnahmewerberin am 24.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Begründend hat die Wiederaufnahmewerberin schon damals ausgeführt, dass ihr Exgatte sie geklagt habe, um ihr das Kind wegzunehmen. Im weiteren Verfahren wurde die Wiederaufnahmewerberin aufgefordert bezüglich des behaupteten Sorgerechtsstreites Beweismittel in Vorlage zu bringen, die sich ihren Angaben folgend in der Türkei befunden hätten. Dem ist die Wiederaufnahmewerberin nicht nachgekommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zl. 10 01.726-BAG, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz nicht stattgegeben und die Wiederaufnahmewerberin in die Türkei ausgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht. Letztlich hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. E8 415.961-1/2010-3E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt brachte die Wiederaufnahmewerberin keinerlei Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen untermauert hätten, in Vorlage.

Am 02.03.2012 wurde der Wiederaufnahmewerberin das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugestellt und nunmehr behauptet sie völlig unbelegt - zum Nachweis der Rechtzeitigkeit wurde weder das Kuvert aus der Türkei beigelegt noch detailliert ausgeführt, weshalb die Wiederaufnahmewerberin nicht früher in der Lage war, das Schreiben vorzulegen -, dass sie am 16.03.2012 nunmehr die Gelegenheit gehabt habe, ein Beweismittel zu erhalten, wobei sich aus dem Schreiben ergibt, dass es aus dem Jahr 2010 stammt. Es ist somit völlig unklar, warum die Wiederaufnahmewerberin nicht schon während dem laufenden Beschwerdeverfahren in der Lage war, dieses Beweismittel vorzulegen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040).Am 02.03.2012 wurde der Wiederaufnahmewerberin das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugestellt und nunmehr behauptet sie völlig unbelegt - zum Nachweis der Rechtzeitigkeit wurde weder das Kuvert aus der Türkei beigelegt noch detailliert ausgeführt, weshalb die Wiederaufnahmewerberin nicht früher in der Lage war, das Schreiben vorzulegen -, dass sie am 16.03.2012 nunmehr die Gelegenheit gehabt habe, ein Beweismittel zu erhalten, wobei sich aus dem Schreiben ergibt, dass es aus dem Jahr 2010 stammt. Es ist somit völlig unklar, warum die Wiederaufnahmewerberin nicht schon während dem laufenden Beschwerdeverfahren in der Lage war, dieses Beweismittel vorzulegen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040).

II.2.2.2. Selbst wenn man annimmt, dass das Schreiben tatsächlich erst am 16.03.2012 von der Türkei nach Österreich übermittelt wurden, und binnen der zweiwöchigen Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit rechtzeitigem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.03.2012 dem Bundesasylamt übermittelt wurden, ist daraus für die Wiederaufnahmewerberin nichts gewonnen.römisch zwei.2.2.2. Selbst wenn man annimmt, dass das Schreiben tatsächlich erst am 16.03.2012 von der Türkei nach Österreich übermittelt wurden, und binnen der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit rechtzeitigem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.03.2012 dem Bundesasylamt übermittelt wurden, ist daraus für die Wiederaufnahmewerberin nichts gewonnen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Das im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Schreiben kann daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn es alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aus dem - dem Asylgerichthof in Übersetzung - vorliegenden Schreiben ergibt sich, dass der Exgatte am 05.03.2010, somit nachdem die Wiederaufnahmewerberin nach Österreich gereist war (Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2010), einen Antrag auf Übertragung der Obsorge beim türkischen Bezirksgericht für Zivilsachen als Familiengericht in XXXX gestellt hat.Das im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Schreiben kann daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn es alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aus dem - dem Asylgerichthof in Übersetzung - vorliegenden Schreiben ergibt sich, dass der Exgatte am 05.03.2010, somit nachdem die Wiederaufnahmewerberin nach Österreich gereist war (Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2010), einen Antrag auf Übertragung der Obsorge beim türkischen Bezirksgericht für Zivilsachen als Familiengericht in römisch 40 gestellt hat.

Ob nunmehr tatsächlich ein Obsorgeverfahren in der Türkei eingeleitet wurde, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Andere Beweismittel, die dies belegen könnten und über die die Wiederaufnahmewerberin verfügen müsste, zumal der Antrag aus dem Jahr 2010 stammt, wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht. Somit vermag die Wiederaufnahmewerberin mit diesem Schreiben das tatsächliche Vorliegen eines Obsorgeverfahrens nicht zu belegen. Überdies wurde sowohl im Bescheid des Bundesasylamtes als auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehalten, dass Sorgerechtsstreitigkeiten ein GFK relevanter Anknüpfungspunkt fehlt.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), was im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben ist.Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), was im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben ist.

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 29.02.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 29.02.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.

Das Wiederaufnahmeverfahren dient letztlich nicht dazu, Versäumnisse der Partei zu korrigieren (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055; 28.04.2005, 2004/11/0112). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden anzurechnen (VwGH vom 18.10.1990, 90/09/010). Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kam nicht hervor, warum sich die Wiederaufnahmewerberin nicht schon früher an ihre Mutter gewandt und diese Schreiben nunmehr erst nach zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren vorgelegt hat.Das Wiederaufnahmeverfahren dient letztlich nicht dazu, Versäumnisse der Partei zu korrigieren vergleiche VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055; 28.04.2005, 2004/11/0112). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden anzurechnen (VwGH vom 18.10.1990, 90/09/010). Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kam nicht hervor, warum sich die Wiederaufnahmewerberin nicht schon früher an ihre Mutter gewandt und diese Schreiben nunmehr erst nach zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren vorgelegt hat.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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