Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B2 423.955-1/2012/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, Zl. 11 14.993-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, Zl. 11 14.993-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 09.01.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 09.01.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 15.10.2012 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis 15.10.2012 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, reiste in Begleitung seiner Lebensgefährtin (GZ: B2 423.956) und deren minderjähriger Tochter (GZ B2 423.957) am 10.12.2011 legal nach Österreich ein. Am 13.12.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch Vorlage seines mazedonischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, reiste in Begleitung seiner Lebensgefährtin (GZ: B2 423.956) und deren minderjähriger Tochter (GZ B2 423.957) am 10.12.2011 legal nach Österreich ein. Am 13.12.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch Vorlage seines mazedonischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 .
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre und orthodoxen Glaubens sei. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen drei Brüdern bei seinen Eltern in XXXX gelebt. Er habe von 1987 bis 1995 in XXXX die Grundschule besucht. Im Jahre 1992 hätten seine Eltern und er einen Asylantrag in Deutschland gestellt; 1995 seien sie wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt. Von 1998 bis 2011 habe er in XXXX in einer Bäckerei gearbeitet. Als Kind habe er Epilepsie gehabt, jedoch seien die Medikamente von seinem Arzt seit längerem abgesetzt worden. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Albanern beschimpft und geschlagen worden sei, weil er Roma sei. Im Jahr 2001 sei er von Albanern mit einem Messer "angestochen" worden. Seitdem habe er "immer Probleme mit diesen Personen". Die Täter seien damals nur zu 3 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 8.12.2011 sei der Beschwerdeführer erneut von Albanern geschlagen worden und habe deswegen Mazedonien verlassen. Er könne nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren, weil er vor den Albanern Angst habe.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre und orthodoxen Glaubens sei. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen drei Brüdern bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt. Er habe von 1987 bis 1995 in römisch 40 die Grundschule besucht. Im Jahre 1992 hätten seine Eltern und er einen Asylantrag in Deutschland gestellt; 1995 seien sie wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt. Von 1998 bis 2011 habe er in römisch 40 in einer Bäckerei gearbeitet. Als Kind habe er Epilepsie gehabt, jedoch seien die Medikamente von seinem Arzt seit längerem abgesetzt worden. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Albanern beschimpft und geschlagen worden sei, weil er Roma sei. Im Jahr 2001 sei er von Albanern mit einem Messer "angestochen" worden. Seitdem habe er "immer Probleme mit diesen Personen". Die Täter seien damals nur zu 3 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 8.12.2011 sei der Beschwerdeführer erneut von Albanern geschlagen worden und habe deswegen Mazedonien verlassen. Er könne nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren, weil er vor den Albanern Angst habe.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Lebensgefährtin in Österreich Verwandte habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Lebensgefährtin im Haus seines Vaters in XXXX gelebt und als Bäcker gearbeitet. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt, weil er gut verdient habe. Im Jahr 2001 sei er von Albanern geschlagen worden und durch die Schläge ins Koma gefallen. Er habe damals diverse Verletzungen davongetragen und seien heute noch Narben sichtbar. Der Täter, der den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt habe, sei deshalb zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, die beiden Mittäter zu drei Monaten bedingt. Er wisse nicht, warum er angegriffen worden sei; vielleicht weil er Roma sei. Zwei Jahre später sei er von den gleichen Leuten wieder angegriffen worden. Er sei von den Albanern immer wieder bedroht worden, nicht zu Gericht zu gehen. Am 8.12.2011 sei der Beschwerdeführer letztmalig von vier Albanern umzingelt und geschlagen worden. Wegen des letzten Vorfalls habe der Beschwerdeführer die Polizei nicht verständigt, weil er Angst gehabt habe. Nach dem Gerichtsurteil befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vom Gericht "etwas" habe, das sei aber bei seinem Bruder zuhause. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dieses Schriftstück innerhalb von 10 Tagen nachzubringen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er stimme Recherchen in Mazedonien nicht zu, weil er Angst habe. In einer anderen Stadt könne er nicht leben, weil er dort, anders als in XXXX, eine Wohnung bezahlen müsste. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Mazedonien zur Kenntnis gebracht, insbesondere zu den Minderheitsrechten, zur Situation der Roma, zur Sicherheitslage sowie zur Grundversorgung und Wirtschaft. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesen lediglich insoweit, als er angab, dass der Ministerpräsident von Mazedonien Millionen Euro für mazedonische Denkmäler ausgebe, jedoch nichts für die "nationale Sicherheit".3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Lebensgefährtin in Österreich Verwandte habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Lebensgefährtin im Haus seines Vaters in römisch 40 gelebt und als Bäcker gearbeitet. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt, weil er gut verdient habe. Im Jahr 2001 sei er von Albanern geschlagen worden und durch die Schläge ins Koma gefallen. Er habe damals diverse Verletzungen davongetragen und seien heute noch Narben sichtbar. Der Täter, der den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt habe, sei deshalb zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, die beiden Mittäter zu drei Monaten bedingt. Er wisse nicht, warum er angegriffen worden sei; vielleicht weil er Roma sei. Zwei Jahre später sei er von den gleichen Leuten wieder angegriffen worden. Er sei von den Albanern immer wieder bedroht worden, nicht zu Gericht zu gehen. Am 8.12.2011 sei der Beschwerdeführer letztmalig von vier Albanern umzingelt und geschlagen worden. Wegen des letzten Vorfalls habe der Beschwerdeführer die Polizei nicht verständigt, weil er Angst gehabt habe. Nach dem Gerichtsurteil befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vom Gericht "etwas" habe, das sei aber bei seinem Bruder zuhause. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dieses Schriftstück innerhalb von 10 Tagen nachzubringen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er stimme Recherchen in Mazedonien nicht zu, weil er Angst habe. In einer anderen Stadt könne er nicht leben, weil er dort, anders als in römisch 40 , eine Wohnung bezahlen müsste. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Mazedonien zur Kenntnis gebracht, insbesondere zu den Minderheitsrechten, zur Situation der Roma, zur Sicherheitslage sowie zur Grundversorgung und Wirtschaft. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesen lediglich insoweit, als er angab, dass der Ministerpräsident von Mazedonien Millionen Euro für mazedonische Denkmäler ausgebe, jedoch nichts für die "nationale Sicherheit".
4. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.12.2011 gab der Beschwerdeführer nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass er die Telefonnummer seines Bruders nicht habe. Selbst wenn er die Telefonnummer herausfinden könnte, sei er nicht gewillt, die von ihm in der Einvernahme erwähnten Schriftstücke des Gerichtes nachzubringen, denn Österreich könne "nicht alles von ihm verlangen".
5. Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass ihm erlaubt werden solle, in Österreich zu bleiben. Er brauche keine Hilfe und Unterstützung, er werde seinen Vater anrufen und dieser werde ihn unterstützen. Auf Vorhalt, dass es den Albanern leicht gewesen wäre, den Beschwerdeführer, der von 1998 bis eine Woche vor seiner Ausreise als Bäcker in der selben Bäckerei gearbeitet habe, nach der Arbeit dort abzupassen, gab dieser an, dass sie ihn immer "unter Druck" gesetzt hätten. Wenn man Geld habe, könne man alles machen und werde nicht zur Verantwortung gezogen. Auf die Frage, warum seine Angehörigen, die als Roma ebenso ständig von den Albanern bedroht werden müssten, nicht ausgereist seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Angehörigen nicht mit ihm zusammenlebten. Auf den Vorhalt, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe bei ihrer Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 8.12.2011 bei der Polizei gewesen sei, der Beschwerdeführer wiederum bei seiner ersten Einvernahme das Gegenteil angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei nicht richtig, dass sie eine Anzeige erstattet hätten.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und einer Beschwerde gemäß § 38 Absatz 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).6. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner Weigerung, ein "gerichtliches Schriftstück" aus Mazedonien beizubringen, unglaubwürdig sei. Die Herkunft seiner Verletzungen könne nicht festgestellt werden. Überdies stünden seine Angaben zum Vorfall vom 08.12.2011 auch zu den Behauptungen seiner Lebensgefährtin im Widerspruch. Weiters könne der Beschwerdeführer den Schutz der mazedonischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben und stelle seine Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aufgrund der mazedonischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der somit Angehöriger eines sicheren Drittstaates sei, abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner Weigerung, ein "gerichtliches Schriftstück" aus Mazedonien beizubringen, unglaubwürdig sei. Die Herkunft seiner Verletzungen könne nicht festgestellt werden. Überdies stünden seine Angaben zum Vorfall vom 08.12.2011 auch zu den Behauptungen seiner Lebensgefährtin im Widerspruch. Weiters könne der Beschwerdeführer den Schutz der mazedonischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben und stelle seine Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aufgrund der mazedonischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der somit Angehöriger eines sicheren Drittstaates sei, abzuerkennen gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG gestellt. Der Beschwerdeführer habe die Angriffe und Körperverletzungen durch seine Narben am Körper beweisen können. Es könne nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, Beweisstücke aus Mazedonien beizubringen. Es sei richtig, dass vor allem Roma Opfer von Diskriminierung seien und im Elend lebten. Die Inanspruchnahme inländischen Schutzes sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. In den der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholte dieser im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte überdies vor, dass Albaner auch Geld von ihm verlangt hätten. Sämtliche Roma würden in Mazedonien malträtiert und die Polizei schaue weg. Roma hätten kein Recht auf Sozialhilfe. Seit der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zusammen sei, haben er und seine Familie Probleme, weil seine Lebensgefährtin Muslimin sei. Einmal sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie malträtiert. Seine Lebensgefährtin habe ihre Mutter und eine Schwester in Österreich, mit denen sie gelegentlich telefoniere und die ihnen auch ein wenig helfen würden.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG gestellt. Der Beschwerdeführer habe die Angriffe und Körperverletzungen durch seine Narben am Körper beweisen können. Es könne nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, Beweisstücke aus Mazedonien beizubringen. Es sei richtig, dass vor allem Roma Opfer von Diskriminierung seien und im Elend lebten. Die Inanspruchnahme inländischen Schutzes sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. In den der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholte dieser im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte überdies vor, dass Albaner auch Geld von ihm verlangt hätten. Sämtliche Roma würden in Mazedonien malträtiert und die Polizei schaue weg. Roma hätten kein Recht auf Sozialhilfe. Seit der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zusammen sei, haben er und seine Familie Probleme, weil seine Lebensgefährtin Muslimin sei. Einmal sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie malträtiert. Seine Lebensgefährtin habe ihre Mutter und eine Schwester in Österreich, mit denen sie gelegentlich telefoniere und die ihnen auch ein wenig helfen würden.
8. Mit Schreiben vom 20.01.2012 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass bei einer gynäkologischen Untersuchung am 09.01.2012 festgestellt worden sei, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin im zweiten Monat schwanger sei. Am 20.02.2012 gebe es wegen der ungewollten Schwangerschaft einen Termin im Krankenhaus
XXXX. Seine Lebensgefährtin habe am 23.02.2012 einen Termin zur Mammographie, der Beschwerdeführer einen am 16.02.2012 wegen Epilepsie beim Neurologen.römisch 40 . Seine Lebensgefährtin habe am 23.02.2012 einen Termin zur Mammographie, der Beschwerdeführer einen am 16.02.2012 wegen Epilepsie beim Neurologen.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit einem weiteren Schreiben vom 25.01.2012 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der gynäkologische Eingriff bezüglich der ungewollten Schwangerschaft der Tochter seiner Lebensgefährtin aus finanziellen Gründen bisher nicht durchgeführt worden sei und diese am 25.01.2012 einen Termin bei einem Gynäkologen habe. Ebenso habe seine Lebensgefährtin in den nächsten Tagen einen Termin bei einem Gynäkologen. Dem Schreiben waren zwei Überweisungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer Tochter vom 21.02.2011 zu Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beigegeben. Weiters ein Aufenthaltsdatenblatt betreffend die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers des Krankenhauses XXXX vom 14.01.2012 sowie eine Patienteninformation, wonach die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für den 23.01.2012 zu einem tageschirurgischen Eingriff im XXXX vorgemerkt worden sei.10. Mit einem weiteren Schreiben vom 25.01.2012 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der gynäkologische Eingriff bezüglich der ungewollten Schwangerschaft der Tochter seiner Lebensgefährtin aus finanziellen Gründen bisher nicht durchgeführt worden sei und diese am 25.01.2012 einen Termin bei einem Gynäkologen habe. Ebenso habe seine Lebensgefährtin in den nächsten Tagen einen Termin bei einem Gynäkologen. Dem Schreiben waren zwei Überweisungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer Tochter vom 21.02.2011 zu Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beigegeben. Weiters ein Aufenthaltsdatenblatt betreffend die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers des Krankenhauses römisch 40 vom 14.01.2012 sowie eine Patienteninformation, wonach die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für den 23.01.2012 zu einem tageschirurgischen Eingriff im römisch 40 vorgemerkt worden sei.
11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Asylgerichtshof Unterlagen bezüglich Schwangerschaft der Tochter seiner Lebensgefährtin sowie zu seinem gesundheitlichen Zustand, vorzulegen.
12. Mit Schreiben vom 15.03.2012 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die gesamte Familie am 23.03.2012 einen Termin bei einem namentlich genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe. Die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe am 22.03.2012 einen neuerlichen Termin bei einem namentlich genannten Gynäkologen; der Mutter-Kind Pass werde beim nächsten Termin ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe am 10.04.2012 einen Termin bei einem Neurologen bezüglich seiner Epilepsie. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem ein "Entlassungsschreiben" des Medizinischen Zentrums in XXXX, wonach der Beschwerdeführer dort vom 15.09.2001 bis 26.09.2001 medizinisch behandelt worden sei, sowie ein "Bericht" eines Facharztes aus XXXX vom 12.03.2002, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und Medikamente nehme; weiters eine Schwangerschaftsbestätigung der Gynäkologin der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass der 07.08.2012 der errechnete Geburtstermin sei.12. Mit Schreiben vom 15.03.2012 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die gesamte Familie am 23.03.2012 einen Termin bei einem namentlich genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe. Die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe am 22.03.2012 einen neuerlichen Termin bei einem namentlich genannten Gynäkologen; der Mutter-Kind Pass werde beim nächsten Termin ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe am 10.04.2012 einen Termin bei einem Neurologen bezüglich seiner Epilepsie. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem ein "Entlassungsschreiben" des Medizinischen Zentrums in römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer dort vom 15.09.2001 bis 26.09.2001 medizinisch behandelt worden sei, sowie ein "Bericht" eines Facharztes aus römisch 40 vom 12.03.2002, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und Medikamente nehme; weiters eine Schwangerschaftsbestätigung der Gynäkologin der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass der 07.08.2012 der errechnete Geburtstermin sei.
13. Mit Schreiben vom 30.03.2012 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Tochter seiner Lebensgefährtin vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an und wurde am XXXX geboren, wo er auch die Grundschule besuchte. Abgesehen von einem Aufenthalt (während eines Asylverfahrens) mit seinen Eltern in Deutschland, lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Dezember 2011 im elterlichen Haus in XXXX, wo auch seine drei Brüder mit den Eltern weiterhin leben. Seine Lebensgefährtin und deren Tochter lebten ebenfalls dort. Der Beschwerdeführer arbeitete von 1998 bis kurz vor seiner Ausreise in einer Bäckerei und konnte so seinen Lebensunterhalt sichern. Der Beschwerdeführer hatte keine finanziellen Probleme im Heimatland.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an und wurde am römisch 40 geboren, wo er auch die Grundschule besuchte. Abgesehen von einem Aufenthalt (während eines Asylverfahrens) mit seinen Eltern in Deutschland, lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Dezember 2011 im elterlichen Haus in römisch 40 , wo auch seine drei Brüder mit den Eltern weiterhin leben. Seine Lebensgefährtin und deren Tochter lebten ebenfalls dort. Der Beschwerdeführer arbeitete von 1998 bis kurz vor seiner Ausreise in einer Bäckerei und konnte so seinen Lebensunterhalt sichern. Der Beschwerdeführer hatte keine finanziellen Probleme im Heimatland.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Heimatland von Albanern geschlagen worden ist, zumal von einer hinreichend effektiven Schutzfähigkeit und auch Schutzwilligkeit der zuständigen Sicherheitsbehörden in Mazedonien auszugehen ist. Eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma existiert in Mazedonien nicht.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist ein 32-jähriger gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er leidet an Epilepsie, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in Mazedonien behandelt wurde. Darüberhinaus stellen diese gesundheitlichen Beschwerden keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Umstandes handelt. Im Falle der Rückkehr ist sowohl die Unterbringung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter als auch deren existenzielle Situation als zumindest grundlegend gesichert anzusehen.Der Beschwerdeführer ist ein 32-jähriger gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er leidet an Epilepsie, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in Mazedonien behandelt wurde. Darüberhinaus stellen diese gesundheitlichen Beschwerden keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Artikel 3, EMRK relevanten Umstandes handelt. Im Falle der Rückkehr ist sowohl die Unterbringung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter als auch deren existenzielle Situation als zumindest grundlegend gesichert anzusehen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter seiner Lebensgefährtin ist schwanger; der errechnete Geburtstermin ist der 07.08.2012. Die Mutter seiner Lebensgefährtin lebt ebenfalls in Österreich, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zur (allgemeinen) Situation in Mazedonien und zur besonderen
Situation der Volksgruppe der Roma wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11)
Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen.
Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.
Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.
Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41)
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Den Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft ist es zu verdanken, dass die meisten Vertriebenen in ihre Herkunftsorte zurückkehren konnten. Derzeit gibt es noch etwas über 700 intern Vertriebene. Die meist mazedonischen Vertriebenen weigern sich, in ihre mehrheitlich von Albanern bewohnten Herkunftsorte zurückzukehren und möchten staatliche Mittel für neue Häuser an Orten mit mazedonischer Mehrheit erhalten oder in staatlich finanzierten Unterkünften bleiben. Im Kosovo halten sich seit dem Konflikt des Jahres 2001 z. Zt. weiter etwa 400 albanische Mazedonier als Flüchtlinge auf. Es gibt sechs Fälle von verschwundenen Albanern, bei denen anzunehmen ist, dass sie von Angehörigen der Polizeikräfte ermordet wurden. Die albanischen Aufständischen hatten etwa 12 Personen festgenommen, über deren Schicksal keine Nachrichten vorliegen und von denen ebenfalls anzunehmen ist, dass sie ermordet wurden.
Eine Kommission, welcher der schwedische Diplomat Wahlund vorstand, bemühte sich vergeblich, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären. In seinem Abschlussbericht nannte Wahlund im Jahr 2003 Namen von Personen, welche für das Verschwinden von Mazedoniern und Albanern verantwortlich sein dürften. Die damalige mazedonische Regierung unter Leitung der SDSM kritisierte diesen Bericht.
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Ein Dialog über ernsthafte Bedenken über den Mangel an Meinungsfreiheit in den Medien hat begonnen. Redakteure und Journalisten berichten über einen zunehmenden politischen Druck und Einschüchterungen.
Ein großer Fernsehsender und drei Zeitungen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert haben, wurden unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geschlossen. In diesem Zusammenhang sind Redaktionen und Journalisten durch die Politik leicht beeinflussbar, was zu einer weitverbreitenden Selbstzensur geführt hat.
Es gibt Fortschritte in den wirtschaftlichen und sozialen Rechten. Neue Kriterien für eine repräsentative Beteiligung der Sozialpartner wurden angewendet.
Der Nationale Rat für die Prävention von Jugendkriminalität und die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung wurden eingerichtet.
Das Antidiskriminierungsgesetz muss noch im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ergänzt werden. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Justiz
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Es gibt einige Verbesserungen bei der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, der Änderung der Rolle des Justizministers und des Justizrates und in der Korruptionsbekämpfung. Die Gründung eines Verwaltungsgerichtshofes wurde beschlossen. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Amtszeit der Richter sind weitere Reformen notwendig.
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.
Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.
Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.
Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.
Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011)
Polizei
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner.
Internationale Beobachter und lokale NGO¿s berichten über Korruption, fehlende Transparenz und politischen Druck des Innenministeriums und sehen dies als Hindernis für die Bemühungen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität.
Die Straflosigkeit der Polizei bleibt ein Problem. In Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann kommt es bei internen Untersuchungen zu Verbesserungen (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9)
Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. (Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Nach Durchführung einer Untersuchung leitet die PSU, Professional Standards Unit, alle gewonnen Erkenntnisse entweder der Staatsanwaltschaft oder einer Disziplinar-Kommission, die aus Polizeioffizieren besteht, weiter. Die PSU hat die Befugnis, im Laufe einer Untersuchung, Verwaltungssanktionen, wie z.B. eine vorübergehende Suspendierung zu verhängen, kann aber weder disziplinären Maßnahmen, die eine Entscheidung einer Disziplinarkommission erfordern, noch strafrechtliche Sanktionen, die eine gerichtliche Klage nach sich ziehen, veranlassen. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16)
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.
In Bezug auf das Verhalten der Polizei wurden beim Ombudsmann 239 Beschwerden von Bürgern eingereicht. (U.S Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite4)
Ethnische Minderheiten
Laut der Volkszählung von 2002 betrug die Einwohnerzahl Mazedoniens, 64,2% Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% ethnische Roma, 1,8% ethnische Roma, 0,8% ethnische Bosniaken und 0,5% ethnische Vlachen.
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Am 28. April 2010 beschlagnahmten Sicherheitskräfte an der Grenze zum Kosovo ein großes Waffenlager einer militanten Gruppe. Die Verantwortung übernahm eine militante albanische Organisation, die behauptet, der Gruppe der "Nationalen Befreiungsarmee" anzugehören, die während des Konflikts von 2001 aktiv war. Am 12. Mai 2010 erschossen Sicherheitskräfte vier albanische Extremisten, drei aus Mazedonien und einen aus dem Kosovo, die Sprengstoff und Waffen an die Grenze zum Kosovo transportiert hatten. Berichten zufolge waren diese Aktionen der Sicherheitskräfte zwar gerechtfertigt, jedoch haben nach diesen beiden Vorfällen die ethnischen Spannungen zugenommen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, v. 08.04.2011, S. 14)
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10)
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)
Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte von Minderheiten und die Integration in alle Bereiche der Gesellschaft vor. Die Regierung hat ein Sekretariat eingerichtet, das jene staatlichen Institutionen zur Rechenschaft zieht, die die Minderheitenquote nicht erfüllen. In der öffentlichen Verwaltung gab es 800 ausgeschriebene Stellen, 360 davon werden von ethnischen Minderheiten besetzt. Rund 24% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 26% davon sind 18% ethnische Albaner. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Roma
Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderen Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen und Budgetmittel) ernannt wurde. Im Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien" - Partei vertreten.
Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015" einer gemeinsamen Absichtserklärung südosteuropäischer Staaten einschließlich der EJR Mazedonien von 2005 über verstärkte Anstrengungen zur Integration der Roma, und eines entsprechenden Aktionsplanes hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Trotz genereller Sparmaßnahmen bzw. Budgetkürzungen blieben, laut Fortschrittsbericht der EU-Kommission die für Roma-bezogene Projekte bestimmten Budgetmittel für 2010 gegenüber dem Vorjahr ungekürzt.
In einigen Schulen wird stundenweiser Wahl-Unterricht in der Roma Sprache angeboten. In einem Vorort von Skopje, in dem überwiegend Roma leben und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, wird eine Sekundarschule gebaut. Dort gibt es einen (privaten) TV-Sender in Roma-Sprache. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 4)
In Mazedonien sind Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt.
Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. Roma sind häufiger Opfer des Missbrauchs von Polizeigewalt und Mängeln der Justiz, aber auch der Benachteiligung bei Einstellungen öffentlicher oder privater Arbeitgeber und im Bildungswesen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland, nicht zuletzt aufgrund ihres im Durchschnitt niedrigen Bildungsstandes, in besonderem Maße betroffen. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32 %. Viele Roma (konkrete Zahlen sind nicht verfügbar) sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und fallen dadurch aus dem, wenn auch in bescheidenem Rahmen, bestehenden sozialen Netz. Die Zahl der Roma wird auf ca. 50.000 - 150.000 Personen geschätzt (ca. 5 - 6 % der Bevölkerung). (BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration vom 4.4.2011, Seite 4)
Es wurden Informationszentren eingerichtet und Ressourcen bereitgestellt, um die Roma in der Bildung, im Gesundheits- und Sozialwesen und bei der Entwicklung einer Infrastruktur zu unterstützen. Dies führte zu einer kontinuierlichen Steigerung der Schulbesuche von Roma-Kindern. Im Schuljahr 2009 bis 2010 gab es 13% mehr Schüler in der Grundschule und um 26% mehr Schüler in der Sekundarschule als im vorangegangenen Jahr. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)
Bei der Volkszählung von 2002 wurde für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt.
Die Ergebnisse der Volkszählungen geben die wahre ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung kaum exakt wieder, da viele Personen ihre eigentliche Volkszugehörigkeit nicht deklarieren möchten. Dies trifft auch auf Roma zu, welche sich häufig als Türken, Mazedonier oder als Albaner bezeichnen. Die wirkliche Zahl der Roma ist schwer erfassbar, weil manche Roma über keine Geburtsurkunden verfügen. Auch Personen, welche in illegal errichteten Häusern leben, was auf viele Roma zutrifft, werden bei Volkszählungen in der Regel nicht berücksichtigt. Die Schätzung von Roma- Politikern, dass etwa 6 % der Bevölkerung zu dieser Volksgruppe gehören, dürfte zutreffend sein.
Im Parlament sind die Roma durch SR - Roma-Bund und die Vereinigte Roma-Partei vertreten. Diese Parteien haben nach den Wahlen 2008 jeweils einen Sitz im Parlament inne.
Die Partei der Demokratischen Roma-Kräfte in Mazedonien und die Partei für die Roma-Integration haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten.
Roma klagten über weitreichende soziale Diskriminierung. NGOs und internationale Experten berichteten, dass Arbeitgeber den Roma Jobs verwehrten, einige Roma beschwerten sich über mangelnden Zugang zum Sozialwesen.
Die Regierung finanzierte die Umsetzung der nationalen Roma - Strategie im Rahmen der Roma-Dekade, darunter Hilfestellung bei Bildung, Unterkunft, Arbeit und Entwicklung von Infrastruktur. Weiters wurden Roma- Informationszentren finanziert, die die Roma zu Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen weiterleiteten.
Roma-Kinder haben die niedrigste Alphabetisierungsrate und noch immer eine niedrige Schulbesuchs- und Abschlussquote. 61 Prozent schließen die Grundschule ab, 17 Prozent die Sekundarausbildung.
Verstärkte Finanzierung durch NGOs und die Regierung zum Abbau von Bildungsbarrieren von Roma führten zu einer erhöhten Schulbesuchsrate. Für das Schuljahr 2009 - 2010 sind im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr 13,4 Prozent mehr Roma - Schüler im primären und 26 Prozent mehr im sekundären Bereich eingeschrieben.
Die Arbeitslosenquote ist hoch, sie liegt bei 88 Prozent (die allgemeine Quote beträgt 35 Prozent), geschätzte zwei Drittel der Roma leben unter der Armutsgrenze. Im öffentlichen Sektor sind Roma weiterhin unterrepräsentiert. Insgesamt sind 77 ethnische Roma (davon 67 im uniformierten Dienst) bei der mazedonischen Polizei tätig.
Offiziell wurden keine Fälle von Polizeigewalt gegen Roma gemeldet, in Einzelfällen werden Roma bei Amtshandlungen ihnen gegenüber von Polizeibeamten zu hart behandelt.
Reisepässe werden mazedonischen Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt. Notwendig dafür sind die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung sowie die Vorlage eines Personalausweises, für dessen erstmalige Ausstellung eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis eines der Elternteile erforderlich sind. Personaldokumente sind erforderlich, um Sozialhilfe beziehen zu können und in den Genuss der Krankenversicherung zu kommen. Das grundsätzliche Problem bei der Beschaffung von Identitäts- und sonstigen Dokumenten besteht darin, dass viele Roma weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen staatlichen Stellen registrieren lassen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Roma, die im Besitz eines Reisepasses sind, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung erfüllen.
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18)
Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.
Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
4)
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04)Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04)
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge.
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen.
Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen.
Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;
Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen
Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation
in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;
Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;
Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;
Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;
Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
6)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, seiner Berufstätigkeit in Mazedonien sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und Mazedonien ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und aus seinem im Rahmen des Verfahrens vorgelegten und bis 30.06.2020 gültigen mazedonischen Reisepass.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Mazedonien mehr als zehn Jahre in einer Bäckerei gearbeitet und mit dieser Tätigkeit ein für mazedonische Verhältnisse durchschnittliches Einkommen erzielt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 22.12.2011 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er keine Unterstützung in Österreich brauche, weil sein Vater ihn finanziell unterstützen könne.
Überdies könnten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie deren Tochter auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen, zumal mazedonische Staatsbürger auch den Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. Daneben werden - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - auch teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Folglich gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass die existenzielle Situation (des in Mazedonien registrierten) Beschwerdeführers und seiner (dort ebenfalls registrierten) Lebensgefährtin sowie der (ebenfalls in Mazedonien registrierten) Tochter seiner Lebensgefährtin im Falle einer Rückkehr als jedenfalls grundlegend gesichert anzusehen ist.
Die Feststellung zur Epilepsie des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von einer Epilepsie) gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner in Mazedonien über viele Jahre problemlos ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter beruht auf der eingeholten ZMR-Auskunft vom 03.04.2012. Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Tochter seiner Lebensgefährtin sowie zum voraussichtlichen Geburtstermin ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten Mutter-Kind-Pass sowie dem diesbezüglichen Schreiben des Gynäkologen der Tochter seiner Lebensgefährtin.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung und aus dem Strafregister, jeweils vom 03.04.2012.
Die Feststellung zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland ergibt sich aus seinen Angaben.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sowie zur Situation der Volksgruppe der Roma ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die im Wesentlichen jenen Berichten zur Lage in Mazedonien entsprechen, die dem Beschwerdeführer bereits seitens des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, die schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthalten sind und denen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiell entgegengetreten ist.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Gefährdung durch eine Gruppe von Albanern könnte es zu keiner günstigen Entscheidung kommen, da lediglich eine Verfolgung durch Private vorgebracht wurde, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0098; 08.09.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557). Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksamen Schutz vor den Bedrohungen der behaupteten Art finden kann, hat er im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, hat doch der Beschwerdeführer angegeben, dass die Albaner, die ihn misshandelt hätten, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien.Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Gefährdung durch eine Gruppe von Albanern könnte es zu keiner günstigen Entscheidung kommen, da lediglich eine Verfolgung durch Private vorgebracht wurde, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden kann vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0098; 08.09.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557). Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksamen Schutz vor den Bedrohungen der behaupteten Art finden kann, hat er im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, hat doch der Beschwerdeführer angegeben, dass die Albaner, die ihn misshandelt hätten, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Heimatland als Bäcker gearbeitet hat und auch von der Unterstützung der in Mazedonien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers sowie der in Österreich lebenden Mutter seiner Lebensgefährtin auszugehen ist. Überdies haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ausdrücklich angegeben, keine finanziellen Probleme in Mazedonien gehabt zu haben.
Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma in Mazedonien gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin - gleichfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers.Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma in Mazedonien gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin - gleichfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einmal von der mazedonischen Polizei misshandelt worden seien und wonach Albaner auch Geld von ihm verlangt hätten, ist vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 erfasst und somit dem Verfahren nicht zugrundezulegen.Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einmal von der mazedonischen Polizei misshandelt worden seien und wonach Albaner auch Geld von ihm verlangt hätten, ist vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 erfasst und somit dem Verfahren nicht zugrundezulegen.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der 32-jährige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Tochter könnten, wie vor ihrer Ausreise, bei den Eltern des Beschwerdeführers leben, weshalb sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der 32-jährige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Tochter könnten, wie vor ihrer Ausreise, bei den Eltern des Beschwerdeführers leben, weshalb sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Zudem könnte der Beschwerdeführer wieder als Bäcker arbeiten und somit wieder seinen Lebensunterhalt verdienen. Im Übrigen ist - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer Unterstützung durch die in Mazedonien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers sowie die in Österreich lebende Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auszugehen.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - er leidet an Epilepsie - stellen keine lebensbedrohende Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd Art. 3 EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lasse (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch im Herkunftsstaat behandelbar ist (und auch schon behandelt wurde) und der Beschwerdeführer als registrierter mazedonischer Staatsangehöriger Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen hat.Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - er leidet an Epilepsie - stellen keine lebensbedrohende Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd Artikel 3, EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lasse vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch im Herkunftsstaat behandelbar ist (und auch schon behandelt wurde) und der Beschwerdeführer als registrierter mazedonischer Staatsangehöriger Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen hat.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist am 10.12.2011 visumfrei nach Österreich eingereist und hat am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist am 10.12.2011 visumfrei nach Österreich eingereist und hat am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Da über die Ausweisung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer Tochter gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar.Da über die Ausweisung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer Tochter gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2011 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer hat beinahe sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, wo sich seine Eltern und seine drei Brüder aufhalten und wo er bis zu seiner Ausreise auch beruflich gut verwurzelt war, sodann davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist daher nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt.Der Beschwerdeführer hat beinahe sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, wo sich seine Eltern und seine drei Brüder aufhalten und wo er bis zu seiner Ausreise auch beruflich gut verwurzelt war, sodann davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 3, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist daher nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt.
Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist auch aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maß gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
3.7. Wie bereits erwähnt ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, XXII. GP) kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene Schwangerschaft (sechstes Schwangerschaftsmonat) gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung einer Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Aus diesem Grund wurde ihr hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung ein Durchführungsaufschub bis 15.10.2012 gewährt.3.7. Wie bereits erwähnt ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage". Im vorliegenden Fall ist bei der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene Schwangerschaft (sechstes Schwangerschaftsmonat) gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung einer Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde. Aus diesem Grund wurde ihr hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung ein Durchführungsaufschub bis 15.10.2012 gewährt.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter seit mehr als 10 Jahren im Heimatland als Familie im gemeinsamen Haushalt lebte und für deren Lebensunterhalt sorgte und auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, war der vorübergehende (befristete) Durchführungsaufschub auf den Beschwerdeführer im selben Ausmaß auszuweiten, wie er auch der Tochter seiner Lebensgefährtin gewährt worden ist.
3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die nicht vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 erfasst wären.Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 erfasst wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
01.06.2012